Grund sind verschwiegene "Kick-backs" für die Vermittlung von Beteiligungen an den beiden Medienfonds Kaledo Zweite und MONTRANUS Dritte.
Zu rund 225.000 Euro Schadenersatz verurteilte das Landgericht Hannover die Sparkasse Hannover wegen Falschberatung eines Kunden (Urteil vom 30. 12. 2011, Az.: 13 O 308/10). Bei der so genannten Anlageberatung waren Kick-back-Zahlungen rechtswidrig verschwiegen worden. Erstritten hat das Urteil die auf Investorenschutz spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen.
Einmal mehr ging es im vorliegenden Fall um die Vermittlung von Medienfonds- Beteiligungen. Konkret um die "Kaledo Zweite Productions GmbH & Co. KG" sowie der "MONTRANUS Dritte Beteiligungs-GmbH & Co. Verwaltungs-KG" des Fondsinitiators Hannover Leasing (HL). "Die Fonds der Kaledo- und der MONTRANUS-Familie sind für weit mehr als 10.000 Anleger, die über eine Milliarde Euro Eigenkapital investiert haben, ein finanzielles Desaster", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Was im Übrigen für praktisch alle Medienfonds der Hannover Leasing gelte. Wegen erheblicher Probleme bei der Verwertung der finanzierten Filme sowie weiterer Risiken, weil die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Konstruktionen der HL-Medienfonds anzweifelt, droht Investoren der Totalverlust ihres Kapitaleinsatzes. "Ohne finanziellen Schaden können sich Anleger aus den ruinösen Medienfonds von Hannover Leasing nur verabschieden, falls sie Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen den Vermittler der Fondsbeteiligung - in der Regel eine Bank oder Sparkasse - durchsetzen", sagt Jens-Peter Gieschen.
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Hannover keine Zweifel daran, dass der Kläger falsch beraten worden war. Die Sparkasse Hannover hatte nämlich hinter dem Rücken ihres Kunden bei der Vermittlung der beiden Medienfonds-Beteiligungen mindestens sieben bzw. acht Prozent der Bareinlage als "Kick-backs" von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten. Der Anleger hätte darüber aber informiert werden müssen. "Das Besondere an diesem Fall ist, dass bei der Beteiligung am Medienfonds Kaledo Zweite ein Ausgabeaufschlag, das so genannte Agio, nicht erhoben wurde. Zum Ausgleich erhielt die Sparkasse Hannover nachweislich eine Eigenkapitalvermittlungsprovision. Dies wurde dem Anleger ver verheimlicht", erläutert Jens-Peter Gieschen.
Die Sparkasse hatte sich darauf berufen, dass die Schadenersatzansprüche des Klägers bereits verjährt seien. Überdies sei die eigene Provisionspraxis allgemein bekannt. "Diese Argumente konnten das Landgericht Hannover nicht überzeugen. Nach dessen Meinung hätte die Sparkasse Hannover bei beiden Beteiligungen ihren Kunden konkret über die Höhe der Vergütungen aufklären müssen", erklärt Fachanwalt Gieschen. In punkto Verjährungsfrist gilt im Übrigen, dass diese bei Beratungsmängeln "kenntnisabhängig" für jeden Fehler getrennt zu betrachten ist. Im vorliegenden Fall erfuhr der Kläger erst durch das Eingeständnis der Sparkasse vor Gericht von den gezahlten "Kick-backs".
Wichtig für alle Investoren, die sich insbesondere an den desaströsen Medienfonds der Hannover Leasing beteiligt haben: Weder das Landgericht Berlin (Urteil vom 10. 1. 2012 unter dem Az.: 38 O 573/10) noch das Landgericht Hannover im vorliegenden Fall berücksichtigten bei der Berechnung des Schadenersatzes die vorherigen Steuerersparnisse der Kläger. "Zu Recht", betont Fachanwalt Gieschen, "denn außergewöhnliche Steuervorteile, die nach geltender Rechtsprechung die Höhe des Schadenersatzes hätten mindern müssen, waren bei den beiden Medienfondsbeteiligungen nicht ersichtlich bzw. konnten von der Sparkasse Hannover nicht plausibel dargelegt werden."
Nach dem Urteil muss der Kläger so gestellt werden, als habe er sich nie an den beiden Medienfonds beteiligt. Als Schadenersatz erhält er von der Sparkasse Hannover das eingezahlte Eigenkapital, von dem die bereits erhaltenen Ausschüttungen abgezogen werden. Überdies muss die Sparkasse ihren Kunden von allen noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten freistellen. Hintergrund: Bei den beiden Medienfonds-Beteiligungen war die Fremdfinanzierung obligatorisch - offenbar um die Steuervorteile vermeintlich zu optimieren. Diese Freistellung gilt schließlich auch für alle weiteren künftigen wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Schäden, die dem Kläger gedroht hätten.
Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Film- und Medienfonds/ Kick Backs" beizutreten.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.