Donnerstag, Oktober 24, 2013

Zuviel gezahltes Geld bei Vorfälligkeitsentschädigung - Kunden können Berechnungsentgelt zurückfordern.

Nach einem nun rechtskräftig gewordenen Urteil können Kreditkunden der Commerzbank pauschale Gebühren im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern. Die Bank hatte ein pauschales Entgelt (300 Euro) zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung bei der vorzeitigen Auflösung eines Immobilienkredits verlangt.


Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die entsprechenden Klauseln im April dieses Jahres ein Urteil erstritten. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 23 U 50/12, Urteil vom 17.04.2013) urteilte nach Berufung der Commerzbank zu Gunsten der Verbraucherzentrale; die Bank verzichtete auf Revision bezüglich der beiden Klauseln.

Kreditnehmer haben weitere Möglichkeiten

"Bankkunden haben im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigungen bei Baufinanzierungsverträgen noch weitere Möglichkeiten, die manchen noch nicht bewusst sind", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt André Tittel von der Berliner Kanzlei Kälberer & Tittel. Er weist darauf hin, dass in der Vergangenheit Banken teilweise mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen gearbeitet haben, insbesondere in den Jahren 2006 bis 2009. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei solchen Verträgen bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden, wenn die Bank nicht zwischenzeitlich korrekt über den Widerruf belehrt hat. Und: Selbst bei heute noch laufenden Baudarlehen mit Zinsbindungsfrist kann der Kreditvertrag widerrufen werden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

"Verschiedene Banken und Sparkassen hatten damals standardisierte Mustertexte zur Widerrufsbelehrung verwendet, die aufgrund der Formulierung 'Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung' nicht der gesetzlichen Regelung entsprachen", erklärt Anwalt Tittel. Durch das Wort "frühestens" sei nicht eindeutig erkennbar, wann die Widerrufsfrist beginne - so entschied das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 17.10.2012 (Az. 4 U 194/11).

Sparkasse klagte auf 12.006,66 Euro Vorfälligkeitsentschädigung

In dem Rechtsfall vor dem OLG Brandenburg hatten Sparkassenkunden im April 2008 zwei Darlehen in Anspruch genommen, die sie nach Rückabwicklung des finanzierten Grundstückskaufvertrages vorzeitig zurückzahlten. Sie hatten die Verträge im September 2010 widerrufen, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht begonnen habe und somit auch noch nicht abgelaufen sei. Die Sparkasse klagte aber auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.006,66 Euro. Diese Klage wurde vom Landgericht Potsdam abgewiesen. Die anschließende Berufung der Sparkasse wurde dann vom OLG Brandenburg ebenfalls abgewiesen.

Die Sparkasse berief sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Musterformulars auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Diese Schutzwirkung hätte gegriffen, wenn die Sparkasse das Musterformular - inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung - eins zu eins übernommen hätte. Aber sie hat es in dem mit "Widerrufsrecht" überschriebenen Abschnitt an mehreren Stellen geändert und so die Schutzwirkung aufgehoben. Der Widerruf der Darlehensnehmer war also auch mehr als zwei Jahre nach Darlehensvereinbarung noch wirksam, wie das OLG Brandenburg bestätigte.

Auswirkung auf laufende Kreditverträge

"Das Urteil hat Auswirkungen bis heute - mit der Folge, dass Darlehensnehmer ihre Kreditverträge bei Vorliegen der Anspruchsgrundlagen heute noch widerrufen können, ohne zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein", sagt Anwalt Tittel. Sie hätten dann die Chance, ein neues Darlehen zu wesentlich günstigeren Zinsen aufzunehmen und durch eine solche Umschuldung viel Geld zu sparen. Im Einzelfall muss das Vorliegen der Anspruchsgrundlagen aber genau geprüft werden.

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SEB Kapitalprotekt Substanz P: LG Mönchengladbach verurteilt Bank zu Schadensersatz in Höhe von rund EUR 350.000,00

Das Landgericht Mönchengladbach hat einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Kläger Schadenersatz in Höhe von EUR 349.978,02 nebst Zinsen zugesprochen. Das Landgericht Mönchengladbach folgte der Auffassung der Rechtsanwälte, dass der Bankberater den Anleger bei Erwerb von Anteilen am SEB Kapitalprotekt Substanz P fehlerhaft beraten hatte.


Offene Immobilienfonds wurden nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vielen Anlegern als sichere und täglich verfügbare Anlagen empfohlen. Mittlerweile mussten zahlreiche Anleger leider die Erfahrung machen, dass die Rücknahme der Immobilienfondsanteile ausgesetzt wurde oder sogar eine Liquidation des Fonds erfolgt.

Auch in dem vor dem Landgericht Mönchengladbach verhandelten Fall wurde ausgeführt, dass der Anleger eine sichere Anlage und jederzeit verfügbare Anlage wünschte. Unter diesen Voraussetzungen wurde ihm der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P angeraten. Dieser Empfehlung folgte der Anleger. Nach der Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach war der Anleger im Rahmen der Beratung allerdings darauf hinzuweisen, dass der in dem Portfolio des Dachfonds SEB Kapitalprotekt Substanz P enthaltene Fonds SEB Immoinvest vor dem Erwerb der Dachfondsabteile durch den Anleger bereits einmal die Anteilsrücknahme ausgesetzt hatte. Da eine derartige Aufklärung nicht festegestellt werden konnte, sprach das Landgericht Mönchengladbach dem Anleger Schadensersatz in Höhe von EUR 349.978,02 zu nebst Zinsen in Höhe von 2,7 % p. a. seit den Erwerbszeitpunkten zu. 

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Kläger in diesem Verfahren vertrat, begrüßt die Rechtsauffassung des Landgerichts Mönchengladbach. Ein Anleger, der auf die Möglichkeit Wert legt, jederzeit an das investierte Kapital gelangen zu können, ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Kainz darauf hinzuweisen, dass bei Erwerb von Immobilienfondsanteilen eine Aussetzung der Anteilsrücknahme und nachfolgend eine Fondsliquidation erfolgen kann. Dies gelte auch dann, wenn - wie bei einem Dachfonds - ein Zielfonds die Rücknahme der Anteile aussetzt, weil dies die Gefahr einer Schließung des Dachfonds erhöht.

Falls - wie vom Landgericht Mönchengladbach angenommen - keine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche. Wegen evtl. sogar kurz vor Ablauf stehender Verjährungsfristen können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt. Anleger die sich falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden.

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Mittwoch, Oktober 23, 2013

MS Wehr Nienstedten - Insolvenzverwalter reicht Klagen gegen Anleger ein.

Der Insolvenzverwalter der MS Wehr Nienstedten Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hat nun die ersten Anleger des Fonds verklagt. Entsprechende Klageschriften wurden in den letzten Tagen den Gesellschaftern zugestellt. 

Als Klagegrund wird hierbei ein ,,Darlehensrückzahlungsanspruch und Haftkapitaleinforderung"  genannt. Ausweislich der Klageschrift haben die Anleger Ausschüttungen erhalten, bei denen es sich nicht um Gewinne, sondern um ein Darlehen gehandelt habe.

,,Die Betroffenen sollten sich gut überlegen, ob sie die Forderung des Insolvenzverwalters erfüllen, ohne sich zu verteidigen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB die bereits Anleger der MS Wehr Nienstedten Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vertritt. ,,Denn es ist alles andere als unstreitig, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen von den Anlegern tatsächlich zurückgefordert werden können. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11 festgestellt hat, kommt eine Inhaftungnahme der Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Entsprechendes ist aber unserer Ansicht nach nicht der Fall. Hinzu kommt, dass dem Insolvenzverwalter unserer Einschätzung nach auch von den Anlegern Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden können."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man auch auf die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück greifen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung für Aktivklagen auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

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MPC Millennium Tower/Millennium City (Sachwert Renditefonds Österreich GmbH & Co. KG) -

Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche droht bei zahlreichen Anlegern. Der geschlossene Immobilienfonds Sachwert Renditefonds Österreich GmbH & Co. KG (in Fachkreisen auch als MPC Millennium Tower bekannt), an dem sich zahlreiche Anleger beteiligt haben, gerät aufgrund der anhaltenden Vermietungsprobleme und der hohen Kreditlasten weiter unter Druck.


Diese Entwicklung des Fonds zieht Verlustrisiken für die Kapitalgeber nach sich. Anleger, die über die Risiken dieses Fonds nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden und sich schadlos halten wollen, sollten die Verjährungsfristen im Auge behalten, denn Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren spätestens taggenau zehn Jahre nach Zeichnung.

Beim MPC Millennium Tower handelt es sich um ein 50-stöckiges Bürogebäude mit angeschlossenem Einzelhandel- und Entertainmentkomplex (Millennium City) in der Hauptstadt unseres Nachbarn Österreich. Dieser Immobilienfonds wurde seinerzeit vom Hamburger Emissionshaus Münchmeyer Petersen Capital (MPC) initiiert, wobei die Gesamtinvestitionssumme des Projekts bei ca. 360 bis 400 Mio EUR lag. Aufgrund der o.g. wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Fonds wird dieser am Zweitmarkt der Fondsbörse Deutschland nunmehr lediglich mit ca. einem Viertel des ursprünglichen Wertes notiert.

Viele Anleger haben den Immobilienfonds MPC Millennium Tower Ende des Jahres 2003 gezeichnet. Ihnen wurde seinerzeit nach den Erkenntnissen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten die Fondsbeteiligung von ihren (Bank-) Beratern als sicher und renditestark empfohlen. Zudem wurden die Anleger teilweise nicht sachgerecht über die Laufzeiten der Mietgarantien und die hohe Kreditfinanzierung des Projekts aufgeklärt. Ein mögliches Totalverlustrisiko und ein gesellschaftsrechtliches Haftungsrisiko wurden nach Auskunft mehrerer Anleger von den Beratern verschwiegen. Auch wurden die Anleger nach deren Mitteilung häufig nicht über die Rückvergütungen, die an die Beraterbanken flossen, informiert. Unterblieb eine Aufklärung über vorgenannte für die Zeichnung der Fondsbeteiligung relevante Aspekte, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadenersatzansprüche zu. In Falle eines vollumfänglich erfolgreichen Vorgehens gegen das Beratungsinstitut wird der Anleger so gestellt als hätte er die Beteiligung nicht erworben, d.h. er bekommt das investierte Kapital zurück und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsbeteiligung an. Damit Anleger nicht auf den möglichen Schäden bei dieser Fondsbeteiligung sitzen bleiben, ist bei Vorliegen einer ungenügenden Beratung meist dringender Handlungsbedarf gegeben.

Dies deshalb, weil Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung drei Jahre zum Jahresende, nachdem der Anleger die fehlerhafte Beratung bemerkt hat bzw. bemerken konnte, spätestens allerdings - kenntnisunabhängig - taggenau 10 Jahre nach Zeichnung verjähren. Folglich haben viele Anleger, die Ende 2003 ihre Beteiligung gezeichnet haben und unzureichend beraten wurden, nur noch wenige Wochen Zeit, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen. Auf Unterstützung durch die Gerichte dürfen die Anleger dabei aufgrund mehrerer positiver erstinstanzlicher Urteile verschiedener Landgerichte hoffen, die jeweils zugunsten des Anlegers auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligungen entschieden haben.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dienstag, Oktober 22, 2013

Equitable Settlement AG: BGH bestätigt Verurteilung der Führungsriege zum Schadensersatz vollumfänglich.

Verjährung droht zum Jahresende. Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat der Bundesgerichtshof die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erstrittenen Urteile gegen den ehemaligen Geschäftsführer der mittlerweile liquidierten Equitable Settlement AG (ES AG), sowie gegen den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, zum Ersatz der  ES AG Aktionären entstandenen Verluste bestätigt. Dies teilt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Ralph Burgwald von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, München, nunmehr mit.

Bei der ES AG handelte es sich um eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Zweck der Gesellschaft war das Factoring, d.h. Ankauf und Einziehung von Forderungen von Unternehmen. Hieraus erzielte das Unternehmen jedoch nur geringe Erlöse. Im Geschäftsjahr 2007/2008 waren dies nur 83.000,00 Schweizer Franken. Trotzdem gelang es der ES AG durch Telefonverkäufer in der gleichen Zeit für fünf Millionen Schweizer Franken Aktien zu verkaufen, hauptsächlich an Anleger in Deutschland. Da das solcherart eingesammelte Kapital als Umsatz verbucht wurde und den Anlegern überdies der Börsengang der ES AG angekündigt wurde,  nahm die ES AG im folgenden Jahr bereits sieben Millionen Schweizer Franken durch den Verkauf der Aktien ein -wovon sechs Millionen nicht für den Ankauf von Forderungen sondern für Berater, Telefonverkäufer, Niederlassungen etc. ausgegeben wurden. Den von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Aktionären war dies nicht bekannt, da ihnen der Wertpapierprospekt nur auf ihre ausdrückliche Anforderung zugesendet worden wäre, so dass sie von einem florierenden Unternehmen ausgingen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in den von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren im telefonischen Verkauf der Aktien der ES AG ohne die vorherige Zusendung eine schriftlichen Wertpapierprospekts eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger für die sowohl der ehemalige Geschäftsführer als auch der ehemalige  Präsident des Verwaltungsrats und hauptberufliche Wirtschaftsprüfer einstehen müssen.

Die hiergegen durch die Verurteilten eingereichten Beschwerden wies der Bundesgerichtshof nun zurück. Die klagenden Aktionäre haben damit Anspruch auf Ersatz ihrer Verluste. Aufgrund des Lugano Übereinkommens über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können solche Ansprüche auch in der Schweiz vollstreckt werden. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Burgwald rät daher allen Aktionären prüfen zu lassen, ob auch ihnen ein Schadenseratzanspruch zusteht. Da ein solcher möglicherweise am Jahresende verjährt, sollten betroffene Aktionäre bald tätig werden.

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Schiffsfonds: Ownership I MS OS Rize unter vorläufiger Zwangsverwaltung

Wie nun bekannt wurde, wurde der Schiffsfonds Ownership I MS OS Rize von dem Amtsgericht Bremen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (519 IN 22/13). Am 18. September 2013 um 11:25 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ralph Bünning bestellt.


Überraschend ist die Zwangsverwaltung dieses Schiffsfonds aber keineswegs. Zahlreiche Schiffsfonds haben in den letzten Monaten und Jahren mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, sodass oftmals keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden.

Auch, wenn die Zwangsverwaltung möglicherweise des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

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Montag, Oktober 21, 2013

Schiffsfonds: MS WS Schlüter - Vorläufige Insolvenzverwaltung

Wie nun bekannt wurde, wurde für die Harren MS WS Schlüter vor dem Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt (67c IN 376/13). Am 1. Oktober 2013 um 13:39 Uhr wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin bestellt.


Überraschend ist die mögliche Insolvenz dieses im Schiffsfonds aber keineswegs. Die MS WS Schlüter" hatte bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Auch, wenn die Insolvenzverwaltung des Fonds für die Anleger zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen könnte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelles Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.  In einem weiteren Verfahren hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

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Immobilien Development Indien Fonds: Anlegergelder in Millionenhöhe verloren?

Wie das Informations- und Kulturprogramm NDR Info Anfang Oktober berichtete, sollen bei dem Immobilienfonds Immobilien Development Indien II Anlegergelder in Millionenhöhe in indischen Slums ,,versenkt" worden sein.


Bei den Anlegergeldern handelt es sich um Fondskapital, das mehr als 1.700 Anleger im Jahr 2008 in den Immobilienfonds Indien II investiert haben. Insgesamt beträgt das Investitionsvolumen demnach 84 Millionen Euro.

Empfohlen worden ist der Fonds nach dem Bericht von NDR Info von Bankberatern und freien Anlageberatern. Hierbei wurde aber wohl nicht immer auf die erheblichen Risiken des Fonds, der in Immobilienprojekte in Delhi, Mumbai und Hyderabad investiert, hingewiesen. Dies ist insbesondere deswegen problematisch, weil der Immobilien Development Indien II nach NDR Info mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. So berichtet das Magazin, dass ein Projekt des Fonds aufgrund massiver Proteste von Slumbewohnern inzwischen aufgegeben worden sei. Auch ein weiteres Bauprojekt, das "Tech-Oasis", geht zurzeit anscheinend nicht voran, wie die Fondsgesellschaft den Anlegern in einem aktuellen Schreiben mitteilt: "Mehrere Bauern haben Ansprüche auf von ihnen genutzte Grundstücke gestellt (...). Einige Bauern befinden sich noch auf dem Grundstück und verrichten ihre landwirtschaftlichen Arbeiten." Dies macht nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte alles andere als einen seriösen Eindruck.

,,Geschädigte Anleger sollten daher zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen", so  Rechtsanwalt Luber. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen: ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater gegenüber den Anlegern nicht ihren Aufklärungspflichten nachgekommen sind. Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Immobilien Development Indien " anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Freitag, Oktober 18, 2013

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Viele Anleger erhalten Mahnbescheide!

Vielen Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG (nachfolgend ALAG) gehen derzeit Mahnbescheide zu, im Rahmen derer ausstehende Einlagen im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der ALAG geltend gemacht werden.


,,Wenn gegen einen Mahnbescheid nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt wird, kann der Antragssteller nach zwei Wochen einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Wenn dieser ergeht und rechtskräftig wird, kann der Antragssteller nach den gesetzlichen Vorschriften die Zwangsvollstreckung betreiben." erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

,,Auch wenn dem Anleger ein gerichtlicher Mahnbescheid zugehen sollte, empfiehlt es sich, der enthaltenen Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist", rät Rechtsanwalt Stefan Hösler.

Es ist damit zu rechnen, dass die ALAG bei einem erfolgten Widerspruch die verbleibenden rückständigen Einlagen bzw. teilweise auch die zukünftigen Ratenzahlungen von den Anlegern im Rahmen eines Klageverfahrens geltend macht.

Aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG neben dem Verjährungseinwand u.a. ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder aufgrund des nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte fehlerhaften Emissionsprospektes entgegen gehalten werden. Weiterhin ist hinsichtlich der Forderung der ALAG auf Zahlung von ausstehenden Einlagen nach Auffassung der Rechtsanwälte bereits keine Anspruchsgrundlage für die ALAG ersichtlich.

In einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht München wies das Gericht kürzlich u.a. darauf hin, dass in der durch die ALAG in dem besagten Verfahren erhobenen Klage eine schlüssige Darlegung des Klageantrages bisher nicht erfolgt ist. Hierfür sei eine rechnerisch nachvollziehbare Darlegung der Berechnung des Abfindungsguthabens erforderlich.

Sofern Anleger einen Mahnbescheid oder eine Klage der ALAG zugestellt bekommen, sollten diese vor Ablauf der gesetzten Fristen durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, sich gegen die Forderung der ALAG im Rahmen des Klageverfahrens zu verteidigen oder sich erläutern zu lassen, welche anderen Handlungsoptionen bestehen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

cllbhös

Verjährung Ende 2013 kann Fondsanleger Milliarden kosten

Hunderttausende Anleger von geschlossenen Fonds betroffen - Neue Beratungspraxis ab 2010 setzte dreijährige Verjährungsfrist in Gang.


Die Ansprüche von Hunderttausenden Kapitalanlegern in Deutschland drohen zum Jahresende 2013 zu verjähren. Es geht um Milliardensummen, die Anleger in geschlossene Immobilien-, Medien-, Schiffs- und andere Fonds gesteckt haben, und bei denen die Vertriebsbanken Provisionen in Form von Rückvergütungen von den Fondsinitiatoren erhielten. Beratende Banken haben ihre Kunden bis 2009 häufig nicht über solche "Kick-Backs" aufgeklärt, was in den letzten Jahren zu Tausenden Prozessen führte und für die Banken sehr teuer wurde. "Erst ab dem Jahr 2010 klärten Banken ihre Kunden regelmäßig über Kick-Backs auf. Wer aber anlässlich einer solchen Beratung erfuhr, dass bei geschlossenen Fonds Rückvergütungen normal sind, konnte sich denken, dass dies auch für frühere Zeichnungen galt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dietmar Kälberer von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel.

Alt-Fälle bis zurück ins Jahr 2003 betroffen

"Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem der Anleger tatsächlich Kenntnis über die Rückvergütung erlangt", ergänzt Kälberer. Der Anleger muss dabei die genaue Höhe der Rückvergütung nicht kennen, wie der Bundesgerichtshof im Februar 2013 entschied (26.02.2013, Az. XI ZR 498/11). Die ab 2010 breitflächig geänderte Beratungspraxis der Banken wirkt sich auch auf die zahlreichen Altfälle aus den Jahren davor aus. "Bisher war es so: Anleger, die beispielsweise 2003 oder 2006 einen Fonds gezeichnet hatten, ohne von der Bank über deren Rückvergütungen aufgeklärt worden zu sein, hatten sehr gute Chancen auf Schadensersatz", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer. Denn die Verjährungsfrist konnte erst am Ende des Jahres beginnen, in dem der Anleger "positive Kenntnis" von der Rückvergütung erlangte - z. B. durch Auskunft seines Anwalts. Eine reine Vermutung reichte nicht aus.

Diese Rechtsprechung geht auf ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kälberer & Tittel geführtes Verfahren zurück, das zu einer Grundsatzentscheidung des BGH am 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) führte. "So haben bis heute Tausende von Anlegern Prozesse gegen die sie beratenden Banken auf Schadensersatz geführt und gewonnen, ohne dass ihre Ansprüche verjährt waren", so Kälberer. Doch damit wird es für die meisten Klagen, die erst nach Jahresende 2013 eingereicht werden, vorbei sein, da die breitflächige Aufklärung über Kick-Backs im Jahr 2010 auch für viele Alt-Fälle die dreijährige Verjährungsfrist ab 31.12.2010 ausgelöst hat. "Vielen Anlegern ist dies wahrscheinlich noch gar nicht bewusst - aber Ende 2013 droht bei einem Großteil der Fälle die Verjährung", sagt Kälberer.

Sehr gute Klagechancen werden auf einen Schlag sinken

Allein in ca. 2.300 deutschen Schiffs- und Immobilienfonds haben Anleger mehr als 55 Mrd. Euro investiert. Und in vielen Schiffsfonds herrscht Titanic-Stimmung: Niedrige Charterraten wegen Überkapazitäten reißen riesige Löcher in die Kassen, viele Fonds drohen wirtschaftlich auf Grund zu laufen. Auch etliche Immobilien- und  Filmfonds sind in wirtschaftlicher Schieflage. Da bei den Fonds selbst oft wenig zu holen ist, gingen Anleger bislang insbesondere gegen die Vertriebsbanken vor. "Die bislang sehr guten Erfolgschancen in Kick-Back-Verfahren werden für neue Klagen ab dem 1.1.2014 buchstäblich begraben", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer.

Schnelles Ende der Fondskrisen nicht in Sicht

Dass die Banken spätestens im Laufe des Jahres 2010 begannen, ihre Kunden regelmäßig über die Rückvergütungen bzw. Kick-Backs zu informieren, war letztlich die Folge des BGH-Entscheids aus dem Jahr 2009. "Es geht nun darum, ob die Anleger ihre Ansprüche noch rechtzeitig geltend machen oder die Banken trotz häufiger Falschberatung ungeschoren davon kommen", sagt Kälberer. Ein schnelles Ende der vielen Fondskrisen sei jedenfalls nicht zu erwarten. "Anleger sollten sich nicht auf die Erholungsprognosen vieler Fondsgeschäftsführungen verlassen, dies ist häufig nur eine Hinhaltetaktik nach dem Prinzip Hoffnung."

Verschärft wird die aktuelle Verjährungsproblematik noch durch die Tatsache, dass für Fondsanlagen - unabhängig von der kenntnisabhängigen dreijährigen Frist - die Schadensersatzansprüche spätestens zehn Jahre (taggenau) nach Zeichnung verjähren. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Anleger nicht ausreichend über die Risiken einer Fondsanlage aufgeklärt bzw. anhand eines fehlerhaften Prospektes beraten wurden. Da gegen Ende 2003 und Anfang 2004 besonders viele Fonds gezeichnet wurden, die heute oftmals in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken, betrifft dies in den nächsten Monaten ebenfalls viele Anleger.

Wer kommt für die Verluste auf - Anleger oder Banken?

Häufig hatten Vertriebsbanken ihre Anlagekunden nicht richtig über Risiken der Fondsbeteiligung, über Prospektfehler und/oder die von ihnen selbst vereinnahmten Vertriebsprovisionen (in Form von Rückvergütungen bzw. Kick-Backs) aufgeklärt.

Kälberer: "Wir haben schon Tausende erfolgreiche Verfahren wegen verschwiegener Rückvergütungen geführt und auch bei Oberlandesgerichten hunderte Urteile erstritten. Leider reicht nur ein minimaler Teil der Anleger Klage ein, so dass mehr als 95 % der Ansprüche wegen verschwiegener Rückvergütungen zum Jahresende wohl verjähren werden. Dennoch: Auch wenn nur ein sehr geringer Prozentsatz der Anleger klagt, würde dies - angesichts des insgesamt extrem hohen Schadenvolumens - schon eine Klagewelle bedeuten."

Die Untätigkeit vieler Anleger und die Verjährung bilden damit den größten "Schutzschirm" für die Banken und andere Vertriebspartner.

"In der Zeit ab Anfang 2014 wird man sich dann wohl mehr auf andere Anspruchsgrundlagen wie z. B. mangelhafte Risikoaufklärung konzentrieren müssen. Oft wurden Fondsbeteiligungen als Altersvorsorge empfohlen, was aus unserer Sicht völlig unangemessen ist", berichtet Kälberer. "Es gab Fälle, da kamen Berater in die Altersheime, um Kunden zu werben."

Der BSZ e.V. sorgt mit seinen verschiedenen Interessengemeinschaften dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. eine Vielzahl von Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden  Interessengemeinschaft beizutreten.
  • In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung können sich Betroffene Anleger für weitere Informationen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verjährung" oder auch jeder anderen BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Mittwoch, Oktober 16, 2013

MT Hellespont Tatina unter vorläufiger Zwangsverwaltung

Wie nun bekannt wurde, wurde die MT Hellespont Tatina von dem Amtsgericht Essen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (165 IN 91/13). Am 2. August 2013 um 10:58 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marc d´Avoine bestellt.


Überraschend ist diese Zwangsverwaltung des im Jahr 1999 gebauten und im Jahr 2004 in den Fonds eingebrachten Tankers der Emittentin Salomon AG aber keineswegs. Die MT Hellespont Tatina hatte bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, sodass ab dem Jahr 2011 keine Ausschüttungen mehr gezahlt wurden.

Auch, wenn die Zwangsverwaltung möglicherweise für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur in einzelnen Fällen erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

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MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich - Verjährung droht!

Letzte Chance Schadensersatz geltend zu machen - Verjährung sämtlicher Ansprüche steht bevor.


Lage des Fonds


Die Entwicklung des MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich war für Anleger dieses geschlossenen Immobilienfonds äußerst ernüchternd. Im Emissionsprospekt wurde noch mit attraktiven jährlichen Ausschüttungen von 7 bis 7,5 % geworben. So verwundert es nicht, dass sich über 1000 Anleger an dem geschlossenen Fonds beteiligten. Jedoch konnten diese vielversprechenden Prognosen nicht eingehalten werden: Bereits im Jahre 2007 konnten die Ausschüttungen nicht in der angekündigten Höhe erfolgen - seit 2011 bleiben sie nunmehr komplett aus. Gründe sind u. a. hohe, unerwartete Leerstände im Immobilienkomplex. Anleger, die sich heute von ihrer Beteiligung trennen wollen, erhalten auf dem Zweitmarkt nur ca. 25,5 % ihres eingezahlten Kapitals - d. h. es droht ihnen ein Verlust in Höhe von 74,5 %. Aufgrund der aktuellen Situation ist aber ein Totalverlust für die Anleger leider sehr wahrscheinlich.

Das Projekt

Der teilweise aggressive Vertrieb (u. a. durch die Dresdner Bank AG, heute Commerzbank AG) begann im Jahre 2003; geschlossen werden konnte der Fonds daher bereits 2004 - dies trotz der Mindestbeteiligungssumme von 20.000 EUR. Die Fondsgesellschaft investierte in einen Immobilienkomplex, der aus einem 50-stöckigen Bürogebäude und einem Einkaufs- und Entertainmentcenter besteht. Die Gebäude waren bei Gründung des Fonds bereits fertiggestellt und teilweise - mit unterschiedlichen Laufzeiten - vermietet. Heute stehen sie teilweise leer, da keine adäquaten Anschlussverträge geschlossen werden konnten. Daher wurden die erhofften Mieteinnahmen verfehlt - die entsprechenden Folgen tragen nun die Anleger.

Typische Beratungsfehler als Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche


Die geschädigten Anleger - vielfach aktuell von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich  vertreten - sind allerdings alles andere als schutzlos! Das bereits verloren geglaubte Geld kann häufig durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zurückgeholt werden! Als Ansatzpunkte hierfür dient die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen- und Volksbanken sowie freie Vermittler, die den Fonds vertrieben haben.

Typische Beratungsfehler, die in der Regel zu Schadensersatzansprüchen führen, sind bspw. der fehlende Hinweis i. R. d. Beratungsgesprächs auf folgende Risiken/Tatsachen:

"    Konkrete Höhe der (erhaltenen) Provisionen, Kick-Backs u. Ä.
"    Erschwerte Handelbarkeit (Fungibilität)
"    Lange Laufzeit
"    Totalverlustrisiko / hochspekulativer Charakter der Anlage
"    Mögliche Rückzahlungspflicht bzgl. der erhaltenen Ausschüttungen
"    Steuerliche Aspekte

Sollten Sie als Anleger auf eines oder mehrere dieser Risiken nicht - aktiv - hingewiesen worden sein, haben Sie gute Chancen, Ihr Geld i. R. eines Schadensersatzanspruches von Ihrem beratenden Institut bzw. Vermittler zurückzubekommen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist insoweit - zu Recht - sehr anlegerfreundlich und durchaus als gefestigt anzusehen.

Schneller Handlungsbedarf aufgrund Verjährung

Insbesondere im Falle von Anlegern, die sich im Jahre 2003 am Sachwert Rendite-Fonds Österreich beteiligt haben, droht allerdings bereits in diesem Jahr die (absolute) Verjährung ihrer Ansprüche einzusetzen. Daher sollten Sie sich umgehend von einer/einem, auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten, Anwältin/Anwalt beraten lassen, um zu verhindern, dass Ihre berechtigten Ansprüche an der Verjährung scheitern und insofern nicht (mehr) durchsetzbar sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
         
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Dienstag, Oktober 15, 2013

Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers unter vorläufiger Zwangsverwaltung

Wie nun bekannt wurde, wurden die Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers von dem Amtsgericht Bremen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (519 IN 24/13 und 519 IN 24/13). Am 30. September 2013 um 14:45 Uhr und 14:55 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Edgar Grönde bestellt.


Überraschend ist die Zwangsverwaltung dieses Schiffsfonds aber keineswegs. Zahlreiche Schiffsfonds haben in den letzten Monaten und Jahren mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, sodass oftmals keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden.

Auch, wenn dies möglicherweise für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt.

,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

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Montag, Oktober 14, 2013

Müssen Geschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden?

Häufig bekommt der BSZ e.V. von Anlegern die Frage gestellt ob Geschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden müssen? Deshalb hat der BSZ e.V. den Rechtsanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens befragt ob es sonst Nachteile für den Anleger gibt, weil er sich nicht aktuell informiert."  Diese Frage wird auch von Gerichten bei Immobilienfonds, Schiffsfonds und Medienfonds immer wieder aufgeworfen!


Gibt es eine entsprechende Obliegenheit?

Vom BGH bislang nicht entschieden ist die Frage, ob der Anleger grob fahrlässig die den Anspruch begründenden Umstände etc. nicht kennt, wenn er die jährlichen Geschäfts- bzw. Rechenschaftsberichte, die bei einem geschlossenen Immobilienfonds, einem offenen Immobilienfonds, einem Medienfonds oder Schiffsfonds  von der Fondsgeschäftsführung erstellt und zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Kenntnis nimmt, falls sich dort entsprechende Hinweise auf eine schlechte Entwicklung des Fonds finden.

Pro und Kontra zur Obliegenheit:

Für die Bejahung von grober Fahrlässigkeit könnte sprechen, dass es zweifelsohne im Interesse des Anlegers ist, diese Berichte zu lesen. Es wird umfassend die Situation des geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds dargestellt.

Dagegen kann sprechen, dass die jährlichen Geschäftsberichte der geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds nicht die Funktion haben, den Anleger über mögliche Schadensersatzansprüche zu informieren. Vielmehr soll die wirtschaftliche Entwicklung der Kapitalanlage dargestellt werden. Der Anleger kann daher nicht damit rechnen, dass er aufgrund dieser Berichte Informationen erhält, die zeigen oder zumindest darauf schließen lassen, dass er vor Abschluss der Kapitalanlage nicht ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger die Geschäftsberichte nicht zur Kenntnis nimmt.

Darüber hinaus können einzelne Pflichtverletzungen in der Regel nur durch den Abgleich mit den Angaben im Emissionsprospekt herausgearbeitet werden, indem Abweichungen zwischen den Angaben im Emissionsprospekt und den Angaben in den Geschäftsberichten festgestellt werden. Der Anleger ist aber nicht verpflichtet, den Emissionsprospekt im Nachhinein zur Kenntnis zu nehmen. Dann muss das Gleiche auch in Bezug auf die jährlichen Geschäftsberichte gelten, wenn diese unter dem Aspekt einer Pflichtverletzung nur zusammen mit dem Emissionsprospekt die erforderliche Kenntnis verschaffen können.

Da nach der Rechtsprechung der Gerichte den Gläubiger generell keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben, kann es jedenfalls nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1. Nr. 2 BGB gewertet werden, wenn der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds sich nicht fortlaufend anhand der jährlichen Geschäftsberichte über die wirtschaftliche Entwicklung seiner Beteiligung informiert.

Gerichte haben dem Anleger auch zugesprochen, dass es bei den verschiedenen Fonds um hochkomplexe Anlageformen handelt. Einen Anleger mit einer allgemeinen Unerfahrenheit bei Fondsmodellen ist es ohne anwaltliche Beratung schlicht nicht möglich über  die anspruchs-begründenden Umstände und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis zu erlangen. Für einen anlageunerfahrenen und auch nicht anderweitig vorabinformierten Anleger ist es regelmäßig nicht möglich, ohne weitere Beratung die komplexe Materie eine Kapitalanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds zu durchdringen.

Anders könnte der Fall liegen, wenn die diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. BGH - Urteil vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06).

Denn grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. So zum Beispiel, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.

Es ist aus den oben genannten Gründen nicht völlig unverständlich, wenn der Anleger, der davon ausgeht, vor Abschluss der Beteiligung ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden zu sein, seinen Anlageentschluss nicht mehr fortlaufend auf seine Richtigkeit hin überprüft, solange er keine konkreten Anhaltspunkte hat, dass sich aus den jährlichen Geschäftsberichten etwas anderes ergeben könnte. Darüber hinaus wird bei vielen Beteiligungen ja auch gerade damit geworben, dass sich der Anleger um nichts kümmern müsse - so z. B. in dem Fall, dass die Beteiligung gegen Entgelt treuhänderisch gehalten wird. In diesen Fällen kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass den Anleger die Obliegenheit trifft, die jährlichen Geschäftsberichte auszuwerten.

Im Ergebnis kann es dementsprechend nicht als grob fahrlässig gewertet werden, wenn der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte nicht durchliest.

Fazit

Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB kann zusammenfassend dahingehend beschrieben werden, dass die land- und oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die in Anlegerprozessen bei typischen Fallkonstellationen zur Bejahung der Verjährung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des Anlegers geführt hat, seit dem Jahr 2007 fast vollständig revidiert worden ist.

Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH trifft den Anleger nicht die Obliegenheit, die jährlichen Geschäfts- bzw. Rechenschaftsberichte, die er im Zusammenhang mit der gezeichneten Kapitalanlage erhält, zur Kenntnis zu nehmen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 14.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
khsteff

Samstag, Oktober 12, 2013

S&K Investments. An alle Anleger: JETZT handeln.

Für die Betroffenen des S&K-Betrugs durch die beiden Chefs Schäfer und Köller konkretisiert sich die ganz große Chance, alles zurückholen. Wenn sie schnell handeln. Eine schöne Gelegenheit für geschädige Kapitalanleger. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Rechtsanwalt Andreas Köpke und Rechtsanwalt Matthias Gröpper.


Die Frankfurter Staatsanwaltschaft hat nach Lage der Dinge glänzend gearbeitet. Die Ermittler haben sich im Zusammenhang mit der Aufdeckung einer der größten Betrugsfälle auf dem deutschen Kapitalmarkt auch mit der Sicherung der verbliebenen Vermögenswerte beschäftigt. Und dieser Tage eine lange Liste im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Neben Sportwagen in allen Farben, Luxusuhren en masse und einem € 70.000,00 teuren Therapiebad für einen Hund haben die Staatsanwälte bei den dringend Tatverdächtigen praktisch alles arrestiert, was einen Wert hat. Insgesamt trugen sie ein Vermögen im dreistelligen Millionenwert zusammen.

Und haben es jetzt für die Befriedigung der Schadensersatzforderungen der Geschädigten im Verteilungsverfahren nach § 111g StPO freigegeben. Die Anleger können durch die Vollstreckung in das Vermögen ihre Forderungen sichern. DerBSZ e.V.  Anlegerschutzanwalt Andreas Köpke von den auf das Bank- und Kapitalmarkt spezialisierten GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten sagt: "Ganz wichtig. Das ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Und bei der Zwangsvollstreckung gilt der Grundsatz: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst." und "den letzten beißen die Hunde". Das heißt, dass ein entschlossenes, schnelles Vorgehen die Erfolgschancen maximiert."

Voraussetzung für die vorläufige Sicherung der Schadensersatzansprüche ist ein gerichtlicher Titel. Den beschaffen sich Betroffene am schnellsten durch einen sogenannten Arrest- und Pfändungsbeschluss. Gerichte erlassen diesen Beschluss im Eilverfahren. In den meisten Fällen dauert das ein paar Stunden und allenfalls ein paar Tage.

Die Durchsetzung dieses Titels ist anspruchsvoll. Das Gericht muss, idealerweise ohne eine mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren, von dem deliktischen Anspruch so überzeugt sein, dass es auf eine Stellungnahme der Antragsgegner verzichtet. Das setzt eine gewissenhafte Recherche und viel Erfahrung mit solchen Prozessen voraus. Besonders schön: Selbst nicht rechtsschutzversicherte Anleger müssen die Verfahrenskosten meistens nicht tragen. Die Kosten werden gleich mit geltend gemacht. Und im Erfolgsfall vollstreckt. Im Zweifel fallen erheblich geringere Kosten an. Weil die Gerichte den Streitwert, der kostenauslösende Faktor schlechthin, im Eilverfahren in aller Regel  halbieren oder dritteln. 

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben in vielen anderen Massenschadensfällen bereits diese Arrestbeschlüsse erwirkt und Ansprüche Betroffener vorläufig gesichert.
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  • Betroffene S & K-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft S & K Gruppe anschließen.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                                      
                                                                                                                                
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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper  

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 12.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

Freitag, Oktober 11, 2013

SeaClass 7 (KGAL Beteiligung 200): Schadensersatz

LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG - SeaClass 7 (KGAL Beteiligung 200) -


Stetig weiter zu nimmt die Zahl unzufriedener Anleger, die die Folgen provisionsgetriebener schlechter Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr hinnehmen.  Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Jens Graf Rechtsanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend. Einen weiteren Schwerpunkt dieser Aktivitäten bilden zukünftig Anlagen in Schiffsfonds LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG SeaClass 7 (KGAL Beteiligung 200).

Betroffene Anleger, die auch die  erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen wollen, können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ SeaClass 7  anschließen und die Kurzinformation SeaClass 7 mit nützlichen Hinweisen anfordern. In einem Orientierungsgespräch können Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte in der Regel bereits am Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Anleger, welche es auf Ihre Situation bezogen genau wissen wollen, sind eingeladen, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bitten die Anlegerschutzanwälte, ihnen unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zuzusenden, die sie vor oder anlässlich des Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Anwälten die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den sie gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, die die Anwälte den Unterlagen und den darin gemachten Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anlegerschutzanwälte  teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Anwaltskosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ SeaClass 7"   anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
                  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen
jgraf