Das ergibt sich aus dem spektakulären Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Der UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.
hatte bereits darüber ausführlich
berichtet.
Das Ziel grüner Energiediktatur ist das rücksichtslose
zupflastern des ländlichen Raums mit gigantischen Industriewindfabriken, ohne
dass sich die betroffenen Bewohner bisher dagegen erfolgreich
wehren konnten. Abgesehen von den Kosten ist in dieser grünen Welt keine
Bürgerbeteiligung vorgesehen.
Das grüne religiöse Programm der erneuerbaren Energien ist
kaum mit der Freiheit des Einzelnen, den Grundrechten oder dem Privateigentum
vereinbar. Es ist weder wirtschaftlich noch klimatisch sinnvoll. Mit ihrem
Beifall für diese neue grüne Welt tragen die Bürger selbst zur Schaffung neuer
antidemokratischer Bürokratien bei und setzen damit ihre persönliche Freiheit
und ihr Eigentum selbst aufs Spiel.
Wer nun glaubt, dass
wegen dem Windrad-Beschluss in Baden-Württemberg alle Windräder abgerissen
werden müssen, dürfte einem Irrtum unterliegen.
So logisch ist das in unserem Rechtssystem nicht. Die juristische Bewertung vollzieht sich
zwar nach den Regeln der Logik. Sie kennt aber anders als die Mathematik nicht
allein ein richtiges oder ein falsches Ergebnis. Die Rechtsanwendung ist vielmehr
immer auch mit einer menschlichen und damit subjektiven Wertung verbunden. Will
heißen, für den normalen Bürger gilt: „Urteil ist Urteil – basta!“
Mit Unrecht Fakten
schaffen.
Aber für die „Richtigen“ oder die „Guten“ die in Deutschland die Windenergie unabhängig von den Kosten, der
Gesundheit von Menschen, dem Leben von Vögeln, der am Boden lebenden Tiere, der
Meeresbewohner, der Zerstörung von Umwelt und Kulturlandschaften, auf Kosten der
Steuerzahler kräftig fördern, wird sich schon eine spezielle Rechtsanwendung
finden.
Da wird sich durch juristische Akrobatik die beanstandete
Genehmigung wie aus heiterem Himmel plötzlich doch noch heilen lassen. Bedeutet: Trotz Formfehler ist
Gültigkeit erlangt und alles bleibt so wie es ist. Merke: Bestandsschutz gibt es nur für die „Guten“. Im
Merkel-Deutschland müssen Privilegierte von Urteilen keine Konsequenzen
befürchten und Gesetze werden so wie so passend ausgelegt. Motto: „Wir schaffen das!“
- Entgegen
der Pro-Windkraft-Vertreter gibt es für diejenigen, die im Schatten
der Windenergieanlagen leben, keine Diskussionen darüber, dass die
Windenergieanlagen ihre zuvor ungestörte gesunde Lebensweise geschädigt
haben.
Horst Roosen, Vorstand des URT |Umwelt|Technik|Recht| e.V.
vertritt mit Nachdruck den Standpunkt, dass die Maßnahmen zur
Klimarettung nicht auf Kosten der Gesundheit von Menschen gehen darf. Wir
wollen unsere uralten Kulturlandschaften nicht durch monströse Windradgiganten
zerstört sehen. Wir wollen uns nicht mitschuldig am Gemetzel von Vögeln,
Fledermäusen und Insekten machen. Wir wollen keine Windparks an unseren Küsten
die dazu beitragen, dass Seevögel geschreddert werden und orientierungslos
gewordene Meeressäugetiere an unseren Stränden qualvoll verenden.
Windräder sind die mit
den meisten Nachteilen behaftete grüne Energie.
Die Politik macht hier das, was sie am besten kann, sie
führt ein ganzes Volk hinter die Fichte. Bei dem Thema Klimawandel spielen auch
die Medien eine unrühmliche Rolle. Sie spielen „Stille Post“ wobei dann
am Ende Hunderttausende Feinstaub Tote herauskommen. Sie unterstützen dabei die
politische Marschrichtung: „Es ist Aufgabe der Politik, das Bedrohungsgefühl in
der Bevölkerung zu stärken. (Angela Merkel, 03.02.2003 im Präsidium der
CDU).
Wind und Sonne liefern zu ungleichmäßig, können ein
Industrieland wie Deutschland nicht sicher mit Energie versorgen. Deutschland
exportiert häufig dann Strom, wenn auch im europäischen Netz zu viel vorhanden
ist. Dann muss oft genug noch eine gute Stange Geld mitgeliefert werden, damit
irgendjemand diesen Strom abnimmt. Die Zeche zahlt der deutsche
Stromverbraucher. Wenn der nicht mehr zahlen kann, wird er vom Netz abgeklemmt.
Problem gelöst!
Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag von Holger Douglas:
Werden Windräder im
Südwesten abgerissen? Was aus dem Windrad-Beschluss in Baden Württemberg folgt.
Nach Gerichtsbeschluss sind die Genehmigungen für Windräder
in Baden-Württemberg rechtswidrig. Ob einzelne Anlagen nun abgerissen werden
müssen, ist aber im Einzelfall zu klären.
Die Genehmigungen für Windräder in Baden-Württemberg sind
rechtswidrig. Das ergibt sich aus dem spektakulären Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Unser Bericht darüber erregte
breites Aufsehen und rief die Frage hervor, ob jetzt alle Windräder stillgelegt
und abgerissen werden müssen.
Hier gibt es die
typisch juristische Antwort: Im Prinzip ja, aber …
Der Mannheimer Beschluss hat in jedem Fall Bestand. Die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht
anfechtbar, schreibt uns der Karlsruher Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Verwaltungsrecht, Rico Faller. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist
nicht möglich.
Bei etlichen immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, jedoch
nicht bei allen. Die Richtlinien der Landesregierung Baden-Württembergs standen
jedoch dieser Vorgabe entgegen.
Was passiert jetzt?
Werden jetzt die fehlerhaft genehmigten Windanlagen stillgelegt und abgerissen?
Rechtsanwalt Faller betont gegenüber TE das Thema
„Bestandskraft“. Es gebe jenen Grundsatz, dass unter bestimmten Umständen
Genehmigungen auch dann gelten, wenn sie zwar „rechtsfehlerhaft“ erteilt
wurden, aber im Interesse der Planungssicherheit der Antragsteller liegen.
Bedeutet im Klartext: Die Genehmigung ist zwar widerrechtlich erteilt, aber nun
ist sie mal da, und die Anlagen dürfen weiter gebaut und betrieben werden.
Allerdings, darauf macht Faller aufmerksam, müsse das für
jeden Einzelfall geprüft werden. Es könne auch darauf hinauslaufen, dass ein
Windrad wieder abgebaut werden müsse.
Er schreibt auf Anfrage von TE: »Die Entscheidungen können
aber auch für bereits erteilte Genehmigungen und sogar für im Betrieb
befindliche Windparks relevant sein, bei denen im immissionsschutzrechtlichen
Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. Denn Konsequenz
dieser Entscheidung ist auch und gerade, dass das Thema „Waldumwandlung“ Inhalt
des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens und damit auch der Öffentlichkeitsbeteiligung
sein muss. Da aber Baden-Württemberg die Waldumwandlung grundsätzlich in einem
gesonderten Verfahren abgehandelt hat, hat das dazu geführt, dass wichtige
Umweltbelange aus dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren und damit auch aus
der dortigen Öffentlichkeitsbeteiligung von vornherein ausgeklammert wurden.«
»Letztlich könnte sogar jede in Baden-Württemberg erteilte
Genehmigung für Windenergieanlagen rechtswidrig sein – egal, ob im
immissionsschutzrechtlichen Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung
stattgefunden hat oder nicht. Ich sage hier allerdings bewusst „könnte“. Denn
dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gewissermaßen als Faustformel
lässt sich aber folgendes sagen: Jede in Baden-Württemberg erteilte Genehmigung
von Windenergieanlagen dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sein,
wenn für die Anlagenstandorte Wald gerodet werden muss bzw. musste – es sei
denn, die Genehmigung stammt aus dem Jahr 2019, da es dann sein könnte, dass
die zuständige Behörde mit Rücksicht auf die Entscheidung des VG Freiburg und
einen korrigierenden Hinweis der Landesregierung bereits anders vorgegangen
ist. Ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor Gericht angegriffen
werden kann, muss im Einzelfall beurteilt werden, da sich dies nicht pauschal
sagen lässt. Hier stellen sich insbesondere Fristfragen und auch Fragen danach,
wer zur Klage berechtigt ist.«
Bereits errichtete Windräder müssten nicht unbedingt
abgerissen werden: »Das kann letztlich natürlich bis zum Rückbau bereits
errichteter Anlagen gehen. Auch das hängt aber von zahlreichen weiteren
Faktoren ab. Sollte beispielsweise eine immissionsrechtliche Genehmigung oder
eine Waldumwandlungsgenehmigung rechtswidrig sein und noch angegriffen werden
können (auch wenn der Windpark bereits steht), und sollte es weiter gelingen,
die Genehmigung vor Gericht mit Erfolg wegen Verletzung von Umweltvorschriften
anzugreifen, so würde sich im Anschluss daran dann zwangsläufig die Frage
stellen, zu welchem Ergebnis ein neues Genehmigungsverfahren führt. Denn dort
müsste dann beispielsweise der Artenschutz (mit den Erkenntnissen von heute)
nochmals von neuem und aktuell geprüft werden. Je nachdem kann das Ergebnis
lauten, dass nur noch ein Rückbau zu einem rechtmäßigen Zustand führt. Das
Ergebnis kann aber auch lauten, dass eine neue, jetzt fehlerfreie Genehmigung
zu erteilen ist, oder dass Betriebszeiteneinschränkungen geboten sind.«
In anderen Bundesländern sieht das etwas anders aus. Denn
Baden-Württemberg hat einen Sonderweg gewählt, den nun der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beanstandet hat.
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gebe es
bundesweit Genehmigungsverfahren nach §10 (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) und
§19 (vereinfachte Verfahren ohne vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung),
schreibt uns Christina Hauser, Co-Vorsitzende des Vereins für Landschaftspflege
& Artenschutz in Bayern e.V., VLAB e.V., eines staatlich anerkannten
Umwelt- und Naturschutzverbands.
»Es hängt von der jeweiligen Projektgröße (z.B. Anzahl der
Windräder) ab, ob Verfahren nach §10 vorgeschriebene sind oder nicht. Diese
Vorschrift wird von den Behörden bundesweit mehr oder weniger (schon eher mehr,
als weniger) korrekt angewendet. In vorliegenden Fällen (Windpark Länge und
Blumberg) wurden nun beide Projekte vom VGH gemeinsam betrachtet, sodass eine
Gesamtrodung von 10 ha erreicht wurde und damit §10 vorgeschrieben ist bzw.
gewesen wäre. Generell gilt, dass erst für Windfarmen ab 20 Windräder ein
Verfahren nach §10 durchzuführen ist (das ist bei uns in Bayern eher selten der
Fall). Auch ich persönlich kenne keinen Fall, bei dem bei uns in Bayern 10 ha
Wald für eine Windfarm gerodet worden ist.«
Der Kölner Rechtsanwalt und Umweltrechtsfachmann Klaus
Jankowski weisst auch auf den baden-württembergischen Sonderweg hin: »Zu dieser
Vorgehensweise hat die Landesregierung die Genehmigungsbehörden im
Windenergieerlass BaWü angewiesen. Darin heißt es (ohne jegliche Begründung),
die Waldumwandlungsgenehmigung sei von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG
»nicht erfasst«. Mithin sahen sich die an den Erlass gebundenen
Genehmigungsbehörden gezwungen, die Waldumwandlung vom eigentlichen
Genehmigungsverfahren abzukoppeln – mit von der grün-roten bzw. grün-schwarzen
Landesregierung in BaWü jahrelang bewusst in Kauf genommenen oder sogar
beabsichtigten verheerenden Folgen für den Arten- und Umweltschutz!«
»Der Skandal besteht
darin, dass man durch die (bundesrechtswidrige) Abkoppelung der Waldumwandlung
vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Auswirkungen des
WEA-Betriebs auf die Umwelt nicht vollständig untersuchen musste. Denn man hat
bei der Waldumwandlung lediglich die Auswirkungen der Rodung isoliert
betrachtet, ohne den späteren Betrieb einer WEA auf der gerodeten Fläche in den
Blick nehmen zu müssen. Das bedeutet: Man hat zwar den Verlust der
Biotopstrukturen infolge der Beseitigung der Bäume betrachtet. Dabei ist man
aber schnell in der Lage, die zerstörten Habitate zum Beispiel der Fledermäuse
durch Ersatzhabitate an anderer Stelle im Wald als kompensiert anzusehen, weil
der Bestand der Fledermauspopulation durch den infolge der Rodung erzwungenen
»Umzug« für sich betrachtet noch nicht gefährdet sein muss. Da man den viel
einschneidenderen Betrieb der WEA bei dieser isolierten (auf die Rodung
beschränkten) Prüfung ausblenden konnte, ist die Gefährdung der vor Ort
betroffenen Fledermauspopulation etwa durch die schnell drehenden Rotoren der
WEA als Folge der Waldumwandlung nicht zu berücksichtigen gewesen.
Dieser
»Taschenspielertrick« einer künstlichen Trennung der beiden Verfahren hat dazu
geführt, dass man im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die
WEA wiederum den Verlust der Biotopstrukturen des Waldes und die Auswirkungen
auf die betroffenen Arten nicht zu untersuchen brauchte, weil dies ja
Gegenstand bereits der Waldumwandlungsgenehmigung war.
Der VGH Mannheim hat
jetzt in seinen Entscheidungen vom 17.12.2019 dazu endlich klargestellt, dass
man die Auswirkungen von Rodungen einerseits und des späteren Betriebs der WEA
anderseits nicht getrennt untersuchen und bewerten kann!
Der VGH Mannheim führt
dazu in seinen Beschlüssen vom 17.12.2019 aus, es seien bei einer Umwandlung
von Wald »nicht nur die
Umweltauswirkungen der Rodung, sondern zugleich auch die zu genehmigende neue
Nutzung in den Blick [zu] nehmen und deswegen auch die positiven oder negativen
Umweltauswirkungen der geplanten Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG
maßgeblich zu berücksichtigen. […] Durch die Verfahrenskonzentration des § 13
BImSchG soll vermieden werden, dass rechtlich einheitlich zu betrachtende bzw.
sich überschneidende Vorgänge künstlich aufgespalten werden. Letzteres wäre
aber jedenfalls hinsichtlich der Umweltauswirkungen der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der Genehmigung der Waldumwandlung
auf dem Anlagenstandort der Fall. Insbesondere sind erforderliche
naturschutzrechtliche und waldrechtliche Auflagen zur Vermeidung, zur
Minimierung und zur Kompensation der mit der Waldumwandlung und der Errichtung
und dem Betrieb der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG verbundenen
Umwelteinwirkungen notwendig miteinander verschränkt, weil sie – wie auch der
vorliegende Fall zeigt – die gleichen Eingriffe zu vermeiden bzw. zu minimieren
versuchen und Ausgleichsmaßnahmen meist multifunktional sowohl zum
naturschutzrechtlichen als auch zum artenschutzrechtlichen und forstrechtlichen
Ausgleich beitragen.
Die Aussage, dass die
Entscheidungen vom 17.12.2019 »das Aus für die Windkraft« in BaWü bedeuten
könnte, teile ich deshalb nicht. Denn in den anderen Bundesländern (z.B.
Brandenburg, NRW, Hessen, Niedersachen etc. wurden und werden WEA in großer
Zahl genehmigt, obwohl dort die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG für die
Waldumwandlung seit jeher beachtet wird!
Richtig ist, dass in
BaWü viele Genehmigungen in der Vergangenheit rechtwidrig erteilt wurden. Nur
wenn diese rechtswidrigen Genehmigungen fristgerecht mit einem Rechtsmittel
(Widerspruch, Klage) angegriffen wurden oder noch angefochten werden können,
müssen sie von den Gerichten aufgehoben werden! Wegen der „Bestandskraft“ der
rechtwidrigen, aber unanfechtbaren Genehmigungen (wenn sie nicht vor Ablauf der
Rechtsmittelfristen angefochten wurden) dürfen die Anlagen uneingeschränkt
weiterbetrieben werden.
Theoretisch könnten
die Behörden diese Genehmigungen von Amts wegen zurücknehmen (bzw. widerrufen).
Das ist aber Ermessenssache der Behörden, die sich (nicht nur in BaWü, aber
dort umso eher) im Zweifel nicht gegen den Betrieb von WEA stellen werden,
zumal die Behörden dann gegenüber den Betreibern entschädigungspflichtig wären.
Bei etwaigen Änderungsanträgen der Betreiber (Betriebszeiten etc.) könnte die
Rechtswidrigkeit der Genehmigung möglicherweise dazu führen, dass die
Änderungsanträge abgelehnt werden müssen! Das kann aber nur einzelfallbezogen
geprüft werden.«
Die Projektierer der betroffenen Windanlagen im
Südschwarzwald dürfen einstweilen nicht weiter bauen und müssen das
Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg abwarten. »Es ist
allerdings nicht davon auszugehen, dass hier letztlich anders entschieden wird.
Denn in den beiden Hauptsacheverfahren sind die gleichen Rechtsfragen
entscheidend wie in den Verfahren, die nun abgeschlossen wurden«, so
Rechtsanwalt Faller aus Karlsruhe.
Überraschend an dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Mannheim: Zum ersten Mal hat ein Gericht festgestellt, dass auch
Windkraftanlagen bei Planung, Bau und Betrieb Verordnungen und Gesetzen
unterliegen, wie sie alle anderen Betreiber von Industrieanlagen einzuhalten
haben. Der Windradausbau profitierte von vielen Sonderregelungen,
Sondergesetzen und Rechtsbeugungen.
***
Die Mitglieder der UTR e.V.- Gemeinschaft
bilden ein Netzwerk bzw. ein Fundament für Glück und Gesundheit.
Dazu stehen unbegrenzte Energiemengen zur
Verfügung. Das Team von Glück-Tuning freut sich über jeden neuen
Teilnehmer. Die UTR e.V. Glücktuning Gemeinschaft ist eine
Non-Profit-Organisation, die den Zugang zum Glück für die Menschen über das
Glücktuning-Netzwerk deutlich verbessert. Ihre Anliegen Ihre Gesundheit und Ihr
Glück stehen grundsätzlich im Mittelpunkt der Tätigkeit aller mit dem
Glücktuning-Netz verbundenen Personen und Unternehmen.
Als Fördermitglied der
UTR e.V.- Gemeinschaft sollten Sie es wie Voltaire halten, der gesagt haben
soll:
„Da es förderlich für die Gesundheit
ist, habe ich beschlossen, glücklich zu sein.“
Immer wenn Sie an den UTR e.V. Geld spenden,
zaubern Sie sich selbst ein Lächeln auf Ihr Gesicht.
Glückliche Menschen wissen es schon lange: „Für den Weg zum
Glück ist es besser zu geben als zu empfangen“. Glück ist sehr subjektiv und
die Menschen haben unterschiedliche Vorstellungen davon. Menschen für die
„Glück“ ein wichtiges Thema ist und die sich auch darauf konzentrieren leben gesünder, zufriedener und
erfüllter.
Das Ausmaß, in dem sich die Menschen mit dem UTR e.V. Slogan
„gesund und glücklich in einer intakten
Umwelt leben“ persönlich verbunden fühlen, ist für das eigene Glück entscheidend.
„gesund und glücklich
in einer intakten Umwelt leben“
UTR
|Umwelt|Technik|Recht| e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon 06071- 9816811
Telefax 06071- 9816829
e-mail: dokudrom@email.de
Wer Angst hat, er könnte etwas
falsch machen und der Umwelt schaden, anstatt sie zu hegen und zu pflegen, hat
sich bestimmt schon eine der folgenden Fragen gestellt:
- Darf man noch Diesel Fahren?
- Warum will niemand ein
Elektro-Auto?
- Wo kommt der Strom für E-Autos
her?
- Darf man noch Pommes frites
essen?
- Darf man noch Fleisch essen?
- Darf man Plastiktüten benutzen?
- Alles nur Chemie oder was?
Diese und noch 30 weitere Fragen werden in dem neu
erschienen Buch „Mit Vollgas gegen die Natur“ „Wie Umweltschutz zum Ökowahn
wird von Holger Douglas ausführlich und verständlich beantwortet.
Holger Douglas ist Wissenschafts- und Technikjournalist. „In
den 36 Kapiteln dieses spannenden und flüssig zu lesenden Buchs verbergen sich
handfeste Überraschungen“, sagt Horst Roosen, Vorstand des UTR
|Umwelt|Technik|Recht| e.V. Man legt es tatsächlich von der ersten bis zur
letzten Seite nicht mehr aus der Hand!
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Wer
Antworten sucht, ob Windkraftanlagen Krankmacher sind
und wie
sich der Infraschall auf die Gesundheit auswirkt der sollte das Buch des
Biologen Wolfgang Müller „Krankmacher Windkraftanlagen? Auswirkungen des
Infraschalls auf unsere Gesundheit“ lesen. Das Buch kostet 16,90 Euro, erschien
am 14.Juli 2019 und kann
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