Freitag, Oktober 18, 2013

Verjährung Ende 2013 kann Fondsanleger Milliarden kosten

Hunderttausende Anleger von geschlossenen Fonds betroffen - Neue Beratungspraxis ab 2010 setzte dreijährige Verjährungsfrist in Gang.


Die Ansprüche von Hunderttausenden Kapitalanlegern in Deutschland drohen zum Jahresende 2013 zu verjähren. Es geht um Milliardensummen, die Anleger in geschlossene Immobilien-, Medien-, Schiffs- und andere Fonds gesteckt haben, und bei denen die Vertriebsbanken Provisionen in Form von Rückvergütungen von den Fondsinitiatoren erhielten. Beratende Banken haben ihre Kunden bis 2009 häufig nicht über solche "Kick-Backs" aufgeklärt, was in den letzten Jahren zu Tausenden Prozessen führte und für die Banken sehr teuer wurde. "Erst ab dem Jahr 2010 klärten Banken ihre Kunden regelmäßig über Kick-Backs auf. Wer aber anlässlich einer solchen Beratung erfuhr, dass bei geschlossenen Fonds Rückvergütungen normal sind, konnte sich denken, dass dies auch für frühere Zeichnungen galt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dietmar Kälberer von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel.

Alt-Fälle bis zurück ins Jahr 2003 betroffen

"Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem der Anleger tatsächlich Kenntnis über die Rückvergütung erlangt", ergänzt Kälberer. Der Anleger muss dabei die genaue Höhe der Rückvergütung nicht kennen, wie der Bundesgerichtshof im Februar 2013 entschied (26.02.2013, Az. XI ZR 498/11). Die ab 2010 breitflächig geänderte Beratungspraxis der Banken wirkt sich auch auf die zahlreichen Altfälle aus den Jahren davor aus. "Bisher war es so: Anleger, die beispielsweise 2003 oder 2006 einen Fonds gezeichnet hatten, ohne von der Bank über deren Rückvergütungen aufgeklärt worden zu sein, hatten sehr gute Chancen auf Schadensersatz", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer. Denn die Verjährungsfrist konnte erst am Ende des Jahres beginnen, in dem der Anleger "positive Kenntnis" von der Rückvergütung erlangte - z. B. durch Auskunft seines Anwalts. Eine reine Vermutung reichte nicht aus.

Diese Rechtsprechung geht auf ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kälberer & Tittel geführtes Verfahren zurück, das zu einer Grundsatzentscheidung des BGH am 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) führte. "So haben bis heute Tausende von Anlegern Prozesse gegen die sie beratenden Banken auf Schadensersatz geführt und gewonnen, ohne dass ihre Ansprüche verjährt waren", so Kälberer. Doch damit wird es für die meisten Klagen, die erst nach Jahresende 2013 eingereicht werden, vorbei sein, da die breitflächige Aufklärung über Kick-Backs im Jahr 2010 auch für viele Alt-Fälle die dreijährige Verjährungsfrist ab 31.12.2010 ausgelöst hat. "Vielen Anlegern ist dies wahrscheinlich noch gar nicht bewusst - aber Ende 2013 droht bei einem Großteil der Fälle die Verjährung", sagt Kälberer.

Sehr gute Klagechancen werden auf einen Schlag sinken

Allein in ca. 2.300 deutschen Schiffs- und Immobilienfonds haben Anleger mehr als 55 Mrd. Euro investiert. Und in vielen Schiffsfonds herrscht Titanic-Stimmung: Niedrige Charterraten wegen Überkapazitäten reißen riesige Löcher in die Kassen, viele Fonds drohen wirtschaftlich auf Grund zu laufen. Auch etliche Immobilien- und  Filmfonds sind in wirtschaftlicher Schieflage. Da bei den Fonds selbst oft wenig zu holen ist, gingen Anleger bislang insbesondere gegen die Vertriebsbanken vor. "Die bislang sehr guten Erfolgschancen in Kick-Back-Verfahren werden für neue Klagen ab dem 1.1.2014 buchstäblich begraben", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer.

Schnelles Ende der Fondskrisen nicht in Sicht

Dass die Banken spätestens im Laufe des Jahres 2010 begannen, ihre Kunden regelmäßig über die Rückvergütungen bzw. Kick-Backs zu informieren, war letztlich die Folge des BGH-Entscheids aus dem Jahr 2009. "Es geht nun darum, ob die Anleger ihre Ansprüche noch rechtzeitig geltend machen oder die Banken trotz häufiger Falschberatung ungeschoren davon kommen", sagt Kälberer. Ein schnelles Ende der vielen Fondskrisen sei jedenfalls nicht zu erwarten. "Anleger sollten sich nicht auf die Erholungsprognosen vieler Fondsgeschäftsführungen verlassen, dies ist häufig nur eine Hinhaltetaktik nach dem Prinzip Hoffnung."

Verschärft wird die aktuelle Verjährungsproblematik noch durch die Tatsache, dass für Fondsanlagen - unabhängig von der kenntnisabhängigen dreijährigen Frist - die Schadensersatzansprüche spätestens zehn Jahre (taggenau) nach Zeichnung verjähren. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Anleger nicht ausreichend über die Risiken einer Fondsanlage aufgeklärt bzw. anhand eines fehlerhaften Prospektes beraten wurden. Da gegen Ende 2003 und Anfang 2004 besonders viele Fonds gezeichnet wurden, die heute oftmals in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken, betrifft dies in den nächsten Monaten ebenfalls viele Anleger.

Wer kommt für die Verluste auf - Anleger oder Banken?

Häufig hatten Vertriebsbanken ihre Anlagekunden nicht richtig über Risiken der Fondsbeteiligung, über Prospektfehler und/oder die von ihnen selbst vereinnahmten Vertriebsprovisionen (in Form von Rückvergütungen bzw. Kick-Backs) aufgeklärt.

Kälberer: "Wir haben schon Tausende erfolgreiche Verfahren wegen verschwiegener Rückvergütungen geführt und auch bei Oberlandesgerichten hunderte Urteile erstritten. Leider reicht nur ein minimaler Teil der Anleger Klage ein, so dass mehr als 95 % der Ansprüche wegen verschwiegener Rückvergütungen zum Jahresende wohl verjähren werden. Dennoch: Auch wenn nur ein sehr geringer Prozentsatz der Anleger klagt, würde dies - angesichts des insgesamt extrem hohen Schadenvolumens - schon eine Klagewelle bedeuten."

Die Untätigkeit vieler Anleger und die Verjährung bilden damit den größten "Schutzschirm" für die Banken und andere Vertriebspartner.

"In der Zeit ab Anfang 2014 wird man sich dann wohl mehr auf andere Anspruchsgrundlagen wie z. B. mangelhafte Risikoaufklärung konzentrieren müssen. Oft wurden Fondsbeteiligungen als Altersvorsorge empfohlen, was aus unserer Sicht völlig unangemessen ist", berichtet Kälberer. "Es gab Fälle, da kamen Berater in die Altersheime, um Kunden zu werben."

Der BSZ e.V. sorgt mit seinen verschiedenen Interessengemeinschaften dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. eine Vielzahl von Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden  Interessengemeinschaft beizutreten.
  • In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung können sich Betroffene Anleger für weitere Informationen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verjährung" oder auch jeder anderen BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dietmar Kälberer

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
kälbtit

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