Donnerstag, Juni 28, 2012

Clerical Medical Investment Group: verheerende Prozessniederlage vor dem OLG München


Nicht zum ersten Mal wurde die Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Rentenmodell verurteilt; es war bereits die fünfte Prozessniederlage vor diversen Oberlandesgerichten in Folge gegen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partnerschaftsgesellschaft Heidelberg – Berlin vertretene Mandanten.


Doch diesmal kam es ganz dick für CMI: im Hinblick auf das Modell EuroPlan, einem von vielen fremdfinanzierten Rentenmodellen, welches in einem Volumen von schätzungsweise 300.000.000 € vertrieben wurde, stellte das OLG München in seinem Urteil vom 12.06.2012, Az.: 17 U 535/11 fest, dass CMI für den EuroPlan Prospekt und dessen zahlreiche unzureichende Darstellungen haftet. Dabei spielt es nach Ansicht des OLG München keine Rolle, dass es unterschiedliche EuroPlan-Prospekte gab. CMI habe nämlich gewusst, dass die Lebensversicherungsverträge Bestandteil des EuroPlan Konzeptes waren.

Aber als wäre das nicht schon verheerend genug für CMI, die jetzt befürchten müssen, alle Prozesse mindestens einmal für das Modell EuroPlan zu verlieren, ließ das OLG München die Revision zum BGH ausdrücklich nicht zu.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt, der das Urteil erstritten hat: „Das Urteil ist verheerend für CMI, die versucht hat, im Vorfeld das Urteil durch sehr günstige Vergleichsangebote zu verhindern. Das ist ein echter Durchbruch mindestens einmal für alle EuroPlan Anleger. Das OLG München spricht in seinen Urteilsgründen zahlreiche Pflichtverletzungen bzw. unzureichende Aufklärung im Prospekt selbst an und folgt umfassend unserem umfangreichen Vortrag. Das Urteil hat aber nicht nur große Bedeutung für die EuroPlan Anleger, sondern für zahlreiche weitere Anleger anderer fremdfinanzierter Renten- und Hebelmodelle“.

Das OLG München stellt u.a. fest, dass im Prospekt über Risiken nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Aus dem Prospekt gehe nicht einmal hervor, welcher Versicherungsvertrag mit welchen Versicherungsbedingungen eigentlich abgeschlossen werden soll. Die Angaben zu der Versicherung erfolgten damit „ins Blaue hinein“.

Ferner seien, so das OLG München, zahlreiche Begriffe nicht oder irreführend erläutert worden. Besonders drastisch formuliert es das OLG München über einen Passus aus den Versicherungsbedingungen:

„Der Satz enthält einen Konjunktiv „könnte“, ohne die Bedingung anzugeben. Er dient darüber hinaus der Verwirrung und nicht der Information. Die Formulierung „Investmentperformance für den Zeitraum zu reflektieren“ mag für eine Werbebroschüre passend sein, nicht aber für eine Verbraucherinformation einer Versicherung. Zur Überzeugung des Senats dienen derartige Ausführungen nur dazu, den zukünftigen Versicherungsnehmer etwas vorzuspiegeln, auf das er keinen Anspruch hat….
Aus den – nur auszugsweise genannten – Formulierungen  ergibt sich zur Überzeugung des Senats das Bestreben der Beklagten zu 1 (CMI), einem zukünftigen Kunden keine konkreten Informationen über die Versicherung zukommen zu lassen und stattdessen ihn davon abzulenken, dass die Rendite, die er sich erwartet, nicht nachvollziehbar ist.“

Schon im Vorfeld hatte das OLG München in einem Hinweisbeschluss von einer möglichen arglistigen Täuschung des Kunden durch CMI gesprochen, im Urteil selbst spricht der Senat von einem zumindest fahrlässigen Handeln.

Das OLG München greift ferner weitere zahlreiche Punkte auf: im Ergebnis habe es sich nicht um eine Lebensversicherung, sondern nur um eine Fondsverwaltung gehandelt. Die den Kunden von den Beratern vorgelegten Berechnungen seien „unvollständig, irreführend“ und enthielten „unrichtige Angaben“.

Nach dem Urteil ist CMI nun dem von Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten gegenüber zur vollständigen Rückabwicklung verpflichtet.

Gegen das am 12.06.2012 verkündete Urteil hat CMI überraschend schon am gleichen Tag eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Dieser werden seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte allerdings keine Chancen eingeräumt.

Da täglich eine Verjährung eines EuroPlan Falles, aber auch anderer ähnlicher Fälle wie SKR Rente, PlusRente etc. für den Anleger drohen kann, empfehlen Witt Rechtsanwälte, sofort einen auf Clerical Medical Fälle spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um zu klären, wann eine Verjährung der Ansprüche eintritt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ansprüche zu sichern. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" beizutreten.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28.Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Griechenland Anleihen – Commerzbank droht Klagewelle


Die Griechenland Anleihen sorgten in den letzten Wochen und Monaten bereits für viel Gesprächsstoff. Privatanleger, die zwischen Ende 2010 und März 2012 von Banken die griechischen Staatspapiere als sichere Kapitalanlage empfohlen bekamen, wurden vom Schuldenschnitt im Frühjahr 2012 empfindlich getroffen. Sie mussten auf gut die Hälfte ihres investierten Kapitals verzichten.


Zu den Banken, die in diesem Zusammenhang besonders in die Schusslinie geraten sind, zählt die Commerzbank, die vielen Anlegern Griechenland Anleihen ans Herz legte. Jetzt setzt sich ein Teil der  betroffenen Anleger gegen die Commerzbank zur Wehr: Sie fordern Schadensersatz wegen Falschberatung.

Da die Griechenland Anleihen zu einem Synonym der Euro-Krise geworden sind, ist die bevorstehende Klagewelle auch Gegenstand der Medienberichterstattung. Die Financial Times Deutschland (Onlineausgabe) berichtet am 28.06.2012, dass die Commerzbank die griechischen Anleihen auch Anlegern empfohlen habe, die sichere Kapitalanlagen wollten. Die Commerzbank habe sich von den Anleihen trennen wollen und habe diese an Privatanleger „weitergegeben“. Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), schätzt, dass die Commerzbank „schlechte Karten“ habe, sollten sich die Vorwürfe erhärten.

Anleger, denen Griechenland Anleihen von der Commerzbank oder anderen Banken als sichere Kapitalanlage empfohlen wurden und die ebenfalls das Gefühl haben, dass bei ihrer Beratung Fehler passierten, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Ein Fachanwalt kann prüfen, welche Ansprüche hinsichtlich der Griechenland Anleihen bestehen. Im Fall einer Falschberatung kann Schadensersatz gefordert werden.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Griechenland Anleihen"  anzuschließen.


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CS Euroreal: Erste Ausschüttung nach Auflösung


Interessengemeinschaft für Anleger statt jahrelanger Abwicklung. Anleger des offenen Immobilienfonds CS Euroreal erhalten die erste Ausschüttung nach der Auflösung. Nächste Ausschüttung ist im Dezember 2012 vorgesehen. Was können Anleger, die nicht so lange warten wollen, unternehmen?


Interessengemeinschaft bietet Alternative zur Abwicklung. 450 Mio. Euro schüttet der offene Immobilienfonds CS Euroreal im Juni 2012 an seine Anleger aus. Pro Anteil erhalten die Anleger 4,28 Euro. Damit erfolgt die erste Ausschüttung im Rahmen der Abwicklung. Als Termin für die nächste Auszahlung ist der Dezember 2012 anberaumt. Deren Höhe wird sich danach orientieren, wie viele und wie erfolgreich Fondsimmobilien vom Management des CS Euroreal veräußert werden können. Anleger müssen jedoch nicht gezwungenermaßen an einer Abwicklung teilnehmen. Es gibt für die Anleger Alternativen zur Auflösung.

Alternativen zur weiteren Abwicklung

Ein Verkauf der Anteile des CS Euroreal über die Börse ist trotz der Auflösung des offenen Immobilienfonds weiterhin wie gewohnt möglich. Ein Börsenverkauf birgt allerdings wegen Kursschwankungen Ungewissheiten. Auch wird eine Verkaufsgebühr fällig, die einkalkuliert werden muss und auch Börsenkurs aktuell unter dem einstigen Ausgabepreis der Anteile. Eine andere Möglichkeit bietet die Beteiligung an einer Interessengemeinschaft für Anleger des CS Euroreal. Hier geht es um Ansprüche gegenüber der Credit Suisse, die den CS Euroreal auf den Markt brachte. Es wandten sich bereits zahlreiche Anleger an den BSZ e.V. um der Interessengemeinschaft beizutreten.

Gleichzeitig können Anleger des CS Euroreal auch individuell Schadensersatzansprüche geltend machen. Die BSZ e.V. Anlegerkanzleien  reichten auch Klagen auf Schadensersatz für Anleger des CS Euroreal bei Gericht ein. In den vielen den Kanzleien vorliegenden Fällen bestehen Schadensersatzansprüche weil Anleger fehlerhaft beraten wurden. Diese Auffassung wird auch durch ein weiteres Urteil gestärkt. Das Landgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-12 O 81/11) sprach dem Anleger eines offenen Immobilienfonds Schadensersatz zu. Oft sollte die Investition in den CS Euroreal als sichere Kapitalanlage oder der Altersvorsorge dienen, obwohl die Risiken, die einem offenen Immobilienfonds innewohnen, dem Konzept einer sicheren Geldanlage widersprechen. Anleger, die dies oder ähnliches erlebten, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CS Euroreal"  anzuschließen.


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HCI Exclusiv Schiffsfonds II - Wie geht es weiter mitten in der Schifffahrtskrise?


BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern des HCI Exclusiv Schiffsfonds II aufzeigen, ob ihnen Ansprüche zustehen. 

Der Fokus der Berichterstattung hat sich längst wegbewegt von dem Fonds HCI Exclusiv Schiffsfonds II, da im Sommer 2012 viele weitere Schiffsfonds zu Opfern der Schifffahrtskrise wurden. Doch es ist erst wenige Monate her, da bangten die Anleger des HCI Exclusiv Schiffsfonds II um die Zukunft ihrer Kapitalanlage, da der Zielfonds MS Winona wiederholt Geld benötigte. Zwar sind die größten Wogen verebbt, dennoch hält das ungünstige Fahrwasser für die Schiffe MS Marchaser, MS Margharetha Green, MS Bulk Europe und MS Winona an. Die Krise der Schifffahrt hält die Transportschifffahrt fest in ihrem Bann.

Die nach wie vor anhaltende Schifffahrtskrise ist durch ein Überangebot an Transportkapazitäten bedingt. In den letzten Jahren drängten viele neue (von Schiffsfonds finanzierte) Schiffe auf den Markt. Vor allem die Zahl der Tank- und Containerschiffe stieg rasant an. Die Nachfrage nach Schiffstransporten flaute durch die weltweite Wirtschaftskrise aber ab, weswegen die Charterraten sanken. In diesen schwierigen Marktbedingungen müssen nun der Massengutfrachter, das Containerschiff und die beiden Mehrzweckfrachtschiffe des HCI Exclusiv Schiffsfonds II bestehen. Ob und wie erfolgreich sich die Schiffe des  Dachfonds HCI Exclusiv Schiffsfonds II mitten in der Krise behaupten können, wird sich zeigen.

Hilfe für Anleger von Fachanwalt

Welche Optionen stehen Anlegern des HCI Exclusiv Schiffsfonds II, die sich nicht mehr länger an dem Schiffsfonds beteiligen möchten, offen? Die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anleger des HCI Exclusiv Schiffsfonds II darüber Auskunft geben, ob sie sich verlustfrei von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen berät und vertritt bereits Anleger, die in den HCI Exclusiv Schiffsfonds II investierten.

Geschädigte Schiffsfonds Anleger können sich daher der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Exclusiv Schiffsfonds II anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Juni 27, 2012

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern


Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat sich in vier weiteren, in wesentlichen Punkten  parallel gelagerten Verfahren erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen  Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst. 


In allen vier heute verhandelten Sachen erwarben die Anleger im Februar  2007 von derselben beklagten Bank für Anlagebeträge in unterschiedlicher Höhe - die investierten Summen lagen zwischen 17.145,01 Euro und 300.000 Euro - jeweils "Global Champion Zertifikate". Hierbei handelt es sich um  Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers  Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman  Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der  Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger  in Höhe von 8,75 % des angelegten Betrages sollten nach näherer Maßgabe  der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes  (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor´s 500 sowie Nikkei 225)  abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war. In allen vier  Fällen erhielt die Beklagte von der Emittentin eine Vertriebsprovision  von 3,5 %, die sie den Anlegern nicht offenbarte.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und  der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. 

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages (abzüglich vor  der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen) gerichteten  Klagen hatten in den Vorinstanzen jeweils weit überwiegenden Erfolg. In  den Verfahren XI ZR 259/11 und XI ZR 316/11 hat das Berufungsgericht  angenommen, die Beklagte schulde den Anlegern unabhängig davon  Schadensersatz, ob diese die Zertifikate im Wege eines  Festpreisgeschäfts,  d. h. eines Kaufvertrags, von der Beklagten  erworben hätten oder ob Letztere aufgrund eines  Geschäftsbesorgungsvertrages für die Anleger gehandelt habe. Im Falle  eines Kommissionsvertrages sei die Bank nach den  Rechtsprechungsgrundsätzen über Aufklärungspflichten bei Rückvergütungen  zur Aufklärung der Anleger über die Höhe der von der Emittentin  erhaltenen Vertriebsprovision verpflichtet gewesen. Bei einem  Festpreisgeschäft habe die Bank auf ihre Verkäuferstellung und einen  daraus folgenden Interessenkonflikt hinweisen müssen. In den Verfahren  XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11 hat das Berufungsgericht die Pflicht der  Bank zur Offenlegung der von der Emittentin gezahlten Vergütung u. a.  damit begründet, die Beklagte habe dem Kunden die Ausführung seines  Auftrags im Wege des Eigenhandels verschwiegen. Außerdem stehe die von  der Emittentin gezahlte Provision einer Rückvergütung gleich und die  Offenlegungspflicht der Bank ergebe sich zudem aus der Auskunftspflicht  des Geschäftsbesorgers bzw. Kommissionärs.

Der XI. Zivilsenat hat in allen vier Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen jeweils zur erneuten Verhandlung und  Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, weil jedenfalls  mit der gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Anleger  gegen die beklagte Bank nicht bejaht werden kann.


Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der Senat - nach Erlass der in  den heute verhandelten Sachen ergangenen Berufungsurteile - durch seine  Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl.  Pressemitteilung 145/2011) entschieden, dass die beratende Bank den  Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden  Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären  muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts
(Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen  den Anlegern und der Beklagten zugrunde gelegen haben sollte, besteht  keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an  sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich nicht  aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese  Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen  Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden  verheimlicht wird. In den hier zu entscheidenden Fällen wiesen die  Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal-  bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die  Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank  zurückfließenden Posten aus. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der  von der Emittentin erhaltenen Provision folgt ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank.

Ob bei einem Kommissionsgeschäft eine beratungsvertragliche  Aufklärungspflicht der Bank über eine vom Emittenten des Wertpapiers  erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine  Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt,  bedurfte keiner Entscheidung, weil derartige Zahlungen der Kunden an die  Bank nicht vorgetragen worden sind.

Die Berufungsgerichte werden nunmehr den weiteren Pflichtverletzungen  nachzugehen haben, die die Kläger der Beklagten im Hinblick auf die  streitgegenständlichen Zertifikate, u. a. in Bezug auf deren Funktionsweise, vorwerfen.

Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 259/11 

LG Aachen - Urteil vom 5. August 2010 - 1 O 648/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 4. Mai 2011 - 13 U 165/10 
(veröffentlicht: ZIP 2011, 1092) 
und 
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11 
LG Köln - Urteil vom 18. Februar 2010 - 15 O 174/09 
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 8. Juni 2011 - 13 U 55/10
(veröffentlicht: WM 2011, 1652) 
und 
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 355/10 
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 10. Dezember 2010 - 2/19 O 34/10 
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18. Mai 2011 - 17 U 253/10 
(veröffentlicht: NZG 2011, 1154) 
und 
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 356/10 
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 2/21 O 581/09 
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29. Juni 18. Mai 2011 - 17 U 12/11 
(veröffentlicht: ZIP 2011, 1462) 


Quelle: Mitteilung Nr. 099/2012  der Pressestelle des  Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2012

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Dienstag, Juni 26, 2012

Maritme Werte 3: "Pack die Badehose ein..."


Trotz eines im Jahre 2009 beschlossenen Fortführungskonzeptes kommt der Fonds nicht in „Fahrt“. Beobachter sprechen bereits von einer sog. „double-dip“-Situation. 


Maritime Werte 3
Der Schiffsfonds „Maritime Werte 3“ betreibt das „MS Lauenburg“ und das „MS Papenburg“. Bei beiden Schiffen handelt es sich um Vollcontainerschiffe mit einer Ladekapazität von lediglich 1.740 TEU. Einen Charterer hatten die Schiffe seit Übernahme durch den Fonds im Juli 2007 nur bis Anfang bzw. Mitte 2009. Danach sollten die Schiffe im C17-Chartereinnahmenpool fahren. Bei einer Laufzeit bis 2025 wurden den Anlegern hierbei üppige Renditen in Aussicht gestellt.

Not-OP bereits 2009
Kaum fuhren die Schiffe im C17-Pool, brachen die Chartereinnahmen drastisch ein und lagen 63 % unter den Planwerten. Die Tilgung der Schiffshypothekendarlehen, welche ca. 60 % der Gesamtinvestitionskosten ausmachen, musste daraufhin bis einschließlich 2011 ausgesetzt werden, so auch bis heute die Ausschüttungen. Hingegen wurden die Anleger mit einem teuren Fortführungskonzept konfrontiert. Über US-$ 7,5 Mio. mussten diese in Form einer Kapitalerhöhung aufbringen, um ihren Fonds vor dem „Absaufen“ zu bewahren. Doch kaum scheint das „Leck gestopft“, bahnt sich schon das nächste Unwetter an.

Rauer Seegang
Laut einem Bericht des Brancheninformationsdiensts kapital-markt intern (k-mi) führen Neubauablieferungen in der Größenklasse 18.000 TEU an die Linienreederei Maersk zu einem erbitterten Konkurrenzkampf unter den Schiffen in den entsprechenden Fahrtgebieten. Es soll sich zunehmend die Verdrängung von kleineren Größenklassen abzeichnen. Dies soll soweit führen, dass die durchschnittliche Charterrate des C17-Pools für das Jahr 2012 derzeit auf nicht über US-$ 8.000,00/Tag geschätzt wird, obwohl im Fortführungskonzept US-$ 12.250,00/Tag angenommen wurden. Dies dürfte den Schiffsfonds erneut in eine kritische Liquiditätslage bringen. Auch die kreditfinanzierenden Banken, die Credit Suisse und die Helaba, haben dieses Szenario bereits im Auge. Fraglich ist nur, ob diese sich ein zweites Mal kompromissbereit zeigen.

Rettung in Sicht
Eine solche zweite Rezession („double-dip“) würde der Schiffsfonds „Maritime Werte 3“ aller Wahrscheinlichkeit nach nicht überleben. Bittere Verluste wären die Folge. Nach Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte haben betroffene Anleger aber gute Chancen, sich von ihrem Investment zu trennen. Insbesondere die unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-Backs“) durch die beratende Bank lösen Schadensersatzansprüche aus, die den Anleger zur Rückabwicklung seines Fondsanteils berechtigen können.

Geschädigte Anleger können sich daher der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Maritme Werte 3 anschließen.


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Montag, Juni 25, 2012

Lebensversicherungsfonds - Was können unzufriedene Anleger tun?


Viele Lebensversicherungsfonds kämpfen mit Problemen. Welche Möglichkeiten gibt es für betroffen Anleger?


Seit rund 10 Jahren gehören Lebensversicherungsfonds zum normalen Repertoire der Kapitalanlagen. Solche Fonds investieren in "gebrauchte", d. h. bereits existierende Lebensversicherungen. Die Strategie, wie mit solchen Policen Geld zu verdienen ist, hängt davon ab, ob es sich um deutsche, britische oder US-amerikanischen Lebensversicherungen handelt. Denn die Bedingungen und Gepflogenheiten auf dem Versicherungsmarkt unterscheiden sich in diesen Ländern im Detail. Lebensversicherungsfonds, die auf deutschen Policen basieren, investieren bisweilen auch in Rentenversicherungen. Sie erzielten ihr Geld in erster Linie mit Überschussbeteiligungen. In Großbritannien war neben den gezahlten Boni der Handel mit Kapitallebensversicherungspolicen ein bedeutender Faktor. Bei Policen aus den Vereinigten Staaten hingegen verdienen die Fonds ihr Geld nahezu ausschließlich mit Ablaufleistungen.

Doch unabhängig davon, ob in Deutschland, Großbritannien oder den USA investiert wird, die Bilanz seit dem Jahr 2002 fällt geteilt aus: Der Boom der Lebensversicherungsfonds wurde durch die Finanzkrise jäh gestoppt und seitdem ist die Euphorie deutlich verflogen. Denn die Finanzkrise würfelte nicht nur die Aktienmärkte durcheinander, sondern führte auch zu tiefgreifenden Veränderungen bei den Lebensversicherungen. Diese Veränderungen bekamen auch die Anleger zu spüren, da eine Vielzahl von Lebensversicherungsfonds seitdem mit teilweise erheblichen Problemen zu kämpfen hat. Anfang 2012 gerieten Lebensversicherungsfonds wegen des "Todeswetten"-Fonds Kompass Life III der Deutschen Bank ins Kreuzfeuer der Kritik.

Vielfältige Probleme als Konsequenz der geänderten Marktbedingungen

Zu den Problemen, mit denen speziell Lebensversicherungsfonds mit deutschen Policen kämpfen, gehören verringerte Überschussbeteiligungen. Fonds, die hiervon betroffen sind, müssen daher auf einen (einkalkulierten) Teil ihrer Einnahmen verzichten. Zu den kriselnden Fonds mit deutschen Policen gehören unter anderem HSC Optivita, König & Cie. Deutsche Leben, MPC Rendite-Fonds Leben plus und MTV Leben Invest I. In Großbritannien erlahmte der Policenhandel. Darüber hinaus kürzten die britischen Versicherungsunternehmen die Schlussboni und senkten die Rückkaufswerte der Policen. Konsequenz für beide Fondsspielarten ist, dass den ursprünglichen Kalkulationen, die oftmals auf "Vorkrisenzahlen" beruhen und auf stetiges Marktwachstum bauten, die Grundlage entzogen wurde. Hiervon betroffen sind beispielsweise König & Cie. Britische Leben, Lloyd Fonds Britische Kapital Leben und Prorendita. Bei Fonds mit US-amerikanischen Policen verursachen unzutreffende Lebenserwartungsprognose Probleme. Da die Versicherten oft länger als prognostiziert leben, müssen die Lebensversicherungsfonds mehr Geld für Versicherungsbeiträge aufwenden und müssen länger auf die Abschlusszahlungen warten. Beispiele für betroffene Fonds sind Real I. S. Bayernfonds Best Life, BAC Life Trust und Dr. Peters Life Value.

Allein diese kurze Zusammenstellung verdeutlicht, dass Lebensversicherungsfonds nicht nur punktuell in die Bredouille geraten sind. Meist werden die Ausschüttungen für die Anleger reduziert oder sie entfallen vollständig. Auch sind weitergehende Konsequenzen wie Nachschussforderungen oftmals rechtlich möglich. Dies hängt damit zusammen, dass es sich bei Lebensversicherungsfonds um Unternehmen handelt. Doch nicht allen Anlegern war bewusst, dass sie in ein Unternehmen nebst den damit verbunden Risiken investieren. Denn in der Anlageberatung wurden Anleger oftmals nicht hinreichend über die Risiken eines Lebensversicherungsfonds aufgeklärt. Vielmehr sind viele Beratungsgespräche durch Defizite und Fehler gekennzeichnet. Haben Anleger eines Lebensversicherungsfonds das Gefühl, dass sie nach dem Anlagegespräch nicht wirklich Bescheid über ihre Kapitalanlage wussten, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Ein Fachanwalt kann prüfen, welche Möglichkeiten betroffenen Anlegern noch offen stehen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Lebensversicherungsfonds" anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll

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www.sos-schiffsfonds.de: Neues Internet-Portal für Investoren.


Aktuelle Fakten über Schiffsbeteiligungen. Die Zahl der Problem-Fonds steigt stetig. Das neue Investoren-Forum http://www.sos-schiffsfonds.de/  ist online. Initiiert wurde die Seite von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Die neue Internet-Plattform zielt ausschließlich auf Schiffsfonds-Anleger.


Hunderte Schiffsbeteiligungen haben derzeit Probleme, viele davon müssen saniert werden, immer mehr aufgelöst. In der Regel sind damit bei Investoren erhebliche Vermögenseinbußen verbunden. „Die aktuellen Probleme von weit mehr als hundert Schiffsbeteiligungen haben weitgehend identische Ursachen“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.

So reichten die Charterraten der Schiffe nicht aus, um neben den Kosten auch die prospektierten Ausschüttungen zu sichern. Eine Belastung sei zudem der schwache Euro, weil viele Schiffsfonds oft in Niedrigzins-Währungen wie dem Schweizer Franken, bisweilen auch dem japanischen Yen, (teil)finanziert wurden. Zudem „machen die finanzierenden Banken Druck, um ihre eigenen Bilanzen zu bereinigen. Folge sind in der Regel erzwungene Sanierungskonzepte zulasten der Investoren“, fügt KWAGPartner BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen hinzu.

Unter http://www.sos-schiffsfonds.de/  finden Investoren aktuelle Fakten, Wissenswertes und Hintergrundinformationen zur Schifffahrtsbranche und zu zahlreichen Schiffsbeteiligungen. Unter dem Menüpunkt „Watchlist“ etwa sind Schiffsfonds aufgelistet, bei denen sich Probleme anbahnen. „News & Termine“ informieren zum Beispiel über anstehende Gesellschafterversammlungen und Sanierungskonzepte konkreter Schiffsfonds. Unter dem Menüpunkt „Hintergründe & Fakten“ analysieren KWAG-Experten die aktuelle Situation und die künftigen Entwicklungen ausgesuchter Schiffsbeteiligungen. Das Informationsangebot wird durch „Lexikon“, in dem Anleger kurz und prägnant die Definitionen der wichtigsten Fachbegriffe bei Geschlossenen Fonds erfahren.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juni 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dr. Peters: 8 Schiffsfonds in Seenot

Ausschüttungen teils mehr als 50 Prozent unter Plan. Keine Aussicht auf Besserung.


Für Investoren ist die bisherige wirtschaftliche Entwicklung von acht Schiffsfonds der „Glory“-Reihe des Emissionshauses Dr. Peters enttäuschend. Denn nach Erkenntnissen der auf Anlegerschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen deutlich – teils um mehr als 50 Prozent – unter den in den damaligen Verkaufsprospekten enthaltenen Prognosen. Angesichts der eher zurückhaltenden Entwicklung der Weltwirtschaft ist keine Besserung in Sicht.

Die acht Schiffsbeteiligungen wurden in den Jahren 2004 bis 2008 durch den Initiator Dr. Peters aufgelegt und auch platziert. Die Fondsvolumina betragen zwischen gut 80 und knapp 150 Millionen Euro. Fast alle Schiffsfonds haben einen vergleichsweise hohen Fremdkapitalanteil von 60 Prozent und mehr.

Bei den acht Schiffsbeteiligungen handelt es sich ohne Ausnahme um Rohöltanker mit unterschiedlich großen Ladekapazitäten. Ein Teil der Tanker fährt noch einige Zeit zu einer Festcharter, bei anderen Schiffen endeten deren Festcharter im Jahr 2011. Nach Meinung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und KWAG-Partner, haben die „wirtschaftlichen Probleme der acht Dr. Peters-Schiffsfonds zwei weit gehend identische Ursachen. Zum einen der bei fast allen Beteiligungen vergleichsweise hohe Fremdfinanzierungsanteil.“ Bei Investitionen allgemein habe ein hoher Fremdkapitalanteil eine positive Hebelwirkung, wenn die Geschäfte sehr gut laufen, die Erträge also stimmen. „Entsprechend groß sind die Risiken jedoch bei schlechtem Geschäftsverlauf. Dann nämlich wirkt der Fremdkapitalhebel in die andere Richtung“, erläutert Fachanwalt Ahrens.

Zweite wichtige Ursache für die finanziellen Probleme der acht Dr. Peters-Schiffsfonds sind die Wechselkursverschiebungen im Währungsdreieck US-Dollar/japanischem Yen/Euro. „So werden die Charterraten in Dollar abgerechnet, die Ausschüttungen für Investoren in Euro. Das Umtauschverhältnis zwischen dem europäischen Einheitsgeld und dem Greenback hat sich aus Sicht der Investoren in den vergangenen Jahren eher negativ ausgewirkt“, erläutert Ahrens.

Zudem ist das Fremdkapital bei den Schiffsfonds teilweise in der Niedrigzins-Währung japanischem Yen aufgenommen worden. „Somit sind die Fonds und damit deren Investoren abhängig auch von der Wechselkursentwicklung bei Yen und US-Dollar“, sagt Ahrens. Diese war für die Anleger bis dato ebenfalls eher unerfreulich. Folge: „Bei sämtlichen acht Schiffsbeteiligungen der ‚Glory’-Reihe liegen die Ausschüttungen bislang deutlich unter Plan“, weiß Ahrens. Was dies für jeden der acht Schiffsfonds bedeutet, zeigt folgende Übersicht:

Funds Emission/Platzierung1) Volumen/Eigenkapital 2) Ausschüttung/Soll 3) Ausschüttung Ist3)
Younara Glory 2007/2008 107,3/51,4 18,75 6,25
Titan Glory 2004/2004 81,8/37,5 51,0 34,0
Saturn Glory 2004/2004 83,4/39,1 54,0 35,0
Pluto Glory 2005/2005 96,2/43,9 41,0 24,0
Neptune Glory 2004/2004 83,4/38,8 54,0 35,0
Mercury Glory 2005/2005 95,7/45,2 41,0 24,0
Leo? Glory 2007/2007 149,5/69,0 18,75 6,25
Artemis Glory 2006/2006 108,4/40,7 32,0 16,0

1) Jahr, 2 )in Mio. Euro gerundet, 3) in % vom Kommanditkapital
Quelle: KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht

„Investoren sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie bei den Dr. Peters-Schiffsfonds Schadenersatzansprüche durchsetzen können, um Vermögenseinbußen zu begrenzen oder zu vermeiden“, rät Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Als Begründungen kommen Pflichtverletzungen des Beratervertrags mit der Bank oder Sparkasse, die dem Anleger seinerzeit die Schiffsbeteiligung(en) vermittelt hatte, in Betracht. Zu diesen Pflichtverletzungen zählen zum Beispiel „fehlerhafte Anlageberatung, weil etwa Kick-backs, also Rückvergütungen für den Verkauf von Fondsanteilen, verschwiegen wurden“, erklärt Ahrens. Geprüft werden müsse auch, ob seitens des Emissionshauses mangelhafte Prospektgestaltung vorgelegen habe.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juni 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Freitag, Juni 22, 2012

MPC Reefer Flottenfonds I und II: Lage verschlechtert sich dramatisch! Totalverlust droht!


Fondsgeschäftsführung informiert Anleger über die erheblich verschlechterte Lage beim Reefer Flottenfonds II. Das Schreiben der Fondsgeschäftsführung vom 29.Mai 2012 dürfte für die Anleger eine weitere Schreckensnachricht sein, die sich in die Ereignisse der letzten Monate einreiht.


Die Lage hat sich seit dem letzten Informationsschreiben vom Januar 2012 nochmals verschlechtert: die Fondsgeschäftsführung hatte Kontakt zu den finanzierenden Banken aufgenommen und um Aussetzung der Tilgung für die Jahre 2012 und 2013 gebeten – die finanzierenden Banken haben dies abgelehnt!

Die Anleger sollen nun in naher Zukunft aufgefordert werden, sich freiwillig an einem Kapitalnachschuss zu beteiligen, der  ca. 20 % der nominalen Beteiligungssumme des jeweiligen Kommanditisten betragen soll.

Juni 2012: Beim Reefer Flottenfonds I besteht Insolvenzgefahr!

Die Einnahmen der Kühlschiffe reichen nicht mehr aus, um die Schiffsbetriebskosten und die fälligen Darlehensraten zu bedienen. So wurde es den Anlegern Mitte Juni mitgeteilt. Die Banken fordern offenbar die Sanierung des Fonds.

Die Anleger haben bislang statt der prospektierten Ausschüttungen von ca. 40 % lediglich ca. 14 % erhalten. Und voraussichtlich wird dasselbe geschehen wie beim Nachfolgerfonds: die Anleger werden zur Erbringung eines Kapitalnachschusses aufgefordert werden, der bei ca. 20 % liegen wird.

Nach Auffassung der BSZ-Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte  enthält der Prospekt Prospektmängel; außerdem wurden die von dieser Kanzlei vertretenen Anleger fehlerhaft beraten. Beides begründet Schadensersatzansprüche.

Ein Totalverlust der angelegten Gelder droht daher, und wer weiteres Geld investiert, könnte auch dieses am Ende verlieren. Wir raten daher den Anlegern dringend, die Schadensersatzansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und ggf. vor Gericht durchsetzen zu lassen, bevor es zu spät ist.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Juni 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Offene Immobilienfonds: Wie erhalten Anleger ihr Geld von aufgelösten oder geschlossenen Fonds zurück?


Die letzten Monate waren für die Branche der offenen Immobilienfonds ein Debakel. Regelmäßig wurden Meldungen über Schließungen, Verlängerungen der Schließungen, Auflösungen und Abwicklungen bekannt. Die Krise der offenen Immobilienfonds lässt sich im Jahr 2012 nicht übersehen.  Zu den negativen Höhepunkten dieser Entwicklung gehören die spektakulär gescheiterten Testhandelstage der beiden Branchengiganten CS Euroreal und SEB Immoinvest.


Allein durch diese beiden aufgelösten Fonds sind Anlegergelder im Wert von rund 12 Mrd. Euro in Abwicklungen gefangen. Doch es gibt noch weitere, ebenfalls geschlossene oder schon aufgelöste offene Immobilienfonds, in denen noch Anlegergelder in Millionenhöhe schlummern. Zum Beispiel die Fonds DEGI International, AXA Immoselect, KanAm Grundinvest, LBB Stratego Grund oder Morgan Stanley P2 Value. Von der Krise der offenen Immobilienfonds sind hunderttausende Privatanleger betroffen.

Für Anleger sind die oft jahrelangen Abwicklungen nicht selten eine große Belastung. Denn einer der Hauptgründe, Geld in einem offenen Immobilienfonds anzulegen, war häufig die jederzeitige Verfügbarkeit des angelegten Kapitals. Was nicht jedem Anleger bei der Anlageberatung erzählt wurde: Seit 2004 wurden immer wieder offene Immobilienfonds geschlossen, weil sie über zu wenig liquide Mittel verfügten. So mancher überraschte Anleger musste feststellen, dass eine Schließung bis zu 2 Jahre andauern kann und dass währenddessen keine Anteile an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Kam es zum Schlimmsten und der Fonds wurde aufgelöst, sind die Gelder der Anleger oft über Jahre hinweg in dem aufgelösten Fonds „gefangen“. Die Auflösungen des SEB Immoinvest und CS Euroreal sollen beispielsweise jeweils 5 Jahre dauern. Hält man sich nun das ursprüngliche Anlageziel „jederzeitige Verfügbarkeit“ vor Augen, ist es verständlich, wenn Anleger Alternativen zu Auflösungen und Abwicklungen suchen, um wieder an ihr angelegtes Geld zu kommen.

Es gibt für Anleger eines offenen Immobilienfonds Alternativen zu Schließung und Auflösung

Ein Verkauf der Anteile an der Börse ist wegen der damit verbundenen Unsicherheit und Verkaufsgebühren nicht für jeden Anleger eine Option. Doch es gibt weitere Möglichkeiten: Wollten Anleger seinerzeit von ihren Bank- oder Anlageberatern die Empfehlung einer sicheren und jederzeit verfügbaren Kapitalanlage, steht eine Falschberatung im Raum. Schon wegen der stets möglichen Schließung entsprach und entspricht ein offener Immobilienfonds nicht den Anlagezielen. Wurden Anleger falsch beraten, können sie sich von ihren Anteilen trennen und Schadensersatz von der beratenden Bank oder dem Anlageberater fordern. Es handelt sich hierbei um eine individuelle Klage. Bei großen offenen Immobilienfonds gibt es zusätzlich die Möglichkeit, dass Anleger sich einer Interessengemeinschaft anschließen können, zum Beispiel beim CS Euroreal, LBB Stratego Grund oder SEB Immoinvest. Im Rahmen einer Interessengemeinschaft können Anleger gemeinsam gegen die Fondsgesellschaft vorgehen.

Ein Gang vor das Gericht ist aber nicht immer zwingend erforderlich. So gibt es noch weitere Optionen für Anleger eines geschlossenen oder aufgelösten offenen Immobilienfonds. Der BSZ e.V. Kapitalanlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll konnte bereits mehrere Vergleiche mit Banken schließen, durch die Anleger offener Immobilienfonds ihr Geld zurückerhielten. Ansprüche von Anlegern können auch in außergerichtlichen Schiedsverfahren gegenüber Banken geltend gemacht werden. Auch bei solchen Schiedsverfahren konnte die Anlegerschutzkanzlei bereits Erfolge für Anleger offener Immobilienfonds verbuchen. Daher sollten Anleger, deren offenen Immobilienfonds geschlossen oder aufgelöst ist, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Chancen ausloten zu lassen.

 Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds"  anzuschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll


Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22.06. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DEGI International nicht zur Altersvorsorge geeignet.


In einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte  –  Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vor dem Landgericht Wiesbaden geführten Verfahren wegen des seinerzeit von der Allianz bzw. der Allianz Global Investors (nachfolgend Aberdeen Kapitalanlagegesellschaft mbH) vertriebenen offenen Immobilienfonds „DEGI International“ (WKN 800799) hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage der Geeignetheit dieser Fondsbeteiligung zur Altersvorsorge.


Der gerichtlich bestellte Sachverständige sollte insbesondere Stellung nehmen zu den Angaben der Allianz Global Investors, ob der DEGI International der Risikoklasse 1 zuzuordnen sei oder ob dieser nicht erhöhte Risiken aufwies und daher bspw. als sichere Kapitalanlage, insbesondere zum Zwecke der Altersvorsorge ungeeignet sei.

In seinem Gutachten verweist der Sachverständige u.a. auf die durchaus erheblichen Risiken des Immobilienfonds, die sich sowohl aus dem tatsächlichen Immobilienbestand wie auch aus der extrem hohen regionalen Konzentration auf Europa und insbesondere Frankreich ergeben, wie auch auf den bereits damals erheblichen hohen Verschuldungsgrad des Fonds von über 36 %. Weiter weist der Sachverständige darauf hin, dass auch bereits im Frühjahr 2008 eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Rücknahmeaussetzungen festzustellen war, über die potenzielle Anleger hätten informiert werden müssen.

Der gerichtliche Sachverständige hat in dem nunmehr vorliegenden Gutachten eindrucksvoll die Rechtsauffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte  bestätigt, wonach „es sich bei dem DEGI International um eine relativ riskante Variante eines offenen Immobilienfonds, der – zum Erwerbszeitpunkt – sowohl erhebliche Schwankungs-, Ausfallrisiken und hohe Liquidierbarkeitsrisiken beinhaltete“ handelt. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Zuordnung in die Risikoklasse 1 auch Anfang 2008 nicht sachgerecht bzw. vertretbar war. Vielmehr hätte der DEGI International in die Risikoklasse 3 eingestuft werden müssen.

Insgesamt besteht danach kein Zweifel mehr, dass die von der Kanzlei vertretene Klägerin, der diese Fondsbeteiligungen ausdrücklich zum Zwecke der Altersvorsorge wie u.a. auch mit der Zusicherung jederzeitiger Verfügbarkeit des Anlagebetrages verkauft worden war, falsch beraten worden war und daher Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung der erworbenen Fondsbeteiligung hat. Dies bedeutet, dass die Klägerin die erworbenen Fondsanteile zurückgeben kann gegen Rückzahlung ihres Anlagebetrags einschließlich einer angemessenen Verzinsung sowie Erstattung aller ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das vorliegende gerichtliche Gutachten maßgebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein kann in all den Fällen, in denen Beteiligungen an dem DEGI International als geeignet zur Altersvorsorge und/oder mit der Zusicherung jederzeitiger Verfügbarkeit der angelegten Gelder beworben und verkauft wurden.

Sollten Sie annehmen, im Zusammenhang mit dem Erwerb solcher Fondsbeteiligungen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für eine erste Einschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Juni 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.