Freitag, April 12, 2013

Wirbel um die Windreich GmbH - Was Anleger jetzt wissen müssen -

Wirbel um die Windreich GmbH - Was Anleger jetzt wissen müssen -


Das in Baden-Württemberg ansässige Unternehmen Windreich GmbH (ursprünglich Windreich AG) investiert in erneuerbare Energien. Konkret ist der Inhalt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Planung, der Bau, die Finanzierung, das Betreiben sowie das Vertreiben von Windkraftanlagen - sowohl ,,Onshore" als auch ,,Offshore". Durch den Kauf von Unternehmensanleihen investierten in dieses Unternehmen eine Vielzahl von betroffenen Anlegern ihr Geld.

In letzter Zeit erschien das Unternehmen jedoch ausschließlich durch Negativmeldungen in den Schlagzeilen. Zunächst musste im Jahr 2012 der geplante Börsengang verschoben werden, danach überschlugen sich die Ereignisse. Nachdem die Windreich AG in die Windreich GmbH umgewandelt wurde, verspäteten sich die, eigentlich für Anfang März 2013 an die Anleihegläubiger versprochenen, Zinszahlungen. Das Ganze gipfelte schließlich in der Durchsuchung der Hauptverwaltung des Unternehmens sowie von vier Privatwohnungen durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart, welche ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Bilanzmanipulation, Kapitalanlage- und Kreditbetrug sowie Marktpreismanipulation eingeleitet hatte.

Dem Geschäftsführer Willi Balz dürfte auch in Zukunft ein rauer Wind entgegenwehen. Doch auch der Sarasin Bank könnte wegen ihres Engagements bei der Windreich GmbH Ungemach drohen. Nach Ansicht der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hätte die Sarasin Bank ihre Kunden auf einen bestehenden Interessenkonflikt hinweisen müssen. ,,Die Bank hatte ein erhebliches Eigeninteresse am Erfolg der Emission der Anleihe; außerdem waren der Bank aufgrund ihres Engagements diejenigen Tatsachen bekannt, welche auf ein erhöhtes Risiko schließen lassen.

,,Soweit die Bank bei der Beratung darauf nicht hingewiesen hat", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Johannes Haun, ,,hat sie gegen die ihr obliegenden Pflichten als beratende und vermittelnde Bank verstoßen und haftet dann auch auf Schadensersatz".   Betroffene Anleger sollten daher von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegenüber dem vermittelnden Unternehmen bzw. der vermittelnden Bank geltend gemacht werden können.

Nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  liegt es bei dieser Anleihe häufig so, dass im Rahmen der Beratung ausschließlich auf die Vorteile und die vermeintliche Sicherheit der Anleihe hingewiesen wurde. Im Falle der Windreich-Anleihe gibt es jedoch auch erhebliche Risiken, auf die jeder Anlageberater hätte hinweisen müssen. Ist dies nicht geschehen, stehen dem Anleger gleichfalls Schadensersatzansprüche zu.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei sieht in diesen Fällen gute Aussichten für betroffene Anleger, bereits verloren geglaubtes Geld im Wege der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber den verantwortlichen Emittenten oder aber auch gegenüber den beratenden Instituten (Banken und sonstige Finanzdienstleister) zurück zu holen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Donnerstag, April 11, 2013

Achtung Falle: "Kaufe wertlose Aktien und Kapitalbeteiligungen"

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. verzeichnet in letzter Zeit  immer wieder Anfragen von geschädigten Kapitalanlegern, die von Firmen kontaktiert wurden welche deren scheinbar wertlose Beteiligungen bzw. Aktien kaufen wollen. Die Masche, bekannt unter dem Namen "Recovery Room Operation",  Menschen die bereits anderen Betrügern zum Opfer gefallen sind, ein zweites Mal über den Tisch zu ziehen ist nicht neu.


Der Kontakt erfolgt in der Regel via e-Mail oder Telefon. Es wird Hilfe angeboten das verlorene Geld gegen eine Gebühr zurückzuholen oder die Aktien bzw. Beteiligungen aufzukaufen.  Die Betrüger sitzen meist in kurzfristig angemieteten Büros. Sie sind darauf geschult, bereits betrogene Personen zu neuen Investments zu überreden. Die am Telefon genannten Namen sind meist falsch. Spätestens nach 2 Monaten ist das Büro wieder leer und die Masche wird an anderer Stelle fortgesetzt.  Dieser kriminellen Vorgehensweise liegt die aus den USA stammende Erkenntnis zugrunde, dass ein Anleger trotz erlittenem Totalverlust zu einem erneuten Investment überredet werden kann. Das Opfer wird nicht selten bis zum totalen Ruin ausgenommen.

Mit den Adressen von geschädigten Anlegern wird aus diesem Grunde ein reger Handel betrieben. Von diesen Machenschaften ahnt der Anleger natürlich nichts.  Er ist  dann in der Regel auch angenehm überrascht, wenn er von einem angeblichen Broker einen Anruf erhält, der ihm ein nicht abzulehnendes Angebot zu unterbereiten hat. Dann wird gelogen und getäuscht, dass sich die Balken biegen: Da ist von einer geplanten feindlichen Übernahme des betreffende Unternehmens die Rede. Dadurch ergebe sich nun die einmalige Chance einen weit über dem Kurs der Aktie liegenden Preis zu erzielen.  Oder aber es wir der Tausch der Aktien angeboten, meist gegen solche bekannter Gesellschaften. Dieser Deal wird mit Steuerabschreibung erklärt.

Bei Annahme des verlockend klingenden Angebots fordert der Anrufer einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises als Sicherheit auf ein Bankkonto einzuzahlen. Nach Durchführung des Geschäfts soll die Sicherheitsleistung zurückgezahlt werden. Das Geld ist natürlich weg und eine Rückführung in der Regel nicht mehr möglich.

Es wäre besser gewesen wenn sich der Anleger zunächst einmal die Frage gestellt hätte, warum sollte jemand versuchen, ihm zu helfen, indem erhebliche Beträge für wertlose Firmenbeteiligungen gezahlt werden sollen? Da hilft auch im Nachhinein die Feststellung, dass der Anrufer einen so sympathischen und fachkundigen Eindruck gemacht hat nicht mehr weiter.

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter eventuell der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten "Anlage-Lyrik" buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme -natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese "vertrauensbildende Maßnahme" gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen "Finanzberatern" massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat.

Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!

Wenn Ihnen  jemand  "Ihr Geld in sechs Monaten verdoppeln will", denken Sie daran, wenn es zu gut klingt um wahr zu sein, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie ihr Geld verlieren. Der beste Schutz davor Opfer eines Anlagebetruges zu werden ist es, Fragen zu stellen. Und zwar so lange bis es Ihnen leicht fällt "Nein" zu sagen! Haben Sie es bemerkt? Sonst ist es umgekehrt. Der "Berater" fragt Sie, - denn er will Sie ja gerade davon abhalten Fragen zu stellen.  Der Unterschied zwischen einem seriösen Anlageberater und einem Betrüger ist, dass renommierte Unternehmen Ihnen empfehlen, Fragen zu stellen, um so viele Informationen wie möglich zu erhalten, damit auch die  Risiken klar werden und Sie sich voll und ganz  mit Ihrer Investitionsentscheidung auseinandersetzen können.  


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.04.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens:
der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Mittwoch, April 10, 2013

Anlage gescheitert? Was nun? Vielleicht Ansprüche aus der Prospekthaftung?

Kapitalanleger neigen oft dazu, sich selbst die Schuld für eine gescheiterte Anlage zuzuweisen. Ausgeblendet wird dabei häufig, dass sie  in diese Situation vielleicht ausschließlich  durch Fehler  anderer Personen oder Unternehmen geraten sind. Wenn durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist, sollt man nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern prüfen lassen, ob man Schadensersatz verlangen kann.


Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Gerade in den letzten Jahren zeigt sich zunehmend, dass auch als relativ "sicher" angesehene Kapitalanlagen erhebliche Risiken bergen warnt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Marie-Caroline Pasquay. Liegt eine Falschberatung vor? Ergeben sich Schadensersatzansprüche? und wenn ja, wie setzt man die am besten durch? Im Rahmen der anwaltlichen Beratung erhalten betroffene Anleger eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten und tatkräftige Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche - sei es durch Verhandlungen oder vor Gericht.

Nachfolgend hat die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin einige Fachinformationen zu  dem Thema Prospekthaftung übermittelt.  Der BSZ e.V. macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

Nicht selten sind Prospektangaben  unvollständig und/ oder irreführend, so dass sich die Frage stellt, wer letztlich in welchem Umfang dem Anleger für eine Anlageentscheidung Schadensersatz zu leisten hat, die bei richtiger und vollständiger Kenntnis der Tatsachen so nicht getroffen worden wäre.

Sowohl bei Wertpapieren als auch bei geschlossenen Beteiligungen bildete Emissionsprospekt die wichtigste Informationsquelle für den Anleger. Der Anleger soll durch den Prospekt in die Lage versetzt werden, sich ein zutreffendes und vollständiges Bild sowohl der Emittenten als auch ihres Angebotes zu verschaffen. Die im Prospekt wiedergegebenen Informationen müssen deshalb vollständig und richtig sein. Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit klingt, wirft jedoch in der Praxis häufig Probleme auf.

Ansprüche aus der Prospekthaftung

Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung unterscheidet man grundsätzlich zwischen der Prospekthaftung im engeren und der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Die Prospekthaftung im engeren Sinne richtet sich gegen die Prospektverantwortlichen geltend, die den Prospekt herausgegeben haben. Diese Ansprüche werden entweder gegen die Gesellschaft selbst oder gegen die Vertreter der Gesellschaft geltend gemacht.

Ein Anspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer unrichtigen Information aufgrund eines unrichtigen Prospektes ab. Dieser Anspruch richtet sich daher zumeist gegen den Berater und ist daher auch als eine Art Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht zu sehen.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob der Berater den Prospektfehler überhaupt erkennen konnte oder nicht. Berater und Vermittler sind verpflichtet, einen Prospekt mindestens auf seine Plausibilität hin zu prüfen. Zum Bereich der Plausibilität gehört auch die zumindest überschlägige Prüfung, ob beispielsweise bei dem Anlagemodells eine Gewinnerzielung für den Anleger überhaupt möglich ist.

Ist der Anleger verpflichtet, den Verkaufsprospekt zu lesen?

Grundsätzlich ja. Jedem Anleger wird es natürlich schon aus eigenem Interesse anzuraten sein, einen Emissionsprospekt zu lesen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anleger zumindest nicht grob fahrlässig handelt, denn er den Emissionsprospekt nicht liest und sich stattdessen auf die mündlichen Ausführungen seines Beraters verlässt. Die Emissionsprospekt dient zwar der Aufklärung des Anlegers über Risiken, die jedoch nicht dazu, die Richtigkeit der ihm erteilten Beratung zu überprüfen.

Rechtzeitige Prospektübergabe

Der Anleger muss den Prospekt zeitlich so rechtzeitig vor der Zeichnung des Anlageproduktes erhalten, damit ihm genügend Zeit verbleibt, diesen Prospekt auch zu studieren und zu lesen. Wie lange dieser Zeitraum sein soll, wird in der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich beurteilt. Die Auffassungen bewegen sich zwischen einem Tag und mindestens einer Woche. Jedenfalls verspätet ist die Übergabe des Emissionsprospektes unmittelbar anlässlich der Unterschrift.

Aufgrund der kurzen Verjährungsfristen (für Prospektfehler 3 Jahre ab Herausgabe des Prospekts) sollten insbesondere Anleger, die ab 2008 gezeichnet haben, die Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen kritisch überprüfen. Nehmen Sie daher Ihre Rechte möglichst frühzeitig wahr.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. 04. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay

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Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Dienstag, April 09, 2013

Insolvenz des Emissionshauses Deutsche Capital Management AG

Die DCM AG hat am 2. April 2013 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht gestellt. Dem voraus gingen verschiedene Auffälligkeiten und Negativmeldungen.


Unter anderem kam es zu Berührungspunkten mit den staatsanwaltlichen Ermittlungen in Sachen S & K, als ehemalige, an S & K verkaufte DCM-Töchter durchsucht wurden. Auch warf das Verschwinden des DCM-Vorstandschefs Pawel Miller und die Entscheidung der DCM, erstmal keine neuen Immobilienfonds aufzulegen, Fragen auf.

Denn gerade die geschlossenen Immobilienfonds waren neben den Medien-, Energie- und Transportfonds das Hauptgeschäft der DCM AG. Nach eigenen Angaben belief sich das Gesamtinvestitionsvolumen dabei auf 4,7 Mrd. EUR, das von Anlegern eingezahlte Kapital auf über 2 Mrd. EUR.

Kritik an den Methoden der DCM AG existiert aber schon länger. Zum Beispiel als 2007 der Vorwurf laut wurde, die Anleger seien beim Transfer von Immobilien aus vier DCM-Fonds in die Prime Office AG übervorteilt worden. Oder aber die Vorhaltung, die DCM AG habe Tricks wie die künstliche Werterhöhung von Immobilien und dadurch künstliche Mietpreiserhöhungen durch nicht gerechtfertigte Verdopplung der Nutzflächen bei Prestigeobjekten wie dem Fuggerstadt-Center Augsburg, dem Hochhaus des Süddeutschen Verlages in München und bei der T-Online-Zentrale in Darmstadt angewendet, die auch schon der Immobilienbetrüger Jürgen Schneider benutzt hatte.

Ein weiterer Kritikpunkt war natürlich das Bewerben verschiedener DCM-Fonds als geeignet zur Altersvorsorge, obwohl aufgrund ihres Konzepts als so genannte Blindpools das Gegenteil der Fall war. Solche Blindpools bergen deshalb ein hohes Risiko, da für die Anleger nicht ersichtlich ist, in welche Immobilien ihr Geld investiert wird.

Der BSZ e. V. rät betroffenen Anleger, sich von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, zumal bei verschiedenen DCM-Renditefonds in diesem Jahr auch die Verjährung der Schadenersatzansprüche droht.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DCM Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. April 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Montag, April 08, 2013

Deltoton GmbH: Zum Totalverlust jetzt auch die Nachschusspflicht - Anleger sollen zahlen

Für viele Anleger der Deltoton GmbH (vormals Frankonia-Gruppe) gibt es derzeit böse Überraschungen. Anstelle der langersehnten Mitteilung über ein auszuzahlendes Guthaben werden aktuell zahlreiche Anleger der Deltoton GmbH per Post zur sofortigen Zahlung erheblicher Beträge aufgefordert. Nach erfolgter Zahlung bestünden - so die Deltoton GmbH - dann keine wechselseitigen Ansprüche mehr.


Totalverlust und Nachschusspflicht

Über die Deltoton GmbH (ehemals Frankonia Direkt AG, Frankonia Wert AG und Frankonia Sachwert AG) und ihre verlustreichen Geschäfte hat der BSZ e.V. und die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte bereits hinlänglich berichtet. Nunmehr läutet die Deltoton GmbH den nächsten Akt in diesem unwürdigen Spiel ein: Anleger, die ihre Beteiligungen mit Wirkung zum 31.12.2011 ordentlich gekündigt haben oder denen beispielsweise aufgrund Zahlungsverzugs seitens der Deltoton GmbH (außerordentlich) gekündigt wurde, erhalten in diesen Tagen Post, mit welcher die sog. Auseinandersetzungsguthaben mitgeteilt werden. Von Guthaben kann in vielen Fällen aber keine Rede sein. Vielmehr werden die geschädigten Anleger unmissverständlich zur Zahlung mitunter hoher Geldbeträge aufgefordert.

Nach der von Deltoton vorgelegten Berechnung sollen die betroffenen Anleger also nicht nur ihre gesamten, in die atypisch stillen Beteiligungen investierten Ersparnisse verloren haben; darüber hinaus sollen sie weitere Zahlungen an die Anlagegesellschaft leisten. Beinahe zeitgleich, am 11.02.2013, hat die Deltoton GmbH ihre Kunden-Hotline eingestellt. Künftig können Anleger ihre berechtigten Fragen nur noch schriftlich bzw. per Mail stellen und sollen sodann ,,kurzfristig" schriftliche Antworten erhalten. Man darf gespannt bleiben.

Abrechnungen unbedingt prüfen lassen

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte empfiehlt den betroffenen Anlegern, die Mitteilungen über angebliche Negativsalden nicht kritiklos hinzunehmen, sondern einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Insoweit fällt auf, dass die Deltoton GmbH in keinem der hier bekannt gewordenen Fälle einen belastbaren Nachweis über die einzelnen Positionen den Abrechnungen vorlegt. Nach den Vorstellungen der Verantwortlichen der Deltoton GmbH sollen die Anleger also ohne jeden Nachweis erhebliche Zahlungen leisten. Dies vor dem Hintergrund, dass die Mitteilungen der Deltoton GmbH das Ergebnis einer Beteiligungsdauer von wenigstens 10 Jahren beinhalten. Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen haben die betroffenen Anleger aber umfassende Einsichts- und Kontrollrechte, die es ermöglichen, die Geschäftsunterlagen einschließlich der Jahresabschlüsse zu sichten, um so die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Für diese umfangreiche Tätigkeit sind die Anleger in aller Regel auf die Unterstützung von Experten angewiesen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Felix Schönfleisch
    
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 08.04.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

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Freitag, April 05, 2013

Bankberater müssen über die Risiken der offenen Immobilienfonds vollumfänglich aufklären.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte setzen für Anleger offener Immobilienfonds außergerichtlich Schadensersatzansprüche durch. Zahlreiche Anleger offener Immobilienfonds sehen sich derzeit mit Situation konfrontiert, dass die Rücknahme ihrer Fondsanteile ausgesetzt wurde oder sogar eine Fondsliquidation erfolgt. Dieses Risiko war vielen Anlegern nicht bewusst.


Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Landgericht Berlin haben bereits entschieden, dass Bankberater über die Risiken der offenen Immobilienfonds vollumfänglich aufklären müssen, also auch über die Verlustrisiken, die mit einer Fondsschließung einhergehen.

Manche Anleger scheuen jedoch das Prozessrisiko, vor allem wenn keine Rechtschutzversicherung besteht.

Doch nicht in jedem Fall ist der Gang zu den Gerichten notwendig. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB beispielweise ist es bereits in mehreren Fällen gelungen, für Anleger offener Immobilienfonds außergerichtlich Vergleiche mit den Unternehmen zu schließen, deren Mitarbeiter den Erwerb dieser Fondsanteile angeraten hatten. Ein Großteil des erlittenen Schadens konnte für diese Mandanten kompensiert werden.

Nach den Erfahrungen der Kanzlei wurde im Rahmen der Anlageberatung, die zum Erwerb der Immobilienfondsanteile führte, nicht selten mitgeteilt, dass man mit den Fondsanteilen eine sichere und jederzeit verfügbare Anlage erwerbe. Dass dem nicht so ist, müssen nun zahlreiche Anleger leidvoll erfahren.

Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation. Von derartigen Maßnahmen betroffen sind die Anleger der Fonds Morgen Stanley P2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, AXA Immosolutions, CS Euroreal, Degi International, Degi Europa, Degi German Business, Degi Global Business, DJE Real Estate, DWS Immoflex Vermögensmandat, db Immoflex, Premium Management Immobilien Anlage, Santander Kapitalprotekt P, TMW Immobilien Weltfonds P, UniImmo Global und UBS 3 Sector.

Anleger, die einen dieser Immobilienfonds auf Beratung erworben haben und nicht über die Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen.

Soweit Immobilienfonds von Banken vertrieben wurden, mussten die Anlageberater auch auf eventuell anfallende Kick-Back-Zahlungen hinweisen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz.

Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird als Schaden die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös beansprucht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Wegen kurzer, eventuell sogar kurz vor dem Ablauf stehender Verjährungsfristen, können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation des Fonds ein Schaden verbleibt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds"  gegründet. Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. April 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cllbak

Donnerstag, April 04, 2013

"Was ist dies für ein Rechtstaat, in dem der rechtstreue Bürger der Bescheuerte ist?"*

*(Dies ist ein Zitat von Roman Herzog Bundespräsident a.d.) Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Wirtschaftskriminellen. Zu dieser Schussfolgerung muss man  vor dem Hintergrund der letzten Anlageskandale in Deutschland einfach kommen. Jedes mal waren es überwiegend Kleinanleger die Ihr Geld verloren. Jährlich werden Milliardenbeträge in Deutschland mit zweifelhaften Anlageangeboten abgeschöpft.


Unsere europäischen Nachbarn wundern sich schon lange nicht mehr über das Kapitalanlage Tollhaus Deutschland.  Ihnen kann z.B. in Frankreich so etwas nicht passieren.  Der französische Finanzmarkt zeichnet sich nämlich durch eine starke Regulierung aus.  Anlegerschutz ist Teil des französischen Verbraucherschutzes und daher in das allgemeine Wirtschaftsrecht integriert.  Aufgrund einer konsequenten Aufsicht existiert kein unkontrollierter Kapitalmarkt. So wird der Markt für unseriöse Anbieter von Anbeginn abgeschottet. Direkte (Telefon)Werbung von Finanzprodukten ist traditionell verboten: das entsprechende Gesetz stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1885.

In Deutschland gehören diese unzulässige Vertriebsmethoden insbesondere des "cold calling" bei vielen Finanzdienstleistern  aber ganz offensichtlich zum Standardvertriebskonzept. Der  BSZ e.V. kritisiert, dass dieser Anlegerschutz in Deutschland leider nur auf dem Papier steht. Die weit verbreitete Praxis des Telefonmarketing sieht nämlich anders aus. Vor allem im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme trotz Verbot zu einem verbreiteten Missstand entwickelt. Der Angerufene sollte unter diesen Umständen immer davon ausgehen dass er es mit einem unseriösen Anbieter zu tun hat.

Anleger die in Deutschland  versuchen, im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, werden in der Regel konfrontiert mit überforderten Richtern, absurden Argumenten, abstrusen Entscheidungen und müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell. Die Anlagebetrüger dagegen, die Millionen ergaunert haben, kommen oft mit einer Bewährungsstrafe davon, wenn nicht, sind sie nicht selten, nach nur einem Jahr wieder auf freien Fuß und gönnen sich mit dem ergaunerten Geld ein schönes Leben während die Betrogenen keine Aussicht auf Entschädigung haben.

Gerade bei großen Anlagepleiten mit vielen Tausend geschädigten Kapitalanlegern und einem Schaden von Hunderten Millionen Euro nutzen nach Erkenntnis des BSZ® e.V. leider auch einige Rechtsanwälte diese Situation zur Wahrung ihrer eigenen Interessen.  Da gründen Anwälte Interessengemeinschaften und geben nach nur wenigen Tagen des Schadenseintritts bekannt, schon Hunderte oder gar Tausende Geschädigte zu vertreten. Im Internet wird mit bezahlten Einträgen ganz gezielt um betroffene Anleger geworben. Man verkündet stolz mit den Vertrieben zusammen zu arbeiten, die mit ihrer Provisionsgier vorher die Anleger um ihre Ersparnisse gebracht haben.

In den meisten Fällen haben die Anleger keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen.  Viele Anlagevermittler empfehlen trotzdem höchst spekulative Anlagen. Zudem unterlassen Anlagevermittler oft den zwingend erforderlichen Hinweis, dass das eingebrachte Kapital zum Teil oder sogar vollständig verloren gehen kann.

Da muss doch die Frage erlaubt sein:

Ob es möglich ist, dass hochqualifizierte Finanzkaufleute für betrügerische Anlagebuden tätig sind und über Jahre hinweg sehenden Auges Anlegergelder von Kleinanlegern vernichten und angeblich von nichts wissen?

Der BSZ® e.V.  sagt entschieden "NEIN"! 

Die Berater müssen doch von den von verschiedenen Fachpublikationen veröffentlichten Warnhinweisen auf die unseriösen Praktiken der jeweiligen Anlagemodelle Kenntnis nehmen und ihre Anleger darauf hinweisen. Nach den dem BSZ e.V. vorliegenden Informationen geschädigter Anleger, vermittelten die Berater ihren Kunden oft den Eindruck  es mit einer soliden und langfristigen Anlagestrategie und Anlageform die sich besonders zur Altersvorsorge eignet zu tun zu haben. Die Möglichkeit  eines Totalverlustrisikos wird oft bewusst verschwiegen  oder kleingeredet.

Vor der Vermittlung einer Kapitalanlage muss sich ein Berater selbst über deren Wirtschaftlichkeit und Seriosität ausreichend informieren. Alleine an der Provisionshöhe die ihm für die Vermittlung einer Anlage zufließt müsste der Vermittler merken, dass es mitunter dabei nicht mit rechten Dingen zugehen kann.

Wenn aber das Anlegergeld verbrannt ist, mutieren einige Anlageberater plötzlich zum Verbraucherschützer, verbünden sich mit Rechtsanwaltskanzleien, jammern dass man selbst betrogen worden sei, wollen aber alles mögliche tun um dem geschädigten Anleger zu helfen.

Mitunter gehen die Berater mit Kundenlisten hausieren um Interessengemeinschaften zu etablieren, die den Zweck haben dürften, der eigenen Haftung zu entgehen. Beliebtes Argument ist dann hier, dass man ihn, den Vermittler, wenn man ihm den nachweisen könne, dass er seine Aufklärungspflicht verletzt habe, zwar verklagen könne, aber, da er ja selbst investiert habe, bei ihm nichts holen könne.

Es ist lebensfremd anzunehmen,  dass Kleinanleger  Millionen Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können. Viele Geschädigte Anleger die sich täglich  bei den BSZ® Interessengemeinschaften  anmelden bestätigen diese These.  Dem BSZ® e.V. ist es unbegreiflich, wie Finanzvertriebe sagen können, man habe von der Unseriosität des Anbieters nichts gewusst und dann mit Anwälten zusammen den Verbraucherschützer spielen.

Zu welchem Zeitpunkt geschädigte Anleger mit eventuellen Entschädigungen rechnen können, ist meist vollkommen  offen.  Denn zunächst müssen Insolvenzverwalter und Staatsanwaltschaft akribisch die kriminellen Hintergründe aufklären und Licht ins Dunkel der echten und falschen Finanzströme bringen.

In vielen Fällen handelt es sich um Schneballsysteme. Bei den meisten Schneeballsystemen ist es so, dass gerade am Anfang sehr viele Gelder herausgenommen werden. Nachher, wenn es läuft, entsteht das Problem, das Schneeballsystem zu bedienen. Es wird immer mehr Geld gebraucht, weil immer mehr Anlegern immer höhere Renditen versprochen werden.

Was den BSZ e.V. bei solchen Betrügereien  immer wieder überrascht, ist, dass solche Systeme meist sehr lange am Markt existieren können. Die Experten und Wirtschaftsprüfer haben doch Einblick in die Konten. Anscheinend werden da die Kontoauszüge nicht mit den realen Geschäften abgeglichen. In einem konkreten Schadensfall hätten die Betrüger teilweise 90 Prozent des weltweiten Angebots einer Ware gehandelt.  Es ist also nachvollziehbar, das bestimmte Waren an einem Tag so gar nicht bzw. nicht in der Menge gehandelt worden sind. Wie so etwas über Jahre hinweg funktionieren konnte, also das ist schier unglaublich.

Viele Ansprüche werden in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht mehr aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat. Unterliegen Sie im Verfahren, verlieren Sie Ihre Forderung und haben zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen.

Auch wenn Sie gewinnen, gehen Sie leer aus, wenn Ihr Gegenüber zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Sogar für die Gerichtskosten und die Kosten Ihres Anwaltes haften Sie dann als sogenannter Zweitschuldner.

Können Sie solche Beträge nicht aufbringen, bleibt Ihnen nur der Verzicht auf Ihre berechtigten Ansprüche, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Sie nicht in Betracht kommt.

Nach Einschätzung BSZ® e.V. sollten betroffene Anleger rechtzeitig alle geeignete Maßnahmen ergreifen und zwar gegen alle die sich den Anlegern gegenüber möglicherweise Schadensersatzpflichtig gemacht haben!

Betroffene Anleger sollten selbst einmal Prüfen, ob  der Vermittler ihnen hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten folgende Informationen erteilt hat: ,,Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger im Zusammenhang mit der Finanzanlage und den Dienstleistungen des Gewerbetreibenden zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen, oder, wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Anleger diesen überprüfen kann...".

Ist der Berater den gesetzlichen Forderung nicht nachgekommen, gewährt dies dem Anleger die Möglichkeit, dem Vermittler einen Anlageberatungsfehler vorzuwerfen. Die hoch entwickelte Kick-back Rechtsprechung des BGH bietet zahlreiche Beispiele für Möglichkeiten, wie sich der Anleger von einer verlustreichen Anlage schadlos halten kann. Für falsch beratene Anleger bietet sich damit eine Chance, sich bei verlustigen Anlagen schadlos zu halten.

Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen.  Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Die BSZ Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bündeln die Interessen der Betroffenen. Organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. 04. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Mittwoch, April 03, 2013

Lloyd Flottenfonds V: Ein Untergang mit Ansage - das MS "JULIA SCHULTE" meldet Insolvenz an

Bereits im vergangenen Sommer hatte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte erstmals vor der sich abzeichnenden Krise des Lloyd Flottenfonds V gewarnt. Zu deutlich waren die Anzeichen eines Untergangs der Schiffe.


Die damaligen Befürchtungen der Anlegerschutzanwälte  scheinen sich nunmehr zu bewahrheiten: Am 22.03.2013 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS ,,JULIA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG angeordnet. Damit ist das erste von drei Fondsschiffen auf Grund gelaufen. Für die Anleger bedeutet dies den sicheren Verlust erheblicher Teile ihrer Investition in den Flottenfonds.

Fondssanierung in aller Regel wirkungslos

Mit der Insolvenz der MS ,,JULIA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG zeigt sich einmal mehr, dass Sanierungsversuche von Schiffsfonds aufgrund der nachhaltigen Krise der maritimen Wirtschaft keine dauerhafte Stabilisierung des Fonds bewirken können. In mittlerweile zahlreichen Fällen sind Schiffsfonds trotz zunächst erfolgreicher Umsetzung von Sanierungskonzepten, an denen sich die betroffenen Anleger zumeist mit frischem Kapital beteiligt haben, letztlich doch in die Insolvenz gefahren. Nach Expertenmeinung ist die zum Teil hausgemachte Krise der maritimen Wirtschaft noch lange nicht überstanden. Vielmehr sind zahlreiche weitere Insolvenzen zu erwarten. Insoweit kann auch eine Insolvenz der beiden anderen Schiffe des Lloyd Flottenfonds V nicht ausgeschlossen werden.

Höchste Zeit zu handeln

Die geschädigten Anleger sollten dieser Entwicklung, die letztlich zum Totalverlust der in den Lloyd Flottenfonds V investierten Ersparnisse führen kann, nicht länger tatenlos zusehen, und stattdessen den Rat eines auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen. Dank einer mittlerweile ausgesprochen anlegerfreundlichen Rechtsprechung besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, den durch die Fondsbeteiligung erlittenen Vermögensschaden ersetzt zu bekommen. Banken und Anlageberater sind insoweit stets gehalten, die Anlageinteressenten über die weitreichenden Risiken sowie auch über die Provisionsvergütungen der Beteiligungsvermittlung aufzuklären.

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Dienstag, April 02, 2013

MS Julia Schulte, MS Helen Schulte und MS Henriette Schulte gehen finanziell unter

Die Meldungen von Insolvenzen bei Schiffsfonds reißen nicht ab. Am 22.04.2013 traf es gleich vier Schiffe.


So sind zwei Schiffe des Fondsanbieters BS Invest betroffen. Es handelt sich um die Vollcontainerschiffe MS Helen Schulte und MS Henriette Schulte, die im Jahr 1997 vom Stapel gelaufen sind. Das Amtsgericht Hamburg setzte Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin als vorläufigen Insolvenzverwalter ein (Az. 67e IN 79/13 und 67e IN 81/13). Nach dem Fondsprospekt betrug das Emissionskapital der Anleger 12 Millionen Euro.

In Bremen hat die Geschäftsführung des MS Julia Schulte Insolvenz angemeldet. Das Containerschiff gehört zum Flottenfonds V, der vom Initiator Lloyd Fonds aufgelegt wurde und in dem insgesamt drei Schiffe zusammengefasst sind. Der Flottenfonds V hat laut Verkaufsprospekt 14,6 Millionen Euro in das MS Julia Schulte investiert. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist vom Amtsgericht Bremen Rechtsanwalt Ralph Bünning ernannt worden (Az. 521 IN 5/13, AG Bremen).

Auch der Fonds Nr. 20 des Fondshaus Hamburg (FHH) blieb nicht unverschont. Hier ist der Tanker MT Livadia pleite. Anleger haben in den Tanker rund 9,5 Millionen Euro Eigenkapital gesteckt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht Hamburg am 22.03.2013 Rechtsanwalt Burckhardt Reimer bestimmt (Az. 67b IN 80/13).

Es zeigt sich zum wiederholten Male, dass Investitionen in Schiffsfonds alles andere als risikolos sind.
,,Den Anlegern wurde beim Kauf oft eine Sicherheit vorgespiegelt, die schlicht nicht bestand", erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen. ,,Hieraus können für die Anleger Schadensersatzansprüche resultieren, die es unbedingt zu prüfen gilt, bevor die Anleger einen Totalverlust erleiden", so Geißler weiter.

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EEH Elbe Emissionshaus GmbH & Co. KG insolvent

Die EEH Elbe Emissionshaus GmbH & Co. KG in Hamburg hat am 26.3.2013 einen Antrag auf Eröffnung auf Eigeninsolvenz bei dem zuständigen Amtsgericht in Hamburg gestellt.


Das Amtsgericht Hamburg ordnete das vorläufige Insolvenzverfahren für die EEH Elbe Emissionshaus GmbH & Co. KG (Az. 67b IN 83/13) und EEH Elbe Emisionsshaus Verwaltungs GmbH (Az. 67b IN 84/13) an. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Hamburger Rechtsanwalt Per Hendrik Heerma bestellt.

Laut eigener Mitteilung der EEH war der Schritt erforderlich, da einzelne Einschiffs KGs die bei Emission durch die EEH ausgelegten Platzierungsgarantien fällig gestellt haben. Mit der Insolvenz der EEH dürften auch diese Garantien ausfallen.

,,Das kann für die betroffenen Schiffgesellschaften schwerwiegende Folgen - bis hin zu deren Zahlungsunfähigkeit - haben", meint Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht  und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen. Die Gesellschaften der MS Blankenese, MS Lehman Forester, MS Mare und MS Pacific Sun mussten selbst schon Insolvenz anmelden.

Betroffene Anleger sollten sich daher unbedingt schon im Vorfeld umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten und prüfen lassen, in wie weit gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen noch zahlungsfähige Dritte bestehen. ,,Oft wurden die Anleger über die mit der Zeichnung verbundenen Risiken sowie die geflossenen Provisionen nicht hinreichend aufgeklärt, so dass berechtigte Schadensersatzansprüche bestehen können", so Geißler weiter.

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Donnerstag, März 28, 2013

Wie Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren mit der Klage-Unlust der Anleger Geld verdienen.

Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! Viele von Banken vermittelte Investments haben ein Totalverlustrisiko.  Es ist für den BSZ  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. nicht nachvollziehbar, weshalb Banken nicht gezwungen werden, mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hinzuweisen. 


So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt.  Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben!

Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die  Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren  die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z.B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater hinweisen müssen. Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Aber was passiert in der Realität? Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Wie gehen die Banken damit um? Nehmen wir an, dass von 100 Anlegern lediglich 5 ihre Ansprüche geltend machen und vor Gericht. Selbst wenn diese gewinnen und die Bank am Ende Schadensersatzansprüche bezahlen muss, spart sie bei den 95 Anlegern, die gar nichts unternehmen und ihre Ansprüche einfach verjähren lassen, viel Geld. Unterm Strich eine gute Rechnung für die Bank, denn das Ergebnis wird immer positiv zugunsten der Bank sein.

Freiwillig zahlt fast keine Bank, Klagen vor Gericht sind in den meisten Fällen erforderlich. Aber es ist das gute Recht eines jeden Anlegers, wenn er falsch beraten worden ist, sich dagegen zu wehren und seine Ansprüche durchzusetzen! Warten Sie also nicht, bis es zu spät ist!

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Manche Anleger haben Angst, dass sie mit dem Beitritt zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft oder der  Erteilung des Mandats an einen Rechtsanwalt einen "Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können?

Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung einholen.

In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch ungenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten.  Diese Furcht ist jedoch größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können.

Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist  auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Mitunter haben Betroffene Angst, gegen eine Großbank vorzugehen, weil sie meinen, diese hätte eine stärkere Macht als der einzelne kleine Anleger. Diese Befürchtung ist unbegründet. Die Anwälte des BSZ e.V. setzen sich für ihre Mandanten ein und haben eine jahrelange Berufserfahrung. Die deutschen Gerichte sind unabhängig. Wie die Erfahrung zeigt, gelingt es nicht zu selten, auch Schadensersatzansprüche gegen große, vermeintlich mächtige Kreditinstitute oder andere Unternehmen durchzusetzen.

Einige Banken und Fonds-Anbieter, haben teilweise Methoden entwickelt, um von den berechtigten Fragen ihrer Anleger ablenken zu können. Statt Antworten auf drängende Fragen erhalten Anleger oft Briefe mit Hetzkampagnen gegen Rechtsanwälte und Anlegerschutzvereine. In  Rundschreiben an Anleger  werden Anlegerschutzanwälte und Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger als "gierig" und in ähnlicher Weise diffamiert.  Oft  wird ein klageabweisendes Urteil erster Instanz verschickt und damit der Eindruck erweckt, als würden solche Klagen stets abgewiesen werden. Dabei wird jedoch verschwiegen, dass ein Urteil zweiter Instanz (OLG) dieselben Beklagten zum Schadensersatz verurteilt hat. Für den BSZ e.V. sind dies durchschaubare Ablenkungsmanöver und Methoden der Desinformation.

Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen.

Fazit des BSZ e.V.:
Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.

Die Anleger sollten, sobald sie Zweifel bezüglich ihrer Kapitalanlage hegen zumindest eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie sind bei den Vertrauensanwälten der BSZ bestens aufgehoben und bekommen eine erste fundierte Einschätzung.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch nicht vorhersehbare Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen.  Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der  investiert wurde, handelte.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. 03. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.