Dienstag, März 08, 2011

Cumulus Fonds Hettstedt: LG Frankenthal stellt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch Eurohypo AG fest

So hatte sich das die Eurohypo AG nicht vorgestellt: Da hatte man mehrere hundert Anleger vor dem LG Frankenthal verklagt. Die Verfahren nahmen jedoch eine sensationelle Wendung, die Eurohypo unterlag in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Heidelberg-Berlin, geführten Verfahren.

Das Gericht bescheinigt der Eurohypo AG nicht nur eine Beteiligung an der arglistigen Täuschung der Anleger des Cumulus Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR; es spricht sogar ausdrücklich von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Diese müssen damit nichts mehr an die Eurohypo AG zahlen. Das Besondere ist, dass die Eurohypo AG nicht die Anteile der Anleger, sondern den Fonds selbst finanzierte.

Mit seiner Entscheidung wies das Landgericht die Klage der Eurohypo AG ab, die von den Anlegern die Rückzahlung des Darlehens verlangte, welches sie (bzw. deren Rechtsvorgängerin) damals dem Fonds selbst bei dessen Auflage gewährt hatte. Der Fonds war in Zahlungsschwierigkeiten geraten, weshalb die Bank das Darlehen kündigte und die Anleger in die Haftung nahm. Bei der Darlehensgewährung wusste die Bank jedoch bereits, dass das Fondsgrundstück von einer mit den Fondsinitiatoren personell verflochtenen Firma an die Fondsgesellschaft verkauft worden war. Diese hatte das Grundstück selbst erst wenige Tage zuvor gekauft – zu einem um fast ein Viertel geringeren Kaufpreis als die Fondsgesellschaft dafür zahlen musste. Dieser Zwischengewinn von über 5 Mio. DM floss damit einer Firma ohne Leistungserbringung zu, hinter der die Fondsinitiatoren selbst steckten. Die Anleger wurden hierüber selbstverständlich im Unklaren gelassen. Dieser Umstand war für die Rechtsvorgängerin der Eurohypo klar erkennbar gewesen, dennoch gewährte sie dem Fonds das Darlehen und ließ sich die Haftung der Anleger zu gute kommen. Sie ermöglichte damit den Fondshintermännern deren Vorhaben und machte ihr eigenes Geschäft damit.

Dem schob das Landgericht Frankenthal nunmehr einen Riegel vor. „Statt sich von den Anlegern das Geld holen zu können, geht die Eurohypo nun leer aus und muss selbst damit rechnen, dass Anleger Schadensersatzforderungen gegen sie erheben werden. Da viele Anleger durch diesen Fonds geschädigt wurden, rechnen wir mit einer neuen Klagewelle“ teilt Rechtsanwältin Katja Beckerle aus der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte mit, die das Urteil erstritten hat. „Noch ist dieses Urteil nicht rechtskräftig, und die Bank kann in die Berufung gehen. Die Urteilsgründe sind jedoch derart ausführlich und gut begründet, dass es der Bank schwer fallen dürfte, hier Angriffspunkte zu finden. Wir rechnen daher damit, dass die Eurohypo auch in der Berufung unterliegen wird, wenn sie denn überhaupt Berufung einlegt.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cumulus Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Katja Beckerle 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Juragent Prozesskostenfonds: LG Berlin verurteilt Treukommerz

Das Landgericht Berlin (LG) verurteilte nunmehr auch die Treuhandkommanditistin des Juragent Prozesskostenfonds IV (PKF IV) zur Leistung von Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Beitritt eines Anlegers zu dem PKF IV.

Das LG Berlin bestätigte damit in seinem Urteil vom 16.11.210 (Az. 27 O 310/10) die von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der Kanzlei Witt Rechtsanwälte, Heidelberg – Berlin, vertretene Auffassung, wonach die Treukommerz Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH den Anleger über die Tatsache aufklären musste, dass sich die Vorgängerfonds, insbesondere der PKF I, sich nicht wie beabsichtigt entwickelt hatten.

Darüber hinaus schloss sich die 27. Zivilkammer des LG Berlin der Ansicht der 2., 14. und 18. Zivilkammer des LG Berlin an, wonach der Prospekt fehlerhaft sei, da hierin keine Hinweise zu den Vorstrafen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Juragent AG enthalten seien. Eine Schadensersatzverpflichtung treffe aus diesem Grunde die Juragent AG, die Juragent Verwaltungs GmbH sowie den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Juragent AG, Herrn Mirko Heinen, persönlich.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent anschließen.

Bildquelle: ©Thorben Wengert/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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VIP Medienfonds 3: Commerzbank wegen Falschberatung vor dem OLG Karlsruhe verurteilt

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Commerzbank zum Schadenersatz aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG zu einer Zahlung in Höhe von 52.500,00 Euro gegen Übertragung der Medienfondbeteiligung von nominal 50.000,00 Euro verurteilt.

In seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 16.11.2010 (Az. 17 U 22/10) führte das OLG Karlsruhe aus, dass die Commerzbank AG als Beraterin verpflichtet war, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Vertrieb der Beteiligung eine Provision erhalten hatte. Nach Auffassung von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Heidelberg - Berlin, die das Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgreich führte, liegt das OLG Karlsruhe damit auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, dass eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung ihre Kunden darüber aufklären muss, dass sie für den Vertrieb von Kapitalanlagen jeglicher Art, also auch Immobilienfondsbeteiligungen etc., Rückvergütungen von dritter Seite erhält. Dies gilt auch für Medienfondsbeteiligungen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe stärkt jedoch noch aus einem anderen Grund die Rechte der Anleger: Das OLG Karlsruhe stellte nämlich fest, dass der Prospekt des VIP Medienfonds 3 irreführend ist, da der Fonds hierin als "Garantiefonds" bezeichnet wird. Dies erwecke den falschen Eindruck, dass der Anlagebetrag durch eine Garantie abgesichert sei. Dies war jedoch nicht der Fall. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war ein Anlageberater gehalten, einen Interessenten, der sich an einem VIP Medienfonds 3 beteiligen wollte, deutlich auf die Risiken der Beteiligung hinzuweisen. Soweit dies nicht erfolgt ist, können sich Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater ergeben.

Vorsicht ist geboten im Hinblick auf eine mögliche Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Falschberatungen: "Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen, die hier Anwendung finden können." teilt Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel mit.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VIP anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt

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Montag, März 07, 2011

Beluga Shipping Reederei in der Krise - Schiffsfondsanleger fürchten Verluste

HCI-Capital, Oltmann-Gruppe, Elbe Emissionshaus, Ownership und Nordkontor betroffen. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfehlen rasches Handeln

Lange galten Schiffsfonds als steuerlich sehr günstige Geldanlage, dann kam die Wirtschaftskrise und mit ihr die Krise in der Handelsschifffahrt. Jetzt könnte es viele Anleger treffen, deren Fonds Schiffe an die Beluga Reederei verchartert haben.

In ihrer Ausgabe vom 06.03.2011 berichtet die Financial Times Deutschland, dass tausende Schiffsfondsanleger betroffen sein können. Der US-Finanzinvestor Oaktree hält Oaktree 49,5 % der Beluga-Anteile und hat Banken und Emissionshäuser aufgefordert, Charterraten und Forderungen aus Darlehen zu reduzieren, da andernfalls ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse.

Nach Angaben der FTD haben Fonds von HCI-Capital, der Oltmann-Gruppe aus Leer, des Elbe Emissionshauses, der Ownership und von Nordkontor Schifffe an die Beluga verchartert.

Für sie bedeutet die aktuelle Entwicklung vor allem Verluste, sei es als Ergebnis einer Insolvenz der Beluga oder aber in Form eines Forderungsverzichts als Sanierungsbeitrag. Ob eine Sanierung der Beluga gelingt, dürfte insbesondere auch von der Bereitschaft der Banken zu Zugeständnissen abhängen. Die Konsequenzen für die einzelnen Fonds sind derzeit im Detail schwer abzuschätzen.

Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte unabhängig von einem Insolvenzantrag der Beluga Reederei die Einholung rechtlicher Beratung. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben. Weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzanprüche, die auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet sind, könnten unter Umständen an die Berater geflossene, aber dem Anleger verschwiegene Provisionen (sogenannte Kickbacks) bilden.

Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

GFE- Neuer Schock für Anleger – Finanzamt erkennt Unternehmereigenschaft nicht an.

Umsatzsteuerabzug damit nicht möglich. Nachzahlungen an das Finanzamt gefordert! BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger bei Schadenersatzklagen. Die bereits mehr als leidgeprüften Anleger der GFE Nürnberg erhalten in diesen Tagen erneut beunruhigende Post. Diesmal vom Finanzamt.

Seitens der GFE und der von Ihr beauftragten Anlageberater wurde der Erwerb der BHKWs u.a. damit beworben, dass die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer im Rahmen des sog. Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückgefordert werden kann. Der Kaufpreis des jeweiligen BHKWs würde sich damit um 19 Prozentpunkte reduzieren. Ein weiteres Argument für den Erwerb.

Nun stellen jedoch die ersten Finanzämter fest, dass es sich bei dem Erwerb der BHKWs nicht um eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern schlichtweg um eine Kapitalanlage handelt. Wörtlich führt z.B. das Finanzamt Saabrücken aus:

„Die Investoren treten nicht als Unternehmer, sondern als reine Kapitalgeber auf. Die Investoren sind mit der sog. „Verpachtung“ eines BHKWs weder beruflich, noch gerwerblich i.S.v. § 2 I S.1 Umsatzsteuergesetz“ tätig. Es liegt keine Verpachtung, sondern vielmehr eine auf die Bereitstellung von Kapital gerichtete Investition vor.“

Die Entscheidung der Finanzämter hat nunmehr zur Folge, dass die ohnehin bereits stark verunsicherten Anleger nun auch noch mit der Rückforderung der bereits erhaltenen Umsatzsteuererstattungen rechnen müssen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 100 Anleger der GFE vertritt.

Sofern die Anleger ihre Pachtzinsrechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen hatten, besteht zudem die Gefahr, dass die darin enthaltene Umsatzsteuer trotz fehlender Unternehmereigenschaft auch weiter an das Finanzamt abgeführt werden muss, sofern die Rechnungen nicht korrigiert werden.

Aus Sicht der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte bestehen für die Anleger der GFE nach wie vor folgende Möglichkeiten:

1. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den jeweiligen Anlageberatern
2. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Hintermännern
3. Anmeldung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden bereits die ersten Klagen gegen Anlageberater vorbereitet, nachdem diese sich teilweise außergerichtlich geweigert hatten, die den Anlegern entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Klagen sind auf Rückabwicklung der jeweiligen Verträge gerichtet. Die Anleger sollen dabei so gestellt werden, als hätten sie die BHKWs nie erworben.

„Bis heute hat keiner der von uns vertretenen Anleger, das von ihm bestellte BHKW zu Gesicht bekommen“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg geht nach wie vor von einem gewerbsmäßigen Betrug in der Sache aus, berichtet die Lokalpresse.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „GFE" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG: Abstimmung über Nachschüsse

Bei Falschberatung haben Anleger nach der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte gute Chancen zum Ausstieg.

Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG werden mit Schreiben der Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH (TVP) vom 4. Februar 2011 aufgefordert, bis zum 4. März 2011 zur wirtschaftlichen Sanierung der sechs Einschifffahrtsgesellschaften über die Einzahlung von Neukapital von 10,8 Prozent bezogen auf das Kommanditkapital abzustimmen.

Die Schiffsbeteiligungen an sogenannten Santa P-Schiffen des Emissionshauses MPC Capital AG sind vorrangig von Banken und Sparkassen vertrieben worden. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) haben diese in ihren Beratungen vielfach nicht auf Rückvergütungen hingewiesen. „Eine solche Falschberatung eröffnet gute Chancen auf Schadensersatz mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung der kompletten Beteiligung“, so der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. „In einem Fall einer Anlegerin bei den Santa P-Schiffen 2 nehmen wir eine Volksbank bereits gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Mit einigen Banken und Sparkassen lassen sich nach unserer Einschätzung auch außergerichtliche Vergleiche schließen“ so Hahn weiter.

Wie dem letzten Geschäftsbericht zu entnehmen ist, reichten die aktuellen Charterraten insbesondere von MS „Santa Paola“, MS „Santa Patricia“ und von MS „Santa Philippa“ nicht aus, um Zins und Tilgung für die Schiffshypothekendarlehen zu erbringen. Die finanzierenden Banken hätten signalisiert, im Jahre 2011 einer weiteren Aussetzung der Tilgung nicht zuzustimmen. Auch fordern die Banken, dass die im Jahre 2010 geduldeten Tilgungsaussetzungen zügig nachgeholt werden müssen. Den sechs Schiffahrtsgesellschaften fehlt laut TVP zusätzliche Liquidität in Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro, welches nun über eine Kapitalerhöhung eingesammelt werden soll. Das Neukapital soll laut Finanzierungskonzept auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft mit einem jährlichen Vorabgewinn von 12 Prozent bis zu dessen vollständiger Rückführung ausgestattet sein.

„Die bevorzugte Stellung der Neukapitalgeber bei Umsetzung des Sanierungskonzepts wird dazu führen, dass die Altanleger künftig nicht mehr mit Ausschüttungen rechnen können. Kann das Sanierungskonzept dagegen nicht umgesetzt werden, droht den Anlegern der Kapitalverlust. Die Anleger befinden sich also in einer Zwickmühle. Wie am vorliegenden Fall deutlich wird, ist die Krise der Schiffsfonds – insbesondere bei Containerschiffen - für Anleger keineswegs zu Ende. Bisher hatten die finanzierenden Banken lediglich still gehalten. Das wird sich im Jahre 2011 nach minimaler Erholung der Charterraten nach unserer Einschätzung ändern“, so Hahn abschließend.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, März 05, 2011

IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG

Rückabwicklung von fehlgeschlagenen Fondsanlagen in Milliardenhöhe

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung auch von Anlegern des Fonds IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG übernommen, die sich angesichts eines nicht konzeptionsgemäßen Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wird Klage erhoben gegen die in Düsseldorf ansässige Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG. Die gegen das beklagte Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämlich Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Fondsbeteiligungen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Freitag, März 04, 2011

BEMA – Anleger fürchten um ihre Einlagen

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertreten betroffene Anleger. Etwa 2300 Anleger, die sich als atypisch stille Beteiligte an der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt haben, fürchten derzeit um ihre Einlagen. Hintergrund ist eine Subventionsaffäre um den norwegischen Investor Per Harald Lökkevik und seinen Yachthafen „Hohe Düne“ in Warnemünde.

Die BEMA ist Teil des Firmenimperiums von Lökkevik bei der der Norweger ebenso wie bei der Dachgesellschaft ODIN AG Geschäftsführer ist.

Sollte sich der Verdacht des Subventionsbetrugs bestätigen, so könnten nach einem Bericht in der Online Ausgabe der Schweriner Volkszeitung vom 24.02.2011 auch die ca. 2300 Bema-Anleger davon betroffen sein. Schlimmstenfalls steht den Anlegern ein Totalverlust bevor.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir betreuen bereits zahlreiche BEMA-Anleger, die ihre Beteiligungen über ein Darlehen bei der Ostseesparkasse Rostock finanziert haben. Nach unseren Erkenntnissen hat die Ostseesparkasse Rostock sehr eng mit dem Initiator zusammen gearbeitet, weswegen wir davon ausgehen, dass in rechtlicher Hinsicht ein sogenanntes verbundenes Geschäft vorliegt. Dies ermöglicht es Anlegern, bei Vorliegen bestimmter Umstände, eine Rückabwicklung zu verlangen. Wir haben daher bereits Klagen für Anleger gegen die Ostseesparkasse Rostock eingereicht.“

Anlegern, die sich an der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt haben, ist daher dringend zu empfehlen, von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen, ob Möglichkeiten bestehen, das Anlagegeschäft rückabzuwickeln.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "BEMA" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert

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Eurohypo AG unterliegt zu großem Teil im Prozess um Genussscheine

Eurohypo AG beabsichtigt trotzdem weitere Herabsetzung der Genussscheine um 11,6 Prozent.

Die Genussscheingläubiger der Eurohypo AG haben im Streit um die Genussscheine einen ersten Erfolg erzielt. So hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 05.02.2011 gegenüber einem Genusscheingläubiger entschieden, dass die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 Zinsen auf die beiden Genusscheine der Eurohypo AG mit der WKN 556 838 und WKN 805 976 (ursprüngliche Emittentin Hypothekenbank in Essen) nachzahlen muss. Ferner urteilte das Gericht, dass der Rückzahlungsanspruch für diese beiden Genussscheine nicht durch Verluste vermindert ist.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Genussscheinbedingen jährliche Ausschüttungen vorsehen, die davon abhängen, dass hierdurch kein Bilanzverlust entsteht. Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH kann ein solcher Bilanzverlust bei der Eurohypo AG jedoch nicht mehr entstehen, da dass herrschende Unternehmen zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages verpflichtet ist. Aus gleichem Grund ist nach Auffassung des Gerichts auch eine Herabsetzung des zurückzuzahlenden Genusskapitals nicht zulässig. Hinsichtlich des Genussscheins mit der WKN 810 109 (ursprüngliche Emittentin Rheinhyp) war die Klage des Genussscheingläubigers in erster Instanz nur teilweise erfolgreich. So hielt das Gericht zwar die Herabsetzung des Rückzahlungsanspruchs für unzulässig, verurteilte die Eurohypo AG jedoch nicht zu Zinszahlungen. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dieser Genussschein die Zinszahlung von einem Bilanzgewinn der Eurohypo AG abhängig macht.

Trotz dieses Urteils beabsichtigt die Eurohypo AG auf Grund der für das Geschäftsjahr 2010 zu erwartenden Verluste die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine um weitere ca. 11,6 % des Nennbetrages herabzusetzen (vgl. dazu die Ad-hoc-Mitteilung der Eurohypo AG vom 22.02.2011). Auch Zinszahlungen auf die Genussscheine sowie auf die Trust Preferred Securities dürften auf Grund der zu erwartenden Verluste bei der Eurohypo AG für das Geschäftsjahr 2010 wieder ausfallen.

Da das Urteil des Landgerichts Frankfurt nur zwischen den Prozessparteien und nicht für alle Genusscheingläubiger wirkt, rät die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG nun aktiv zu werden. Darüber hinaus stärkt das Urteil nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte auch die Rechtsposition der Inhaber von Trust Preferred Securities. Auch diese sollten nun handeln

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den Anleger sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei anwaltlich beraten zu lassen und ihre Zinsansprüche sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches gerichtlich geltend zu machen. Rechtsschutzversicherte Anleger sollten außerdem anwaltlich prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten für ein solches Vorgehen übernimmt.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nicola Breu

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Auskunftspflicht der Bank bei „vergessenen Sparbüchern“ – hier aktuell aus den 50er Jahren

Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Auskunftspflicht einer Bank über "vergessenes Sparbuch" aus den 1950er Jahren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 02.03.2011 eine Bank dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten "vergessenen Sparbuch" zu erteilen.

Der Kläger, der als Erbe seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen ist, hatte von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt sowie - nach Erteilung der Auskunft - Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen. Das Sparbuch, auf dem seit rund 50 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, wies damals ein Guthaben von rund 106.000,- DM aus. Die beklagte Bank hat in dem Verfahren sowohl die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung bestritten, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt. Zuvor hatte es ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt.

Die Berufung der Bank gegen das Urteil wies der zuständige 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt an Main nunmehr unter dem 02.03.2011 zurück und begründete dies zum einen damit, dass die Echtheit des Sparbuches nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste bereits 1955 auf dem Markt gewesen sei. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschüttern.

Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im alleinigen Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen, selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Andernfalls könne eine Bank durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben, was nicht hinnehmbar sei.

Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.

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Donnerstag, März 03, 2011

ALLIANZ schließt großen Immobilien-Dachfonds

Nicht mehr genügend Liquidität. ALLIANZ schließt seinen Premium Management Immobilien-Anlagen-Fonds. Allianz Global Investors hat seinen Premium Management Immobilien Anlagen-Fonds (amtliche WKN A0ND6C) geschlossen. Es werden seit dem 24.09.2010 weder Kauf- noch Verkaufsaufträge ausgeführt. Sie hatten nicht mehr genügend Geld, um die Investoren auszuzahlen, nachdem Anleger innerhalb eines Monats Anteile in Höhe von ca. Euro 500 Mio. verkauft hatten.

Das sind für Anleger dramatische Neuigkeiten. Sie hatten die Anteile an dem Dachfonds fast ausschließlich von der Commerzbank AG gekauft. Die hatte den Fonds in vielen Fällen als sichere Kapitalanlage empfohlen und behauptet, dass sich das Investment sogar für die Altersvorsorge eignet. Jetzt müssen sie um ihr Geld bangen. Ob der Fonds jemals wiedereröffnet wird oder ob er liquidiert wird, steht jetzt noch nicht fest. Es gilt aber als sehr wahrscheinlich, dass die Anleger zumindest empfindliche Kursverluste hinnehmen müssten.

Rechtsanwalt Mark Heinemann von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke: "Die Bankberater haben nach Aussage mehrerer Anleger die besondere Sicherheit des Fonds und die tägliche Verfügbarkeit der Gelder hervorgehoben. Beide Aussagen sind falsch. Und das war von vornherein absehbar. Es wurden bereits früher andere Fonds (vorübergehend) geschlossen."

Durch den unterlassenen Hinweis auf die Risiken und die nicht jederzeitige Handelbarkeit könnte sich die Commerzbank AG schadensersatzpflichtig gemacht haben. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "In vielen Fällen könnte zudem die so genannte Kick Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhelfen. Danach müssen die Bankberater Rückvergütungen, die sie aus der Vermittlung der Anteile erhalten, unaufgefordert bekannt geben und auf das daraus folgende Eigeninteresse an der Vermittlung der Kapitalanlage hinweisen. Wenn sie das versäumt haben, haften sie unabhängig von anderen Beratungsfehlern."

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt Mark Heinemann: "Betroffene sollten sich unverzüglich von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Denn in vielen Fällen könnten schon bald Verjährungsprobleme auf die Anleger zukommen. Und verjährte Forderungen können nicht mehr durchgesetzt werden."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, März 02, 2011

München Fonds III KG – Vertriebsgesellschaft gibt Anwaltsempfehlungen ab – Was Anleger hierbei beachten sollten!

Wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, stehen bei der München-Fonds III KG sowohl Ausschüttungen, als auch die Rückzahlungen der bereits fälligen Einlagen gegenüber den Anlegern aus. Die ohnehin bereits stark verunsicherten Anleger des München-Fonds erhalten in letzter Zeit von der Vertriebsgesellschaft und/oder ihren Anlageberatern verstärkt Empfehlungen zur Anwaltswahl.

In einem der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vorliegenden Schreiben der Vertriebsgesellschaft vom 24.02.2004 wird den Anlegern suggeriert, es gäbe eine „richtige“ Rechtsanwaltskanzlei für ihre Anliegen. So heißt es in dem Schreiben des Vertriebs: Die Kanzlei XY wird Sie rechtlich vertreten. (…) Über die Konditionen können Sie sich gegebenenfalls direkt bei Rechtsanwalt XY informieren.“

Aus den Empfehlungen geht jedoch nicht hervor, ob der empfohlene Anwalt mit dem Vertriebsgesellschaft und damit einem potentiellen Haftungsgegner des Anlegers bereits in einem Mandatsverhältnis steht. Sollte dies der Fall sein, kann der Anwalt die Ansprüche für den Anleger nicht mehr gegenüber dem Anlageberater geltend machen. Ein entscheidender Nachteil für die Anleger! Anleger sollten daher bei Kontaktaufnahme mit dem von der Vertriebsgesellschaft empfohlenen Rechtsanwalt unbedingt nachfragen, ob dieser mit dem Anlageberater und/oder der Vertriebsgesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht.

Weiter sollte sich der Anleger vom Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater und der Vertriebsgesellschaft prüfen und ggf. auch durchsetzen kann.

Generell gilt: Kann der Ihnen empfohlene Anwalt nicht gegen jeden erfolgversprechenden Gegner vorgehen oder will er gerade gegen denjenigen, der den Anwalt empfohlen hat, nicht vorgehen, ist Vorsicht geboten! Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt nämlich in der Regel keinen Anwaltswechsel und kein zweites Verfahren, um später in einem Folgeverfahren gegen die Berater vorzugehen! Daher sollte gleich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der gegen jeden denkbaren Gegner ohne irgendwelche Einschränkungen vorgehen kann und wird.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

BSZ e.V. AnlegerschutzkanzleiHahn Rechtsanwälte: Vergleiche sind bei „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG“ möglich

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt mehrere Anleger an der „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG“. So hat sich eine Mandantin von hrp, eine Hamburger Renterin, mit einer Einlage im Gegenwert von 36.559,33 Euro inklusive 5 Prozent Agio beteiligt.

Vermittelt worden ist ihr die Beteiligung von einem Mitarbeiter der Postbank Finanzberatung AG. Die Beratung der Postbank-Tochter war nicht anlegergerecht, sie hatte die Fondsanlage als sicher und zur Altersvorsorge geeignet dargestellt. Im Übrigen hätte die Prospektverantwortliche – die MCT Grundwert GmbH - über die ungeklärten Eigentumsrechte in einem Prospektnachtrag die betroffenen Anleger informieren müssen. Dies hätte auch der Anlageberaterin im Rahmen der von ihr anzustellenden Plausibilitätsprüfung auffallen müssen. Weiterhin ist vorliegend ein Hinweis auf die Rückvergütungen dem Grunde und der Höhe nach nicht erfolgt. Die Postbank-Tochter hat hrp bereits einen ersten Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Nach Aufassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hahn ist ein Vorgehen gegen die Postbank Finanzberatung AG für geschädigte Anleger bei der „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG“ erfolgversprechend. „Gerade Anleger ohne einrittspflichtige Rechtschutzversicherung müssen aber nicht gleich klagen“, so Anwalt Hahn weiter. „Wichtig ist, dass sich möglichst viele Betroffene zusammenschließen. Nach unserer Einschätzung werden sich auch außergerichtlich vernünftige Ergebnisse erzielen lassen.“

Der geschlossene Fonds war in die Schlagzeilen gekommen, weil mehrere Millionen Euro in ein Hotelprojekt in Südafrika investiert werden sollten. Der Fonds sollte seine 70%ige Beteiligung an der Immobilie über einen südafrikanischen Treuhänder halten. Das Geld ist jedoch von einer dortigen Vertragsfirma veruntreut worden. Die Postbank Finanzberatung AG hatte exklusiv den Vertrieb der Fondsbeteiligungen übernommen. Spätestens im Dezember 2009 hatte sich herausgestellt, dass die Eigentumsrechte an dem Hotel im Zentrum von Kapstadt nicht geklärt waren und die südafrikanischen Partner in Zahlungsschwierigkeiten steckten.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Peter Hahn

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GFE- Insolvenzverfahren am 01.03.2011 eröffnet.

Anleger können nunmehr ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden - BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB informiert über weitere Anspruchsmöglichkeiten. Am Dienstag, den 01.03.2011 wurde nunmehr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE GmbH, mit Sitz in Nürnberg eröffnet. (AG Nürnberg, Az.: 8200 IN 2238/10)

Geschädigte Anleger haben nunmehr die Möglichkeit, ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Geschädigten vertritt.

Seitens des zuständigen Gerichts wurde bestimmt, dass die Forderungen der Gläubiger bis spätestens Freitag, den 15.04.2001 form- und fristgereicht beim Insolvenzgericht Nürnberg angemeldet werden müssen.

Seitens des Gerichts wurde zudem bereits für den 27.05.2011 ein Prüfungstermin anberaumt.
"Aufgrund der nunmehr vorliegenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt derzeit mindestens zwei Wege, die geschädigte Anleger zur Durchsetzung der Ihnen entstandenen Schäden verfolgen können,“ erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter:

1. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den jeweiligen Anlageberatern
2. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Hintermännern
3. Anmeldung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden bereits die ersten Klagen gegen Anlageberater vorbereitet, nachdem diese sich teilweise außergerichtlich geweigert hatten, die den Anlegern entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Klagen sind auf Rückabwicklung der jeweiligen Verträge gerichtet. Die Anleger sollen dabei so gestellt werden, als hätten sie die BHKWs nie erworben.

"Bis heute hat keiner der von uns vertretenen Anleger, das von ihm bestellte BHKW zu Gesicht bekommen", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg geht nach wie vor von einem gewerbsmäßigen Betrug in der Sache aus, berichtet die Lokalpresse.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE-Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dienstag, März 01, 2011

Name "Bank" nur ein Plagiat?

Postbank Finanzberatung AG will keine Bank sein und der BaFin sind die Hände gebunden...
Die Postbank ist aktuell in den Medien, die Postbank Finanzberatung AG könnte bald mit großen Schlagzeilen folgen. Anleger bereiten Klagen wegen Falschberatung und verschwiegener Provisionen vor.

Die Gegenseite argumentiert damit, keine Bank zu sein. "Hier werden die Kunden für dumm verkauft, da sie überhaupt nicht bemerken, dass die Anlage im Endeffekt durch die Postbank Finanzberatung AG vertrieben wird", erklärt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von KWAG Rechtsanwälte, die Mandanten gegen die Postbank Finanzberatung AG vertreten.

Der Stein kam ins Rollen, als eine Anlegerin, die auf Anraten des Beraters der Postbank Finanzberatung AG in diverse geschlossene Schiffsfonds, Lebensversicherungsfonds und USA Immobilienfonds investierte, diese Investments aufgrund der schlechten Renditen hinterfragte. "Die der Anlegerin nicht genannten hohen Provisionen kamen ans Tageslicht, nachdem wir für die Mandantin aktiv wurden", erläutert Tiedemann.

Es ist kein Geheimnis, dass Kreditinstitute in der Vergangenheit bei der Anlageberatung Kunden falsche Informationen gegeben haben, respektive wesentliche Informationen verschwiegen haben. Hierfür werden die Banken von der höchstrichterlichen Rechtsprechung derzeit fast monatlich mit scharfen Urteilen abgestraft. Dabei ist die Rechtsprechung für Kreditinstitute sehr streng, wenn es um die Verheimlichung von Provisionen geht. Allerdings nur gegenüber diesen, nicht aber gegen sogenannte bankenungebunde Vermittler.

Statt transparenter zu beraten, versuchen die Kreditinstitute mit anderen Mitteln, die strenge Rechtsprechung zu umgehen. Die Postbank AG, respektive die Postbank Finanzberatung AG, bietet hierfür ein interessantes Beispiel: Sie behauptet gegenüber den geschädigten Anlegern, dass sie als Postbank Finanzberatung AG gar keine Bank sei und mithin nicht der derzeit strengen Rechtsprechung unterliege. "Es erstaunt schon, wenn sich ein Unternehmen "Bank" nennt und nach eigener Auskunft als solche gar nicht tätig ist", wundert sich Tiedemann.

Der BaFin sind die Hände gebunden, denn die Postbank Finanzberatung AG hat der geschädigten Anlegerin geschlossene Fonds vermittelt. Bei geschlossenen Fonds ist die Zuständigkeit der BaFin zu Ende. Weiterhin ist der Begriff "Bank" nicht aufsichtsrechtlich geschützt und somit dürfen sich viele Unternehmen PRESSEMITTEILUNG als "Bank" bezeichnen, auch wenn sie gar keine Leistung im bankrechtlichen Sinne erbringen. Für Kunden bedeutet dies, dass sie genau darauf achten sollten, wer ihr Vertragspartner ist. Denn werden Fehlberatungen vorgenommen, können Geschädigte gegenüber "echten" Banken "leichter" ihr Recht einfordern als bei einem sogenannten bankungebundenen Vermittler.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Postbank Finanzberatung AG anschließen.

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Montag, Februar 28, 2011

Südfinanz Holding AG: Weiterhin keine Zinszahlung an die Anleihegläubiger

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden. Seit dem Zinstermin November 2010 kam es zu einer bis heute andauernden Verzögerung der Zinszahlung.

Die Südfinanz Holding AG hatte in den letzten Wochen mehrere Erklärungen für die Verzögerung der Zinszahlung herausgegeben. Zuletzt wies sie in einer auf ihrer Homepage veröffentlichten Mitteilung darauf hin, dass die Auszahlung der fälligen Zinsen in der 6. Kalenderwoche, also in der Woche vom 07.02. - 11.02.2011, erfolgen werde.

"Dies ist allerdings nach Aussage unserer Mandanten bis heute nicht geschehen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Gläubiger der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG vertritt. "Unsere Mandanten haben daher zu Recht ihre Geduld und das Vertrauen in die Erklärungen der Südfinanz verloren."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daraufhin, nachdem sie in den vergangenen Wochen für zahlreiche Mandanten die Teilschuldverschreibungen gekündigt und die Südfinanz Holding AG zur Rückzahlung der jeweiligen Nominalbeträge aufgefordert hatte, mehrere Klagen beim Landgericht München eingereicht. Die geltend gemachten Ansprüche richten sich auf Rückzahlung des Nominalbetrages zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 01. November 2010.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher den Gläubigern der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Südfinanz Holding AG anschließen.

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Nemesis Investments: Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Wurden überhöhte Gebühren berechnet? Betroffene Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen. Die Firma Nemesis Investments mit Sitz in Zürich in der Schweiz muss sich derzeit den Vorwurf gefallen lassen, Kunden überhöhte Gebühren in Rechnung gestellt zu haben.

Bereits im Züricher Tagesanzeiger vom 16.09.2010 wurde über die mutmaßlich unseriöse Vorgehensweise berichtet: Wenn ein Kunden den Nemesis-Leuten 10.000 Franken anvertraue, verlangten die Berater dafür 7 Prozent Gebühren und somit 700 Franken. Der Nemesis-Vertreter habe dann den Kunden gefragt, ob er sich vorstellen könne, später einmal mehr Geld bei Nemesis anzulegen. Wenn der Anleger dann mitteilt, sich vorstellen zu können, einmal 100.000 Franken bei Nemesis verwalten zu lassen, habe der Vermögensverwalter dann 100.000 Franken in den Vertrag geschrieben, anstatt 10.000 Franken.

Dabei hat Nemesis laut Züricher Tagesanzeiger 7000 Franken an Gebühren eingestrichen, nämlich 7 % von 100.000 Franken, obwohl der Kunde nur 10.000 Franken einbezahlt hat, so der Züricher Tagesanzeiger.

Inzwischen hat auch das Landgericht Lüneburg in einem Urteil Nemesis Investments zur Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrages verurteilt. Laut Urteil zog das Unternehmen 1050 Schweizer Franken als Agio von der Depoteinlagesumme in Höhe von rund 23 565 Franken ab.

Dies zeigt, dass betroffene Anleger, die sich ebenfalls von Nemesis mit überhöhten Gebühren konfrontiert sehen, durchaus gute Chancen haben dürften, sich zur Wehr zu setzen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Nemesis" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Februar 25, 2011

Genussscheininhaber der Eurohypo AG sollen auch für Verluste im Geschäftsjahr 2010 wieder haften

Die Genussscheingläubiger der Eurohypo AG sollen nun zum zweiten Mal in Folge für die zu erwartenden Verluste der Eurohypo AG einstehen. So gab die Eurohypo AG mit Ad-hoc-Mitteilung vom 22.02.2011 bekannt, dass auf Grund der für das Geschäftsjahr 2010 zu erwartenden Verluste die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine voraussichtlich um weitere ca. 11,6 % des Nennbetrages herabgesetzt werden.

Auf Grund der zu erwartenden Verluste der Eurohypo AG ist davon auszugehen, dass auch keine Zinszahlungen auf die Genussscheine für das Geschäftsjahr 2010 erfolgen werden. Bereits für das Geschäftsjahr 2009 zahlte die Eurohypo AG keine Zinsen auf die Genusscheine und setzte zudem die Rückzahlungsanspruche der Genussscheine herab.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist sowohl die Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine als auch die Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen vertragswidrig. Denn diese Maßnahmen basieren auf einer vertragswidrigen Auslegung der Genussscheinbedingungen, die die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages zwischen der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH außer Acht lässt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat deswegen bereits für einen Inhaber von Genussscheinen der Eurohypo AG Klage gegen die Eurohypo AG und die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf Zahlung der ausstehenden Zinsen sowie Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches erhoben. Daneben sind noch weitere Klagen anderer Genussscheininhaber gegen die Eurohypo AG anhängig. Pressemitteilungen zufolgen soll das Landgericht Frankfurt dabei bereits einem Anleger in großen Teilen Recht gegeben haben.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB rät Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten zu lassen und ihre Zinsansprüche für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 gerichtlich geltend zu machen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nicola Breu


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Donnerstag, Februar 24, 2011

Victory Medienfonds – Finanzämter fordern samt Zinsen die Steuervorteile zurück

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte empfehlen dringend auch die der Anlageentscheidung zugrunde liegende Beratung juristisch überprüfen zu lassen.

Dieser Tage bekommen zahlreiche Anleger der Victory Medienfonds böse Post vom Finanzamt: vorläufig gewährte Verlustzuweisungen werden aberkannt, was hohe Steuernachforderungen bringt, da nicht nur Steuervorteile entfallen, sondern auch erhebliche Säumniszuschläge erhoben werden.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt betroffenen Anlegern nicht lediglich die Einholung einer steuerrechtlichen Beratung, sondern eine juristische Überprüfung, ob z. B. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen.

Hier hat das Oberlandesgericht Köln jüngst in einem von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten CLLB Rechtsanwälte erstrittenen Urteil entschieden, dass die Emissionsprospekte in Bezug auf die Risiken der Fonds nicht korrekt sind. Das Oberlandesgericht hat einem Anleger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 65.000 € gegen einen Anlageberater zugesprochen, der ihm im Jahre 2000 empfohlen hatte, sich als atypisch stiller Gesellschafter am Victory Multi Media 16 zu beteiligen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der spektakulären Insolvenz der Victory Media AG hatte sich das Investment zu einem finanziellen Desaster für den Anleger entwickelt.

Das Oberlandesgericht Köln konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Anleger korrekt über die Eigenschaften und Risiken des Fonds aufgeklärt worden war und sah die Beweislast für eine korrekte Beratung wegen der Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht beim Anleger, sondern beim Anlageberater. In den Entscheidungsgründen stellte das Gericht fest, dass die Risikohinweise im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Berater die Risikohinweise im Prospekt hätte präzisieren müssen.

Das Urteil zeigt, dass auch trotz der vielen Jahre, die seit Zeichnung der Fonds vergangen sind, durchaus noch realistische Chancen für die Anleger bestehen, im Falle einer fehlerhaften Beratung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Bombosch erklärt, dass die Chancen jedoch individuell geprüft werden müssen.

Der Anlageberater hatte sich unter anderem darauf berufen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Dem folgte das OLG Köln nicht, da der Anleger bis heute nicht korrekt aufgeklärt wurde. Insbesondere folgt eine Verjährung nicht schon automatisch daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den Emissionsprospekt zu lesen. Bombosch weist allerdings darauf hin, dass Ende 2011 von einer Verjährung ausgegangen werden muss. Anleger sollten sich daher beeilen und ggf. noch dieses Jahr über ihren Rechtsanwalt verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, z. B. durch eine Klage.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victory anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
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Prozessbetrug? Strafanzeige gegen Standard & Poor´s

LG FFM entscheidet über Zulässigkeit der Klage gegen Ratingagentur. Am 23. Februar hat die erste mündliche Verhandlung in dem Schadensersatzprozess eines Anlegers gegen die Ratingagentur Standard & Poor´s (S&P) stattgefunden. Dabei hat die zuständige Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zunächst nur über Zulässigkeitsfragen zu entscheiden.

S&P verteidigt sich gegen die Klage bisher hauptsächlich mit dem Argument, dass ein solches Verfahren in den USA zu führen wäre und deutsche Gerichte nicht zuständig seien. Die Beklagte „S&P Financial Services LLC" habe ihren Sitz in New York und unterhalte weder Büros in Deutschland noch sei hier ein nennenswertes Vermögen dieser Gesellschaft vorhanden.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der Kanzlei KWAG, die den Kläger vertritt: „Hinter der Marke ‚Standard & Poor´s‘ verbergen sich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaften, die jeweils unterschiedliche Zwecke und Aufgabenbereiche erfüllen. So ist ‚S&P Financial Services LLC‘ innerhalb dieses Konglomerats für das zuständig, was wir aus den Medien unter dem Begriff ‚Rating‘ kennen. Nachdem wir wegen der aus unserer Sicht fehlerhaften Ratings dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der Lehman-Pleite Klage Schadensersatz vor dem Landgericht Frankfurt eingereicht haben, scheint der deutsche Boden für S&P zu heiß geworden zu sein." Zwar verfügt S&P über ein Büro in Frankfurt, das auch als ‚Office‘ auf der Webseite der Muttergesellschaft (www.standardandpoors.com) genannt ist, allerdings sollen dort – so der Vortrag der Anwälte von S&P in dem Prozess – nur Gesellschaften ansässig sein, die weder mit der Beklagten identisch noch für diese tätig seien. Auch nutze die Beklagte weder diese Büros, noch verfüge sie über Mitarbeiter oder Vermögen an diesem Standort.

„Gibt es die Ratingagentur S&P am Ende gar nicht in Deutschland?", fragt sich nicht nur Rechtsanwalt Gieschen. „Oder hat man hier schnell alle Zelte abgebrochen und versucht, die Spuren zu verwischen, um einem möglichen Haftungsrisiko aus dem Weg zu gehen?" Richtiger dürfte sein, dass S&P in dem Gerichtsverfahren wahrheitswidrig vortragen lässt. KWAG hat daher beim Landgericht Frankfurt angeregt, die Akten an die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachtes des (versuchten) Prozessbetruges abzugeben. Gieschen: „Wir werden Strafanzeige gegen S&P und deren Anwälte stellen, wenn man weiter versucht, das Gericht und uns für dumm zu verkaufen. In der heutigen Verhandlung haben wir diverse Dokumente vorgelegt, aus denen sich nach unserer Auffassung eindeutig ergibt, dass auch ‚S&P Financial Services LLC‘ aus den Frankfurter Büroräumen von S&P heraus am PRESSEMITTEILUNG deutschen und europäischen Markt agiert und hier Mitarbeiter und Vermögen unterhält.

Einige der Dokumente tragen unter Angabe von Mitarbeitern aus dem Frankfurter Büro inklusive derer Telefonnummern das Copyright von S&P Financial Services LLC: „Eindeutiger geht es wohl kaum. Rein vorsorglich haben wir den Vorstand der Deutschen Börse und der Deutschen Bank, zu denen S&P unbestritten Geschäftsbeziehungen unterhält, als Zeugen benannt", so Gieschen abschließend.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Standard & Poor´s (S&P)" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Mittwoch, Februar 23, 2011

Staatsanwaltschaft ermittelt weiter im Sachverhaltskomplex GFE.

Die Verantwortlichen werden verdächtigt, ein Schneeballsystem betrieben zu haben. Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE noch nicht eröffnet. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geht gegen Berater vor.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits gemeldet hat, wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der GFE ein Gutachten des TÜV Rheinland erstellt. Der TÜV Rheinland überprüfte im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Leistungsfähigkeit der von der GFE vertriebenen Stromaggregate. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft stellte der Sachverständige elektrische Wirkungsgrade von 33,6 % und 28,6 % fest.

Die GFE hat gegenüber potenziellen Anlegern mit 75 % Wirkungsgrad geworben. Die Versprechungen einzelner Berater veranlassten zahlreiche Anleger, über die GFE Blockheizkraftwerke zu erwerben, die dann gegen einen Pachtzins wieder verpachtet werden sollten. Neben der versprochenen Rendite wollten viele Anleger darüber hinaus eine sinnvolle Investition in erneuerbare Energie tätigen.

Das Gutachten, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt wurde, kommt in seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung jedoch zu dem Ergebnis, dass Brennstoff-, Wartungs- und Nebenkosten, die nach dem Erneuerbare–Energien–Gesetz grundsätzlich erzielbare Einspeisevergütung erheblich übersteigen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt deshalb nach wie vor wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich von einem sogenannten Schneeballsystem aus.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät allen geschädigten Anlegern, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen und das Bestehen von Ansprüchen überprüfen zu lassen. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Anleger der GFE. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen einzelne Berater geltend gemacht. Gegebenfalls stehen jedoch auch Ansprüche gegenüber weiteren Personen im Raum. Einige der in Anspruch genommenen Berater haben bereits ihre Haftpflichtversicherungen informiert. Ggf. stehen einigen Beratern ihrerseits Regressansprüch oder Freistellungsansprüche zu.

Wie der Tagespresse zu entnehmen war, wurde bereits im Dezember 2010 Insolvenzantrag über das Vermögen der GFE – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH gestellt. Ein Beschwerde wurde offensichtlich zwischenzeitlich durch das Landgericht Nürnberg zurückgewiesen. Mit einer zeitnahen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird gerechnet. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, rät die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte allen geschädigten Anlegern, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde bereits von zahlreichen Anlegern mit der Interessenvertretung im Insolvenzverfahren beauftragt.

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Auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt Nassauische Sparkasse

Mit Urteil vom 16.02.2011 hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Nassauische Sparkasse zu Schadenersatz bzw. zur Rückabwicklung eines im Dezember 2006 getätigten Wertpapiergeschäfts – Zertifikat Naspa CreativInvest 6 (Emittent: Merrill Lynch S.A.) – verurteilt.

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main zunächst die Klage des Bankkunden abgewiesen hatte, ist der 17. Zivilsenat des Oberlandesgericht der Argumentation des Klägeranwalts BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein gefolgt und hat bestätigt, dass die Nassauische Sparkasse den Kunden nicht über die sog. Kickbacks (versteckt gezahlte Provisionen an die Bank) aufgeklärt hatte und daher bereits aus diesem Grund zur Rückabwicklung des Wertpapierkaufs verpflichtet ist.

Weiter hat der Senat festgestellt, dass auch der Flyer, der über die Filialen flächendeckend an die Kunden verteilt worden war, insofern fehlerhaft war, als hierin eine auch rückwirkende Verzinsung von 8 % für jedes Jahr der Laufzeit zugesichert worden war. „Offensichtlich hat die Sparkasse hier falsch aus dem Emissionsprospekt abgeschrieben“, so wörtlich der Vorsitzende in der am 16.02.2011 stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

Im Ergebnis wurde die Nassauische Sparkasse damit verurteilt, ihrem Kunden sowohl den Erwerbspreis i.H.v. € 50.000 zzgl. Zinsen wie auch den Ausgabeaufschlag zurück zu zahlen, wie diesem auch dessen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Damit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugleich die bisherige Linie des Landgerichts Wiesbaden bestätigt, die in mehreren dort bereits entschiedenen Verfahren die Nassauische Sparkasse ebenfalls jeweils zur Rücknahme des CreativInvest 6-Zertifikates gegen Erstattung des Kaufpreises zzgl. Zinsen verurteilt hatte.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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