Donnerstag, Januar 16, 2020

www.elitefinancesolutions.com: Auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Luxemburg.

Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite http://whistleblower.24.eu  am 16. Januar 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) in Luxemburg folgende Webseite auf ihre Warnliste gesetzt:
I
www.elitefinancesolutions.com

Die Gellschaft gibt vor unter der Bezeichnung Elite Finance Solutions einen Sitz in 287 route d’Arlon, L-1150 Luxemburg zu haben. Die CSSF informiert die Öffentlichkeit, dass die Gesellschaft, die sich dort als Elite Finance Solutions ausgibt, nicht von der CSSF überwacht wird, nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, um Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen in oder von Luxemburg aus anzubieten, und darüber hinaus in Luxemburg auch nicht als  Wertpapierfirma genehmigt oder zugelassen ist.

***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
Für Informanten:

Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen. 

Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen.  Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.

Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.

Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de  oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.

Mit der Zusendung wird der ESK  zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.

Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.

Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!

EXPRESS INKASSO® GmbH
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829

Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung

Betroffene Anleger finden Hilfe hier 

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.














BaFin warnt vor illegalen Geldsammelstellen

Die BaFin weist Verbraucher auf die Gefahren hin, die von illegalen, nicht-lizenzierten deutschen Geldtransfergesellschaften ausgehen.

Aktuell werden insbesondere Kunden ebenfalls illegaler, nicht-lizenzierter Online-Handelsplattformen für finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) und Forex-Handel aufgefordert, ihr Handelskapital auf Konten deutscher Gesellschaften einzuzahlen.

Die BaFin und das Bundeskriminalamt (BKA) hatten bereits vor Geschäften mit diesen nicht-lizenziertenOnline-Handelsplattformen gewarnt.

Auch die deutschen Gesellschaften sind Teil eines Geschäftsmodells der organisierten Kriminalität. Sie agieren in international angelegten Strukturen, sodass es kaum möglich ist, der Spur des Geldes zu folgen oder Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.

Die Gelder werden schwerpunktmäßig ins osteuropäische Ausland weitergeleitet und sind für die Einzahler meist vollständig verloren.

Als Verbraucher können Sie sich vor derartigen Verlusten schützen, indem Sie in derUnternehmensdatenbank der BaFin nachprüfen, ob das Unternehmen, das Ihnen für den Transfer Ihrer Gelder genannt wird, dort verzeichnet ist. Für das Betreiben des Finanztransfergeschäfts ist eine Erlaubnis derBaFin erforderlich.

Unternehmen gegen deren Geschäftsbetrieb entsprechende Einstellungsanordnungen der BaFin ergangen sind, finden Sie hier:


Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
13.05.2019, geändert am 16.01.2020


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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!

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Nur durch ständige Berichterstattung, wie zum Beispiel auf den ESK Internetseiten http://express-inkasso.24.eu und  http://whistleblower.24.eu kann das Bewusstsein der Anleger über das erhebliche Betrugsrisikos auf Websites für binäre Optionen geschärft werden. Nur so kann sicher gestellt werden, dass Anleger ihre notwendige Sorgfaltspflicht nicht vernachlässigen, bevor sie, wenn überhaupt, den ersten Trade oder die erste Wette platzieren.“

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.

Weil Menschen lieber Kosten vermeiden als in eine Chance zu investieren, verzichten Sie in vielen Fällen auf ihr eigenes bereits investiertes Geld.

Aus diesem Grunde bietet der ESK betroffenen Anlegern an, die Forderung zunächst außergerichtlich auf Erfolgsbasis zu bearbeiten.

Für viele Anleger die sich bei der ESK Fördergemeinschaft angemeldet haben, hat sich dieser Schritt schon oft gelohnt, da mit den ersten außergerichtlichen Schritten auf Erfolgsbasis viele Informationen gesammelt werden konnten, die sich dann zur  angestrebten Vermögenswiederherstellung für die Mandanten, als äußerst hilfreich erweisen. Bei diesem ersten Schritt entstehen den Anlegern keine Kosten.

Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist in vielen Fällen  einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen.
Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich  wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre. Der Geschädigte hat kein Kostenrisiko. Im Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer vorher individuell vereinbarten Erfolgsprovision. Im negativen Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.

Falls die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen angesagt ist,
kann der ESK in Zusammenarbeit mit seinen Rechtsanwälten, den betroffenen Anlegern wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen.

Für Anleger die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen,
holt der Anwalt kostenlos die Deckungszusage ein. Wird die Deckungszusage erteilt, ist der Anleger, egal wie der Fall ausgeht, von allen Kosten frei gestellt. Es ist auch keine Erfolgsprovision zu bezahlen!

Für Anleger die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen,
oder welchen die Deckungszusage von ihrem Versicherer verweigert wurde, leitet der Anwalt die entsprechenden Unterlagen an einen Prozessfinanzierer, zur Einzelfallprüfung weiter.

Bei positiver Entscheidung übernimmt der Prozessfinanzierer das gesamte Kostenrisiko, welches bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Beitreibung der Ansprüche des Anlegers im Zusammenhang mit seinem Investment entsteht. Der Prozessfinanzierer übernimmt also sämtliche Aufwendungen, eigene und fremde Kosten, Gerichts- und Sachverständigengebühren, Kosten für Rechtsgutachten, welche mit der Durchsetzung des gegenständlichen Anspruchs zusammenhängen.

Der Prozessfinanzierer betreibt die Ansprüche der Kunden nicht selbst, sondern bedient sich dabei der Hilfe von geeigneten Rechtsanwälten.

Als Gegenleistung für die Finanzierung der Anspruchsdurchsetzung gebührt dem Prozessfinanzierer eine Erfolgsgebühr von jenem Betrag, welcher gewidmet auf Hauptsache und Zinsen hereingebracht werden kann. Die Höhe der Erfolgsgebühr wird in der vom Kunden zu unterzeichnenden Erfolgsbeteiligungvereinbarung vorher individuell  festgelegt.

Eine Bearbeitungsgebühr zur Prüfung des Finanzierungsantrags wird für ESK Fördermitglieder nicht erhoben.

  • Die ESK Fördermitgliedschaft mit Einmalbeitrag ermöglicht es betroffenen Anlegern, ihren Schadensersatzanspruch geltend zu machen, ohne dass sie ein finanzielles Risiko eingehen, und sie müssen keine Anwaltsgebühren zahlen. Sie zahlen immer nur dann etwas, wenn ihr Verfahren erfolgreich ist. Wenn der Fall nicht erfolgreich ist, ist auch nichts zu zahlen.

Für den Bereich Kapitalanlagen und Cyber-Betrug  arbeitet der ESK mit einer fachkundigen, zielbewussten und lösungsorientierten Rechtsanwaltskanzlei in Vaduz im Fürstentum Liechtenstein  zusammen. Diese Rechtsanwälte  sind führende Experten im Wirtschaftrecht und. verfügen über umfassende Erfahrung. Die Kanzlei bietet ganzheitliche Beratung und Unterstützung zum Schwerpunkt FinTech.  Beratung in Sachen Blockchain,  Kryptowährung, ICOs (Initial Coin Offerings) und ITOs (Initial Token Offerings).

Diese ESK Anwaltskanzlei hat bereits große Erfahrung durch viele Fälle mit Anbietern von binären Optionen gemacht.

Betroffene Anleger die Verluste durch Cyber-Betrug   erlitten haben, können von diesem Erfahrungsschatz profitieren.

Diese ESK Vertrauensanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat  in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.

Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.

Ab sofort kann jeder Inhaber eines berechtigten Anspruchs den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit dem zunächst außergerichtlichen Einzug seiner berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen!

Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft  anfordern.

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
Weitere Warnmeldungen: https://whistleblowertreff.wordpress.com

Mittwoch, Januar 15, 2020

ShareWood Switzerland AG: Anleger wehren sich gegen den drohenden Totalverlust des Holz-Direkt-Investments.

„Grüne Kapitalanlagen“ erfreuen sich seit einigen Jahren zunehmender Beliebtheit. So können sich nicht nur umweltbewusste Personen zum Beispiel an der Energiewende beteiligen und damit auch noch Geld verdienen. Statt einer nachhaltigen Rendite erwirtschaften viele Ökofonds aber empfindliche Verluste.

Bei grünen Kapitalanlagen verbergen sich häufig erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Risiken, die, wären sie zum Zeitpunkt der Zeichnung hinlänglich bekannt gewesen, zur Abstandnahme durch den Anleger, zumindest aber zu einer anderen Bewertung dieser Investitionsmöglichkeit geführt hätten.

ShareWood hat sich Anlegern gegenüber als Experte bei Holzinvestments präsentiert. Bei der Einschätzung der Absatzmärkte für Balsa-Holz hat er sich aber komplett verzockt. Sharewood beabsichtigt  nunmehr die Bäume der Anleger  zu schreddern.

Dem Holz-Direkt-Investment droht ein Totalverlust. 

Viel Anleger haben der ShareWood-Betreuungsgarantie vertraut, die sich über die gesamte Dauer ihres Holzinvestments erstrecken sollte. ShareWood versprach die Bäume der Anleger gegen Unternehmensrisiken abzusichern.  Bezüglich der Verwertung wurde folgendes Versprechen gegeben: „Damit Sie mit Ihren ausgewachsenen Teak-, Balsa- oder Eukalyptusbäumen nicht im Regen stehen, garantiert ShareWood Ihnen den gewinnbringendsten Verkauf Ihres Holzes. Dieses Versprechen gilt sowohl bei Zwischendurchforstungen als auch beim Endschlag.“

  • Die Anleger hatten auf eine Jahresrendite von sechs bis zwölf Prozent gehofft. Daraus wird nun nichts. Obendrein ist das investierte Geld weg. Der Frust bei den Anlegern sitzt tief.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.

Wer sich der „ESK Fördergemeinschaft ShareWood Switzerland AG“ anschließt kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen des investierten Geldes nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!

  • Für die kostenlose Erstberatung, die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung oder die Prüfung durch einen Prozesskostenfinanzierer, durch mit dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der ESK seinen Fördermitgliedern gerne entsprechend sachkundige Anwälte. Betroffene können gerne Fördermitglied des ESK werden und sich kostenlos der ESK Fördergemeinschaft  anschließen.

Betroffene Anleger aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz, die Verluste durch ShareWood Switzerland AG erlitten haben, können von diesem Erfahrungsschatz profitieren.

  • Für Anleger die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen,

holt der Anwalt kostenlos die Deckungszusage ein. Wird die Deckungszusage erteilt, ist der Anleger, egal wie der Fall ausgeht, von allen Kosten frei gestellt. Es ist auch keine Erfolgsprovision zu bezahlen!

  • Für Anleger die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen,

oder welchen die Deckungszusage von ihrem Versicherer verweigert wurde, leitet der Anwalt die entsprechenden Unterlagen an einen Prozessfinanzierer, der bereits sein grundsätzliches Interesse an den Sharewod Fällen bekundet hat, zur Einzelfallprüfung weiter.

  • Bei positiver Entscheidung übernimmt der Prozessfinanzierer das gesamte Kostenrisiko,

welches bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Beitreibung der Ansprüche des Anlegers im Zusammenhang mit dem Holz-Direktinvestment bei der ShareWood Switzerland AG entsteht. Der Prozessfinanzierer übernimmt also sämtliche Aufwendungen, eigene und fremde Kosten, Gerichts- und Sachverständigengebühren, Kosten für Rechtsgutachten, welche mit der Durchsetzung des gegenständlichen Anspruchs zusammenhängen.

Der Prozessfinanzierer betreibt die Ansprüche der Kunden nicht selbst, sondern bedient sich dabei der Hilfe von geeigneten Rechtsanwälten. Als Gegenleistung für die Finanzierung der Anspruchsdurchsetzung gebührt dem Prozessfinanzierer eine Erfolgsgebühr von jenem Betrag, welcher gewidmet auf Hauptsache und Zinsen hereingebracht werden kann. Die Höhe der Erfolgsgebühr wird in der vom Kunden zu unterzeichnenden Erfolgsbeteiligungvereinbarung  vorab festgelegt.

Eine Bearbeitungsgebühr zur Prüfung des Finanzierungsantrags wird für ESK Fördermitglieder nicht erhoben.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft  anfordern.

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ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung





Rechtsansprüche ohne eigenes Kostenrisiko mit Hilfe einer Prozesskostenfinanzierung durchsetzen.

Wer einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen möchte, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen,  kann  bei der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft  anfragen, ob die ihm das Risiko abnimmt.

„Wir wissen, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu einer manchmal nicht zu überwindenden Hürde geworden sind, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Vor allem dann, wenn man über keine  Rechtsschutzversicherung verfügt, oder diese die Kostenübernahme abgelehnt hat,“ sagt Horst Roosen, vom ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.

Wer zum Beispiel als Kapitalanleger glaubt, dass er bei seiner Anlage nicht richtig beraten wurde, ihm wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollte – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen.

Betroffene stellen  uns einfach eine Finanzierungsanfrage.

Die ESK- Vertrauensanwälte prüfen gerne den Rechtsanspruch und die Erfolgsaussichten!

Wenn die Anfrage von der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft positiv entschieden wird,
übernimmt diese das gesamte Kostenrisiko, welches bei der (gerichtlichen und außergerichtlichen)  Beitreibung des Anspruchs entsteht.

Als Gegenleistung für die Finanzierung der Anspruchsdurchsetzung gebührt dem Prozessfinanzierer ein vorher individuell vereinbartes Erfolgsentgelt in Höhe jenes Betrags, welcher gewidmet auf Hauptsache und Zinsen hereingebracht werden kann.

  • Die Prüfung des Vorgangs durch die Prozessfinanzierungsgesellschaft ist für das ESK-Fördermitglied  – unabhängig vom Prüfungsergebnis – unentgeltlich.

Stellen Sie uns einfach ihre Finanzierungsanfrage.

  • Die Prozessfinanzierungsgesellschaft übernimmt für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko.
  • Sie erhalten die Chance, Ihren Rechtsanspruch ohne finanzielles Risiko einzuklagen.
  • Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös.
  • Für Fördermitglied der „ESK Fördergemeinschaft Prozesskostenfinanzierung“ kostenlose Prüfung und Beurteilung Ihres Finanzierungsantrags.

Durch dieses anlegerfreundliche  Konzept bestehen keinerlei Kostenrisiken für den Anspruchsinhaber.

Auf Basis der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen unsere unabhängigen und renommierten Vertrauensanwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist Ihr Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung Ihres Prozesses nichts mehr im Wege.

Prinzipiell gilt:

Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für das ESK-Fördermitglied keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft.

Betroffene Anleger die Verluste durch  Kapitalanlagen erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK- Vertrauensanwälte profitieren. Diese ESK Vertrauensanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat  in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.

Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft Prozesskostenfinanzierung anfordern.

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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Dienstag, Januar 14, 2020

Die Genehmigungen für Windräder in Baden-Württemberg sind rechtswidrig.

Das ergibt sich aus dem spektakulären Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Der UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V. hatte bereits darüber ausführlich berichtet.

Das Ziel grüner Energiediktatur ist das rücksichtslose zupflastern des ländlichen Raums mit gigantischen Industriewindfabriken, ohne dass sich die betroffenen Bewohner bisher  dagegen erfolgreich  wehren konnten. Abgesehen von den Kosten ist in dieser grünen Welt keine Bürgerbeteiligung vorgesehen.

Das grüne religiöse Programm der erneuerbaren Energien ist kaum mit der Freiheit des Einzelnen, den Grundrechten oder dem Privateigentum vereinbar. Es ist weder wirtschaftlich noch klimatisch sinnvoll. Mit ihrem Beifall für diese neue grüne Welt tragen die Bürger selbst zur Schaffung neuer antidemokratischer Bürokratien bei und setzen damit ihre persönliche Freiheit und ihr Eigentum selbst aufs Spiel.

Wer nun glaubt, dass wegen dem Windrad-Beschluss in Baden-Württemberg alle Windräder abgerissen werden müssen, dürfte einem Irrtum unterliegen.

So logisch ist das in unserem Rechtssystem nicht. Die juristische Bewertung vollzieht sich zwar nach den Regeln der Logik. Sie kennt aber anders als die Mathematik nicht allein ein richtiges oder ein falsches Ergebnis. Die Rechtsanwendung ist vielmehr immer auch mit einer menschlichen und damit subjektiven Wertung verbunden. Will heißen, für den normalen Bürger gilt: „Urteil ist Urteil – basta!“

Mit Unrecht Fakten schaffen.

Aber für die „Richtigen“ oder die „Guten“ die in  Deutschland  die Windenergie unabhängig von den Kosten, der Gesundheit von Menschen, dem Leben von Vögeln, der am Boden lebenden Tiere, der Meeresbewohner, der Zerstörung von Umwelt und Kulturlandschaften, auf Kosten der Steuerzahler kräftig fördern, wird sich schon eine spezielle Rechtsanwendung finden.

Da wird sich durch juristische Akrobatik die beanstandete Genehmigung wie aus heiterem Himmel plötzlich doch noch heilen lassen. Bedeutet: Trotz Formfehler ist Gültigkeit erlangt und alles bleibt so wie es ist. Merke: Bestandsschutz gibt es nur für die „Guten“. Im Merkel-Deutschland müssen Privilegierte von Urteilen keine Konsequenzen befürchten und Gesetze werden so wie so passend ausgelegt. Motto: „Wir schaffen das!“

  • Entgegen der Pro-Windkraft-Vertreter gibt es  für diejenigen, die im Schatten der Windenergieanlagen leben, keine Diskussionen darüber, dass die Windenergieanlagen ihre zuvor ungestörte gesunde Lebensweise geschädigt haben.

Horst Roosen, Vorstand des URT |Umwelt|Technik|Recht| e.V. vertritt mit Nachdruck den Standpunkt, dass die Maßnahmen zur  Klimarettung nicht auf Kosten der Gesundheit von Menschen gehen darf. Wir wollen unsere uralten Kulturlandschaften nicht durch monströse Windradgiganten zerstört sehen. Wir wollen uns nicht mitschuldig am Gemetzel von Vögeln, Fledermäusen und Insekten machen. Wir wollen keine Windparks an unseren Küsten die dazu beitragen, dass Seevögel geschreddert werden und orientierungslos gewordene Meeressäugetiere an unseren Stränden qualvoll verenden.

Windräder sind die mit den meisten Nachteilen behaftete grüne Energie.

Die Politik macht hier das, was sie am besten kann, sie führt ein ganzes Volk hinter die Fichte. Bei dem Thema Klimawandel spielen auch die Medien eine unrühmliche Rolle. Sie spielen „Stille Post“  wobei dann am Ende Hunderttausende Feinstaub Tote herauskommen. Sie unterstützen dabei die politische Marschrichtung: „Es ist Aufgabe der Politik, das Bedrohungsgefühl in der Bevölkerung zu stärken. (Angela Merkel, 03.02.2003 im Präsidium der CDU).

Wind und Sonne liefern zu ungleichmäßig, können ein Industrieland wie Deutschland nicht sicher mit Energie versorgen. Deutschland exportiert häufig dann Strom, wenn auch im europäischen Netz zu viel vorhanden ist. Dann muss oft genug noch eine gute Stange Geld mitgeliefert werden, damit irgendjemand diesen Strom abnimmt. Die Zeche zahlt der deutsche Stromverbraucher. Wenn der nicht mehr zahlen kann, wird er vom Netz abgeklemmt. Problem gelöst!

Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag von Holger Douglas:

Werden Windräder im Südwesten abgerissen? Was aus dem Windrad-Beschluss in Baden Württemberg folgt.

Nach Gerichtsbeschluss sind die Genehmigungen für Windräder in Baden-Württemberg rechtswidrig. Ob einzelne Anlagen nun abgerissen werden müssen, ist aber im Einzelfall zu klären.

Die Genehmigungen für Windräder in Baden-Württemberg sind rechtswidrig. Das ergibt sich aus dem spektakulären Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Unser Bericht darüber erregte breites Aufsehen und rief die Frage hervor, ob jetzt alle Windräder stillgelegt und abgerissen werden müssen.

Hier gibt es die typisch juristische Antwort: Im Prinzip ja, aber …

Der Mannheimer Beschluss hat in jedem Fall Bestand. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht anfechtbar, schreibt uns der Karlsruher Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rico Faller. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich.

Bei etlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, jedoch nicht bei allen. Die Richtlinien der Landesregierung Baden-Württembergs standen jedoch dieser Vorgabe entgegen.

Was passiert jetzt? Werden jetzt die fehlerhaft genehmigten Windanlagen stillgelegt und abgerissen?

Rechtsanwalt Faller betont gegenüber TE das Thema „Bestandskraft“. Es gebe jenen Grundsatz, dass unter bestimmten Umständen Genehmigungen auch dann gelten, wenn sie zwar „rechtsfehlerhaft“ erteilt wurden, aber im Interesse der Planungssicherheit der Antragsteller liegen. Bedeutet im Klartext: Die Genehmigung ist zwar widerrechtlich erteilt, aber nun ist sie mal da, und die Anlagen dürfen weiter gebaut und betrieben werden.

Allerdings, darauf macht Faller aufmerksam, müsse das für jeden Einzelfall geprüft werden. Es könne auch darauf hinauslaufen, dass ein Windrad wieder abgebaut werden müsse.

Er schreibt auf Anfrage von TE: »Die Entscheidungen können aber auch für bereits erteilte Genehmigungen und sogar für im Betrieb befindliche Windparks relevant sein, bei denen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. Denn Konsequenz dieser Entscheidung ist auch und gerade, dass das Thema „Waldumwandlung“ Inhalt des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens und damit auch der Öffentlichkeitsbeteiligung sein muss. Da aber Baden-Württemberg die Waldumwandlung grundsätzlich in einem gesonderten Verfahren abgehandelt hat, hat das dazu geführt, dass wichtige Umweltbelange aus dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren und damit auch aus der dortigen Öffentlichkeitsbeteiligung von vornherein ausgeklammert wurden.«

»Letztlich könnte sogar jede in Baden-Württemberg erteilte Genehmigung für Windenergieanlagen rechtswidrig sein – egal, ob im immissionsschutzrechtlichen Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat oder nicht. Ich sage hier allerdings bewusst „könnte“. Denn dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gewissermaßen als Faustformel lässt sich aber folgendes sagen: Jede in Baden-Württemberg erteilte Genehmigung von Windenergieanlagen dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sein, wenn für die Anlagenstandorte Wald gerodet werden muss bzw. musste – es sei denn, die Genehmigung stammt aus dem Jahr 2019, da es dann sein könnte, dass die zuständige Behörde mit Rücksicht auf die Entscheidung des VG Freiburg und einen korrigierenden Hinweis der Landesregierung bereits anders vorgegangen ist. Ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor Gericht angegriffen werden kann, muss im Einzelfall beurteilt werden, da sich dies nicht pauschal sagen lässt. Hier stellen sich insbesondere Fristfragen und auch Fragen danach, wer zur Klage berechtigt ist.«

Bereits errichtete Windräder müssten nicht unbedingt abgerissen werden: »Das kann letztlich natürlich bis zum Rückbau bereits errichteter Anlagen gehen. Auch das hängt aber von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Sollte beispielsweise eine immissionsrechtliche Genehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung rechtswidrig sein und noch angegriffen werden können (auch wenn der Windpark bereits steht), und sollte es weiter gelingen, die Genehmigung vor Gericht mit Erfolg wegen Verletzung von Umweltvorschriften anzugreifen, so würde sich im Anschluss daran dann zwangsläufig die Frage stellen, zu welchem Ergebnis ein neues Genehmigungsverfahren führt. Denn dort müsste dann beispielsweise der Artenschutz (mit den Erkenntnissen von heute) nochmals von neuem und aktuell geprüft werden. Je nachdem kann das Ergebnis lauten, dass nur noch ein Rückbau zu einem rechtmäßigen Zustand führt. Das Ergebnis kann aber auch lauten, dass eine neue, jetzt fehlerfreie Genehmigung zu erteilen ist, oder dass Betriebszeiteneinschränkungen geboten sind.«

In anderen Bundesländern sieht das etwas anders aus. Denn Baden-Württemberg hat einen Sonderweg gewählt, den nun der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beanstandet hat.

Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gebe es bundesweit Genehmigungsverfahren nach §10 (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) und §19 (vereinfachte Verfahren ohne vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung), schreibt uns Christina Hauser, Co-Vorsitzende des Vereins für Landschaftspflege & Artenschutz in Bayern e.V., VLAB e.V., eines staatlich anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbands.

»Es hängt von der jeweiligen Projektgröße (z.B. Anzahl der Windräder) ab, ob Verfahren nach §10 vorgeschriebene sind oder nicht. Diese Vorschrift wird von den Behörden bundesweit mehr oder weniger (schon eher mehr, als weniger) korrekt angewendet. In vorliegenden Fällen (Windpark Länge und Blumberg) wurden nun beide Projekte vom VGH gemeinsam betrachtet, sodass eine Gesamtrodung von 10 ha erreicht wurde und damit §10 vorgeschrieben ist bzw. gewesen wäre. Generell gilt, dass erst für Windfarmen ab 20 Windräder ein Verfahren nach §10 durchzuführen ist (das ist bei uns in Bayern eher selten der Fall). Auch ich persönlich kenne keinen Fall, bei dem bei uns in Bayern 10 ha Wald für eine Windfarm gerodet worden ist.«

Der Kölner Rechtsanwalt und Umweltrechtsfachmann Klaus Jankowski weisst auch auf den baden-württembergischen Sonderweg hin: »Zu dieser Vorgehensweise hat die Landesregierung die Genehmigungsbehörden im Windenergieerlass BaWü angewiesen. Darin heißt es (ohne jegliche Begründung), die Waldumwandlungsgenehmigung sei von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG »nicht erfasst«. Mithin sahen sich die an den Erlass gebundenen Genehmigungsbehörden gezwungen, die Waldumwandlung vom eigentlichen Genehmigungsverfahren abzukoppeln – mit von der grün-roten bzw. grün-schwarzen Landesregierung in BaWü jahrelang bewusst in Kauf genommenen oder sogar beabsichtigten verheerenden Folgen für den Arten- und Umweltschutz!«

»Der Skandal besteht darin, dass man durch die (bundesrechtswidrige) Abkoppelung der Waldumwandlung vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Auswirkungen des WEA-Betriebs auf die Umwelt nicht vollständig untersuchen musste. Denn man hat bei der Waldumwandlung lediglich die Auswirkungen der Rodung isoliert betrachtet, ohne den späteren Betrieb einer WEA auf der gerodeten Fläche in den Blick nehmen zu müssen. Das bedeutet: Man hat zwar den Verlust der Biotopstrukturen infolge der Beseitigung der Bäume betrachtet. Dabei ist man aber schnell in der Lage, die zerstörten Habitate zum Beispiel der Fledermäuse durch Ersatzhabitate an anderer Stelle im Wald als kompensiert anzusehen, weil der Bestand der Fledermauspopulation durch den infolge der Rodung erzwungenen »Umzug« für sich betrachtet noch nicht gefährdet sein muss. Da man den viel einschneidenderen Betrieb der WEA bei dieser isolierten (auf die Rodung beschränkten) Prüfung ausblenden konnte, ist die Gefährdung der vor Ort betroffenen Fledermauspopulation etwa durch die schnell drehenden Rotoren der WEA als Folge der Waldumwandlung nicht zu berücksichtigen gewesen.

Dieser »Taschenspielertrick« einer künstlichen Trennung der beiden Verfahren hat dazu geführt, dass man im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die WEA wiederum den Verlust der Biotopstrukturen des Waldes und die Auswirkungen auf die betroffenen Arten nicht zu untersuchen brauchte, weil dies ja Gegenstand bereits der Waldumwandlungsgenehmigung war.

Der VGH Mannheim hat jetzt in seinen Entscheidungen vom 17.12.2019 dazu endlich klargestellt, dass man die Auswirkungen von Rodungen einerseits und des späteren Betriebs der WEA anderseits nicht getrennt untersuchen und bewerten kann!

Der VGH Mannheim führt dazu in seinen Beschlüssen vom 17.12.2019 aus, es seien bei einer Umwandlung von Wald  »nicht nur die Umweltauswirkungen der Rodung, sondern zugleich auch die zu genehmigende neue Nutzung in den Blick [zu] nehmen und deswegen auch die positiven oder negativen Umweltauswirkungen der geplanten Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG maßgeblich zu berücksichtigen. […] Durch die Verfahrenskonzentration des § 13 BImSchG soll vermieden werden, dass rechtlich einheitlich zu betrachtende bzw. sich überschneidende Vorgänge künstlich aufgespalten werden. Letzteres wäre aber jedenfalls hinsichtlich der Umweltauswirkungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der Genehmigung der Waldumwandlung auf dem Anlagenstandort der Fall. Insbesondere sind erforderliche naturschutzrechtliche und waldrechtliche Auflagen zur Vermeidung, zur Minimierung und zur Kompensation der mit der Waldumwandlung und der Errichtung und dem Betrieb der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG verbundenen Umwelteinwirkungen notwendig miteinander verschränkt, weil sie – wie auch der vorliegende Fall zeigt – die gleichen Eingriffe zu vermeiden bzw. zu minimieren versuchen und Ausgleichsmaßnahmen meist multifunktional sowohl zum naturschutzrechtlichen als auch zum artenschutzrechtlichen und forstrechtlichen Ausgleich beitragen.

Die Aussage, dass die Entscheidungen vom 17.12.2019 »das Aus für die Windkraft« in BaWü bedeuten könnte, teile ich deshalb nicht. Denn in den anderen Bundesländern (z.B. Brandenburg, NRW, Hessen, Niedersachen etc. wurden und werden WEA in großer Zahl genehmigt, obwohl dort die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG für die Waldumwandlung seit jeher beachtet wird!

Richtig ist, dass in BaWü viele Genehmigungen in der Vergangenheit rechtwidrig erteilt wurden. Nur wenn diese rechtswidrigen Genehmigungen fristgerecht mit einem Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) angegriffen wurden oder noch angefochten werden können, müssen sie von den Gerichten aufgehoben werden! Wegen der „Bestandskraft“ der rechtwidrigen, aber unanfechtbaren Genehmigungen (wenn sie nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfristen angefochten wurden) dürfen die Anlagen uneingeschränkt weiterbetrieben werden.

Theoretisch könnten die Behörden diese Genehmigungen von Amts wegen zurücknehmen (bzw. widerrufen). Das ist aber Ermessenssache der Behörden, die sich (nicht nur in BaWü, aber dort umso eher) im Zweifel nicht gegen den Betrieb von WEA stellen werden, zumal die Behörden dann gegenüber den Betreibern entschädigungspflichtig wären. Bei etwaigen Änderungsanträgen der Betreiber (Betriebszeiten etc.) könnte die Rechtswidrigkeit der Genehmigung möglicherweise dazu führen, dass die Änderungsanträge abgelehnt werden müssen! Das kann aber nur einzelfallbezogen geprüft werden.«

Die Projektierer der betroffenen Windanlagen im Südschwarzwald dürfen einstweilen nicht weiter bauen und müssen das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg abwarten. »Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass hier letztlich anders entschieden wird. Denn in den beiden Hauptsacheverfahren sind die gleichen Rechtsfragen entscheidend wie in den Verfahren, die nun abgeschlossen wurden«, so Rechtsanwalt Faller aus Karlsruhe.

Überraschend an dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim: Zum ersten Mal hat ein Gericht festgestellt, dass auch Windkraftanlagen bei Planung, Bau und Betrieb Verordnungen und Gesetzen unterliegen, wie sie alle anderen Betreiber von Industrieanlagen einzuhalten haben. Der Windradausbau profitierte von vielen Sonderregelungen, Sondergesetzen und Rechtsbeugungen.

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Die Mitglieder der UTR e.V.- Gemeinschaft bilden ein Netzwerk bzw. ein Fundament für Glück und Gesundheit.

Dazu stehen unbegrenzte Energiemengen zur Verfügung. Das Team von Glück-Tuning freut sich über jeden neuen Teilnehmer. Die UTR e.V. Glücktuning Gemeinschaft ist eine Non-Profit-Organisation, die den Zugang zum Glück für die Menschen über das Glücktuning-Netzwerk deutlich verbessert. Ihre Anliegen Ihre Gesundheit und Ihr Glück stehen grundsätzlich im Mittelpunkt der Tätigkeit aller mit dem Glücktuning-Netz verbundenen Personen und Unternehmen.

Als Fördermitglied der UTR e.V.- Gemeinschaft sollten Sie es wie Voltaire halten, der gesagt haben soll:

„Da es förderlich für die Gesundheit ist, habe ich beschlossen, glücklich zu sein.“

Immer wenn Sie an den UTR e.V. Geld spenden, zaubern Sie sich selbst ein Lächeln auf Ihr Gesicht.

Glückliche Menschen wissen es schon lange: „Für den Weg zum Glück ist es besser zu geben als zu empfangen“. Glück ist sehr subjektiv und die Menschen haben unterschiedliche Vorstellungen davon. Menschen für die „Glück“ ein wichtiges Thema ist und die  sich auch darauf  konzentrieren leben gesünder, zufriedener und erfüllter.   

Das Ausmaß, in dem sich die Menschen mit dem UTR e.V. Slogan „gesund und glücklich in einer intakten Umwelt  leben“ persönlich  verbunden fühlen,  ist für das eigene Glück entscheidend.   


Mit Ihrer Zuwendung unterstützen Sie nicht nur die Arbeit des UTR e.V.
sondern Sie machen sich selbst zu Ihres eigenen Glückes Schmied!

„gesund und glücklich in einer intakten Umwelt  leben“


UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon 06071- 9816811
Telefax 06071- 9816829
e-mail: dokudrom@email.de

Wer Angst hat, er könnte etwas falsch machen und der Umwelt schaden, anstatt sie zu hegen und zu pflegen, hat sich bestimmt schon eine der folgenden Fragen gestellt:

  • Darf man noch Diesel Fahren?
  • Warum will niemand ein Elektro-Auto?
  • Wo kommt der Strom für E-Autos her?
  • Darf man noch Pommes frites essen?
  • Darf man noch Fleisch essen?
  • Darf man Plastiktüten benutzen?
  • Alles nur Chemie oder was?

Diese und noch 30 weitere Fragen werden in dem neu erschienen Buch „Mit Vollgas gegen die Natur“ „Wie Umweltschutz zum Ökowahn wird von Holger Douglas ausführlich und verständlich beantwortet.
Holger Douglas ist Wissenschafts- und Technikjournalist. „In den 36 Kapiteln dieses spannenden und flüssig zu lesenden Buchs verbergen sich handfeste Überraschungen“, sagt Horst Roosen, Vorstand des UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V. Man legt es tatsächlich von der ersten bis zur letzten Seite nicht mehr aus der Hand!

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Montag, Januar 13, 2020

www.cbaconseil-lu.com und www.cbaconseil.net: Auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Luxemburg.

Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite http://whistleblower.24.eu  am 13. Januar 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) in Luxemburg folgende Webseiten auf ihre Warnliste gesetzt:
www.cbaconseil-lu.com und www.cbaconseil.net

Die CSSF informiert die Öffentlichkeit darüber, dass das Unternehmen, das auf diesen Websites als CBA Conseil auftritt, nicht von der CSSF reguliert wird. Die CSSF hat keine Genehmigung für die Erbringung von Anlage- oder sonstigen Finanzdienstleistungen nach oder von Luxemburg erteilt.

Die CSSF möchte klarstellen, dass die Wertpapierfirma CBA Conseil ordnungsgemäß in Luxemburg zugelassen ist. Nach dem Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, das der Aufsicht der CSSF unterliegt, besteht kein Zusammenhang mit den Warnung Websites.

***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
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Für Informanten:

Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen. 

Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen.  Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.

Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.

Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de  oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.

Mit der Zusendung wird der ESK  zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.

Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.

Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!

EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829

Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung

Betroffene Anleger finden Hilfe hier 

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.