Freitag, Februar 11, 2011

AKURA Unternehmensgruppe - Staatsanwaltschaft ermittelt gegen zwei Verantwortliche

Zahlreiche Anleger haben in den vergangenen Jahren ihr Kapital in atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte, die von der AKURA Unternehmensgruppe angeboten wurden, investiert. Nach Medienberichten wurden zwischenzeitlich zwei Verantwortliche dieser Unternehmensgruppe wegen Betrugsverdacht festgenommen.

Die AKURA-Unternehmensgruppe tätigt ihre Geschäfte vornehmlich am sogenannten "Grauen Kapitalmarkt", der weit weniger reguliert ist als der sogenannte geregelte Kapitalmarkt. Wohl um Vertrauen zu schaffen, warb die AKURA Unternehmensgruppe zumindest für einen Teil Ihres Angebots mit einem Siegel des TÜV Rheinland.

Dieses Vertrauen scheint nun enttäuscht worden zu sein. Im Fokus der Staatsanwaltschaft stehen laut Medienberichten die vier Emissionen, in den die AKURA-Privatanlegern atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte angeboten hat.

Das Online-Portal der Zeitschrift Börse Online berichtet nun, dass Ende Oktober 2010 zwei Verantwortliche der AKURA wegen Verdachts auf Betrug im besonders schweren Fall verhaftet wurden. Laut Börse Online vermuten die Ermittler, dass die beiden AKURA Mitarbeiter Anlegergelder für sich selbst behalten haben. Im Haftbefehl ist angeblich die erste bis dritte Emission aufgeführt. Die vierte befand sich noch in der Platzierungsphase.

Wegen der aktuellen Entwicklung rät die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte AKURA-Anlegern dazu, sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei anwaltlich beraten zu lassen, um weitere Schäden zu vermeiden.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz stellt sich zum einen die Frage, ob die AKURA-Anleger weiterhin verpflichtet sind ihre vertraglich geschuldeten monatlichen Einzahlungen an die AKURA zu leisten. Zum anderen können, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter, AKURA-Anlegern Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zustehen. Dabei sind Schadensersatzansprüche gegen die Berater denkbar, sofern beim Erwerb der Anlage über die Besonderheiten und Risiken der Anlage (z.B. Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust) nicht oder nur unvollständig aufgeklärt worden ist. So wurde beispielweise bekannt, dass das Landgericht Bad Kreuznach mit Urteil vom 02.09.2009 einer AKURA-Anlegerin Schadensersatz zugesprochen hat. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaft sowie die handelnden Personen wegen Betrugs denkbar.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Akura" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Februar 10, 2011

Neue Erkenntnisse im Sachverhaltskomplex GFE.

Die Verantwortlichen werden verdächtigt, ein Schneeballsystem betrieben zu haben. Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE noch nicht eröffnet. BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte gehen gegen Berater vor.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, liegt der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der GFE nunmehr ein Gutachten des TÜV Rheinland vor. Der TÜV Rheinland überprüfte im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Leistungsfähigkeit der von der GFE vertriebenen Stromaggregate. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft stellte der Sachverständige elektrische Wirkungsgrade von 33,6 % und 28,6 % fest.

Die GFE hat gegenüber potenziellen Anlegern mit 75 % Wirkungsgrad geworben. Die Versprechungen einzelner Berater veranlassten zahlreiche Anleger, über die GFE Blockheizkraftwerke zu erwerben, die dann gegen einen Pachtzins wieder verpachtet werden sollten. Neben der versprochenen Rendite wollten viele Anleger darüber hinaus eine sinnvolle Investition in erneuerbare Energie tätigen.

Das Gutachten, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt wurde, kommt in seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung jedoch zu dem Ergebnis, dass Brennstoff-, Wartungs- und Nebenkosten, die nach dem Erneuerbare–Energien–Gesetz grundsätzlich erzielbare Einspeisevergütung erheblich übersteigen.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt deshalb wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich von einem sogenannten Schneeballsystem aus.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten allen geschädigten Anlegern, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen und das Bestehen von Ansprüchen überprüfen zu lassen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen einzelne Berater geltend gemacht. Gegebenfalls stehen jedoch auch Ansprüche gegenüber weiteren Personen im Raum.

Wie der Tagespresse zu entnehmen war, wurde bereits im Dezember 2010 Insolvenzantrag über das Vermögen der GFE – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH gestellt. Aufgrund einer Beschwerde liegen die Verfahrensakten gegenwärtig beim Landgericht Nürnberg. Mit einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird bis kommende Woche gerechnet. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, rät die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte allen geschädigten Anlegern, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. Die Rechtsanwälte wurden bereits von zahlreichen Anlegern mit der Interessenvertretung im Insolvenzverfahren beauftragt.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE-Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Februar 09, 2011

OLG Hamburg: EuropLeasing-Macher haften. Anleger erhalten das ganze Geld zurück.

Es gibt Hoffnung für die geprellten Gesellschafter der EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte sechs Ersturteile des Landgerichts gegen die beklagten EuropLeasing-Macher Prof. Karl-Peter Otto, den Rechtsanwalt Herbert Friedrich und die Wirtschaftsprüfer Dr. Hillinger & Bremer GmbH (13 U 221/09 – 226/09). Sie müssen den Anlegern jetzt Schadensersatz leisten.

Der Senat sah es als erwiesen an, dass die Beklagten die tatsächliche Lage der EuropLeasing AG und Co. Financial Solutions KG verschleiert haben, um ahnungslose Anleger einwerben zu können. In einer Aufsichtsratssitzung hieß es beispielsweise, dass eine überschuldete Kommanditgesellschaft kein Problem für den Vertrieb des Fonds darstelle und sich der potentielle Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft erst die Reaktionen am Markt auf negative Presseberichte abwarten wolle und sich im günstigsten Fall erst in vier bis sechs Wochen in das Handelsregister eintragen lassen wolle. Das reichte dem Oberlandesgericht. Es verurteilte die Beklagten antragsgemäß; sie müssen den Geschädigten vollen Schadensersatz leisten.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Die Entscheidungen sind für die EuropLeasing-Anleger höchst erfreulich. Soweit ersichtlich könnten die meisten Gesellschafter davon profitieren. Hinzu kommt, dass die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer voraussichtlich deckt. So gesehen ist das Vollstreckungsrisiko aus einem obsiegenden Urteil deutlich geringer. Wir raten deshalb allen Anlegern, sich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Europ-Leasing AG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Porsche/VW-Übernahme: Akteneinsicht beantragt! Geschädigte können sich dem BSZ e.V. anschließen!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beantragen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart und werden demnächst Klagen wegen möglicher Marktmanipulation vorbereiten. Geschädigte können sich dem BSZ e.V. anschließen!

Porsche hatte 2008 versucht, VW mit riskanten Finanztransaktionen zu übernehmen, so hatte Porsche über Jahre hinweg VW-Aktien erworben, aber stets bestritten, VW kontrollieren zu wollen. Im Oktober 2008 teilte Porsche dann überraschend mit, Zugriff auf ca. 74 % der VW-Stammaktien zu haben, wodurch die VW-Aktie kurzzeitig auf über 1000 € anstieg. „Wir werfen Porsche vor, die Investoren bei dem Übernahmeversuch im Unklaren über die Absichten gelassen zu haben, so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat seinerzeit Ermittlungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation aufgenommen, auch gegen diverse Manager des Porsche-Konzerns wird offensichtlich ermittelt, bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Unschuldsvermutung.

Medienberichten der letzten Wochen zufolge will die Staatsanwaltschaft wohl auch im Februar den Stand ihrer Ermittlungen präsentieren. „Wir haben daher inzwischen für die von uns vertretenen Geschädigten um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gebeten und hoffen hierbei auf neue Erkenntnisse für die geplanten Zivilverfahren,“ so Dr. Späth.

Anleger, die durch die geplante Fusion zwischen Volkswagen und Porsche Verluste erlitten haben, können sich dem BSZ e.V. anschließen, um ein gemeinsames effizientes und kostengünstiges Vorgehen zu erreichen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Februar 08, 2011

Kapitalanlage gescheitert? So holen Sie Ihr Geld zurück!

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen. Deutsche Anleger verlieren so jedes Jahr zig Milliarden Euro durch windige Anlagemodelle und Falschberatung.

Hohe Anwalts- und Gerichtskosten sind nach Befürchtungen des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) zu einer Hürde geworden, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Vor allem Haushalte mit mittlerem Einkommen ohne private Rechtsschutzversicherung sind betroffen. Dieser Zustand ist mit verschuldet durch das deutsche Rechtsberatungsmonopol. In Deutschland gibt es keinen frei zugänglichen Rechtsberatungsmarkt, nur Anwälte dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen- Rechtsberatung durchführen und die Gebühren sind gesetzlich vorgegeben. Dieses Monopol dient nach Ansicht des BSZ e.V. nicht dem Schutz der Bürger vor schlechter oder falscher Rechtsberatung sondern sichert lediglich das Einkommen der Anwaltschaft.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren. Tatsächlich ist es jedoch so, dass viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat. Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche kritisiert man bei dem BSZ e.V. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt. Da ist auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Vorsicht vor Anbietern die geschädigten Kapitalanlegern mit verlockenden Angeboten Ihre Dienste offerieren: Alles unverbindlich und ohne Risiko!

Für betroffene Anleger, die Ihr Kapital zurück haben möchten, führt der erste Weg dann oft in eine Anwaltskanzlei. Nachdem man dort eine meist nicht unerhebliche Summe für Anwaltsgebühren ausgegeben hat, besteht die anwaltliche „ Analyse“ mitunter in der lapidaren Nachricht, dass das Geld weg sei und die Erfolgsaussicht bei einer Klage gegen Null liege. Oft sind das gerade die Kanzleien die durch ihr aufdringliches Marketingverhalten auffallen. Solchen Helfern sollte man mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen können.

Aus diesen Gründen sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ e.V. Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Allerdings gibt es weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte. Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch. Der durch diese falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit

Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten sind sehr hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.

Verständlicherweise zögern viele geschädigte Kapitalanleger ihr Geld mit allen möglichen rechtlichen Mitteln zurückzufordern. Aber jede Verzögerung reduziert die Chance auf einen Erfolg. Der BSZ e.V. bietet dank seines globalen Netzwerks juristischer und investigativer Partner betroffenen Anlegern den notwendigen methodischen Ansatz zu einer Wiedergutmachung. Der BSZ e.V. sorgt dafür, dass betroffene Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des BSZ e.V. Netzwerks, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können und wie die Initiatoren zweifelhafter Anlagemodelle rechtzeitig daran gehindert werden Gelder zu verschieben , bevor der Fall entschieden ist.

Durch das globale Experten-Netzwerk des BSZ e.V. wird es keinem Kapitalanlagebetrüger gelingen sich irgendwie außerhalb der Reichweite gesetzlicher Rechtsmittel einzurichten. Der BSZ® e.V. ist einer der „aktivsten“ Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Mehrmals wöchentlich werden im Internet auf den Seiten www.rechtsboerse.de , www.kapitalanleger-echo.de und auf der Portalseite www.fachanwalt-hotline.eu neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Der BSZ® hat für geschädigte Anleger einen Anleger Notruf - quasi als „Erste-Hilfe-Station“ - eingerichtet. Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter – erlitten hat oder befürchtet, kann unter der Servicerufnummer 0137-727 00 66 (98 Cent pro Anruf a.d. dt. Festnetz) rund um die Uhr ausführliche schriftliche Empfehlungen zur Einleitung der richtigen Schritte anfordern. Bis auf die Telefongebühr ist dieser Service kostenlos.

Betroffene Anleger können sich auch gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.
Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem Anwalt schlussendlich ein Mandat erteilt- eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
Foto: Logo des BSZ® e.V.


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Montag, Februar 07, 2011

Nordcapital Bulkerflotte 1 / Conti Selenit und Conti Saphir. Anleger fürchten Totalverlust

Lange galten Schiffsfonds als steuerlich sehr günstige Geldanlage, dann kam die Wirtschaftskrise und mit ihr die Krise in der Handelsschifffahrt. Jetzt könnte es die Anleger des Fonds Bulkerflotte 1 von Nordcapital und die Anleger der Conti Fonds Saphir und Selenit treffen.

Die Gefahr droht aufgrund eines Insolvenzantrags der Reederei KOREA LINE, den diese Ende Januar beim Central District Court in Seoul eingereicht hat. KOREA LINK ist der zweitgrößte koreanische Betreiber von Massengutfrachtern, sogenannten Bulkern. An diese Reederei haben die Fonds Schiffe verchartert, berichtete die Financial Times Deutschland in ihrer Ausgabe vom 27.01.2011.

Aufgrund des Insolvenzantrags steht zu befürchten, dass die KOREA LINK ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Fonds nicht mehr nachkommt. Die ausbleibenden Charterraten könnten dazu führen, dass die Fonds ihrerseits die Bankdarlehen zur Schiffsfinanzierung nicht mehr bedienen können. Konsequenz für die Anleger könnte schlimmsten Falls ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals sein. Besonders kritisch wäre dies für den Nordcapital Fonds, da dieser gleich mehrere Schiffe an diese Reederei vercharterte. Auch wenn die Schiffe nunmehr kurzfristig anderweitig verchartert werden könnten, dürfte dies die Fonds in Schwierigkeiten bringen, da die Frachtraten in Neucharterverträgen als Folge von Überkapazitäten und Wirtschaftskrise teilweise um über 90 % gesunken sind.

Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch unabhängig vom weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens die Einholung rechtlicher Beratung. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben. Weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzanprüche, die auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet sind, könnten unter Umständen an die Berater geflossene, aber dem Anleger verschwiegene Provisionen (sogenannte Kickbacks) bilden.

Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch weiter.

Betroffene Anleger können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Ruin kann viele Ursachen haben, mitunter ist es auch der Rat von Finanzfachleuten.

Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt ist jedoch für die meisten Anleger ein völlig undurchschaubares Gebilde. Die „hohe Kunst“ mancher der sich hier tummelnden „Berater“ besteht nämlich darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen „Finanzberatern“ massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat.

Den BSZ e.V. erreichte jetzt ein Brief eines Professors der als Arzt in den neuen Bundesländern tätig war. Dieser Brief macht deutlich, mit welchen Methoden auch ehemalige DDR-Bürger in zweifelhafte Anlageobjekte gelockt wurden. Wir geben den Text ohne Änderung so wieder wie er uns hier vorliegt:

„Ich war bis 2002 Chefarzt einer vergleichsweise großen Klinik in den Neuen Bundesländern. Dort hatte sich ein Finanzberater empfohlen. Er kam nach der Wende auch zu mir immer wieder in die Klinik bzw. zu uns nach Hause und teilte uns mit, wir sollten ihm vertrauen, er würde uns wie seinen Vater beraten. Er wäre im Dienste des ehrwürdigen AWD tätig.

Er zeigte Diagramme, wie effektiv der AWD (uns bis dato unbekannt) arbeiten würde. Wir als ehemalige DDR-Bürger hatten von Finanz Angelegenheiten wenig Ahnung und haben ihm geglaubt. Seit der Wende konnten auch wir etwas mehr Geld verdienen und haben dies fleißig angespart. Sobald etwas Geld auf dem Konto war, kam dieser Finanzberater des AWD mit vorgefertigtem Vertrag und sagte in etwa: „Den brauchen Sie sich nicht durchzulesen. Den können Sie gleich unterschreiben
das ist eine sehr gute und profitable Anlage.“

So geschah es mehrmals. Wir gaben ihm alles, was wir erspart hatten. Er erstellte eine Kurve, die uns zeigte, wie viel Geld wir nach Eintritt in das Rentenalter haben werden. „Das wird so viel sein, dass Sie es nicht verbrauchen werden“, sagte er uns als Erklärung dazu. So gaben wir ihm wie gesagt- nicht nur unser Vertrauen, sondern auch unser ganzes Geld. Meine Frau ist 2001 berentet worden, ich 2002. In 2004 kam er noch einmal zu uns und drängte uns einen Schiffsaufbauplan auf, wo hinein wir monatlich 500 Euro zahlen. Zu dem Zeitpunkt war ich schon 2 Jahre Rentner! Wir haben jetzt nachgefragt: wir kommen aus diesem Schiffsaufbauplan nicht heraus, wir müssen weiter (als Rentner) bis 2013 zahlen und die Ausschüttungen kommen dann (wenn überhaupt?) erst kleckerweise. Die voraus gegangenen Anlagen sind fast alle verloren, weil die Projekte (Medienfonds, Dreiländerfonds, Falk-Fonds) pleite seien oder davor stehen.

Wir sind wirklich betrogen worden! Es ist nie ein Wort gefallen, dass diese Anlagen auch ein Risiko einschließen!! Das haben wir erst erfahren, als im TV die Mitteilung kam, dass der Falk-Fonds pleite sei. Da riefen wir besorgt unseren Finanzberater an und fragten, was nun?. Antwort: „Ja, da haben Sie halt Pech gehabt.“ Jetzt wurde uns erstmalig klar, dass wir für den ach so vertrauenswürdigen Finanzberater nur eine Nummer waren. Er hat an uns durch seine Provisionen für die Verkaufsabschlüsse viel Geld verdient. Er kümmerte sich nun nicht mehr um uns. Wir haben uns beim AWD beschwert, wurden aber immer wieder abgeschmettert. Natürlich sind wir diesen AWD-Rechtsanwälten nicht gewachsen. Unser Geld ist aber weg. Es sollte jedoch nach der oben erwähnten Kurvendemonstration des Finanzberaters so viel Geld fließen, dass wir es niemals verbrauchen können, auch nicht, wenn wir jährlich Schiffsreisen machen würden. Wir haben nun bis heute keine einzige Schiffsreise gemacht und fühlen uns maßlos betrogen.

Als wir dem Finanzberater noch vertraut hatten, haben wir ihn sogar an meinen Bruder und auch an einen Fachkollegen weiter empfohlen. Die fühlen sich in gleicher Weise betrogen wie wir.“

Fazit des BSZ e.V.:
Denken Sie daran, viele Anbieter von Kapitalanlagemodellen sind auf dem Vormarsch und versuchen, die Zukunfts- und Versorgungsängste der Menschen auszunutzen mit dubiosen Anlagemodellen und hohen Renditeversprechen.

Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht über den Tisch gezogen werden. Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Aber was ist, wenn Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden? Die Anbieter unterliegen zwar bestimmten gesetzlichen Regeln und Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher „Beratungen“ werden. So sind überdurchschnittlich viele Rentner von ihren Hausbanken in die Lehmann Brothers Papiere gedrängt worden.

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder lukrativen Geldanlage auch ein massiver Verlust verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter mitunter der werblichen Unterstützung durch Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten „Anlage-Lyrik“ buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme –sicher gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese „vertrauensbildende Maßnahme“ gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.

Als Anleger sollte man sich nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!

Anlegern den gleiches wie hier geschildert widerfahren ist, können ihre Geschichte gerne dem BSZ e.V. zur weiteren Verbreitung zusenden. Damit wird zumindest erreicht, dass den Verursachern dieser wirtschaftlichen Katastrophen ständig der Spiegel vors Gesicht gehalten wird und die Öffentlichkeit aus erster Hand über diese Praktiken informiert wird.

Betroffene Anleger können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft anschließen.

Bildquelle: ©Konstantin Gastmann/PIXELIO    http://www.pixelio.de/


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Freitag, Februar 04, 2011

Falk-Fonds 71 – Postbank nimmt Klage vor dem Oberlandesgericht München zurück.

Die Postbank AG (ehemals BHW-Bank) hat vor dem Oberlandesgericht München 5. Zivilsenat, AZ: 5 U 3751/10, im Berufungsverfahren ihre Klage gegen einen von den Rechtsanwälten Limmer & Schlomka aus Chemnitz vertretenen Treuhandgesellschafter des Falk-Fonds 71 zurückgenommen und auf die mit der Klage geltend gemachte Forderung verzichtet.

Der Beklagte hatte über die Rechtsanwälte Limmer & Schlomka seinen Beitritt zum Fonds und den Kreditvertrag mit der BHW-Bank widerrufen und seine Zahlungen auf den Kredit eingestellt. Daraufhin wurde er von der BHW-Bank bzw. jetzt Postbank AG vor dem Landgericht München I verklagt.

Nachdem die Postbank AG vor dem Landgericht München I obsiegt hatte, war der Anleger auf Anraten seiner Anwälte in Berufung gegangen.

Das Oberlandesgericht München hat auf Antrag der Rechtsanwälte Limmer & Schlomka eine umfangreiche Vernehmung des Vermittlers, der den Fonds an den Anleger verkauft hatte, vorgenommen. Nach dieser Vernehmung hat das Oberlandesgericht München erklärt, dass nach seiner Auffassung der Widerruf des Darlehensvertrages zu Recht erfolgt ist und dass das Oberlandesgericht auch vom Vorliegen eines verbundenen Geschäftes zwischen der Bank und dem Fonds ausgeht. Das Oberlandesgericht München hat der Postbank AG dringend angeraten, die Klage zurückzunehmen, da ansonsten beabsichtigt sei, die Akte der Staatsanwaltschaft zur Prüfung eines eventuellen Prozessbetruges durch die Postbank vorzulegen, weil diese nach Auffassung des Oberlandesgerichts München das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts der Wahrheit zu wider bestritten habe. In einer Verhandlungsunterbrechung haben die Prozessbevollmächtigten der Postbank AG und deren Prozessvertreter Klagerücknahme erklärt.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte Limmer & Schlomka ist nunmehr ein Oberlandesgericht endlich der von den Anwälten schon lange vertretenen Auffassung zum Haustürwiderruf und zum verbundenen Geschäft bei der Finanzierung von Falk-Fonds durch die BHW-Bank gefolgt. Dies macht eindeutig Hoffnung, dass zukünftig Anleger entweder mit eigenen Klagen gegen die Postbank AG oder bei Klagen der Postbank AG gegen diese erfolgreich sein werden. Das Urteil hat auch Bedeutung für andere Fonds, bei denen eine entsprechende Finanzierung über eine Bank getätigt wurde.

Die Rechtsanwälte Limmer & Schlomka gehen davon aus, dass auch andere Gerichte nunmehr die eigentliche Vorgehensweise der BHW-Bank und anderer Banken bei der Finanzierung von Anlegern erkennen und entsprechend das verbundene Geschäft bejahen, was in der Vergangenheit leider, auch am Oberlandesgericht München, regelmäßig nicht der war Fall.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Falk Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt Walter Limmer


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Donnerstag, Februar 03, 2011

OLG Frankfurt am Main: Richter sprechen Medienfonds-Anlegerin Schadensersatz zu (VIP 3)

Die Kick-Back-Rechtsprechung findet weiter Anwendung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Verurteilung einer Bank bestätigt, deren Anlageberater die Kapitalanlegerin im Rahmen der Vermittlung einer Beteiligung am VIP Medienfonds 3 nicht über eine verdeckte Rückvergütung von 8,25 % aufgeklärt hatte (Urteil vom 22.12.2010, 19 U 150/10, vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2010, 2/24 O 195/09).

Die beklagte Bank hatte sich in dem Verfahren auf den Standpunkt gestellt, ungefragt nicht zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet gewesen zu sein. Denn zum einen ergebe sich diese Information aus dem Emissionsprospekt, den die Anlegerin vor der Zeichnung der Fondsbeteiligung erhalten habe. Ein möglicher Interessenkonflikt der Bank sei daher erkennbar gewesen. Zum anderen habe sie sich hinsichtlich des Bestehens einer Aufklärungspflicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden, weil es zum Zeitpunkt der Anlageberatung im Jahre 2003 keine Rechtsprechung gegeben habe, die für den Vertrieb geschlossener Fonds eine Provisionsmitteilungspflicht des Anlageberaters konstituierte. Erst mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07, „Kick-Back III“) habe der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung in nicht vorhersehbarer Weise geändert.

Das Oberlandesgericht aber folgte in seiner Urteilsbegründung der jüngsten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die kapitalsuchende Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass das für den Kunden nicht abschätzbare Risiko besteht, dass diese ein besonderes Eigeninteresse an der Empfehlung gerade dieser Kapitalanlage hat (zuletzt BGH-Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09, „Kick-Back VI“). In dem nun entschiedenen Fall hatte die Bank ihre umsatzabhängige Vergütung nicht direkt von der Anlegerin, sondern aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals erhalten. Damit sind die Merkmale einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung gegeben. Ohne deren Kenntnis konnte die Anlegerin das Umsatzinteresse der Bank an dem empfohlenen Fonds und die damit verbundene Gefährdung ihrer Interessen nicht richtig einschätzen.

Die Aufklärung über diese Rückvergütung war auch im Hinblick auf die Angaben im Emissionsprospekt nicht entbehrlich. Zwar kann eine Bank ihre Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über die ihr zufließende Provision auch in der Weise erfüllen, dass sie dem Anleger den Fondsprospekt, der die Provisionen dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausweist, so rechtzeitig übergibt, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann (BGH-Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, „Kick-Back V“). Allerdings enthielt der Fondsprospekt keine hinreichend detaillierten Angaben zum Inhalt und zur Höhe der Provision. Daher musste die Anlegerin nicht damit rechnen, dass die im Fondsprospekt genannte Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und das Agio in Höhe von insgesamt 8,25 % der beratenden Bank zufließen.

Die Bank befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits in den Jahren 1989 und 1990 in zwei Entscheidungen bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-Back-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittler und Broker missbilligt. An dieser Rechtsprechung über die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen hat der Bundesgerichtshof seitdem konsequent festgehalten. Aufgrund dessen war für eine Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 erkennbar, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der - allein in deren Interesse erfolgenden - Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden (BGH-Urteil vom 29.06.2010, XI ZR 308/09, „Kick-Back VII“).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Frankfurter Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (ex arg. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zugelassen. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan Peter Wolkenhauer: "Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu diesem Thema. Deshalb gehen wir davon aus, dass der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigen wird."


Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schließung des Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage Fonds.

Bis zu 50.000 Anleger betroffen. Wie in den letzten Wochen in mehreren Medien berichtet wurde, hat der Offene Immobilienfonds Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage die Anteilsscheinausgabe und –Rücknahme ausgesetzt. Dies hat die Verwaltungsgesellschaft des Fonds in ihrer Presseerklärung vom 27.09.2010 mitgeteilt.

Der nach eigenen Angaben größte Assetmanager erklärt hierin, dass für den Immobiliendachfonds mit der ISIN DE000A0ND6C8 vorerst keine Kauf- oder Verkaufsaufträge mehr ausgeführt würden, da Anteilsscheinrückgaben in Höhe von einer Milliarde Euro die kurzfristig liquidierbaren Vermögenspositionen weitgehend aufgezehrt hätten.

Bei dem Offenen Immobilienfonds Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage handelt es sich um einen globalen Immobiliendachfonds, der im Jahr 2008 aufgelegt wurde. Der Fonds engagiert sich maßgeblich in Offenen Immobilienfonds. Weitere Anlageobjekte sind der Erwerb von Aktien und verzinslichen Wertpapieren. Exklusive Vertriebsgesellschaft war die Commerzbank AG, die seit dem 19.05.2008 von bis zu 50.000 Anlegern insgesamt rund 1,7 Milliarden Euro eingeworben hat.

„Ursächlich für diesen Erfolg dürfte vor allem der Umstand sein, dass der Fonds nach Darstellung von Anlegern als relativ sicher beworben wurde. Entsprechend der Darstellung der Allianz Global Investors KAG war er in die Risikoklasse 2 einzustufen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. „Nach unserer Einschätzung ist diese Einstufung aber nicht gerechtfertigt. Denn es trifft gerade nicht zu, dass es sich bei dem Fonds um eine sichere Kapitalanlage ohne Verlustrisiko handelt. Allein die Tatsache, dass der Fonds in andere offene Immobilienfonds investiert, kann zu einem Verlust führen. Dies beispielsweise dann, wenn die Fonds, an denen sich der Dachfonds beteiligt, Verluste erleiden.“

Gerade dies ist aber vorliegend der Fall. Denn sowohl der Morgan Stanley P2 Value Fonds als auch der KanAm US-Grundinvest – beides Fonds, in die der Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage investiert hat – haben eine Anteilsnahme ausgesetzt, Verluste sind zu befürchten.

„Auf diese Risiken hätte nach unserer Einschätzung von den Anlageberatern hingewiesen werden müssen. Dies ist aber wohl nicht immer bzw. nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erfolgt“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Wurde aber über die bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, führt dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers. Diese bestehen in der Rückzahlung des investierten Betrages Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile auf die Beratungsgesellschaft. Auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. können geltend gemacht werden.“

Ein weiterer Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatz ist die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Demnach müssen Banken Rückvergütungen der Fondsgesellschaft gegenüber dem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages grds. offenlegen bzw. auf das bestehende Eigeninteresse hinweisen. Unterbleibt die Aufklärung hierüber, kann dies allein zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen. Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn die Ansprüche können gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung verjähren. Es ist daher zu berücksichtigen, zur Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Offene Immobilienfonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Februar 02, 2011

Reihenweise enttäuschte Anleger bei den RWI-Fonds

Dass Immobilienfonds oft mit erheblichen Verlusten für die Anleger enden, ist keine neue Erkenntnis. Ein extremes Beispiel hierfür ist die Immobiliengesellschaft Objekte Halle, Essen und Magdeburg Karlheinz Sternkopf KG, RWI 135. Nachdem der Fonds jahrelang außerordentlich schlecht gelaufen ist, wurden die Immobilien der Gesellschaft verkauft. Nach Abzug der durch Verkauf und anschließender Liquidation entstehenden Kosten ergibt sich jetzt ein Liquidationserlös von ca. 3,9 % (vor Steuern) des eingezahlten Beteiligungskapitals.

Ähnlich erschreckend stellt sich die Situation bei der Immobiliengesellschaft Objekte Düsseldorf, Dresden und Magdeburg Bernhard Becker KG, RWI 130, dar. Auch diese Fondsgesellschaft befindet sich nach dem Verkauf der Immobilien mittlerweile in Liquidation. Nach Abzug der Gebühren ergibt sich für die Anleger hier ein Erlös von ca. 8,5 % (vor Steuern) der Beteiligungssumme.

Nach Prüfung der BSZ-Vertrauensanwälte bestehen unter anderem gute Chancen auf Schadensersatz der Anleger gegen die beratenden Banken wegen nicht offengelegter Rückvergütungen (sog. kick-backs). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 -; BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 -; BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 -; BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 -) ist eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, verpflichtet, den von ihr beratenen Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Diesbezüglich hat jüngst der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 308/09 - entschieden, dass sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie geflossene Rückvergütungen hinweist, jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen kann. Nach Auffassung unserer Vertrauensanwälte können sich die beratenden Banken daher grundsätzlich nicht darauf berufen, dass sie bei den nach 1990 aufgelegten RWI-Fonds noch nicht gewusst hätten, dass sie zur Aufklärung über die geflossenen Rückvergütungen verpflichtet waren.

Unsere Vertrauensanwälte empfehlen den betroffenen Anlegern in jedem Fall rechtzeitig zu handeln, da mögliche Schadensersatzansprüche aus Altverträgen vor dem 01.01.2002 nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 bzw. 02.01.20012 verjähren.

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Montag, Januar 31, 2011

Schadensersatz für Immobilienfondsanleger, da Prospektübergabe an Lebensgefährten-/gefährtin nicht ausreicht.

Erwerben Eheleute nacheinander Anteile an einem Fonds, reicht die einmalige Übergabe des Emissionsprospektes an einen der beiden Eheleute nicht aus. Dies entschied jetzt das Landgericht Essen (19 O 190/10) für einen Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds.

Dem Kläger wurde Schadensersatz zugesprochen. "Dieses Urteil hilft allen Anlegern, die in Lebensgemeinschaft leben, jeder Partner aber für sich Anlagen gezeichnet hat. Der Begründung, dass die Prospektübergabe gegenüber einem der Lebensgefährten ausreicht, kann nach dem Landgericht Essen so nicht mehr gefolgt werden und ist nicht stichhaltig", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG, die den Anleger vertritt.

Häufig zeichnen Lebenspartner die gleiche Anlage kurz nacheinander gemäß folgendem Schema: Zunächst kauft der erste Lebensgefährte einen Fonds und erhält hierzu einen entsprechenden Emissionsprospekt. Ein paar Monate später möchte der Partner nachziehen und erwirbt denselben Fonds. Der Emissionsprospekt wird dabei nicht erneut übergeben. Entwickelt sich der Fonds nicht positiv, kommt es mit der Frage nach Rückabwicklung häufig zur Forderung von Schadensersatzansprüchen. Die Frage ist dabei, ob dem Anleger der Fondsprospekt rechtzeitig übergeben worden war. Der BGH ist der Ansicht, dass eine Übergabe zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht ausreicht. So haben viele Anlageberater die Strategie entwickelt, im Gericht zu behaupten, der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden, nämlich an den Lebenspartner.

In diesem aktuellen Fall zeichnete das Anlegerehepaar den geschlossenen Fonds Dubai Select Immobilienfonds GmbH & Co. KG und erhält nun die Zeichnungssummer plus Zinsen zurück. Das Landgericht Essen entschied mit Urteil vom 11.01.2011, dass eine Übergabe an den Lebenspartner bei vorhergegangener Zeichnung nicht ausreicht.

So ist das Landgericht der Ansicht:

Die Beklagte hat darüber hinaus behauptet, der Lebensgefährtin des Klägers bereits zum früheren Zeitpunkt einen Emissionsprospekt übergeben zu haben. Dem Kläger sei der Emissionsprospekt deswegen bereits vor dem 20.12.2005 bekannt gewesen. Die Frage, ob dieser streitige Beklagtenvortrag zutrifft, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn maßgeblich ist insofern nicht, ob sich der Kläger in einem Prospekt seiner Lebensgefährtin hätte informieren können. Vielmehr hätte der Kläger eines nur ihm zugedachten Emissionsprospektes bedurft. Ein solches Exemplar ist ihm jedoch unstreitig erst derart kurz vor der Zeichnung der Kapitalanlage übergeben worden, dass es ihm nicht mehr möglich war, sich anhand dieses für ihn selbst vorgesehenen Exemplars ein Bild von den näheren Umständen seiner eigenen Kapitalanlage zu machen.

So hat der Versicherungsagent, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten dem Kläger "mehr der Formalien wegen" im letzten Beratungsgespräch noch ein eigenes Exemplar des Emissionsprospektes übergeben. Wenn der Versicherungsagent demgegenüber letztlich doch zu der Einschätzung gelangt sein sollte, dass der Kläger selbst auch ein Exemplar des Emissionsprospektes erhalten müsse, so hätte er dem Kläger diesen Prospekt jedoch rechtzeitig genug übergeben müssen.

"Wir hoffen, dass nun diese Argumentation vieler Vermittler vor Gericht jetzt nicht mehr anerkannt wird und sich so vielen Eheleuten eine höhere Chance auf Schadensersatzzahlungen bietet", so Tiedemann abschließend.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
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Integro Capital Partners Ltd.: Arrest im Eilverfahren erwirkt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für zwei Mandanten, die im Jahr 2007 eine Investmentvereinbarung der Integro Capital gezeichnet hatten, einen dinglichen Arrest gegen den Verantwortlichen der Integro Capital Partners Ltd. erwirkt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Antrag der Anleger im Eilverfahren statt und legte mittels Beschluss fest, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet werde.

Der Antragsgegner sammelte nach Feststellung des Landgerichts Görlitz seit dem Jahr 2004 unter seiner Firma Integro Capital Partners Ltd. Kapital von deutschen Anlegern unter der Behauptung ein, dass es sich um eine renditestarke und sichere Geldanlage handele. Er garantierte den Anlegern dabei auszuzahlende oder zu thesaurierende Renditen zwischen 0,467 und 2,4 Prozent monatlich. Dabei wusste der Antragsgegner, so das Landgericht Görlitz weiter, dass er die ihm anvertrauten Gelder nicht absprachegemäß anlegen werde. Tatsächlich verfügt die Integro Capital Partners Ltd. auch nicht über ausreichend Vermögen, um den Anlegern ihr Geld zurückzahlen zu können. Der Antragsgegner ist deswegen vom Landgericht Görlitz zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Betruges verurteilt worden.

"In diesem Zusammenhang haben wir mittels des Arrestverfahrens unverzüglich ein Eilverfahren eingeleitet", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Christian Luber, LL.M., M.A. von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte der den Arrest erwirkt hat. "Zweck dieses Verfahrens war es, den geltend gemachten Anspruch unserer Mandantschaft umgehend zu sichern, um zu verhindern, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf das Vermögen des Antragsgegners zugegriffen werden kann. Dieser Titel ist aufgrund des Prioritätsprinzips ein nicht zu unterschätzender Vorteil für unsere Mandantschaft. Denn bei der Vollziehung des Arrestbefehls gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Geschädigten der Integro Capital Partners Ltd., anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten einzuholen.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „Integro Capital" im BSZ e.V. anschließen.

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IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin")

Weiterer Erfolg für Anleger in einem Verfahren gegen die Deutsche Bank.

Ein sichere Geldanlage mit steuerfreien Ausschüttungen in Höhe von jährlich 5,5 % Zinsen erwartete eine Anlegerin, die im Jahre 2007 auf Empfehlung der Deutschen Bank in die IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG investierte, einen geschlossenen Immobilienfonds der sich am weltberühmten Londoner Bürogebäude THE GHERKIN beteiligte, heute ein Wahrzeichen der Stadt. Angepriesen worden waren die guten Mieter und bis heute werden die Mieten tatsächlich in etwa wie prospektiert eingenommen.

Die Risiken für die Anleger lauerten an anderer Stelle: der Fonds musste im Jahre 2009 die Ausschüttungen einstellen, weil die Immobilienpreise in London allgemein gesunken waren und deshalb die in den Darlehensverträgen vorgesehenen Beleihungswerte überschritten wurden. Hinzu kam, dass der Fonds ob günstigerer Konditionen ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen hatte und das britische Pfund gegenüber dem Schweizer Franken stark an Wert verlor. Der Wert des Londoner Gebäudes wird in britischen Pfund ermittelt und dann in Schweizer Franken umgerechnet. Insoweit haben neben dem niedrigeren Immobilienpreisniveau in London auch ungünstige Wechselkursentwicklungen dazu geführt, dass die finanzierenden Banken höhere Zinsen und weitere Sicherheiten verlangten. Der Fonds ist gezwungen, bis auf weiteres erstmal keine Ausschüttungen auszuzahlen. Irrelevant ist in diesem Kontext, dass die Swiss RE als Hauptmieterin des Gebäudes soviel Miete in Schweizer Franken zahlt, wie für die Darlehensraten benötigt wird.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei vertreten bereits mehrere geschädigte Anleger, die sich bezüglich der Risiken von den die Anlage empfehlenden Banken unzureichend informiert fühlen. Nachdem das Landgericht Wuppertal die Deutsche Bank wegen Nichtaufklärung über die Höhe der vereinnahmten Provision zu einer vollständigen Rückabwicklung des Erwerbs einer GHERKIN-Beteiligung verurteilt hatte, konnte im Dezember in einem weiteren Verfahren ein Vergleich geschlossen werden, bei dem die Anlegerin eine pauschale Geldzahlung zum Ausgleich für den Wertverlust des Fonds erhalten hat, den sie im Übrigen behielt.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern rechtlich prüfen zu lassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Die Erfolge in Wuppertal und Erfurt zeigen, dass es im Einzelfall gute Ansatzpunkte für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gibt. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Freitag, Januar 28, 2011

Südfinanz Holding AG: Weiterhin keine Zahlung an die Anleihegläubiger - erste Klagen eingereicht.

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. Euro 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden. Zum Zinstermin November 2010 kam es zu einer bis heute andauernden Verzögerung der Zinszahlung.

Daraufhin gab die Südfinanz Holding AG in den letzten Wochen mehrere Erklärungen für die Verzögerung der Zinszahlung heraus. Zuletzt wies sie in einer Mitte dieser Woche auf ihrer Homepage veröffentlichten Mitteilung darauf hin, dass die Zinszahlung in der 6. Kalenderwoche erfolgen werde.

"Unser Vertrauen darin, dass dies tatsächlich so eintreffen wird, ist allerdings sehr gering", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits mehrere Gläubiger der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG vertritt. "Schließlich ist dies nicht die erste Ankündigung der Südfinanz Holding AG, dass eine Auszahlung kurz bevor stehe - tatsächlich haben die Anleger aber bis heute kein Geld bekommen "

Ferner erklärt die Südfinanz Holding AG auf ihrer Homepage, dass man die Anleger vorab informieren werde, falls dies nötig sei. Auf diese Erklärung reagiert Rechtsanwalt Luber mit Erstaunen: "Wir haben auf unsere außergerichtlichen Schreiben an die Südfinanz Holding AG bis heute keinerlei Reaktion erhalten. Zuletzt hielt es die Gesellschaft - zumindest in einem Fall - sogar nicht einmal mehr für nötig, unser Schreiben überhaupt entgegen zu nehmen. Unsere Mandantschaft hat daraufhin die Aussichtslosigkeit weiteren Abwartens erkannt und uns das Mandat zur Klageerhebung erteilt."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daraufhin für mehrere Mandanten Klage beim Landgericht München I auf Rückzahlung des jeweils investierten Nominalbetrages der Anleihe und der ausstehenden Zinsen eingereicht. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher den Gläubigern der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Südwest Finanz Vermittlung 2+ 3. AG" anschließen.

Bildquelle: ©Gabriele genannt Gabi Schoenemann/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Donnerstag, Januar 27, 2011

Embdena Partnership AG: Nun auch die MS Atlantic Steamer in der Krise?

Lange galten Schiffsfonds als steuerlich sehr günstige Geldanlage, dann kam die Wirtschaftskrise und mit ihr die Krise in der Handelsschifffahrt. Bereits zwei Fonds des Emdener Emissionshauses Embdena Partnership AG hat das Schicksal der Insolvenz getroffen und den Anlegern der MS Carl C und der MS Hannes C hohe Verluste beschert.

Seit November nun werden die Anleger der W. Bockstiegel GmbH & Co Reederei KG MS „Atlantic Steamer" aufgefordert, Geld nachzuschießen. Die vorhandene Liquidität reichte nicht aus, um die Dezemberrate des Darlehens zu bedienen, mit dem der Fonds neben den Einlagen der Anleger das Schiff des Fonds finanziert. Die Anleger folgten der Aufforderung der Fondsgesellschaft und zahlten soviel Geld zurück, dass offenbar vorerst eine Insolvenz abgewendet werden konnte. Im März 2011 wird die nächste Darlehensrate fällig.

Das Szenario, dass die Embdena den Anlegern in Aussicht gestellt hatte für den Fall, dass es nicht gelingen sollte, genügend weiteres Geld von den Anlegern einzusammeln, war drastisch: eine Verwertung des Schiffs durch die zu Zugeständnissen nicht bereite Bank wurde angedroht. Dies hätte vor dem Hintergrund der stark gesunkenen Preise für Schiffe für die Anleger einen vollständigen Verlust ihrer Einlage nach sich ziehen können. Es bleibt zu hoffen, dass die Sanierungsbemühungen von Reederei und Fondsgesellschaft von Erfolg gekrönt sein werden.

Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte unabhängig von Erfolg oder Nichterfolg der Sanierungsbemühungen die Einholung rechtlicher Beratung. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben.

Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch


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TMW Immobilien Weltfonds setzt Rücknahme von Anteilen bis 8.02.2012 aus.

Der TMW Immobilien Welthandel (TMW) nimmt weiterhin keine Anteile zurück und bleibt voraussichtlich bis zum 8. Februar 2012 geschlossen. Investierte Anleger können ihre Anteile nur mit deutlichen Verlusten über den Zweitmarkt verkaufen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) empfiehlt betroffenen Anlegern, bei Falschberatung etwaige Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatende Bank fachanwaltlich prüfen zu lassen. So ist auch auf negative Artikel aus der Wirtschaftspresse hinzuweisen. In der Regel ist dem Anleger die zu erwartende Rückvergütung aus dem Ausgabeaufschlag und den Verwaltungsgebühren verheimlicht worden. In Einzelfällen kann auch eine spätere, nicht vertretbare Halteempfehlung zu einem Schadensersatzanspruch führen. Hrp hatte bereits in Zusammenhang mit dem offenen Immobilienfonds „Morgan Stanley P2 Value“ im Januar 2010 eine erste Pilotklage gegen eine Bank beim Landgericht Berlin eingereicht. Die Kanzlei vertritt zahlreiche geschädigte Anleger bei offenen Immobilienfonds, bei denen die Rücknahme von Anteilen der Fonds ausgesetzt wurde, deren Fondsvermögen abgewertet worden ist oder die mit deutlichen Verlusten bereits abgewickelt werden.

Der TMW Immobilien Welthandel (ISIN: DE000A0DJ328) gehört mit einem Volumen von 761,354 Millionen Euro (Stand per 30. September 2010) zu den kleineren offenen Immobilienfonds in Deutschland. Er wurde erst zum 1. Juni 2005 aufgelegt. An dem Fonds haben laut Jahresbericht per 30. September 2010 zu 47,7 Prozent Dachfonds, zu 18,8 Prozent insbesondere Family Offices sowie institutionelle Anleger und nur zu 12,3 Prozent Privatanleger Anteile erworben. Am 20. Januar 2011 hat die Fondsgeschäftsführung im Rahmen einer Vertriebsinformation mitgeteilt, dass die Rücknahme von Anteilen des TMW bis zur Veräußerung der Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch bis zu einem weiteren Jahr eingestellt bleibt. Aktuell werden die Fondsanteile nur noch auf dem Zweitmarkt zu einem Kurs von 35,20 Euro (Börse Hamburg, 26.01.2011) pro Anteil gehandelt. Der Rücknahmepreis des Fonds betrug 48,10 Euro pro Anteil. Eine Rückgabe der Anteile ist zurzeit aber nicht möglich. Damit werden die investierten Anleger nach Auffassung von hrp in jedem Fall einen Verlust erleiden.

„An dem TMW Immobilien Weltfonds haben sich nach meiner Schätzung etwa 8.000 Privatanleger mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 90 Millionen Euro beteiligt“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. „Häufig ist unerfahrenen Privatanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds wie Festgeld verkauft worden. Wir gehen davon aus, dass sich zahlreiche Banken und Sparkassen bei Schäden von Anlegern beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds zukünftig vergleichen werden. Wichtig ist aber, dass die Schadensersatzansprüche der Anleger nicht vorher verjähren.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „TMW Immobilien Weltfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE) – Ansprüche in Höhe von € 29.439.512 gepfändet.

Ändert sich dadurch die Situation der Anleger? Am 30.12.2010 wurde über das Vermögen der GFE GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein Insolvenzverwalter bestimmt. (AG Nürnberg, Az.: 8200 IN 2238/10).

Bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gibt es nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte derzeit mindestens zwei Wege, die geschädigte Anleger zur Durchsetzung der Ihnen entstandenen Schäden verfolgen können:

1. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den jeweiligen Anlageberatern
2. Prüfung der Rechte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Viele Anleger sind aufgrund der unterschiedlichen Meldungen mittlerweile stark verunsichert. „Die größte Verunsicherung bei den Anlegern scheint derzeit eine Meldung zu verursachen, die behauptet, Seitens der Staatsanwaltschaft Nürnberg seien Vermögenswerte der GFE in Höhe von € 23.439.512,00 sichergestellt worden", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der GFE vertritt.

„Offenbar besteht hier auf Seiten der Anleger ein grosses Missverständnis", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg, vom 25.11.2010 wurden bisher lediglich etwaige Ansprüche der GFE gegenüber ihrer kontoführenden Bank, der Oberbank AG Linz, in Höhe von € 29.439.512 gepfändet. Dieser Pfändungsbeschluss besagt jedoch nur, dass ein etwaiges Guthaben der GFE auf dem Konto Oberbank Linz zu Gunsten des Freistaats Bayern gesperrt (gepfändet) wurde.

Der Pfändungsbeschluss sagt jedoch nichts darüber aus, ob sich auf dem gepfändeten Konto der GFE überhaupt Geld befand. „Sollte der Kontostand beispielsweise € 0,00 betragen haben, geht die Pfändung des Freistaats Bayern in die Leere, sollte der Kontostand € 10.000,00 betragen haben, war die Pfändung nur in Höhe von € 10.000,00 erfolgreich", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

„Die Existenz des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses vom 25.11.2010 bestätigt damit leider nicht, dass Vermögenswerte der GFE in Höhe von € 23.439.512,00 sichergestellt werden konnten", betont Rechtsanwalt Cocron. Es wurde schlichtweg das Konto der GFE bei der Oberbank Linz gepfändet. Ob und welcher Betrag sich im Zeitpunkt der Kontenpfändung auf dem Konto der GFE befand, ist bislang nicht bekannt, ergänzt Rechtsanwalt Cocron. Anleger können daher derzeit nicht davon ausgehen, dass ein Betrag in Höhe von € 23.439.512,00 sichergestellt wurde.

Die Höhe des gepfändeten Betrags dürfte derzeit nur der GFE und dem Freistaat Bayern und der Staatsanwaltschaft Nürnberg bekannt sein, da die Oberbank Linz diesem gegenüber verpflichtet ist, Auskünfte über den Kontostand der GFE zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg erklärte auf Nachfrage, dass hierzu derzeit keine Auskünfte erteilt werden können.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE-Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt