Der Bundesgerichtshof konstatiert neue Informationspflichten beim Vertrieb offener Immobilienfonds.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen die beratenden Banken wegen Informationspflichtverletzungen bei der Vermittlung des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value verurteilt. Sie müssen den Anlegern einschließlich aller Kosten alles zurückzahlen. Das sind ganz wichtige Entscheidungen für ganz sicherheitsorientierte Anleger, die viel Geld mit Investments in offene Immobilienfonds durch Empfehlungen von KanAm, Deutsche Bank Grundinvest und so weiter verloren haben. Eine Meinung von dem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.
Der Doppelschlag aus Karlsruhe: In gleich zwei Entscheidungen stärkte der Bundesgerichtshof am 29.04.2014 (XI 477/12, XI ZR 130/13) die Rechte von Anlegern, denen die Bank den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfohlen hatte. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die beratende Bank, die solche Anteile empfiehlt, Anleger darüber aufklären muss, dass sie Gefahr laufen, dass die Anteilsrücknahme ausgesetzt wird. Denn nach § 81 InvG (jetzt § 257 KAGB) kann die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen. In dem Fall können die Betroffenen die Anteile nicht zum festgelegten Preis zurückgeben, sondern allenfalls, meistens mit kräftigen Preisabschlägen und manchmal erst viele Jahre später, verkaufen.
Möglichkeit der Veräußerung an der Börse kein adäquates Äquivalent
Die Anleger können in dem Fall, wenn die Fondsgesellschaft die Rücknahme aussetzt, den Anteil zwar (theoretisch) an der Börse zu veräußern, aber in dem Fall müssen sie zumindest mit kräftigen Kursabschlägen rechnen. Das heißt, dass der Preis durch ganz wichtige spekulative Elemente bestimmt wird, die nicht vorhersehbar und erst recht nicht kalkulierbar sind. Im schlimmsten Fall bleiben die Investments unverkäuflich; die Anleger können nicht über das eingesetzte Kapital verfügen. Besonders übel, findet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper. Denn die Banken haben trotz der gravierenden Probleme in den letzten Jahren in den meisten Fällen Betroffene in diese Investments gelockt, die gegebenenfalls kurzfristig, für die Vorsorge oder im Notfall, auf das Kapital zurückgreifen können müssen.
Kläger haben Schadensersatzansprüche gegen Bank
In Beiden Entscheidungen gab der Bundesgerichtshof den Klagen statt. Die Banken mussten Schadensersatz leisten. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Bank, die den Anlegern Anteile an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, über das Aussetzungsrisiko hinweisen und den Anleger entsprechend warnen muss. Und: Es spielt keine Rolle, ob die Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend war.
Bank muss unaufgefordert aufklären
Der Bundesgerichtshof: Die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Fondsanteilen diene zwar vor allem auch dem Zweck, dass nicht sämtliches Kapital von allen Anlegern gleichzeitig aus einem Fonds abgezogen werden kann, insbesondere soll also die Gefahr verhindert werden, dass das Fondsvermögen nicht wirtschaftlich sinnvoll verwertet wird. Es diene insofern auch dem Interesse der Anleger. Aber: Unabhängig hiervon muss die Bank den Anleger jedoch dennoch unaufgefordert über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären, weil eine solche Aussetzung den Liquiditätsinteressen der Anleger entgegenstehe.
Hamburger Abendblatt: 15,7 Milliarden ,,auf Eis gelegte" Euro
Nach Informationen des Hamburger Abendblattes (http://www.abendblatt.de/ratgeber/wohnen/article127451860/Banken-muessen-bei-Immobilienfonds-besser-aufklaeren.html?cid=wirtschaft ) sind mittlerweile 15,7 Milliarden Euro von Kundengeldern ,,auf's Eis gelegt" worden. Die jetzt ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes dürften die betroffenen Anleger aufatmen lassen. Sie können das investierte Kapital von der Bank zurückfordern, wenn sie über im Beratungsgespräch nicht über das Aussetzungsrisiko aufgeklärt wurden. Im vorliegenden Fall betraf die Entscheidung zwar nur den Fonds Morgan Stanley P2 Value, aber das gilt für alle anderen offenen Immobilienfonds wie KanAam, Deutsche Bank Grundinvestment und so weiter.
Gröpper sagt: Höchste Zeit
Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben seit mehreren Jahren viele Schadensfälle im Zusammenhang mit Investments in offene Immobilienfonds bearbeitet. Meistens mit Erfolg. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper sagt: "Bei den Betroffenen handelt es sich um ganz sicherheitsorientierte Anleger. Die viel verloren haben und in den meisten Fällen nicht ans Restkapital kommen. Uns liegen viele Fälle vor, in denen die Banken die Assets trotz der Aussetzung des Rücknahmeversprechens bei den ersten großen offenen Fonds ab 2005 gezielt empfohlen haben. Ein schwerer Fehler. Das hätte man nicht tun dürfen. Bis jetzt haben sich die Banken in diesen Konflikten auf die mutmaßliche Mündelsicherheit der Investments berufen. Der Einwand ist spätestens seit 2005 lächerlich. Man darf Betroffenen, die im Zweifel mit ihrem Einsatz arbeiten können müssen, nichts empfehlen, dass nicht oder allenfalls mit empfindlichen Abschlägen handelbar ist. Und raten den Betroffenen, alles zurückzufordern. In den meisten Fällen ist das nach Einschätzung der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte möglich.
Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen.
- Auf der Basis dieser BGH Entscheidungen bestehen somit hinreichende Gründe, der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,offene Immobilienfonds" beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 06.05.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern.
gröpköp