Mittwoch, Mai 27, 2009

Steuernachzahlung bei KGAL Fonds Nr. 131

Im Frühjahr dieses Jahres haben die bayerischen Finanzbehörden mitgeteilt, dass sie die anfänglichen Verlustzuweisungen bei einigen Medienfonds, insbesondere der großen Anbieter wie Hannover Leasing, KGAL und LHI weitgehend aberkennen wollen.

Die Finanzverwaltung begründet ihr Vorgehen damit, dass sie die Schuldübernahmen der Banken nun rechtlich anders bewertet. Zahlreiche Medienfondanleger sind auf Grund dieses Vorgehens der Finanzbehörden stark beunruhigt, weil ihnen nun erhebliche Steuernachzahlungen drohen.

Laut Mitteilung vom fondstelegramm wurde die Betriebsprüfung für den KGAL Fonds Nr. 131 nunmehr abgeschlossen. Wie das fondstelegramm weiter mitteilt, sind die Finanzbehörden der Auffassung, dass der Barwert der schuldübernommenen Zahlungen gleich im ersten Jahr zu aktivieren ist. Die Verlustzuweisung für das Startjahr 2001 reduziert sich somit von 100 % auf 13 %. Dies bedeutet auf Fondsebene, dass der Fonds Gewerbesteuern nachzuzahlen hat und auf Anlegerebene, dass auf die einzelnen Anleger Steuernachzahlungen zukommen werden.

Es steht zu erwarten, dass die Fondsgesellschaft gegen die Änderung des Grundlagenbescheides vorgehen wird, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger verschiedener Medienfonds vertritt.

Dem Anleger selbst steht die Möglichkeit offen, überprüfen zu lassen, ob ihm bei Erwerb der jeweiligen Beteiligung die Risiken vom Berater offen gelegt wurden. So hat der Berater beispielsweise auf Verlustrisiken oder auf die erschwerte Handelbarkeit hinzuweisen. Unterblieben entsprechende Risikohinweise, so kann der Anleger grundsätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen, die zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung führen.

Bei Vorliegen eines Anlageberatungsvertrags kann ein Schadenersatzanspruch auch auf eine unterbliebene Mitteilung sog. kick-back-Zahlungen gestützt werden. Bei Kick-back-Zahlungen handelt es sich um versteckte Provisionen, die nicht selten von Seiten des Fonds an die Berater bzw. an die beratenden Banken bezahlt wurden. Viele Anleger waren der Auffassung, der Berater würde nur das Agio bzw. einen Teil davon erhalten, vielfach waren die Provisionen aber deutlich höher. Der Bundesgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) festgehalten, dass es bei Vorliegen eines Anlageberatungsvertrages grundsätzlich einen Pflichtenverstoß darstellt, wenn der Anleger nicht auf diese versteckten Provisionszahlungen hingewiesen wird.

Ferner hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit darlehensfinanzierten Fondsbeteiligungen eine für Anleger positive Entscheidung erlassen. In seinem Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08, hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass auch bei nur teilweise fremdfinanzierten Beteiligungen der Anleger von der kreditgebenden Bank sein Eigenkapital zurück erhält und keine Darlehensraten mehr begleichen muss, wenn er den Kreditvertrag widerruft. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Anleger keine oder eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung unterzeichnet hat und dass die Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen.

Jene Anleger, die bezüglich ihrer Medienfondsbeteiligung unsicher sind, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „KGAL Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Mai 26, 2009

wahl + partner GmbH – BSZ e.V. Vertrauensanwälte erstreiten weitere Urteile vor dem Landgericht Stuttgart

Die Firma wahl + partner sowie deren Geschäftsführer Hartmut Wahl haben in der letzten Zeit alles andere als eine gute Figur abgegeben.

So hat Hartmut Wahl die Anleger, die der Firma wahl + partner GmbH ihr Geld in Form von so genannten Mezzaninen Beteiligungen anvertraut haben, hinsichtlich der auslaufenden Beteiligung immer wieder vertröstet. Keiner werde Geld verlieren, die Auszahlung würde sich lediglich verzögern, so Wahl noch Ende letzten Jahres.

Entweder hat Herr Wahl die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Firma wahl + partner GmbH nicht gekannt, oder völlig unzutreffend eingeschätzt. Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart kommt es darauf jedenfalls nicht an. In mehreren von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Prozessen vor dem Landgericht Stuttgart wurde Anlegern nunmehr Schadensersatz sowohl gegenüber der Firma wahl + partner GmbH, als auch gegenüber dem Geschäftsführer, Herrn Hartmut Wahl, zugesprochen; die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Das Gericht ist vollumfänglich unserer Argumentation gefolgt, dass die Anleger durch die beschönigenden Aussagen im Prospekt getäuscht worden sind. Die Tatsache allein, dass im Emissionsprospekt das Totalverlustrisiko genannt wird, reicht nicht aus. Schließlich muss dieses Risiko bewertet werden können und das ist nach unserer Auffassung mit dem Prospekt nicht möglich gewesen.“

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Wahl und Partner anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

IMF 2: Veräußerung der Filmrechtebibliothek nur kostendeckend.

Mit Erschrecken werden viele Anleger des IMF 2 die Mitteilung der DCM Service GmbH vom 04.05.2009 zur Kenntnis genommen haben. Darin wird den Anlegern der IMF Internationale Medien und Film GmbH & Co. 2. Produktions KG (IMF 2) mitgeteilt, dass die Veräußerung der Filmrechtebibliothek einen Betrag in Höhe von US-$ 1 Mio einbrachte.

Der Kaufpreis wird laut Mitteilung für Rechtsberatungskosten sowie zur Deckung der vollständigen Kosten bis zur Liquidation der Fondsgesellschaft verwandt. Für den Anleger bedeutet dies, dass eine weitere Ausschüttung bzw. eine Kapitalrückzahlung voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird.

Geplant war ursprünglich, den IMF 2 schon im Jahre 2006 zu liquidieren. Damals ging man auch noch davon aus, für die Filmrechtebibliothek einen weit höheren Ertrag erzielen zu können, der auch anteilig die Gesellschafter fließen sollte.

Die Anleger des IMF 2 müssen daher eine weitere Enttäuschung verkraften, da sich die Kapitalanlage keineswegs so entwickelte, wie mancher Berater seinem Kunden Glauben machen wollte.

Falls Anleger des IMF 2 von ihrem nicht über die bestehenden Risiken, wie beispielsweise das hohe Verlustrisiko aufgeklärt wurden, so bestehen grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen den Berater bzw. gegen das Unternehmen für das der Berater tätig war, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche wird der Anleger so gestellt, als hätte er die Anlage nicht erworben, d.h. er bekommt sein Eigenkapital zzgl. eines entgangenen Gewinns erstattet, muss aber im Gegenzug seine Beteiligung übertragen.

Weiterer Ansatzpunkt eines Anlegers kann der eventuell unterbliebene Hinweis einiger Berater auf sogenannte „kick-backs“ sein. Unter „kick-backs“ versteht man versteckte Provisionszahlungen von Seiten des Fonds an die Berater bzw. Beratungsgesellschaften. Häufig haben nämlich die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften Provisionen vereinnahmt, die höher als das Agio waren. Hingewiesen wurde hierauf in vielen Fällen nicht.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 570/08) festgehalten, dass es eine Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrages darstellt, wenn der Anlageberater diese „kick-backs“ verschweigt.

Anleger, die auf Grund eines Beratungsvertrages ein Kapitalanlage - wie auch den IMF 2 – erworben haben, sollten daher von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IMF-Medienfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 22, 2009

Badenia Schrottimmobilien: Vernehmung des Ehemaligen Badenia-Vorstands vor dem OLG Karlsruhe

Vor wenigen Tagen fand vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Zeugenvernehmung des ehemaligen Kreditvorstandes der Badenia Bausparkasse, Elmar A., statt.

Gegen die Badenia Bausparkasse wurden in der Vergangenheit zahlreiche Klagen von Anlegern eingereicht, die der Badenia bei der Finanzierung von Immobilien Aufklärungspflichtverletzungen vorwarfen. Hintergrund war, dass die den Anlegern von der Vermittlerfirma Heinen & Biege versprochenen Mietpoolausschüttungen nicht erwirtschaftet wurden. Dies hatte seinen Grund in einer fehlerhaften und überhöhten Kalkulation der Ausschüttungen, welche nach Angaben der Vermittlerfirma an die Anleger gezahlt werden sollten.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde zunächst die Kenntnis der Badenia von der fehlerhaften Ausschüttungskalkulation vermutet.

Die Badenia versuchte nunmehr durch die Aussage des Zeugen Agostini zu beweisen, dass sie von den überzogenen Versprechungen der Vermittlerfirma nichts wusste.

Gegenstand der Verhandlung vom 19.05.2009 waren die Kenntnisse des Herrn Agostini zu dem Objekt Oschersleben. Im Rahmen der Vernehmung gab er an, dass die Idee des Mietpools von ihm stammt. Hierbei hat er nach seiner Aussage „billigend in Kauf genommen, dass aufgrund von verschiedenen Umständen an die einzelnen Teilnehmer geringere Auszahlungen erfolgen“. Auch die Tatsache, dass bereits Jahre zuvor die Badenia anderen Mietpools Darlehen gewähren musste, damit diese die Bewirtschaftungskosten der Gebäude bezahlen können, habe ihn nicht beunruhigt. Seiner Ansicht nach falle eine Belastung der Anleger wegen der Mietpooldarlehen in Höhe von bis zu DM 10.000,00 nicht ins Gewicht.

Nach der Aussage des Zeugen Agostini waren die Angaben der Vermittlerfirma Heinen & Biege auch immer wieder Diskussionspunkt bei der Badenia. Bei bestehenden Objekten wollten die Verkäufer und die Vermittlerfirma Heinen & Biege künftige Mieterhöhungen in die Ausschüttungskalkulation einbeziehen, um den Anlegern so eine höhere Rendite vorzugaukeln.

Der Zeuge Agostini bestätigte auch die bislang aus den Verfahren erlangten Erkenntnisse, dass die Badenia erheblichen Einfluss auf den Vertrieb der Immobilien genommen hatte. So wurde die Allwo, die Verkäuferin eines Großteils der durch die Badenia finanzierten Immobilien war, eigens von dieser gegründet, um Teile des Wohnungsbestandes der Neuen Heimat zu übernehmen und abzuverkaufen. Anfänglich war sogar angedacht gewesen, dass der Vertrieb der Immobilien durch die Badenia selbst erfolgen sollte. Hiervon hatte man jedoch Abstand genommen und dies der Vermittlerfirma Heinen & Biege überlassen.

Es kann durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Badenia offensichtlich durch den Vertrieb der Immobilien ein neues wirtschaftliches Betätigungsfeld eröffnen wollte und hierfür die Firma Heinen & Biege eingesetzte. Jedenfalls geht der Einfluss der Badenia Bausparkasse in diesen Fällen weit über die bloße Finanzierung der Erwerber der Wohnungen hinaus.

Autor dieses Beitrages ist der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte.

Die BSZ Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden in den zurückliegenden Jahren zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Badenia" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 21, 2009

Lehman-Zertifikate: Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.05- der Countdown läuft….

BSZ e. V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth nimmt ersten Termin für geschädigten Lehman-Anleger vor LG Potsdam war! Urteil bereits am 10.06. zu erwarten!
Die BSZ-Vertrauensanwälte, die bereits Hunderte geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger betreuen, haben in den letzten Wochen und Monaten bereits zahlreiche Klagen für Geschädigte in ganz Deutschland eingereicht. Demnächst sind auch die ersten Urteile in von BSZ-e.V.-Anwälten betreuten Verfahren zu erwarten.

In einem von BSZ-e.V- Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, betreuten Verfahren, das sich in dem Fall gegen die Postbank richtet, fand der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits sm 20.05.2009 vor dem Landgericht Potsdam statt.
Hierzu die Rechtsanwälte Dr. Andreas Rohde, MSc, und Dr. Walter Späth, MSc: "Wir wollen nicht zu viel verraten, hier jedoch nur so viel: Unserer Ansicht nach dürfte der von uns betreute Anleger in diesem Fall nicht völlig chancenlos sein." Das Urteil ist nach Angaben des Richters übrigens bereits am 10.062009 zu erwarten, es wäre somit wohl das erste Urteil (oder zumindestens eines der ersten), das einen Fall betrifft, in dem die Klage eines Anlegers erst nach der Insolvenz von Lehman Brothers eingereicht wurde.

Ob den BSZ e.V-Vertrauensanwälten, denen in den letzten Wochen übrigens diverse Vergleiche auf 43 % - 100 %-Basis für einige geschädigte Lehman-Anleger gelungen sind (auch hierüber werden wir demnächst ausführlicher berichten), ein weiterer Erfolg gelingen wird, bleibt abzuwarten. Der BSZ e.V. Wird über die weitere Entwicklung berichten.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Mai 20, 2009

Dubai Oil Industries Inc./Saxonia Sparkasse Inc.: Wo sind die Anlegergelder geblieben?

War der von der Saxonia Sparkasse Inc. angekündigte Börsengang der Dubai Oil Industries Inc. nur fingiert? BSZ e.V. schmiedet deutsch-schweizerische Allianz im Anlegerschutz!

Beim BSZ e.V. haben sich die ersten Anleger gemeldet, die davon berichten, dass ihnen von einem angeblichen Emissionshaus "Saxonia Sparkasse Inc." mit angeblichem Sitz in der Rue du Rhone 14 in Genf, Schweiz, Aktien einer "Dubai Oil Industries Inc." mit Sitz in Oregon in den USA zur Zeichnung angeboten worden sein sollen. Ein Anleger berichtet dem BSZ e.V. davon, angewiesen worden zu sein, den Zeichnungsbetrag auf ein Konto der Dubai Oil Industries Inc. zu überweisen.

Voraussetzung der Zeichnung sei gewesen, dass der Börsengang mit Anrecht auf Bezugsrechte am 17.04.2009 stattfinden sollte. Ein Börsengang habe jedoch nicht stattgefunden, daraufhin habe man ihm, dem Anleger mitgeteilt, ihm sein Geld zurück zu überweisen. Von der Saxonia Sparkasse Inc. sei dann eine Bestätigung erfolgt, dass, falls der Börsengang nicht bis einschließlich 31. Juli 2009 erfolgen werde, eine Rückerstattung erfolgen werde.

Das Merkwürdige dabei: Laut Auskunft des Anlegers ist die Saxonia Sparkasse Inc. unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, auch ein Brief sei zurückgekommen. In der Tat läuft unter der angegebenen Telefonnummer eine Ansage, danach ist "dieser Anschluss vorübergehend nicht erreichbar." Auch unter der Internet-Adresse der Saxonia Sparkasse Inc. www.saxonia-sparkasse.com sind so gut wie keine Informationen verfügbar.

Schlimmer noch: Laut Auskunft des betroffenen Anlegers ist bei der angegebenen Adresse der "Saxonia Sparkasse Inc." in der Rue du Rhone 14 in Genf niemand erreichbar.

Diese merkwürdigen Vorkommnisse haben den BSZ e.V. dazu veranlasst, eine Interessengemeinschaft "Dubai Oil Industries Inc./Saxonia Sparkasse Inc." ins Leben zu rufen. Diese wird, da es sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland zahlreiche Betroffene geben dürfte, von deutschen und schweizerischen BSZ e.V-Vertrauensanwälten betreut.

Nach Ansicht des Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalts Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth "ist bereits die Namensgebung als Saxonia Sparkasse äußerst merkwürdig, auch die Rechtsform als angebliche Ltd. ist sehr ungewöhnlich."

Wie vom BSZ e.V. in Erfahrung zu bringen war, ist unter derselben Adresse in Oregon in den USA, unter der die Dubai Oil Industries Inc. geschäftsansässig ist, auch eine "Real Estate & Oil Inc." geschäftsansässig, auch bei den vom BSZ e.V. in Erfahrung gebrachten Telefonnummern beider Unternehmen handelt es sich um dieselben. Ob das nur Zufall ist, wird gerade vom BSZ e.V. recherchiert. Für weitere Hinweise ist der BSZ e.V. dankbar.

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Saxonia Sparkasse Inc." anschließen.

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Dienstag, Mai 19, 2009

Der Wolf im Schafspelz?

wahl + partner GmbH / TAB Transparenz am Bau GmbH i. G. - Der angebliche Unternehmenssanierer von wahl + partner bietet jetzt selbst Mezzanine Beteiligungen an - Der Wolf im Schafspelz?

Der Geschäftsführer der TAB Tranzparenz am Bau GmbH i.G., Herr Robert Gröninger, ist für viele Anleger kein Unbekannter. So wurden die Anleger, die der Firma wahl + partner GmbH aus Waiblingen ihr Geld in Form von Mezzaninen Beteiligungen anvertraut haben, zuletzt von der Impuls Consult Beratungs- und Dienstleistungsgesellschaft GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr Gröninger ist, angeschrieben. In besagtem Schreiben behauptet Herr Gröninger, von Herrn Wahl mit der Unternehmenssanierung von wahl + partner beauftragt worden zu sein. Im Weiteren lässt Gröninger die Anleger wissen, dass deren angelegtes Geld nicht zurück gezahlt werden kann und dass "realistischerweise [nur] eine Quote eher in Richtung 5 %" zu erwarten ist.

"Jetzt haben wir von einer wahl + partner-geschädigten Mandantin einen Prospekt der TAB übergeben bekommen. Der Vermittler, der damals auch die wahl-Beteiligung vermittelt hat, behauptete, dass der Schaden mit der erneuten Anlage in die TAB kompensiert werden könnte", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die bereits über 80 wahl + partner-Opfer vertritt.

Die Masche der TAB Tranzparenz am Bau GmbH i.G. ist dabei die gleiche, wie bei wahl + partner. Das Angebot trägt den Namen "Chemnitz Mezzanine Beteiligung I". Die TAB behauptet von sich selbst, auf den projektbezogenen Ankauf von sanierungsbedürftigen Immobilienprojekten und deren Umsetzung spezialisiert zu sein. In die Umsetzung - so heißt es weiter - werden ausschließlich Partner miteinbezogen, die "über eine hohe fachliche Qualifikation und Expertise verfügen". Wer diese Experten jedoch sein sollen, lässt das Angebot ebenso offen, wie eine genaue Bezeichnung der geplanten Projekte.

Nach den weiteren Angaben in dem mehr als dürftigen Emissionsprospekt soll der Anlagezeitraum ca. fünf Jahre betragen und das eingesetzte Kapital der Anleger mit 6 % p.a. verzinst werden. Am Ende der Laufzeit soll zudem ein Zinsbonus zwischen 400 % und 600 % des eingesetzten Eigenkapitals ausgezahlt werden. Ein ambitioniertes Ziel für ein Unternehmen, dass sich gerade erst in der Gründung befindet.

"Kaum zu glauben, dass Herr Gröninger nunmehr mit dem gleichen Konzept um Anlegergeld wirbt und dabei nach fünf Jahren 500 % des eingesetzten Eigenkapitals an die Anleger auszahlen möchte, nachdem er gerade angeblich dabei ist, das identische Modell der Fa. wahl + partner GmbH abzuwickeln. Zudem fragen wir uns, ob und wenn ja, welche (weitere) Verbindung die TAB Transparenz am Bau GmbH zu der Firma wahl + partner GmbH unterhält. Denn bei näherer Betrachtung des Emissionsprospektes der "Mezzaninbeteiligung Chemnitz I" ist uns aufgefallen, dass die Bilder exakt jenen entsprechen, die zuvor die Fa. wahl + partner in ihrem Emissionsprospekten verwendet hat", so BSZ e.V Vertrauensanwalt Marcel Seifert.

Fazit: Anders als der Name verspricht, ist von Transparenz in dem Prospekt der TAB Transparenz am Bau GmbH i.G. nicht viel zu sehen. Nicht zuletzt deswegen müssen wir vor dem Angebot der TAB Transparenz am Bau GmbH warnen. Anlegern, die bereits mit einem solchen Angebot konfrontiert wurden und nicht oder nicht vollständig über die Risiken aufgeklärt wurden, raten wir, sich von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt juristischen Rat einzuholen.

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Wahl und Partner" anschließen.

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Samstag, Mai 16, 2009

Activest Total Return D-Fonds: 100 % Schadensersatz erstritten!

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth erstreitet 100 % Schadensersatz für Anlegerin des Activest (Pioneer Investments) Total Return D-Fonds vor dem Amtsgericht Berlin Charlottenburg.

In Sachen Activest (Pioneer Investments) Total Return D ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten ein großer Erfolg für eine Anlegerin vor dem Amtsgericht Berlin Charlottenburg gelungen: Die dortige Anlegerin hatte einen Verlust mit dem Fonds in Höhe von ca. 2.650,- € zu verschmerzen, nachdem die vermittelnde Bank, die (Bayerische) HypoVereinsbank, außergerichtlich eine Schadensregulierung ablehnte, wurde von BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Rohde & Späth Klage vor dem zuständigen Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingereicht, nach Einreichung der Klage und ca. zweieinhalb Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zahlte die Beklagte, die (Bayerische) HypoVereinsbank dann freiwillig die vollständige Klagesumme (also zu 100 %) an die dortige Klägerin, die geschädigte Anlegerin aus, und zwar inklusive Anwaltskosten (Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 232 C 72/09) und bat um Klagerücknahme.

Dieser große Erfolg der BSZ e.V-Vertrauensanwälte zeigt, dass geschädigte Activest Total Return-Anleger (der Fonds wurde in der Vergangenheit übrigens, unter Beibehaltung derselben WKN 534304 in „Pioneer Investments Total Return D“ umbenannt), die in der letzten Zeit teilweise nicht unerhebliche Verluste mit diesem Fonds/diesen Fonds hinnehmen mussten, keinesfalls chancenlos sind, um ihren Schaden ersetzt zu erhalten.

„Der Fonds Activest Total Return D ist in der Vergangenheit teilweise ausdrücklich als „sicherheitsorientiert“ angepriesen worden und wurde teilweise ausdrücklich auch sehr konservativen Anlegern teilweise als Basisinvestment verkauft,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Rohde & Späth, der den 100%-Erfolg für die Anlegerin erzielt hat. „Die entstandenen Verluste belegen unserer Ansicht nach, dass dies aber leider nicht der Fall ist, bzw., der Fonds durchaus auch in spekulativere Wertpapiere investieren darf.“

Auch das teilweise in der Vergangenheit vorgegebene Renditeziel von ca. 7 % jährlich ist nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte durchaus recht ambitioniert für einen sicherheitsorientierten Fonds.

„Unserer Ansicht nach ist auch die Namensgebung „Total Return“ nicht ganz richtig, denn hierbei wird einem durchschnittlichen Anleger suggeriert, dass mit dem Fonds in jeder Marktlage eine positive Rendite erzielt werden und Verluste vermieden werden können, wobei aber durchaus auch höhere Verluste möglich sind, wie die Entwicklung der Vergangenheit zeigt,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Nach den Recherchen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dürften die Gebühren, die der Anleger als Provisionen zahlt, dabei durchaus über denen vergleichbarer Produkte liegen, so dass für den Vermittler teilweise ein nicht unerhebliches Interesse bestehen dürfte, diese Fonds vor allem wegen der hohen zu verdienenden Provisionen an die Anleger zu vermitteln.

Der BGH hat nun bereits 2 mal entschieden, dass der Anleger über die vom Vermittler erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen (sog. „kickbacks“) ausdrücklich hingewiesen werden muss (BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05, sowie BGH, Beschluss vom 20.01.2009, Az: XI ZR 510/07). Auch auf diese Provisionen sind die Anleger der Activest Total Return Fonds teilweise nicht ausreichend hingewiesen worden.

Für betroffene Anleger von „Activest (Pioneer Investments) Total Return“ gibt es also mehrere gute Argumente, sich der „BSZ e.V.Interessengemeinschaft Activest (Pioneer Investments) Total Return“ anzuschließen.

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BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Driver & Bengsch-/ Accessio: bereits über 200 Anmeldungen betroffener Anleger.

Die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke hat bereits vor mehr als acht Wochen die ersten Klagen geschädigter Driver & Bengsch-/ ACCESSIO-Kunden vor dem Landgericht Itzehoe eingereicht. Zudem wurden in einer ganzen Reihe von Fällen Güteverfahren angestrengt.

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira: "Wir vertreten mittlerweile als Vertrauensanwälte über die Driver & Bengsch-/ ACCESSIO-Interessengemeinschaft des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. bundesweit über 200 Geschädigte. Das ist mit Abstand die größte Interessengemeinschaft von Driver & Bengsch-/ ACCESSIO-Kunden. Dadurch laufen bei uns sehr viele Informationen zusammen, die wir bei der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche für die Anleger einsetzen können. So besitzen wir bspw. eine E-Mail, in denen ein Kundenbetreuer zugesichert hat, dass die Wertpapiere jederzeit verkäuflich sind. Wer das in den letzten Monaten versucht hat, wird möglicherweise eines Besseren belehrt worden sein."

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt Matthias Gröpper. "Die meisten Mitglieder der Interessengemeinschaft haben uns berichtet, dass sie die empfohlenen Wertpapiere für die (Alters-) Vorsorge gekauft haben. Bei den empfohlenen Genussscheinen und Anleihen handelt es sich ganz überwiegend um Kapitalanlageprodukte, denen ein ganz erhebliches Teil- und Totalverlustrisiko innewohnt. Bei (Alters-) Vorsorgeprodukten sollte aber wenigstens der Erhalt des eingesetzten Kapitals gesichert sein. Deshalb eignen sich unseres Erachtens Pongs & Zahn-, Cargofresh-, HPE-, Salvator- und Magnum-Papiere nicht für die (Alters-) Vorsorge."

Das Wertpapierhandelshaus hat sich in einigen Verfahren mittlerweile legitimiert. Sie wird von der gleichnamigen Kanzlei des Driver & Bengsch-Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Rolf W. Thiel vertreten. Prof. Dr. Thiel trat als Autor der Monographie "Die Haftung der Anlageberater und Versicherungsvermittler" in Erscheinung. Dort heißt es: "Es ist nicht ein Kunde für ein Produkt zu suchen, sondern für den Kunden ein geeignetes Produkt zu beschaffen." (S. 88, ebenda).

BGKS Gröpper Köpke- Rechtsanwalt Matthias Gröpper. "Wenn sich die Kundenbetreuer daran gehalten hätten, hätten die meisten der von uns vertretenen Anleger wahrscheinlich nicht den Eindruck gewonnen, dass sie falsch beraten wurden. Wir sind deshalb schon sehr gespannt auf die Ergebnisse in den ersten Schadensersatzprozessen gegen die ACCESSIO WPH AG."

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Driver & Bengsch" anschließen.

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Mittwoch, Mai 13, 2009

VIP Medienfonds 4: BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sehen neue Chance für Anleger

Nach wie vor scheuen sich viele Anleger des VIP Medienfonds 4 Ansprüche gegen die beteiligten Banken geltend zu machen.

Dies trotz der Tatsache, dass bereits zahlreiche Verfahren erfolgreich gegen die Commerzbank AG bestritten werden konnten. Gerade auch die sog. „kick-back-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) verbesserte die rechtliche Situation deutlich.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2008 (Az.: XI ZR 33/08) ermöglicht nunmehr auch Anlegern des VIP 4 Medienfonds – ungeachtet einer etwaigen Verjährung der Prospekthaftungsansprüche – ein Vorgehen gegen die HypoVereinsbank AG.

In vorgenannter Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen klar, dass der Anleger seinen Darlehensvertrag auch bei nur teilweiser Fremdfinanzierung einer Beteiligung widerrufen kann, mit der Folge, dass er das Darlehen nicht mehr weiter bedienen muss und seine von ihm selbst geleistete Fondseinlage erstattet bekommt. Voraussetzung hierfür ist zum Einen ein verbundenes Geschäft und zum Anderen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Von einem verbundenen Geschäft kann nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, beim VIP 4 Medienfonds ausgegangen werden, da bei diesem Fonds der Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Beim VIP 4 mussten obligatorisch 45,5 % über ein Darlehen bei der HypoVereinsbank AG finanziert werden.

Weitere Voraussetzung eines Widerrufs ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Zwar existiert – soweit ersichtlich – noch keine gerichtliche Entscheidung zu der Frage der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung des „VIP 4-Darlehensvertrages“, jedoch weist die Widerrufsbelehrung nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz mehrere Fehler auf.

Ein erfolgreicher Widerruf des Darlehens hätte zur Folge, dass der Anleger sein eingezahltes Kapital zzgl. Agio erstattet bekommt und von den Darlehensverpflichtungen des „VIP 4-Darlehens“ frei wird.

Im Gegensatz zu einer erfolgreichen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs kann der der Anleger aber bei einem bloßen Widerruf keinen entgangenen Gewinn oder die Erstattung bzw. Freistellung von steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verlangen. Auf der anderen Seite stellt sich im Falle eines erfolgreichen Widerrufs die Frage der Verjährung nicht.

Anleger des VIP 4 Medienfonds, die bis dato untätig geblieben sind, sollten daher nunmehr umgehend einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz abschließend.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Mai 12, 2009

Global Real Estate AG (GRE) – Schadensersatz für Anleger erstritten.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat für zwei Anleger, welche sich an der Global Real Estate AG als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben, mit Datum vom 24.04.2009 zwei Urteile erstritten (nicht rechtskräftig), welche die GRE jeweils zum Schadensersatz gegenüber den Anlegern verpflichtet. Die GRE wurde danach verurteilt, den Anlegern sämtliche Zahlungen, die bislang geleistet wurden, zurück zu erstatten.

Das Landgericht Rostock begründete den Anspruch auf Schadensersatz im Einklang mit dem Vortrag der BSZ e.V. Vertrauensanwälte damit, dass die beiden Anleger nicht vollständig und nicht richtig über die mit einer solchen Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt wurden. Denn mit einer atypischen Beteiligung geht grundsätzlich ein Totalverlustrisiko einher, weshalb solche Beteiligungen in aller Regel auch nicht zur Altersvorsorge geeignet sind.

Das Landgericht Rostock würdigte dabei auch, dass im Zeichnungsschein, der von den Anlegern unterschrieben wurde, zwar Hinweise enthalten sind, welche auch auf das Teil- oder gar Totalverlustrisiko hinweisen. Das Gericht sah diese für eine Aufklärung der Anleger jedoch nicht als ausreichend an. Vielmehr führte das Landgericht Rostock aus, dass im Zeichnungsschein zusätzlich auf die weiteren Angabenvorbehalte und Risikohinweise im Emissionsprospekt verwiesen wird. Das Landgericht schloss daraus, dass eine umfassende Beurteilung der Risiken nur dann erfolgen konnte, wenn dem jeweiligen Anleger auch ein Emissionsprospekt ausgehändigt wurde.

Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass ein Prospekt nicht bzw. nicht rechtzeitig übergeben wurde. Das Gericht führte hierzu in der Urteilsbegründung aus, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Bestätigung im Zeichnungsschein, den Prospekt erhalten zu haben, richtig sei, könne dies die GRE nicht entlasten, da eine Übergabe im Zeitpunkt der Zeichnung jedenfalls nicht rechtzeitig sei.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir begrüßen die Entscheidungen des Landgericht Rostock. Es stellt richtigerweise darauf ab, ob ein Prospekt übergeben wurde oder nicht. Der einfache Hinweis im Zeichnungsschein auf ein Risiko kann u. E. in keinem Fall für eine ordnungsgemäße Aufklärung ausreichen. Denn vor der Anlageentscheidung müssen die mit jeder Anlage einhergehenden Risiken bewertet werden können; dies kann der Anleger nur dann, wenn er sämtliche Faktoren kennt – und die stehen im Prospekt.“

Auch die Fachzeitschrift kapital- markt intern (k-mi) hatte vor dem Angebot der GRE bereits in Ihrer Beilage zur Ausgabe 14/02 vom 04.04.2002 gewarnt. K-mi kam zu dem Fazit, dass nicht zuletzt wegen der veralteten Prospektunterlagen zur äußersten Vorsicht geraten werden müsse. Zurecht hob k-mi dabei darauf ab, dass vor dem Hintergrund der möglichen Probleme im Baubereich umfassend über die aktuelle Geschäftsentwicklung informiert werden müsste, damit die Risiken eine Engagements vernünftig abgeschätzt werden können.

Fazit: Anleger, die ebenfalls nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß über die mit einer atypisch stillen Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt wurden, sollten daher ihre Ansprüche von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Da unter Umständen mit der Verjährung der Ansprüche zu rechnen ist, sollte damit nicht allzu lange gewartet werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Global Real Estate AG" anschließen.

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Freitag, Mai 08, 2009

Driver & Bengsch / Accessio Wertpapierhandelshaus: erste Klage gegen die Beratungsgesellschaft eingereicht.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nun für einen Anleger die erste Schadensersatzklage gegen das Accessio Wertpapierhandelshaus AG beim Amtsgericht Itzehoe eingereicht. Hintergrund ist eine, nach Auffassung des Anlegers, fehlerhafte Anlageberatung anlässlich des Erwerbes der Driver&Bengsch-Inhabergenussscheine.

Der Anleger hatte im Jahr 2006 ein Tagesgeldkonto bei der Driver & Bengsch AG, der Rechtsvorgängerin der Accessio Wertpapierhandelshaus AG, eröffnet. In der Folgezeit wurde er von einem Berater der Accessio Wertpapierhandelshaus AG mehrmals telefonisch kontaktiert und über Möglichkeiten der Kapitalanlage informiert. Stets wies der Anleger darauf hin, kein Interesse an anderen Anlagen als dem Tagesgeldkonto zu haben. Als der Berater im August 2007 erneut zu dem Anleger Kontakt aufnahm und ihm eine unverbindliche Beratung vorschlug, willigte der Anleger aber schließlich zu einem Beratungsgespräch ein.

Der Berater stellte dem Anleger -nach Darstellung des Anlegers- daraufhin den Genussschein der Driver & Bengsch AG vor und erklärte, dass dieser eine sichere Anlage sei, im Vergleich zum Tagesgeldkonto aber höhere Zinsen biete. Auf Risiken, insbesondere das des Totalverlustes, wurde hingegen nicht hingewiesen. Vielmehr wurde die Kapitalanlage nach Darstellung des Anlegers ausschließlich positiv bewertet.

Mit der Klage begehrt der Anleger volle Entschädigung, d.h. so gestellt zu werden, als hätte er die Driver&Bengsch-Inhabergenussscheine nicht erworben. Der Anleger fordert mithin Erstattung der von ihm bisher geleisteten Einlagen sowie einen entgangenen Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigten Anlage in eine festverzinsliche Kapitalanlage.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereitet derzeit zahlreiche weitere Klagen geschädigter Anleger gegen das Accessio Wertpapierhandelshaus AG vor. Diese Klagen werden in den kommenden Wochen bei Gericht eingereicht. Es bleibt abzuwarten, wie Accessio auf die seitens der Anleger erhobenen Vorwürfe reagiert und wie das Gericht die Angelegenheit rechtlich einschätzt, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, M.A., von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Driver & Bengsch" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 07, 2009

Bundesgerichtshof vereinfacht den Ausstieg aus verlustreichen Beteiligungen an Fondsgesellschaften!

In einem von Fachkreisen viel beachtetem Urteil des BGH vom 10.03.2009 mit Az.: XI ZR 33/08 hat der als Bankensenat bekannte XI. Zivilsenat des BGH die Rechte für Anleger wieder gestärkt. Ob damit eine Trendwende zugunsten von Anlegern nach Ausscheiden des oft kritisierten früheren Senatsvorsitzenden Gerd Nobbe eingeleitet wird, dem bekanntermaßen eine Nähe zu den Banken nachgesagt wurde, bleibt abzuwarten.

Kernpunkt des Urteils ist zum Einen, dass der XI. Zivilsenat Widerrufsbelehrungen in Beteiligungsunterlagen dann für unwirksam erachtet, wenn aus diesen nicht in erkennbarer Weise hervorgeht, dass eine Widerrufsfrist erst mit der Annahmeerklärung den Anlegers beginnt. Widerrufsbelehrungen, die lediglich bei dem Beginn der Widerrufsfrist auf den Empfang der Unterlagen abstellen, sind damit unwirksam und setzen keinen Fristablauf in Gang.

Im entschiedenen Fall konnte der Anleger daher seinen Widerruf noch Jahre nach dem Beteiligungsbeitritt erklären und eine Rückabwicklung einfordern. Zweiter wichtiger Aspekt der BGH-Entscheidung ist, dass Anleger, die ihr Beteiligungsengagement teilweise durch Bankkredit fremdfinanziert und teilweise mit Eigenmitteln selbst finanziert haben, im Fall eines so genannten verbundenen Geschäfts die Rückabwicklung gegenüber der Bank einfordern und von der Bank dann den Eigenanteil an sich zurückerlangen können. Damit trägt die Bank das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft nicht nur für den Fremdfinanzierungsanteil, sondern auch für den vom Anleger erbrachten Eigenanteil. Der Kläger wird nach wirksamen Widerruf nicht nur von seinen Darlehensverbindlichkeiten für den bankfinanzierten Fremdanteil befreit, sondern erhält einen Anspruch auf die Rückzahlung der an die Fondsgesellschaft als Eigenanteil geleisteten Ersparnisse von der Bank. Die Bank tritt im Gegenzug in die Beteiligungsrechte des Anlegers ein und muss sich mit der Fondsgesellschaft auseinandersetzen.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher der Rechtsanwaltskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena meint zu dem aktuellen Urteil: „Für Anleger gilt es nun zu prüfen, ob sich aus ihren Vertragsunterlagen nach den vom BGH klargestellten Maßstäben eine unrichtige Widerrufsbelehrung ergibt und damit die Möglichkeit eines vorzeitigen Fondsausstiegs eröffnet. Gerade in den Zeiten der Finanzkrise, in denen die wirtschaftliche Lage vieler Fonds alles andere als rosig aussieht, kann ein kurzfristiger Ausstieg mit Rückabwicklung aus wirtschaftlichen Gründen empfehlenswert sein, insbesondere wenn an der Beteiligung die Altersvorsorge hängt.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Fondsbeteiligungen Rückabwicklung" anschließen.

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Mittwoch, Mai 06, 2009

Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG – Anleger klagen jetzt

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte MHG Rechtsanwälte aus Jena reichen Klagen gegen die Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG wegen Auskunft und Schadensersatz beim Landgericht Augsburg ein.

Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei sehen Rechtsverletzungen der Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern und stützen hierauf Ansprüche der Gesellschafter u.a. auf Auskunft und Schadensersatz.

„Nachdem mehrere außergerichtliche Versuche zur Auskunftserlangung über den aktuellen Stand der Fondsgesellschaft und die Verwendung der eingesammelten Gelder insbesondere hinsichtlich der im Verkaufsprospekt angepriesenen Kapitalsicherheit gescheitert sind, war nunmehr Klage geboten“ meint auf unsere Anfrage BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher der Anwaltskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena.

„Statt Auskunftserteilung ging die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft bei Anfragen interessierter Gesellschafter in die Offensive und erklärte in zwei uns bekannten Fällen Gesellschaftern gegenüber sogar einseitig den Ausschluss aus der Fondsgesellschaft verbunden mit der Ankündigung von eventuellen Schadensersatzforderungen“ erklärt RA Steffen Hielscher weiter. „Diese Ausschlusserklärungen sehen wir als unzulässiges Druckmittel, um die Anleger, die sich ihrer Gesellschafterrechte bedienen, einzuschüchtern“.

Nachdem die Internetseite der Fondsgesellschaft Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG lediglich mit einem Impressum aufwarten kann und frühere Seiten vom Netz genommen wurden, statt den jährlichen Gesellschafterversammlungen nunmehr ein schriftliches Umlaufverfahren eingeführt wurde, bleibt den Anlegern, die der Fondsgesellschaft ihr Kapital anvertraut haben zur Informationserlangung nur die schriftliche Anfrage.

„Da die monatlichen Ausschüttungen von Renditen an die Fondsgesellschafter seit Sommer 2008 ausgesetzt wurden, sind die Anleger nach unserer Auffassung um ihre eingezahlten Ersparnisse zu Recht besorgt. Dass die im Verkaufsprospekt beschriebene 100%ige Absicherung des Anlagekapitals tatsächlich besteht, konnte die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft jedenfalls trotz mehrerer Anfragen nicht belegen.“ so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher.

Mit den Klageverfahren verfolgen die Anleger nun ihren Informationsanspruch und Schadensersatzansprüche gerichtlich, um die Fondsgesellschaft zur Offenlegung zu zwingen und den Schaden der Anleger auszugleichen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG“ anschließen.

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Freitag, Mai 01, 2009

Lehman-Zertifikate: Anleger siegt vor Gericht!

Frankfurter Sparkasse zu Schadensersatz an Anleger verurteilt! Weitere Prozesserfolge in Sicht! Demnächst auch bereits erste Termine zur mündlichen Verhandlung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte!

Dieburg, 01.05.2009: Die Frankfurter Sparkasse ist in einem aktuellen Fall, in dem ein Anleger Verluste mit Lehman-Brothers-Zertifikaten in Höhe von ca. 50.000 € erlitten hatte, zum Schadensersatz in voller Höhe verurteilt worden (Az.: 2/19 O 211/08- noch nicht rechtskräftig). Der Richter sah es laut Medienberichten als erwiesen an, dass der Kläger die Papiere nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich die Laufzeit über mehrere Jahre hinziehen könne.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth betrifft dieser Fall wohl „eher einen Spezialfall, der nicht mit der Masse der Lehman-Fälle vergleichbar ist, “trotzdem zeigt er, dass Lehman-Zertifikate-Anleger nicht chancenlos sind.

Diversen Medienberichten zufolge hatte die Frankfurter Sparkasse auch vor einigen Tagen laut eigener Verlautbarung „in einer kleinen Anzahl von Fällen“ eingeräumt, nicht ausreichend beraten zu haben und Entschädigung angedeutet. „Es zeigt sich, dass die Banken nun langsam erkennen, dass sie bei der Beratung teilweise Fehler begangen haben,“ so Dr. Späth.

Auch in Hamburg könnte sich bereits am 12.05.2009 ein erster Prozesserfolg eines Anlegers gegen die Hamburger Sparkasse anbahnen, der dortige Richter bescheinigte der Klage „Aussicht auf Erfolg“.

Auch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, die in den letzten Monaten zahlreiche Klagen für diverse Lehman-Zertifikate-Geschädigte vor Gerichten in ganz Deutschland eingereicht haben, werden demnächst die ersten Termine zur mündlichen Verhandlung vor den Gerichten wahrnehmen, der erste Termin findet bereits im Mai vor dem Landgericht Berlin statt, bereits an diesem Tag könnte also theoretisch bereits ein Urteil gesprochen werden.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth „sind wir in diesem Fall durchaus optimistisch, ein positives Ergebnis für den Anleger erzielen zu können, in dem konkreten Fall haben wir mehrere gute Argumente, die für eine Schadensersatzverpflichtung sprechen könnten.“ Der BSZ e.V. wird über die Fälle demnächst berichten.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

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Donnerstag, April 30, 2009

Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG – weiterer Erfolg für Anleger!

Landgericht Ellwangen verurteilt VR-Bank Aalen eG zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 16.04.2009 hat das Landgericht Ellwangen einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von € 31.238,63 gegen die VR-Bank Aalen eG zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der VR-Bank Aalen eG eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erworben.

Auf Grundlage eines mit einem Mitarbeiter der VR-Bank Asalen eG geführten Beratungsgespräches vom 4.10.2001 hatte der Anleger am selben Tag eine Beteiligung am Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG gezeichnet. Der Anleger war bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass bereits am 24.1.1997 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden. Aufgrund der beispielhaften Erwähnung der NEIS im Emissionsprospekt war die VR-Bank Aalen eG nach Ansicht des Landgerichts Ellwangen dazu verpflichtet, Erkundigungen über die NEIS einzuziehen und diesbezüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nachzufragen. Da sie dies unterlassen hat und demzufolge den Anleger über die Zweifel an der Seriosität und Bonität der NEIS nicht in Kenntnis setzte, habe die VR-Bank Aalen eG ihre Informationspflichten verletzt. Denn, so das Landgericht Ellwangen weiter, bei Aufklärung über diesen entscheidungserheblichen Umstand hätte der Anleger von dem Erwerb der Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG abgesehen.

Das Urteil, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat ebenso wie die bereits in 2008 von der Kanzlei erstrittenen Urteile des 24. Senats des OLG Köln zugunsten geschädigter Anleger von Apollo – Medienfonds weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung des Landgerichts Ellwangen sowie des Oberlandesgerichts Köln Anspruch auf vollen Schadenersatz. Die Schadensersatzansprüche waren nach Ansicht beider Gerichte nicht verjährt. Anlegern der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der die Klageparteien in den Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen sowie dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Apollo Medienfonds" anschließen.

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Mittwoch, April 22, 2009

Akzenta AG stellt Insolvenzantrag

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 22. April 2009 hat die Akzenta AG am 15. April 2009 einen Insolvenzantrag gestellt.

Geschäftsmodell der Akzenta AG waren Umsatzbeteiligungen, bei denen den Kunden sehr hohe Profite prognostiziert wurden. Die Umsatzbeteiligungen stellen sich aber als eine Art Pyramidensystem dar. Ferner waren die Prognosen völlig unrealistisch und konnten praktisch nicht umgesetzt werden. Hinzu kommt noch ein Weiteres: Die Akzenta AG stellte sich in der Öffentlichkeit so dar, als würde sie durch Werbe- und Marketingmaßnahmen ihre Hauptgeschäftstätigkeit entfalten.

Nach außen hin wurde der Abschluss einer Duplex-Umsatzbeteiligung, die sich dadurch auszeichnet, dass kein zugrundliegendes Rechtsgeschäft getätigt wird, als Ausnahme bezeichnet. Ansonsten sollten bei der Akzenta AG durch die entgeltliche Bereitstellung von Werbe- und Marketingmaßnahmen Umsatzbeteiligungen die Hauptgeschäftstätigkeit darstellen. Dies bedeutet, dass Kunden bei einem Händler einkaufen sollten, der mit der Akzenta AG in Geschäftsbeziehungen steht. Den Kunden wurde suggeriert, dass die Akzenta AG ein Unternehmen sei, bei dem Umsatzbeteiligungen ohne Marketingeffekt allenfalls einen ganz untergeordneten Anteil des Geschäftes ausmachen, weil anderweitig wertschöpfende Erfolge erzielt werden.

Tatsächlich hat die Umsatzbeteilung an der Akzenta AG für die meisten Anleger zu herben Verlusten geführt.

Das Landgericht München II hat das Verhalten der ehemaligen Vorstände der Akzenta AG denn auch als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gewertet und die drei ehemaligen Vorstände zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Für Akzenta-Geschädigte stellt sich nun die Frage, wie sich nach dem Insolvenzantrag weiter verhalten sollen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss die Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird den Anlegern aber regelmäßig nur ein sehr geringer Teil ihrer Einlagen erstattet.

Neben der Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren besteht ferner die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen die ehemaligen Vorstände der Akzenta AG einzuleiten. Auf Grund der erstinstanzlichen, strafrechtlichen Verurteilung lassen sich diese Schadenersatzansprüche auch gut begründen.

Ferner kommen bei denjenigen Akzenta Kunden, die ihre Umsatzbeteiligung auf Anraten eines Beraters erworben haben, auch Schadenersatzansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater bzw. die Gesellschaft, für die dieser tätig wurde, in Betracht. So wurden beispielsweise nicht wenige Anleger über die Risiken der Anlage oder die Verteilung der Gelder getäuscht.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Akzenta Anleger betreut, rät daher allen Akzenta Geschädigten eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen, um die Chancen und Risiken eines etwaigen Vorgehens erläutert zu bekommen.

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Akzenta AG" anschließen.

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Dienstag, April 21, 2009

US Treuhand: Droht dem Fonds UST XVI Victory Park Ltd. der Totalverlust?

Der US-Immobilienfonds UST XVI Victory Park Ltd. ist in erhebliche Schieflage geraten. Es ist zu befürchten, dass den Anlegern der Totalverlust droht.

Zahlreiche Anleger haben sich im Jahre 2006 an dem Fonds UST XVI Victory Park Ltd. in Höhe von US-$ 185 Mio. beteiligt. Ziel der Investition war die Entwicklung des neuen Stadtteils Victory Park in Dallas mit Bürogebäuden, Geschäftshäusern Wohnungen und Hotels.

Bis vor kurzem galt die Beteiligung am Fonds UST XVI Victory Park Ltd. als sichere Kapitalanlage. Das Projekt wurde zusammen mit der Hillwood Unternehmensgruppe, einem Top-Ten-Projektentwicklungsunternehmen in den USA, realisiert. Hillwod übernahm als nachrangiger US-Partner selbst Risiko und garantierte dem Fonds jährlich eine Ausschüttung in Höhe von 10 %. Im Vergleich zu anderen Projektentwicklungen konnte so das Fertigstellungs-, Kosten- und Vermietungsrisiko für die Fondsanleger bis März 2009 weitgehend ausgeschlossen werden.

Mittlerweile bestehen aber Zweifel an der Werthaltigkeit der Hillwood-Garantie. In einem Rundschreiben musste die US Treuhand Verwaltungsgesellschaft für US-Immobilienfonds mbH zuletzt eingestehen, dass das Immobilienprojekt zu scheitern droht. Den Anlegern wurde mitgeteilt, dass nach aktueller Einschätzung auch der vollständige Verlust des Eigenkapitals nicht mehr ausgeschlossen werden könne.

„Der Fonds UST XVI Victory Park Ltd. wurde beim Vertrieb als sichere Kapitalanlage beworben, obwohl hier eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechend hohen Projektentwicklungsrisiken vorliegt“ so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel. „Betroffenen Anlegern empfiehlt die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar deshalb, ihre Beteiligung überprüfen zu lassen.“

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „US Treuhand" anschließen.

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Samstag, April 18, 2009

Lehman-Zertifikate-Anleger: Erste Prozesserfolge in Sicht!

Neue Hoffnung für Lehman-Zertifikate-Anleger: Richter bescheinigt Klage gegen Hamburger Sparkasse „Aussicht auf Erfolg.“ BSZ e.V. informierte frühzeitig über Rechtslage!

Anleger in Lehman-Zertifikaten können Hoffnung schöpfen: Diversen Medienberichten der letzten Tage zufolge könnten sich in Hamburg die ersten Prozesserfolge zweier Anleger in Lehman-Zertifikaten gegen die Hamburger Sparkasse anbahnen. Einer Meldung des Abendblatts vom 09.04.2009 zufolge könnten die Kunden auf einen Erfolg hoffen, das ließen die Richter in ihren Protokollen nach der ersten Verhandlung erkennen, die dem Abendblatt vorgelegen hätten.

In dem aktuellen Verfahren mit dem Az. 329 O/15 09 z.B. hatte der dortige Anleger ca. 8.000,- € über die Hamburger Sparkasse (Haspa) in Lehman-Zertifikaten investiert. Gestützt wird die dortige Klage dabei laut Medienberichten vor allem auf zwei wesentliche Punkte: Einerseits, dass die Bank ihre hohen Margen, die sie mit dem Verkauf der Lehman-Papiere erzielt hatte, verschwiegen hätte. Der Klägeranwalt im dortigen Verfahren wirft Medienberichten zufolge der Haspa vor, dass sie die Zertifikate in großen Mengen eingekauft hätte und dann einzeln mit hoher Provision weiterverkauft hätte. Andererseits ist das Gericht Medienberichten zufolge der Meinung, dass es durchaus entscheidungsrelevant sein könnte, dass der Kläger, der von einer Festgeldanlage in die Lehman-Zertifikate gewechselt war, nicht von der Haspa darüber informiert wurde, dass die Anlage in den Lehman-Zertifikaten nicht dem Einlagensicherungsfonds unterlag und somit die Anlage nicht, wie bei diversen anderen Anlageformen, in Höhe von 20.000,- € geschützt war.

Nach Ansicht des BSZ e.V. handelt es sich hierbei um eine sehr positive Entwicklung, die bestätigt, dass Lehman-Zertifikate-Anleger durchaus, nach Prüfung im Einzelfall, Chancen auf Schadensersatz haben. „Es zeigt sich, dass geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger zum Teil mehrere gute Argumente für eine Schadensersatzverpflichtung der vermittelnden Banken haben,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Der BSZ e.V. informierte geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger bereits frühzeitig über die vielfältigen juristischen Möglichkeiten der Geschädigten, die auch in den aktuellen Prozessen in Hamburg, die nicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführt werden, eine Rolle spielen.

Bereits in der Ausgabe der Fachanwalt-Hotline vom 06.11.2008 wies Rechtsanwalt Dr. Walter Späth darauf hin, dass die vermittelnden Banken die Anleger auf die erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen hinweisen müssen, wie inzwischen auch zweimal vom BGH bestätigt wurde. Auch wies Rechtsanwalt Dr. Späth ausdrücklich darauf hin, dass seiner Ansicht nach Anleger, die von einer Einlagensicherung ausgegangen sind, eindeutig auf die fehlende Einlagensicherung hingewiesen werden müssen, was nun auch die Richter in den Hamburger Verfahren erkannt haben dürften. „Die deutsche Einlagensicherung ist ein ganz wesentlicher Sicherheitsfaktor für die Anleger, Anlegern, die vorher eine Anlage hatten, die der Einlagensicherung unterliegt, kann nicht einfach verschwiegen werden, dass für die Lehman-Zertifikate eben dieses Sicherungsinstrument nicht bestand,“ so Dr. Späth.

Auch in der juristischen Literatur sind inzwischen richtungsweisende Artikel zu der Informierung der Anleger über die deutsche Einlagensicherung erschienen, die wir demnächst besprechen werden. Es ist zu vermuten, dass zahlreiche Geschädigte, die bisher noch abwarten, bei einem Prozesserfolg, der durchaus Signalwirkung haben könnte, ebenfalls tätig werden. Die Haspa hatte inzwischen ca. 1.000 Kunden zum Teil entschädigt, auch andere Institute haben angekündigt, ebenfalls in Einzelfällen Entschädigungen prüfen zu wollen, sehr zurückhaltend reagiert derzeit nach Beobachtungen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte noch die Citibank. Trotzdem zeigt die aktuelle Entwicklung, dass geschädigte deutsche Lehman-Zertifikate-Anleger, die Schätzungen der Verbraucherzentralen zufolge einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 700 Mio. € erlitten haben dürften, durchaus Chancen haben dürften, ihren Schaden zu kompensieren.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.04.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, April 16, 2009

Premiere AG: Aktionäre erheben Klage wegen falscher Angaben zu den Abonnentenzahlen

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte sehen Prospekthaftungsansprüche wegen falscher Darstellung der Abonnentenzahlen in den Börsenprospekten.

Beim Landgericht Frankfurt wurde nun die erste Klage gegen die Premiere AG wegen fehlerhafter Angaben zu den Abonnentenzahlen in den Börsenprospekten 2005 und 2007 eingereicht. Dies könnte der Startschuss für zahlreiche weitere Aktionäre des Bezahlfernsehsenders sein, ihre Ansprüche ebenfalls einzuklagen.

Das im MDax notierte Unternehmen hatte am 2. Oktober 2008 gemeldet, dass es tatsächlich nur über 2,411 Mio. Abonnenten verfüge. Bis dahin waren die Anleger aufgrund der Darstellung in den Börsenprospekten allerdings von mehr als 3 Mio. Abonnenten ausgegangen. „In den prospektierten Zahlen waren offenbar auch nicht aktivierte und bereits beendete Abonnements enthalten. Darauf wurde beim Börsengang und bei der Kapitalerhöhung jedoch nicht hingewiesen.

Grundsätzlich stehen den Aktionären deshalb Prospekthaftungsansprüche zu.“ meint Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der Rechtsanwaltskanzlei CLLB. Insbesondere diejenigen Anleger, die im Rahmen der Kapitalerhöhung 2007 gezeichnet haben, könnten verlangen, dass diese Geschäfte rückabgewickelt bzw. Verluste ersetzt werden. „Aber auch Anleger, die bereits beim Börsengang gekauft haben, können mit Aussicht auf Erfolg Ansprüche anmelden.“ sagt der Jurist.

Da der Kurs der Aktie des Bezahlfernsehsenders seit dem Börsengang von über 30 Euro auf unter 2 Euro gefallen ist, dürfte es zahlreiche geschädigte Anleger geben. Mit ersten Ergebnissen aus dem bereits eingeleiteten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ist aber wohl erst in etwa einem halben Jahr zu rechnen. Abwarten ist gleichwohl nicht angezeigt, meint Rechtsanwalt Braun: „Aufgrund der im Prospekthaftungsrecht relativ kurzen Verjährungsfristen sollte jeder Aktionär möglichst umgehend prüfen lassen, ob auch für ihn Prospekthaftungsansprüche in Frage kommen.“

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Premiere AG" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.04.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt