LG Landshut verurteilt Debi Select zur Gewährung von Akteneinsicht an Anleger - Anleger erwirken vor dem LG Landshut Beschluss zur Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz.
Seit den Gesellschafterversammlungen der Debi Select Fonds am 21./22.04.2012 in Esslingen sind nun weitere drei Wochen vergangen, ohne dass die von Seiten der Fondsgesellschaft gemachten vollmundigen Versprechungen auch nur ansatzweise erfüllt wurden. Bis heute liegt den Anlegern keine genehmigte Bilanz für das Jahr 2010 vor. Die von Seiten der Fondsgesellschaft mehrfach zugesagte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen der Fonds wurde bis heute nicht gewährt.
Allerdings hat nunmehr ein Anleger die von ihm geforderte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen erfolgreich gerichtlich durchgesetzt. Die Debi Select wurde vom zuständigen Amtsgericht Landshut verurteilt, dem Anleger oder einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus muss die Debi Select dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.
Aus Sicht der BSZ e.V. Vertrauensanwälte ist es nach wie vor absolut unverständlich, warum die Geschäftsführung der Debi Select weitere unnötige Anwalts- und Gerichtskosten produziert, um sich gegen begründete Ansprüche der Anleger erfolglos zu verteidigen.
So wurden von Seiten einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei zu Gunsten von Anlegern der diversen Debi Select Fonds bereits etliche Urteile erstritten, in denen die Debi Select Fonds verpflichtet wurde, Anlegern, die ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt hatten, die Höhe des ihnen zustehenden Auseinandersetzungsguthabens zu berechnen. Trotz dieser Urteile liegen die geforderten Auseinandersetzungsbilanzen bis heute nicht vor.
Die Kanzlei beantragte daher bei Gericht, dass von Seiten der Anleger auf Kosten der Debi Select ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater beauftragt werden kann, um die ausstehenden Bilanzen zu erstellen.
Das Gericht gab dem Antrag Recht und verurteilte die Debi Select darüber hinaus zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von Euro 10.000,00, damit ein Wirtschaftsprüfer / Steuerberater mit der Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz beauftragt werden kann. Auch für die in diesem Zusammenhang angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten sind von der Debi Select zu erstatten.
In anderen Klageverfahren, die von Seiten der BSZ e.V. Vertrauensanwälte gegen diverse Debi Select Fonds eingereicht wurden, hat die Fondsgesellschaft die Ansprüche nunmehr teilweise anerkannt. Auch hier sind die Anwalts- und Gerichtskosten von der Fondsgesellschaft zu erstatten.
"Der von der Geschäftsführung der Debi Select auf der Gesellschafterversammlung versprochene gemeinsame Weg von Anlegern / Geschäftsführung / Anwälten ist für mich bis heute nicht ansatzweise erkennbar" erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, der bereits mehr als 100 Anleger der Debi Select Gruppe vertritt. "Vielmehr hinterlässt das Verhalten der Geschäftsführung der Debi Select den Eindruck entstehen, dass lediglich weitere Zeit gewonnen werden soll", ergänzt Rechtsanwalt Cocron.
Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.
Die Kanzlei hat bereits eine Vielzahl von Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. "Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht", erklärt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt weiter.
Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.
Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.
Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.
Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 11. Mai. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.