Samstag, November 24, 2012

Fremdwährungskredite als tickende Zeitbombe oder als Ruin des Bauherren


Zahlreiche Wohnungskäufer, Häuslebauer aber auch Kapitalanleger haben in den letzten Jahren mit Fremdwährungsdarlehen viel Geld verloren. Zunächst ist das Konzept eines Fremdwährungsdarlehens verlockend und unter Umständen auch lohnend. Zinssätze in manchen Fremdwährungen waren in der Vergangenheit nämlich meist bedeutend niedriger als in Deutschland. So konnten Haus oder Wohnungskäufer teilweise mit so genannten Yen-Darlehen zum Zinssatz bis zu 1,5 Prozent finanziert werden. Etwas teurer war ein Schweizer Frankenkredit.


Über zahlreiche deutsche Banken, bis hin zur kleinsten Volksbank oder Sparkasse, konnten und können heute noch Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen werden. Das Konzept hierbei war einfach: es wurde in allen Fällen ein starker beziehungsweise sogar steigender Euro-Kurs den Kalkulationen zu Grunde gelegt. So wurde in Berechnungen davon ausgegangen, dass alleine durch den Kursgewinn des Euro gegenüber Schweizer Franken, Yen oder auch norwegische Krone die Darlehenssumme sich quasi durch Wechselkursgewinne teilweise von alleine tilgt. Das hier ganz erhebliche Risiko, dass es nicht zu Währungsgewinnen des Euro kommt beziehungsweise dieser im Wert gegenüber der Fremdwährung fällt, wurde regelmäßig ausgeblendet.

In der Zwischenzeit werben manche Berater damit, dass durch die in den letzten Jahren eingetretene Euroschwäche eine Erholung des Eurokurses sehr wahrscheinlich sei und gegenüber der Fremdwährung steigt. Hierin liegt eine Spekulation auf einen steigenden Euro.

Das Wechselkursrisiko ist hierbei sehr erheblich. Dieses Risiko hat sich in der Zwischenzeit für einige Betroffene leider schmerzhaft realisiert.

So haben Bauherren, welche Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen haben (Gleiches gilt in der Vergangenheit in ähnlicher Weise für Yen Darlehen)  ganz erhebliche Verluste gemacht. Zu Beginn des Jahrtausends haben auf diese Weise Bauherren und Anleger welche Franken-Kredite aufgenommen haben nach Berechnungen der Zeitschrift Finanztest unter Berücksichtigung des Währungsverlustes teilweise über 40 % (!) Zinsen pro Jahr bezahlt. 

In der Zwischenzeit machen Bauherren und Kapitalanleger, welche Schweizer Franken Darlehen aufgenommen haben, ebenfalls erhebliche Verluste, denn unter Berücksichtigung des stark gefallenen Euro beziehungsweise stark gestiegenen Frankenkurses sind die Eingangs versprochenen niedrigen Zinsen längst Makulatur.

Zu dem Wechselkursrisiko kommt ein weiteres Risiko, nämlich möglicherweise steigende Zinsen. Sehr häufig wurden diese Kredite nämlich mit variablen Zinssätzen angeboten, welche regelmäßig die Geldmarktzinsen angepasst werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte Widmaier und Seelig weisen zudem darauf hin, dass in der Praxis häufig Fremdwährungskredite im Verbund mit Aktienfondsparplänen oder fondsgebundenen Lebens- bzw. Rentenversicherungen angeboten werden. Darüber hinaus sind auch heute noch Bauherren und Wohnungskäufer bevorzugte Zielgruppe von Beratern welche Fremdwährungskredite anpreisen.

Dass die solche Kredite vergebenden Banken die Risiken von Fremdwährungskrediten genau kennen, zeigt sich alleine schon deshalb, als sie zur Absicherung Sicherheiten fordern, welche die an sich üblichen Sicherheiten bei weitem übersteigen. In der Vergangenheit mussten Kreditnehmer teils Sicherheiten welche die Darlehenssumme um bis zu 20 % überstiegen, stellen.

Auch droht das Risiko, dass im Falle eines erheblichen Anstiegs der Fremdwährung die Bank den Kredit sogar aufkündigt und fällig stellt.

In der Praxis wurde auf diese Risiken häufig gar nicht oder nur sehr einschränkend hingewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wären Berater beziehungsweise beratende Banken zwingend dazu verpflichtet sämtliche Risiken ausdrücklich und verständlich dem Kunden gegenüber offen zulegen. Hat die Bank beziehungsweise der Berater nicht auf die erheblichen Kursschwankungsrisiken, stark steigende Zinsen, beziehungsweise das Risiko einer Kreditkündigung hingewiesen, kann diese zum Ersatz aller Entstandenen Schäden verpflichtet sein.

Betroffene sollten angesichts drohender Verjährungsfristen (die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre ab Kenntnis vom Schaden) nicht zögern ihre Ansprüche von einem spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Banken und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Fremdwährungskrediten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Fremdwährungskredite" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaftbeizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, November 23, 2012

Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds: Anleger werden zur Kapitalerhöhung aufgefordert

Die Anleger des 2. Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds  GmbH & Co. KG wurden nun von der Gesellschaft aufgefordert, eine Kapitalerhöhung in Höhe von 15 Prozent des Nominalkapitals zu leisten.


Wie die Treuhandgesellschaft mitteilt, sei dies aufgrund des nicht berechenbaren Markteinbruchs im letzten Quartal des Jahres 2011 und zu Beginn des Jahres 2012 mit einem erneut dramatischen Ratenverfall erforderlich. Sollten die Anleger der Zahlungsaufforderung nicht in ausreichendem Maße folge leisten, würden die Schiffsgesellschaften voraussichtlich in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Ein dann notwendiger Verkauf der Schiffe auf aktuell äußerst niedrigem Preisniveau würde nur ausreichen, um die Bankverbindlichkeiten zurückzuführen. Eine weitere Rückzahlung an die Anleger könne aber nicht erfolgen.

Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende Zahlung nicht leisten, besteht das Risiko, dass sie auch das bereits investierte Kapital verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Schiffsfondsgeschädigte vertritt. Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man auch auf die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück greifen. Demnach müssen für Banken tätige  Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Reefer Flottenfonds 2. Beteiligungsgesellschaft gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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De Beira Goldfields Inc. - BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erwirkt für geschädigte Aktionäre dinglichen Arrest

Eine BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hat inzwischen für geschädigte Aktionäre dingliche Arreste gegen den wegen Marktmanipulation verurteilten Aly Husein Mawji erwirkt. Mit dem dinglichen Arrest haben die Geschädigten nunmehr die Möglichkeit, ihren Schadensteil bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart geltend zu machen.


Das Landgericht Stuttgart hatte am 12.10.2012 die Angeklagten Christian Euler, Aly Husein Mawji und Sascha Opel wegen verbotener Marktmanipulation verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch können und sollten schon jetzt geschädigte Aktionäre tätig werden, um ihren Schadensersatzanspruch zu sichern.

Die Staatsanwaltschaft hat unter anderem  21 Millionen Euro des Herrn Aly Husein Mawji  sichergestellt. Im Rahmen des Verfahrens zur Rückgewinnungshilfe kann der einzelne Aktionär seinen Teil des Schadens geltend machen. Die einfache Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft reicht hierfür jedoch nicht aus.

Für die erfolgreiche Geltendmachung des Schadens benötigt der Aktionär einen vollstreckbaren Titel, z.B. einen dinglichen Arrest. Die betreffende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei , die auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts spezialisiert ist, unterstützt zahlreiche Aktionäre und hat inzwischen erste dingliche Arreste erwirkt. 

Für die Aktionäre ist wichtig zu wissen, dass bei der erfolgreichen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche das sog. Prioritätsprinzip gilt. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat bei auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs De Beira  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "De Beira Aktienbetrug" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner                                                                                                                              

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Prorendita Britische Leben: Wie können Anleger sich gegen Verluste wehren?

Für die Anleger war die Beteiligung an den Lebensversicherungsfonds Prorendita 1-5 kein Erfolgsmodell. Wie können Anleger sich wehren; welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen?


Policen britischer Kapitallebensversicherungen stehen im Mittelpunkt bei den Lebensversicherungsfonds Prorendita 1-5. Dieser Investitionsgegenstand bescherte den Anlegern bislang aber nicht die erhofften Renditen. Doch wie konnte es geschehen, dass die tatsächliche Entwicklung sich noch schlimmer gestaltete als die schlimmsten Annahmen? Die Suche nach einer Antwort ist eine umfangreiche Aufgabe für Spezialisten. Da Experten aber ihren Preis haben, bietet es sich an, dass die Anleger des Lebensversicherungsfonds Prorendita Britische Leben sich zusammenschließen.

Interessengemeinschaft

Eine solche Möglichkeit kann eine Interessengemeinschaft sein. Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) gründete daher eine Interessengemeinschaft für die Prorendita Britische Leben-Fonds. Im Rahmen der Interessengemeinschaft sollen die noch offenen Fragen geklärt werden. Da entsprechende Expertengutachten ihren Preis haben, sollen die Kosten durch die Interessengemeinschaft verteilt und somit für den einzelnen Anleger erschwinglicher werden.

Sammelklagen

Ein besonderes Thema, das im Zusammenhang mit Interessengemeinschaften immer wieder von (Anleger)Interesse ist, sind "Sammelklagen". In Deutschland gibt es keine Sammelklagen wie in den Vereinigten Staaten es gibt aber ein ähnliches Verfahren: Das Kapitalanleger-Musterverfahren, auch Verfahren nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG-Verfahren) genannt. In einem KapMuG-Verfahren können Streitigkeiten und Fragen einer Kapitalanlage für viele Anleger gleichzeitig verbindlich vor Gericht geklärt werden.


Individuelle Schadensersatzklagen

Anleger der Prorendita Britische Leben-Fonds können zusätzlich erwägen, ihre Beteiligung an dem jeweiligen Lebensversicherungsfonds von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf individuelle Schadensersatzansprüche überprüfen zu lassen. So kann beispielsweise das Anlageberatungsgespräch auf schadensersatzauslösende Fehler untersucht werden. Im Fall einer Falschberatung bestehen gute Chancen der Anleger, dass sie sich von ihrer Beteiligung an den Prorendita Britische Leben-Lebensversicherungsfonds trennen können und Schadensersatz verlangen können. Allerdings müssen Anleger beachten, dass Schadensersatzansprüche auch von Verjährung bedroht sein können.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus der Anlage Prorendita Fonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Prorendita Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Donnerstag, November 22, 2012

LF Flottenfonds VII / Droht hier die Insolvenz?


Anlegern der beiden Schiffsfahrtgesellschaft MS „Pratricia Schult“ Shipping GmbH & Co. KG und der MT „Hamburg Star“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG wurde mit Datum vom 20.11.2012 mitgeteilt, dass die bisher gewährten Auszahlungen, welche wohl als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden, zum 25.02.2013 gekündigt werden sollen bzw. müssen.


Grund für die Rückforderung bereits gezahlter Ausschüttungen sind wohl erhebliche Liquiditätsprobleme der beiden Schifffahrtgesellschaften.

Der im Jahre 2005 platzierte Schiffsfonds investierte in zwei moderne Neubauschiffe. Eine Risikostreuung sollte dadurch erreicht werden, dass zwei verschiede Charterer beauftragt werden sollten. Auch sollte an zwei verschiedenen Schiffsfahrtmärkten investiert werden, wobei die Anfangsbeschäftigungen der beiden Schiffe mit unterschiedlichen Laufzeiten gewählt wurde.

Als weiterer Vorteil wurde die von Beginn an geltende Tonnagebesteuerung angeführt. Den Auszahlungen an die Anleger sollte daher nur sehr geringe Steuerzahlungen gegenüber stehen. Es sollte keine Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung der Schiffe gegeben sein. Auch wurde als weiterer Vorteil die Platzierungsgarantie der damaligen Dr. Karl Heinz Krämer GmbH, der Reederei Thomas Schulte GmbH & Co. KG und der Lloyd Fonds AG hervorgehoben. Die Auszahlungen aus dem Fonds sollten von 3 % ab 2006 im Laufe der Jahre auf bis zu 20 % ansteigen. Insgesamt sollten 153 % in 16 Jahren erzielt werden. Der gesamte prognostizierte Mittelrückfluss sollten über die Laufzeit sage und schreibe 239 % betragen.

Trotz der erheblichen Risiken einer derartigen unternehmerischen Beteiligung wurden Anteile an diesem Schiffsfonds als sichere und gewinnbringende Anlagen vermittelt. Auch wurden diese von zahlreichen Vermittlern als für die Altersvorsorge geeignet angeboten. Das Gegenteil ist der Fall. In seltenen Fällen wurde auch darauf hingewiesen, dass Schiffsbeteiligungen nur unter erheblichen Verlusten auf einem sogenannten Zweitmarkt veräußert werden können. Zahlreichen Anlegern kam es jedoch darauf an, auch auf das eingesetzte Kapital zurückgreifen zu können. Sollten Schiffsfondsbeteiligungen des LF Flottenfonds VII von Banken vertrieben worden sein, so hätten diese darauf hinweisen müssen, dass zusätzliche Rückvergütungen (sogenannte Kick-Back) gezahlt wurden. Wurden die Beteiligungen von freien Anlagerberatern vermittelt, so hätten diese zwingend darauf hinweisen müssen, dass die Provision für die Vermittlung des LF Flottenfonds VII 15 % und mehr betrug. Auch hieraus können Anleger Schadenersatzansprüche herleiten.

Im Rahmen des Anlegerschreibens vom 20.11.2012 wurde den Anlegern nun mitgeteilt, dass die Tageseinnahmen der beiden Schiffe und somit die verfügbare Liquidität nicht mehr dazu ausreiche, um die Tilgungen gegenüber den Banken zu leisten. Sollte diesbezüglich kein Fortführungskonzept beschlossen werden können, droht die Zahlungsunfähigkeit der beiden Schiffsfahrtgesellschaften. Neben der Rückforderung der bereits gezahlten Ausschüttungen in Höhe von 9 % der Beteiligungssumme droht den Anlegern daher ein Totalverlust.


  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds“  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „LF Flottenfonds VII / Lloyd Fonds“ beizutreten.


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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel  
       
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