Den Anlegern des BS Bulker Flottenfonds ist Mitte Juli 2013 ein Schreiben einer gleichfalls an dem Fonds beteiligten Gesellschaft zugegangen, in welchem diese einleitend auf die wirtschaftlich sehr unbefriedigende Entwicklung abgestellt hat.
Derzeit werden die Fondsanteile des BS Bulker
Flottenfonds am sogenannten Zweitmarkt nur noch mit ca. 26 % gehandelt. Dies
kommt daher einem Totalverlust nahe. So zumindest der Stand im Juni 2013.
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass
insbesondere die Informationspolitik der Fondsgeschäftsführung entscheidend
verbessert werden muss insbesondere im Hinblick auf das hier wohl bestehende
„Restrukturierungskapital“. Dieses wurde seitens der Gesellschafter und Anleger
in die Schifffahrtgesellschaft eingelegt.
Die Lage des BS Bulker Flottenfonds scheint
so kritisch zu sein, dass bei einem weiteren erheblichen Liquiditätsbedarf der
Fondsgesellschaft zunächst nur noch die Option des Verkaufs der Schiffe möglich
zu sein scheint. Dies würde aber bei den derzeitigen Marktgegebenheiten
gleichfalls dazu führen, dass ein Totalverlust wohl unvermeidlich ist. Anleger,
welche sich am BS Bulker Flottenfonds beteiligt haben, sollten daher bereits im
Vorfeld dieser Entwicklungen durch einen Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob nicht möglicherweise Ausstiegschancen bzw.
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Hinblick auf eine
Falschberatung oder aber auch auf der Basis von Prospekthaftungsansprüchen
gegeben ist bzw. sein könnte.
Der Fonds selbst wurde im Jahre 2004
aufgelegt und beinhaltet insgesamt fünf Schiffe der sogenannten „Bulker-Klasse“
(Massengutfrachter).
Oft wurden derartige Fondsbeteiligungen,
welche eindeutig unternehmerische Beteiligungen darstellen, als sichere
Kapitalanlage empfohlen. Eine unternehmerische Beteiligung birgt jedoch erhebliche Risiken, so z.B. das
Insolvenzrisiko und auch das Risiko, einen Totalverlust zu erleiden. Wurde eine
Schifffondsbeteiligung aber als sicher vermittelt bzw. dargestellt, so wäre
diese für einen Anleger, welcher auf z.B. die Altersvorsorge bedacht war oder
aber als konservativer Anleger einzuschätzen ist, schlichtweg ungeeignet
gewesen.
Hinzu kommt auch, dass bei einem derart
langwierigen Investment eine Verfügbarkeit der Einlagesumme nicht gegeben ist.
Zwar mag in dem ein oder anderen Fall noch darauf hingewiesen worden sein, dass
die Schifffondsbeteiligung nur eingeschränkt veräußerbar ist. Wurde auch
hierauf nicht hingewiesen, so könnte auch hierin ein Beratungsfehler liegen.Grundsätzlich
muss einem Anleger ein ordnungsgemäßes und realistisches Bild von der
Kapitalanlage vermittelt und dargestellt werden.
Ein weiterer Ansatzpunkt für
Schadenersatzansprüche ist die Aufklärung über zusätzlich geschlossene
Provisionen. Wurde eine Schifffondsbeteiligung über eine Bank oder Sparkasse
vermittelt, wäre diese dazu verpflichtet gewesen, über erhaltene
Rückvergütungen aufzuklären. Aber auch freie Anlagevermittler sind zur
Aufklärung über Provisionen dann verpflichtet, wenn diese 15% und mehr
betragen. Bei der Vermittlung von Schifffonds war dies nicht selten der Fall.
Verschlechtert sich daher nunmehr die
finanzielle Situation beim BS Bulker Flottenfonds, so droht den zahlreichen
Anlegern der Totalverlust. Im äußersten Fall würde die Insolvenz der
Schifffondsgesellschaft die Folge sein. Hatten Anleger in der Vergangenheit
Ausschüttungen erhalten und waren diese nicht von Gewinnen der Gesellschaft
gedeckt, wäre ein Insolvenzverwalter sogar berechtigt, diese bereits erhaltenen
Ausschüttungen zurückzufordern. Auch über diesen Punkt, d.h. die möglicherweise
drohenden Rückzahlungen von Ausschüttungen, wurden Anleger in einem Großteil
der uns bekannten Fälle nicht aufgeklärt.
- Auf der Basis dieser Entwicklungen hat der BSZ EV eine Interessengemeinschaft „Schifffonds/ BS Bulker Flottenfonds“ gegründet. Anleger, welche vom drohenden Totalverlust betroffen sind, sollten daher prüfen lassen, ob nicht Schadenersatzansprüche gegeben sein könnten. Es bestehen daher gute Gründe der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. beizutreten.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. Juli
2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch
tatsächlichen Beurteilung führen.
aw