Samstag, Juni 15, 2013

Schrottimmobilien und die Entscheidung des BGH vom 7.6.2013

Bei Schrottimmobilien gibt es Hoffnung - Entscheidung des BGH vom 7.6.2013 beanstandet "Ziehharmonika-Klausel" in Kaufverträgen. Die "Ziehharmonika-Klausel" - bei den Juristen "Fortgeltungsklausel" lässt ein Angebot für eine unabsehbare Zeit fortbestehen ist unwirksam, wenn sie AGB ist!


Der BGH hatte sich mit einem Schrottimmobilienfall zu befassen, in dem der Erwerber ein notarielles Kaufvertragsangebot bei einem Notar abgegeben hatte, an den er für einen Zeitraum von 4 Wochen unwiderruflich gebunden war. Nach dieser Zeit sollte das Angebot nicht automatisch erlöschen, sondern es sollte bis zu einem Widerruf durch den Erwerber ohne Zeitbegrenzung weiterlaufen - Fall der Fortgeltungsklausel. Die Annahme des Angebots durch den Verkäufer erfolgte erst nach Ablauf der unwiderruflichen Bindung.

Das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden hatten die Klage abgewiesen. Um nun zum BGH zu kommen bedurfte es einer Nichtzulassungsbeschwerde. Über die Nichtzulassungsbeschwerde konnte erreicht werden, dass die Revision durchgeführt wurde. Nun erging die wegweisende Entscheidung des Bundsgerichtshofs für eine Vielzahl von Schrottimmobilienkäufer.

Die Fortgeltungsklausel, durch die das Angebot für eine unabsehbare Zeit fortbestehen sollte und den Erwerber zu einem Widerruf zwingt, ist unwirksam, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Dazu der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens: "Erfolgt die Annahme also nach Ablauf der gestellten unwiderruflichen Bindungsfrist, ist der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden, da das Angebot zum Zeitpunkt der Annahme nicht mehr bestanden hat. Ein trotzdem gezahlter Kaufpreis ist vom Verkäufer zurück zu zahlen."

Alle Erwerber von Immobilien, bei dem eine Aufspaltung des Kaufvertrages in Angebots- und Annahmeerklärung stattgefunden hat, können überprüfen lassen, ob auch in ihrem Fall eine Rückabwicklung erfolgen kann. Schrottimmobilienkäufer sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen, ob die Ziehharmonika-Klausel in ihrem Angebotsvertrag zum Tragen kam.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Immobilien  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                                  
                                                                                                                                
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 15.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
khsteff

S & K Gruppe: BSZ e.V.-Anwälte bereiten Schadensersatzansprüche vor!

Staatsanwaltschaft informiert Anleger! Anleger müssen wachsam sein! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzsansprüche! Anleger der S & K-Gruppe müssen wachsam sein: Die Staatsanwaltschaft hat erste Anleger angeschrieben und mitgeteilt, dass der einzelne Anleger nicht über die sicher gestellten Vermögenswerte informierte werden soll bzw. kann. Stattdessen, so wird mitgeteilt, ist geplant, über die sicher gestellten Vermögenswerte im sog. elektronischen Bundesanzeiger zu informieren.


Das bedeutet, dass es wichtig ist, dass Anleger sich regelmäßig im elektronischen Bundesanzeiger informieren, um überprüfen zu können, in welcher Höhe Vermögenswerte sicher gestellt werden konnten, denn:

Obwohl die Staatsanwaltschaft vermutlich große Vermögenswerte sicher stellen konnte, werden diese sicher gestellten Gelder nicht automatisch an die Geschädigten ausgekehrt. Erforderlich ist vielmehr ein zivilrechtlicher Titel, den sich der Geschädigte selber beschaffen muss, in der Regel mit Hilfe eines Rechtsanwaltes.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hierzu: „Dabei sollten geschädigte S & K-Anleger berücksichtigen, dass bei der Zwangsvollstreckung das sog. „Prioritätsprinzip“ gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das bedeutet also, dass die Anleger, die sich als erste einen zivilrechtlichen Titel besorgen, als erste auf das sicher gestellte Vermögen zugreifen können, die restlichen Anleger drohen leer auszugehen.“ Geschädigte S & K-Anleger sollten also in den Startlöchern stehen, um ihre Rechte, sobald dies erforderlich sein sollte, wirksam zu sichern.

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen. Insbesondere gegen die TÜV Süd Management Service GmbH prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade mögliche Ansprüche:

So hat die TÜV-Süd Management Service GmbH in einer den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten vorliegenden Bescheinigung vom 01.08.2011 bescheinigt, dass die S & K-Gruppe in der Zeit von Januar 2006 bis Mai 2011 Immobilien im Wert von 228.510.984,00,- € erworben habe und der derzeitige Immobilienbestand der S & K-Gruppe mit Stand vom 01.08.2011 einen Verkehrswert von 101.413.399,00,- € haben würde. Die Ergebnisse seien in Prüfberichten und Aufstellungen dokumentiert.

„Viele Anleger berichten uns, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass eine TÜV-Bescheinigung für die S & K-Immobilien vorlag, nochmals Vertrauen gefasst haben und ihnen die Anlage als seriös erschien“. Es konnte noch nicht geklärt werden, aufgrund welcher Prüfungen der TÜV Süd die Bescheinigung austellte. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher gerade intensiv auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte wie die TÜV-Süd-Management Service GmbH. 
  • Betroffene S & K-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft S & K Gruppe anschließen.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 15.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
drwspä

Freitag, Juni 14, 2013

Unerbetene Post an geschädigte Kapitalanleger

Geschädigte Anleger können sich über leere Briefkästen nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. 


Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt.  Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Der BSZ® e.V. hält  anwaltliche Internetwerbung für ein geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Abgelehnt werden vom BSZ e.V.  jene Rechtsanwälte, die  unaufgefordert Schreiben an  geschädigte Kapitalanleger versenden  in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde. Denn ein solches Vorgehen  ist auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht akzeptabel.

Von besonderem Interesse zu diesem Sachverhalt ist eine Entscheidung des AG Weilheim (Urteil v. 09.07.2012, Az. 2 C 102/12) die sich mit Massenrundschreiben von Rechtsanwälten an Kapitalanleger zur Mandantenakquise befasst. Verkürzt dargestellt stellte das Gericht fest, dass der Mandatsvertrag zwischen dem Anwalt und dem Anleger gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43b BRAO nichtig sei. Das Verhalten des Anwalts, insbesondere der Versand eines Serienschreibens, sei ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für einzelne Mandate gemäß § 43b BRAO, der die Unwirksamkeit des Mandatsvertrages nach sich ziehe.

Der BSZ® e.V. musste schon einmal zu diesem Thema Stellung nehmen. Anhaltende Fragen belästigter Anleger veranlassen uns noch einmal zu folgenden Erläuterungen:

Sind manche  Schreiben von eigens installierten Aktionsbündnissen  noch als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen, schreiben diese nunmehr immer öfter selbst die Geschädigten an, auch soweit sie bereits rechtsanwaltlich vertreten sind. Weiterhin ist aber oft unbekannt, wie die zahlreichen Adressen Geschädigter in deren Hände gelangt sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben"  unbeachtet lässt.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.

Selbstverständlich kommen für die Unterstützung geschädigter Anleger auch andere Rechtsanwälte in Frage. Ob es aber für die Begründung des dazu grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine vertraulich zu behandelnden Daten ohne sein Einverständnis in die Hände augenscheinlich nicht autorisierter Dritter gekommen sind, darf bezweifelt werden. Bisher hat noch keines der Mitglieder des BSZ® e.V. von den Versendern der Werbebriefe eine zufrieden stellende Erklärung für diesen Vertrauensbruch erhalten. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, wie sie in den Besitz der Daten einer Vielzahl von Geschädigten gekommen sind und warum sie sich berechtigt fühlen, sie für Werbemaßnahmen zu benutzen. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist. Dem entsprechend fühlen sich viele Mitglieder von der unerbetenen Post und ihren Absendern nur belästigt und wünschen das Unterbleiben weiterer Zusendungen. Wer bisher noch überlegte, ob er Mitglied des BSZ® e.V. werden sollte, tut sich nach solcher "Anmache" mit dem Beitrittsentschluss oft erheblich leichter.

Der BSZ® e.V. wird die Entwicklung weiter kritisch beobachten und ist sich dabei der Hilfe seiner Mitglieder sicher. Auch werden die Vertrauensanwälte des BSZ gern Fragen auch von Nichtmitgliedern zum Thema "unerbetene Werbeschreiben" beantworten und Hinweise entgegennehmen, wenn Bedarf besteht, eigene Beobachtungen mitzuteilen. Es ist im Interesse aller Beteiligten, wenn es nicht zu Unsicherheiten unter den Anlegern kommt. Vertrauensbruch und Desinformation gehen letzten Endes zu Lasten der Geschädigten und nutzen nur den Schädigern.

Anleger die solche Post erhalten, sollten sofern sie bereits anwaltlich vertreten sind, ihrem Anwalt sofort dieses Schreiben vorlegen. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, sollte sich gut überlegen, ob er mit einer solchen Kanzlei Kontakt aufnehmen möchte.  Das gilt auch für Anwaltswerbung die "Interessengemeinschaften", "Opfervereine" und "Anlegerschutz-Gemeinschaften" pauschal als dubios abstempeln.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V.  sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus - nicht umgekehrt!

Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört zum Beispiel auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.

Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht! Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.   
Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln. Selbstverständliche Voraussetzung ist dafür die Ermittlung des Sachverhalts und der Vorgehensweise, die für die individuellen Interessen und Erwartungen der Mandanten am geeignesten erscheint. Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.
Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von €  75,00 (inkl. Mehrwertsteuer)  die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen. Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständGeschädigte Anleger können sich über leere Briefkästen nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt.  Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Der BSZ® e.V. hält  anwaltliche Internetwerbung für ein geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Abgelehnt werden vom BSZ e.V.  jene Rechtsanwälte, die  unaufgefordert Schreiben an  geschädigte Kapitalanleger versenden  in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde. Denn ein solches Vorgehen  ist auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht akzeptabel.

Von besonderem Interesse zu diesem Sachverhalt ist eine Entscheidung des AG Weilheim (Urteil v. 09.07.2012, Az. 2 C 102/12) die sich mit Massenrundschreiben von Rechtsanwälten an Kapitalanleger zur Mandantenakquise befasst. Verkürzt dargestellt stellte das Gericht fest, dass der Mandatsvertrag zwischen dem Anwalt und dem Anleger gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43b BRAO nichtig sei. Das Verhalten des Anwalts, insbesondere der Versand eines Serienschreibens, sei ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für einzelne Mandate gemäß § 43b BRAO, der die Unwirksamkeit des Mandatsvertrages nach sich ziehe.

Der BSZ® e.V. musste schon einmal zu diesem Thema Stellung nehmen. Anhaltende Fragen belästigter Anleger veranlassen uns noch einmal zu folgenden Erläuterungen:

Sind manche  Schreiben von eigens installierten Aktionsbündnissen  noch als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen, schreiben diese nunmehr immer öfter selbst die Geschädigten an, auch soweit sie bereits rechtsanwaltlich vertreten sind. Weiterhin ist aber oft unbekannt, wie die zahlreichen Adressen Geschädigter in deren Hände gelangt sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben"  unbeachtet lässt.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.

Selbstverständlich kommen für die Unterstützung geschädigter Anleger auch andere Rechtsanwälte in Frage. Ob es aber für die Begründung des dazu grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine vertraulich zu behandelnden Daten ohne sein Einverständnis in die Hände augenscheinlich nicht autorisierter Dritter gekommen sind, darf bezweifelt werden. Bisher hat noch keines der Mitglieder des BSZ® e.V. von den Versendern der Werbebriefe eine zufrieden stellende Erklärung für diesen Vertrauensbruch erhalten. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, wie sie in den Besitz der Daten einer Vielzahl von Geschädigten gekommen sind und warum sie sich berechtigt fühlen, sie für Werbemaßnahmen zu benutzen. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist. Dem entsprechend fühlen sich viele Mitglieder von der unerbetenen Post und ihren Absendern nur belästigt und wünschen das Unterbleiben weiterer Zusendungen. Wer bisher noch überlegte, ob er Mitglied des BSZ® e.V. werden sollte, tut sich nach solcher "Anmache" mit dem Beitrittsentschluss oft erheblich leichter.

Der BSZ® e.V. wird die Entwicklung weiter kritisch beobachten und ist sich dabei der Hilfe seiner Mitglieder sicher. Auch werden die Vertrauensanwälte des BSZ gern Fragen auch von Nichtmitgliedern zum Thema "unerbetene Werbeschreiben" beantworten und Hinweise entgegennehmen, wenn Bedarf besteht, eigene Beobachtungen mitzuteilen. Es ist im Interesse aller Beteiligten, wenn es nicht zu Unsicherheiten unter den Anlegern kommt. Vertrauensbruch und Desinformation gehen letzten Endes zu Lasten der Geschädigten und nutzen nur den Schädigern.

Anleger die solche Post erhalten, sollten sofern sie bereits anwaltlich vertreten sind, ihrem Anwalt sofort dieses Schreiben vorlegen. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, sollte sich gut überlegen, ob er mit einer solchen Kanzlei Kontakt aufnehmen möchte.  Das gilt auch für Anwaltswerbung die "Interessengemeinschaften", "Opfervereine" und "Anlegerschutz-Gemeinschaften" pauschal als dubios abstempeln.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V.  sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus - nicht umgekehrt!

Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört zum Beispiel auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.

Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.
Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht! Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.   

Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln. Selbstverständliche Voraussetzung ist dafür die Ermittlung des Sachverhalts und der Vorgehensweise, die für die individuellen Interessen und Erwartungen der Mandanten am geeignesten erscheint. Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von €  75,00 (inkl. Mehrwertsteuer)  die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen. Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.

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Donnerstag, Juni 13, 2013

IVG Euroselect Fonds: IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG ("London Wall")

Ohne Beweisaufnahme verurteilt das Landgericht Frankfurt am Main in einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte eingereichten Klage die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung.


Nachdem das Landgericht Frankfurt bereits im Mai die Commerzbank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem IVG Euroselect 12 verurteilt hat (inzwischen rechtskräftig), erging nunmehr ein weiteres Urteil gegen die Bank. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der in beiden Verfahren die Anleger vertreten hat, hofft auf weitere positive Urteile, da noch eine Reihe weiterer Verfahren von IVG Euroselect Zwölf Anlegern anhängig ist.

Der Fonds, der in das Londoner Bürogebäude ,,THE Wall" investiert, befindet sich in einer erheblichen Schieflage. Die Gründe sind nicht etwa zu geringe Mieteinnahmen wie bei zahlreichen anderen gescheiterten Immobilienfonds, sondern Fallstricke in den Bedingungen des Darlehensvertrages, den die Fondsgesellschaft aufgenommen hatte.

Die Fondsgesellschaft finanzierte THE WALL nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein erhebliches Darlehen auf. Dieser Darlehensvertrag sieht eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes vor, gewisse Beleihungswertgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Fallende Preise auf dem Londoner Immobilienmarkt führten jedoch dazu, dass der Beleihungswertgrenze überschritten wurde, weshalb der Fonds trotz fast voll vereinnahmter Mieten keine Ausschüttungen mehr leisten kann, da die Darlehensgeber insoweit höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten verlangt haben.

 In einem der Urteile wurde darüber hinaus ausgeführt, dass eine fehlende Aufklärung der Commerzbank über von ihr für die Vermittlung der Beteiligung vereinnahmte Rückvergütungen ebenfalls einen Anspruch des Anlegers gegen die Bank auf Ersatz der für den Erwerb des Fonds getätigten Aufwendungen begründen kann.

Eine ganze Reihe von Anlegern sah sich insoweit im Vorfeld nicht richtig aufgeklärt und entschlossen sich zu einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche. Mit Erfolg, wie die Urteile zeigen. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Bombosch hält das Risiko für die Anleger des Fonds nach wie vor für hoch, ihre Einlage in weiten Teilen, wenn nicht gar vollständig zu verlieren. Er rät den Anlegern dazu, auf keinen Fall untätig bleiben, sondern zeitnah prüfen lassen, ob im individuellen Fall mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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cllbbombo

IVG Euroselect Fonds: IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG ("London Wall")

Ohne Beweisaufnahme verurteilt das Landgericht Frankfurt am Main in einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte eingereichten Klage die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung.


Nachdem das Landgericht Frankfurt bereits im Mai die Commerzbank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem IVG Euroselect 12 verurteilt hat (inzwischen rechtskräftig), erging nunmehr ein weiteres Urteil gegen die Bank. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der in beiden Verfahren die Anleger vertreten hat, hofft auf weitere positive Urteile, da noch eine Reihe weiterer Verfahren von IVG Euroselect Zwölf Anlegern anhängig ist.

Der Fonds, der in das Londoner Bürogebäude ,,THE Wall" investiert, befindet sich in einer erheblichen Schieflage. Die Gründe sind nicht etwa zu geringe Mieteinnahmen wie bei zahlreichen anderen gescheiterten Immobilienfonds, sondern Fallstricke in den Bedingungen des Darlehensvertrages, den die Fondsgesellschaft aufgenommen hatte.

Die Fondsgesellschaft finanzierte THE WALL nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein erhebliches Darlehen auf. Dieser Darlehensvertrag sieht eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes vor, gewisse Beleihungswertgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Fallende Preise auf dem Londoner Immobilienmarkt führten jedoch dazu, dass der Beleihungswertgrenze überschritten wurde, weshalb der Fonds trotz fast voll vereinnahmter Mieten keine Ausschüttungen mehr leisten kann, da die Darlehensgeber insoweit höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten verlangt haben.

 In einem der Urteile wurde darüber hinaus ausgeführt, dass eine fehlende Aufklärung der Commerzbank über von ihr für die Vermittlung der Beteiligung vereinnahmte Rückvergütungen ebenfalls einen Anspruch des Anlegers gegen die Bank auf Ersatz der für den Erwerb des Fonds getätigten Aufwendungen begründen kann.

Eine ganze Reihe von Anlegern sah sich insoweit im Vorfeld nicht richtig aufgeklärt und entschlossen sich zu einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche. Mit Erfolg, wie die Urteile zeigen. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Bombosch hält das Risiko für die Anleger des Fonds nach wie vor für hoch, ihre Einlage in weiten Teilen, wenn nicht gar vollständig zu verlieren. Er rät den Anlegern dazu, auf keinen Fall untätig bleiben, sondern zeitnah prüfen lassen, ob im individuellen Fall mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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Samstag, Juni 08, 2013

HANSA TREUHAND Dritter Beteiligungsfonds (HT – FLOTTENFONDS III)

Schadensersatzforderungen gegen Kreditinstitute.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung von Anlegern des Schiffsfonds HANSA TREUHAND Dritter Beteiligungsfonds GmbH & Co. KG (HT – FLOTTENFONDS III) übernommen und bereitet Klagen gegen beratende Banken vor, die den Beitritt zu diesem Fonds empfohlen haben.

Zahlreiche Anleger sehen sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs dieser Beteiligung geschädigt. Die wirtschaftliche Entwicklung der als „sicher“ angepriesenen Investition erweist sich als problematisch. Die gegen die Kreditinstitute erhobenen Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  “Schiffsfonds”  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  “Schiffsfonds/ HT – FLOTTENFONDS III”  beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 06. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

S&K Skandal und seine Folgen.

Zahlreichen Anlegern ging in den letzten Tagen Post von der United Investors Treuhand GmbH zu, welche unter anderem für den Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 als auch zum Bsp. für den Metropoliten Estates Berlin GmbH & Co. KG Fonds verantwortlich waren. Im Rahmen dieser Rundschreiben teilte man den Anlegern informatorisch mit, dass der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG Fonds insolvent sei und mit Datum vom 15.04.2013 die Insolvenz angeordnet wurde.


In einem weiteren Schreiben der United Investors Treuhand GmbH wurden Anleger des Metropoliten Estates Berlin GmbH & Co. KG Fonds informiert. Es soll hierbei eine außerordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass durch die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main angeordnete dingliche Arreste die Konten der United Investors Real Estate GmbH als auch der United Investors Treuhand GmbH ,,eingefroren" wurden, was dann auch die Insolvenz beider Gesellschaften zur Folge hat bzw. haben wird. Aufgrund dieses Umstandes und dieser Tatsache wird nunmehr vorgeschlagen, die Geschäftsführung, welche die beiden Gesellschaften innehatte, durch Beschluss gegen zwei neue Gesellschaften auszutauschen. Dieses Vorgehen wird den Anlegern des Fonds Metropoliten Estates Berlin GmbH & Co. KG nahegelegt, da bei nichterreichen der Abstimmungsmehrheit auch die Insolvenz dieses Fonds droht. Sodann wurden die Anleger ausführlich darüber informiert, welche Folgen der dingliche Arrest vom 21.01.2013 gegenüber der United Investors Treuhand GmbH hatte.

Wie bereits bekannt ist, hat auch diese Gesellschaft bereits Insolvenz angemeldet. Anlegern der Fonds, welche mit der United Investors Treuhand GmbH einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag geschlossen hatten wird mitgeteilt, dass bezüglich der Kommanditeinlage ein sogenanntes Aussonderungsrecht im Rahmen der Insolvenz besteht. Die Kommanditeinlage sei somit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse der United Investors Treuhand GmbH. Vielmehr könne der einzelne Anleger sein Aussonderungsrecht auf Herausgabe seines Rechtes beanspruchen. Zwar ist diese Herausgabe lediglich auf die Kommanditeinlage beschränkt und begründe keinen Zahlungsanspruch.

Vertrauensanwalt des BSZ ev., Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt am Main, rät dennoch an, diese Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Im Übrigen ist es trotz des bereits vergangenen Zeitraums seit Eröffnung der Insolvenz und seit Bekanntwerden des Skandals sinnvoll, die Interessen zu bündeln, da die Kommanditisten und Anleger nach wie vor volle Stimmrechte im Rahmen der Gesellschafterversammlung haben. Die Beteiligungsrechte bleiben mithin zunächst vom Insolvenzverfahren der Treuhandgesellschaft unberührt.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese Aussonderungsrechte gemäß dem geltenden Insolvenzrecht erst dann entstehen, wenn über die United Investors Treuhand GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wann genau dies sein wird, steht noch nicht fest. Zumindest das Amtsgericht in Hamburg hat hierbei den Juli 2013 benannt.

Des Weiteren steht den Anlegern aufgrund der nicht mehr gezahlten Ausschüttungen und auch der eingetretenen Insolvenz bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit ein fristloses Kündigungsrecht zu. Daneben bestehen weitere gesellschaftsrechtliche Regelungen, wonach das Treuhandverhältnis endet.

Aufgrund dieser zahlreichen Rechtsfragen war es daher auch nicht verwunderlich, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vor wenigen Tagen im Wege eines Rundschreibens  Anleger angeschrieben hat und mitgeteilt hat, dass man für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht zuständig sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die hier im Wege des dinglichen Arrests beschlagnahmten Gegenstände dem Grunde nach und auch der Höhe nach durch eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgegeben werden würden. Wann und im welchen Umfang eine derartige Veröffentlichung erfolgen wird, kann nicht gesagt werden und wurde auch nicht mitgeteilt.

Dennoch ist bei einer vorschnellen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Verantwortlichen Vorsicht geboten. Es sei darauf hingewiesen, dass nach wie vor noch nicht nachgewiesen wurde, dass ein Kapitalanlagebetrug in Form eines ,,Schneeballsystems" gegeben ist. Auch können zahlreiche weitere rechtliche Aspekte, wie z. B. Prospekthaftungsansprüche oder eine Haftung zum Bsp. des TÜV Süd für die Zertifizierung bzw. Bestätigung der Qualität der S&K Fonds, noch nicht abschließend als sicher beurteilt werden.
Klagen gegen die jeweiligen Fondsgesellschaften, welche bereits Insolvenz angemeldet haben, sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen, da individuelle Ansprüche im Rahmen einer Insolvenz nicht gerichtlich geltend gemacht werden können bzw. bereits laufende Verfahren ruhend gestellt werden.

  • Ungeachtet dessen ist geschädigten Anlegern jedoch dringend anzuraten, die hier bestehenden Rechte und möglicherweise durchzusetzenden Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ ev. ,,S&K / United Investors /Kapitalanlagebetrug" beizutreten.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 08.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

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Freitag, Juni 07, 2013

MS ,,SAN PABLO" / LYOD SCHIFFFONDS

Anlegern der MS "SAN PABLO" und weiterer fünf Schifffahrtgesellschaften der Llyodgruppe droht nach einem erneuten Rundschreiben der Fondsgesellschaft vom 24.05.2013 weiteres Unheil.



Zahlreiche Anleger hatten in die MS ,, SAN ANTONIO", MS ,,SAN VINCENT ,,, MS ,,SAN RAFFAEL", MS ,, SAN PEDRO", MS ,,SAN FERNANDO" und in die MS ,,SAN PABLO" Schifffondsgesellschaft in die mbH & Co. KG investiert. Bereits seit geraumer Zeit versucht zwar die Fondsgeschäftsführung ein neues Konzept im Hinblick auf die Fortführung der sechs Schifffonds umzusetzen. Mit Rundschreiben vom 24.05.2013 wurden die Anleger jedoch darauf hingewiesen, dass die Liquiditätslage erneut mehr als angespannt ist und es somit zu erheblichen Liquiditätsengpässen kommen kann. Dies hätte, wie im Rahmen zahlreicher Schreiben der Fondsgeschäftsführung bereits angedeutet, erneut die Insolvenz einer oder mehrerer Schifffahrtgesellschaften zur Folge.

Die Anleger wurden daher aufgefordert, dass hier bereits von einigen Anlegern eingezahlte zusätzliche Kapital freizugeben oder aber weitere Zahlungen zu leisten. Es wurde aber auch darauf abgestellt, dass es hier im Hinblick auf die neuste BGH Entscheidung bezüglich der Rückforderung von Ausschüttungen Probleme geben könnte. Zwar ist die Fondsgeschäftsführung bzw. Lyod Treuhand GmbH, der Auffassung, dass auf der Grundlage der Gesellschaftsverträge Rückforderungen von Anlegern verlangt werden können, und zwar in Höhe der bereits erhaltenen Ausschüttungen. Allein der Umstand aber, dass hier seitens der Fonds noch keine klare Position bezogen werden konnte, lässt darauf schließen, dass zahlreiche Anleger der Auffassung sind, hier nicht Zahlungsverpflichtet zu sein. Auffällig hierbei ist, dass Anleger der MS 2San Paplo" nur wenige Tage später sogar anwaltlich angeschrieben wurden und zur Zahlung aufgefordert wurden.

Betrachtet man die gesellschaftsrechtliche Konstruktion und die genaue Formulierung des Vertrages, so lässt sich mit sehr guten Argumenten begründen, dass die Entscheidung des BGH hier einschlägig ist und auf der Basis des Gesellschaftsvertrages gerade keine Rückforderung von Ausschüttungen gefordert werden können.

Auch Vertrauensanwalt des BSZ ev., Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt, sieht dies genauso. Er vertritt bereits zahlreiche Anleger gegenüber unterschiedlichen Lloyd Schifffonds und bestätigt, dass die gesellschaftsrechtlichen Formulierungen bezüglich der Rückforderung von Ausschüttungen durchaus zweifelhaft sind und eine Rückforderung dem Grunde nach nicht bestehen dürfte.

Im Rahmen zahlreicher Mandate stellte sich aber auch heraus, dass einzelne Anleger seitens der Vermittlungsgesellschaften und Beratungsgesellschaften über die Risiken von Schifffondsbeteiligungen nicht hinreichend aufgeklärt wurden. So wurden meist nur die als fast schon sicher dargestellten Renditen in den Vordergrund gestellt und die Tatsache, dass mit dem Schiff ja jeweils immer ein Gegenwert bestehen würde. Hierbei wurde in den meisten Fällen nicht daraufhin gewiesen, dass dennoch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eintreten kann, nämlich immer dann, wenn der Veräußerungserlös des Schiffes gerade einmal das aufgenommene Fremdmittel Darlehen abdeckt und somit ein Überschuss für die Anleger nicht verbleibt. Das eingesetzte Kapital wäre dann vollständig ,,vernichtet", weshalb man von einem Totalverlust sprechen muss.

Hinzu kommt auch, dass zahlreiche Anleger von Llyodfonds keinesfalls bewusst war, dass die hier an sie geleisteten Ausschüttungen, sofern sie erfolgt sind, Darlehen seitens der Lloyd Treuhand bzw. Fondsgesellschaft dargestellt haben. Sie waren daher auch mehr als überrascht, als bei zahlreichen Fondsgesellschaften Rundschreiben versandt wurden, wonach man die ausgereichten Darlehen fündig. Auch diesbezüglich vertritt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BHP aus Frankfurt am Main zahlreiche geschädigte Anleger.

Hinzu kommt noch, dass auch die sog. ,,weichen Kosten" erheblich zu niedrig angegeben wurden, d.h. dass die Kosten für Verwaltung, Vertrieb, Geschäftsführung höher waren, als angegeben, was zwingend dazu führt, dass weniger Anlagekapital tatsächlich zum Kauf des Schiffs verwandt wurde.  Ebenso wurden die Fremdwährungsrisiken nur unzureichend dargestellt. Wurden Schifffondsbeteiligungen über eine Bank oder Sparkasse vermittelt, hätte auch auf zusätzliche Rückvergütungen hingewiesen werden müssen.
  • Insbesondere im Hinblick auf die neusten Entwicklungen bezüglich der MS ,,SAN PABLO" und der oben genannten Schiffsfahrtgesellschaften ist Anlegern daher anzuraten, den Erwerbsvorgang und auch die weitere Vorgehensweise durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Schifffonds/ MS SAN PABLO  beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 07.05.2013 wieder. Je nach eintretender Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen Einschätzung führen.
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Bayernfonds BestLife 1: außergerichtliche Erfolge für zahlreiche Anleger

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat in letzter Zeit zahlreiche Anleger des US-Lebensversicherungsfonds Bayernfonds BestLife 1 erfolgreich vertreten. Dabei konnten mit mehreren deutschen Kreditinstituten außergerichtliche Vergleiche geschlossen werden. Die geschädigten Anleger erhielten dadurch zwischen 50 % und 80 % ihrer Einzahlungen zurück.


Fehlberatung der Anleger

Grundlage für die Vergleiche sind die fehlerhaften Beratungen durch die jeweiligen Kreditinstitute. Anteile am Bayernfonds BestLife 1 (Life U.S. Solutions I L.P.) wurden oftmals als sichere Anlagen zur Altersvorsorge empfohlen. Lebensversicherungsfonds sind jedoch unternehmerische Beteiligungen mit hohem Risikopotential, die zur sicheren Altersvorsorge nicht geeignet sind. Außerdem wurden Anleger unzureichend über die Risiken der Lebensversicherungsfondsbeteiligung (Kapitalverlustrisiko, eingeschränkte Veräußerbarkeit, untaugliche Sterbetafeln u.a.) aufgeklärt.

Keine Aufklärung über Vertriebsprovisionen

Die geschädigten Anleger des Bayernfonds BestLife 1 wurden ferner nicht darüber aufgeklärt, dass die beratenden Kreditinstitute enorme Vertriebsprovisionen (Kick-Back-Zahlungen) für den Vertrieb der Fondsanteile erhalten haben. Die Kreditinstitute sind jedoch nach der anlegerfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dazu verpflichtet, ungefragt über die genaue Höhe der erhaltenen Provisionen aufzuklären.

Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

Im Falle einer fehlerhaften Aufklärung durch Kreditinstitute und Anlageberater, sind diese zum Schadensersatz verpflichtet. Geschädigte Anleger können dadurch ihre Beteiligungen rückabwickeln. Die Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte empfiehlt betroffenen Anlegern zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen den Rat eines auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Lebensversicherungs-Fonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Bayernfonds BestLife 1" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. Juni 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Mittwoch, Juni 05, 2013

SolarWorld AG: Versammlungen der Anleihegläubiger im Juli. Jetzt Anleihen kündigen und klagen -

BSZ e.V. bündelt Interessen! Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,Die SolarWorld AG lädt zu den zweiten Versammlungen ihrer Anleihegläubiger im Juli ein. Der letzte Ausweg für Anleger ist zu kündigen und auf Rückzahlung zu klagen. Erst recht, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht."


Das Unternehmen teilt am 04.06.2013 mit: ,,Die SolarWorld AG lädt zu den zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 8. bzw. 9. Juli 2013 in Bonn ein. Wesentliches Ziel der Versammlungen ist jeweils die erneute Beschlussfassung über die Bestellungen eines gemeinsamen Vertreters aller Anleihegläubiger für beide SolarWorld-Anleihen. [...] Die zweiten Gläubigerversammlungen werden in jedem Fall beschlussfähig sein, da kein Quorum für die Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters erforderlich ist."

Dazu BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Rechtsanwalt Dr. Liebscher von Dr. Späth & Partner: ,,Damit steht für Anleihebesitzer fest, dass vor diesen Terminen die Anleihen gekündigt sein sollten, wenn man volle Rückzahlung der Nominale und Zinsen will. Andernfalls wird man erheblich Einschnitte hinnehmen müssen. Wir haben für unsere Mandanten nicht nur erfolgreiche Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherern gemacht, sondern bereits auch erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert."

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden. Immer mehr Anleihebesitzer wählen diesen Ausweg.

Dr. Liebscher weiter: ,,Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor.

Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Und eine erfolgreiche Restrukturierung wird immer wahrscheinlicher. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Zudem können Anleihegläubiger ohne Rechtsschutzversicherung abwarten, wie sich die Klagen der versicherten Anleihegläubiger entwickeln, und bei positiver Entwicklung ,,auf den Zug aufspringen", also Klagen später einlegen. Klar ist aber auch: Dafür muss man ,,an der Bahnstrecke stehen", sprich frühzeitig einen Anwalt beauftragt haben: Denn immer gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."

Die zweiten Anleihegläubigerversammlungen zur jeweiligen Bestellung eines gemeinsamen Vertreters werden an folgenden Terminen stattfinden: Montag, 8. Juli 2013: Anleihe ISIN XS0641270045 (2011/2016) Dienstag, 9. Juli 2013: Anleihe ISIN XS0478864225 (2010/2017). Beide Veranstaltungen beginnen um 10:00 Uhr. Einlass ist jeweils ab 8:30 Uhr. Veranstaltungsort ist jeweils das 'Wasserwerk'/ World Conference Center Bonn (WCCB), Hermann-Ehlers-Straße 29, 53113 Bonn.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. 
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Juni  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Targobank rechtskräftig zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 127.500,00 verurteilt.

Fast fünf Jahre nach Zusammenbruch des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers wird die Targobank wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung zum Schadensersatz verurteilt.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin und Standort in Zürich meldet, hat die Targobank KG & Co. KGaA die von ihr eingelegte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.08.2012 aufgrund eines Hinweises des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, mit dem die Targobank zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 127.500,00 verurteilt wurde, rechtskräftig.

Nach Auffassung des Anlegers hat die Targobank während zweier Beratungsgespräche ihre Pflichten zur anleger - und objektgerechten Beratung nicht erfüllt. Die fehlerhafte Beratung war kausal für den Erwerb von Zertifikaten der mittlerweile insolventen Bank Lehman Brothers im Gesamtwert von EUR 127.500,00.

Da sich die Targobank außergerichtlich nicht zu einer Schadenskompensation entschließen konnte, wurde von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte Klage zum Landgericht Düsseldorf erhoben. "Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme ist auch das Landgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beratung der Targobank fehlerhaft war", führt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat die Targobank im weiteren Verlauf Berufung eingelegt. Aufgrund eines Hinweises des zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach die Berufung der Targobank keine Aussicht auf Erfolg hätte, hat die Targobank die Berufung zurückgenommen. "Wir freuen uns, dass auch dieses Verfahren knapp fünf Jahre nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers zu Gunsten unseres Mandanten beendet werden konnte", führt Rechtsanwalt Liebl weiter aus.

Die Entscheidung ist nicht nur für Erwerber von sogenannten Lehman-Zertifikaten interessant, sondern möglicherweise auch für Erwerber von anderen Zertifikaten. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Erwerbern von Zertifikaten, die sich fehlerhaft beraten fühlen, eine Prüfung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei vorzunehmen.
  • Für die Prüfung von solchen Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Zertifikate beizutreten.

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Dienstag, Juni 04, 2013

Gute Nachrichten für Anleger der WBG Leipzig-West

Schon seit Jahren laufen mittlerweile die Klageverfahren im Fall WBG Leipzig-West. Nun gibt es gute Chancen für die betroffenen Anleger zumindest einen Teil  ihres angelegten Geldes zurück zu bekommen. Ein gerichtliches Gutachten hat die Haftung der Wirtschaftsprüfer bejaht,  so dass die Haftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer endlich für entsprechende Vergleiche zugänglich ist. Kläger gegen die CREA GmbH bzw. Prof. Dr. Hölzli können aus dieser Richtung mit dem Ersatz eines Teils ihres Schadens rechnen.


Aber auch für Anleger, die noch nicht gerichtlich aktiv geworden sind, gibt es die Möglichkeit, mittels eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle ihre Forderungen gegen die Wirtschaftsprüfer der CREA GmbH geltend zu machen, in dessen Verlauf diese Forderungen auch gegenüber der Haftpflichtversicherung bekannt gemacht werden.

Dies ist eine kostengünstige Gelegenheit, am Entschädigungsverfahren teilzunehmen und vom Vergleichsangebot der Haftpflichtversicherung zu profitieren.


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Montag, Juni 03, 2013

Debi Select - Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften am 29. Juni 2013 in Frankfurt

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zur Vorabinformation zur Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften. In den letzten Tagen erhielten die Anleger der Debi Select Fonds von Seiten der Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner eine Vorabinformation zur geplanten Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften am 29.06.2013 in Frankfurt.


Eine Vielzahl von Anlegern rief daraufhin bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte an und bat um eine Einschätzung der ,,Vorabinformation". Die Kanzlei CLLB, die derzeit mehr als 300 geschädigte Anleger der diversen Debi Select Fonds vertritt, bewertet das Rundschreiben vom 15.05.2013 derzeit wie folgt:

Bereits zu Beginn des Schreibens der Kanzlei Klumpe & Partner wird den Anlegern erneut Hoffnung gemacht, im Wege der Sanierung der Fonds bis zu 100% des eingesetzten Kapitals zurückzuzerhalten. Eine Erklärung, wie diese Beträge im Einzelnen erwirtschaftet werden sollen, findet sich im Bericht jedoch nicht.

Zur Erinnerung:

Anleger der Debi Select, die Ihre Beteiligung im Jahr 2010 gekündigt hatten, erhielten von Seiten der Fondsgesellschaft die Nachricht, dass sich der Wert ihrer Beteiligung um bis zu 90% verringert hatte. Die Auseinandersetzungsguthaben der Anleger lagen regelmäßig bei maximal 10% des ursprünglichen Nennwerts der Beteiligung. (Anlagesumme EUR 10.000,00 - Rückzahlungsbetrag nach Kündigung im Jahr 2010 EUR 1.000,00)

Anleger, die Ihre Beteiligungen im Jahr 2011 gekündigten hatten, erhielten von Seiten der Debi Select sogar die Nachricht, dass ihre Beteiligung mittlerweile 100% des Wertes verloren hätte und die Fondsgesellschaft darüber hinaus noch Rückforderungsansprüche gegen den Anleger zustehen. (,,negatives Auseinandersetzungsguthaben")

Anleger, die bei der Fondsgesellschaft telefonisch nach dem Sachstand fragen wollen, erhielten die Nachricht, dass sie sich bitte an die beratenden Anwälte wenden möchten. Die Anleger hatten sich jedoch zuvor nicht an einer Anwaltskanzlei, sondern einer Fondsgesellschaft beteiligt. Einen Ansprechpartner gab es dort jedoch offenbar  nicht mehr. Dennoch wird den Anlegern auch weiterhin Hoffnung gemacht, sie würden bis zu 100% des eingesetzten Kapitals zurückerhalten.

Fragt sich nur, aus welchen Mitteln?

Es ist bekannt, dass von Seiten der Debi Select Fonds in einer Vielzahl von Fällen bereits in den Jahren 2010 und 2011 gekündigte Fondsbeteiligungen erst nach entsprechenden Klagen ausbezahlt wurden. Die Ansprüche der Anleger, die ihre Beteiligungen entsprechend den Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen (!)  jeweils zum Jahresende 2010 und 2011 gekündigt hatten, waren von Beginn an unstreitig. Eine Verteidigung der Debi Select Fonds vor Gericht gegenüber diesen Ansprüchen war von Beginn an ohne wesentliche Aussichten auf Erfolg. In der Folge wurden sodann auch sämtlichen Klagen der Anleger stattgegeben, die auf die vertraglich zugesicherte Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens geklagt hatten.

Allein für diese Verfahren und die erfolglose Rechtsverteidigung von Seiten der Debi Select Fonds, sind den Fonds erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstanden, die das Fondsvermögen weiter mindern. Im Falle des prozessualen Unterliegens hatten die Fonds nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern zudem auch die Anwalts- und Gerichtskosten des Anlegers zu erstatten. Selbst nachdem die ersten Urteile zu Lasten der Fonds ergangen sind, beauftragten diese immer wieder Rechtsanwälte mit der Verteidigung gegen die begründeten Forderungen der Anleger auf Berechnung und Auszahlung der fälligen Auseinandersetzungsguthaben. Obwohl sämtliche Klagen von Anlegern auf Berechnung und Auszahlung fälligen Auseinandersetzungsguthaben verloren wurden, beauftragten die Fonds immer wieder Rechtsanwälte mit der aussichtslosen Verteidigung,

Hier wurde schlichtweg Anlegergeld ,,verbrannt".

Anleger sollten daher auf der angekündigten Gesellschafterversammlung einmal nachfragen, in welcher Höhe von Seiten der einzelnen Debi Select Fonds bisher Anwalts- und Gerichtskosten aufgewendet werden mussten, um sich gegen Klagen von Anlegern, die ihre Beteiligungen fristgerecht gekündigt hatten und die Berechnung und Auszahlung der jeweiligen Auseinandersetzungsguthaben forderten, erfolglos zu verteidigen.

Darüber hinaus steht bis heute eine eindeutige Stellungnahme der Fondsgesellschaften aus, in wessen Eigentum die Energiegewinnungsanlagen in Weißrussland stehen. Sollten diese im Eigentum der Debi Select Fonds stehen, besteht kein Grund, dies nicht explizit gegenüber den Anlegern zu kommunizieren. Stehen die Anlagen dagegen im Eigentum einer anderen Gesellschaft oder natürlichen Person, darf die Frage gestellt werden, aus welchem Grund diese Gesellschaft oder natürliche Person ihr Eigentum an den Kraftwerken, oder die Erlöse daraus, freiwillig an einen Dritten herausgeben sollte.

Dementsprechend unscharf ist dann auch die Formulierung in der Vorabinformation vom 15.05.2013 in der es heißt:

,,...aufgrund der komplizierten rechtlichen Struktur und der diversen Beteiligungen und der unterschiedlichen, teilweise konträren Interessen (kann) nur eine Gesamtbereinigung und ein Interessenausgleich unter allen Beteiligten zu einem Ergebnis führen".

Wie die unterschiedlichen, teilweise sogar konträren Interessenlagen konkret geklärt werden sollen, bleibt im Dunkeln.

Interessant ist dann auch der auf Seite 7 der Vorabinformation vorgestellte Restrukturierungsplan.

So sollen sich die Anleger der diversen Debi Select Fonds ohne weiteren Kapitaleinsatz an einer neuen Gesellschaft (GmbH & Co. KG) als Kommanditisten beteiligen können. Sodann sollen die Anleger über diese Beteiligung Ansprüche gegenüber einer Schweizer Holding erhalten, die ihrerseits wiederum durch Beteiligungen an Energieortsgeselschaften Einnahmen erzielen soll.

Nur:

Woher kommt das Geld oder die Werthaltigkeit auf Seiten der Schweizer Holding, wenn die Anleger der Debi Select keinen weiteren Kapitaleinsatz leisten sollen? Warum sollte die Schweizer Holding Geld oder werthaltige Beteiligungen an Anleger der Debi Select verschenken?  Wie ist es möglich, dass eine Schweizer Holding Gelder an Anleger ausbezahlt, die zuvor in die Holding keine Beträge einbezahlt haben?

Und:

Was ist mit dem Geld der Anleger der Debi Select in der Vergangenheit tatsächlich passiert?

Dann wird weiter ausgeführt, dass zunächst noch steuerliche Fragen des deutschen, als auch des internationalen Steuerrechts mit diversen Steuerberatern erörtert werden müssen.  Auch hier stellt sich die Frage, aus welchen Mitteln, die Erstellung des Konzepts und die ,,Erörterungen" mit den ,,diversen" Steuerberatern bezahlt werden? Aus den Mitteln der Debi Select Fonds?

Nach den bisher vorliegenden Informationen stehen wir dem vorgelegten Konzept äußerst skeptisch gegenüber. Eine abschließende Bewertung ist jedoch erst dann möglich, wenn das endgültige Sanierungskonzept bekannt ist.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu     

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:   
     
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juni  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.