Am 17. und 18. Oktober 2018 haben die Berichtstermine und
die Gläubigerversammlungen drei insolventer P&R-Gesellschaften in der
Münchner Olympiahalle stattgefunden.
Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben im
Auftrag einer Vielzahl von Mandanten daran teilgenommen und wollen Sie hier
ausführlich über den Verlauf informieren, die juristisch gesehen als Teil des
gerichtlichen Verfahrens gilt.
Wie erwartet hat der Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé zu
Beginn die Komplexität des Insolvenzverfahrens dargestellt. Es dürfte eines der
größten, wenn nicht sogar das größte Kapitalanlage-Insolvenzverfahren in der
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sein. Außerdem wiederholte er den bisherigen Stand der Erkenntnisse, was er
bereits im Vorfeld gegenüber den Medien getan hatte.
Neu war die Erkenntnis daher nicht, dass statt der rund 1,6
Mio. Container, die bei den vier insolventen deutschen P&R-Gesellschaften
ausweislich der mit den Anlegern abgeschlossenen Verträge vorhanden sein
müssten, tatsächlich nur rund 628.000 Container existent sind. Deren
Durchschnittsalter beträgt gut neun Jahre und sie werden von der schweizerische
P&R Equipment & Finance Corp. (E&F) verwaltet.
Im Jahr 2006 soll es noch eine – möglicherweise zufällige –
Deckung von Ist- und Sollbestand an Container gegeben haben, der Fehlbestand
sei aber seit 2007 massiv aufgebaut worden. Insbesondere in und nach der
Weltwirtschaftskrise geriet P&R demnach in große wirtschaftliche Schwierigkeiten,
die gegenüber den Anlegern aber verschwiegen wurden. Um Altverbindlichkeiten
gegenüber den Anlegern bedienen zu können, kurbelte P&R den Vertrieb enorm
an, nicht zuletzt, um die bereits bestehenden Containerfehlbestände zu
kaschieren. Das gesamte „System“ funktionierte schon seit spätestens 2009 nur
solange, wie frisches Geld von Anlegern hereinkam.
Ende 2009 fehlten laut Insolvenzverwalter bereits 461.000
Container, so dass durch die bestehende Containerflotte schon keine Umsätze
generiert werden konnten, die auch nur ansatzweise ausreichen konnten, um die
Verbindlichkeiten aus den Mieten und Rückkäufen gegenüber den Altanlegern zu
bedienen. Neben dem Fehlbestand an Containern und der
Tatsache, dass weder die den Anlegern versprochenen Mieten,
noch die in Aussicht gestellten und in der Vergangenheit gezahlten
Rückkaufpreise, marktkonform waren, kam erschwerend hinzu, dass während der
Weltwirtschaftskrise auf dem ohnehin sehr volatilen Containermarkt auch die
Nachfrage massiv zurück ging, also mit der bestehenden Containerflotte völlig
unzureichend Umsätze geniert werden konnten.
Diese wirtschaftlichen Umstände verstärkten den
Liquiditätsbedarf von P&R zusätzlich. Nur durch die Einwerbung frischen
Kapitals und dem Verkauf bestehender Container (teilweise zu Ramschpreisen)
konnte das Konzept aufrechterhalten werden, wobei schon zu diesem Zeitpunkt
eine Insolvenz allein aufgrund der Containerfehlbestände nicht mehr abwendbar war. Trotz seit Jahren
fehlender positiver Fortführungsprognose wurde noch bis in 2018 hinein der
Vertrieb weiter fokussiert, um die Containerfehlbestände zu verschleiern.
Erst als der
Vertriebsumsatz einbrach, kollabierte auch das System, weil nicht mehr genügend
frisches Kapital generiert wurde, um die Altverbindlichkeiten zu befriedigen.
Der Lug und Trug ist nach Ansicht des Insolvenzverwalters
nur deshalb solange nicht aufgeflogen, weil die schweizerische E&F und die
jeweilige deutsche P&R-Gesellschaft intern völlig unabhängig voneinander
agierten. Es soll eine große, historisch bedingte Intransparenz zwischen den
deutschen Verwaltungsgesellschaften und dem Schweizer Containermanagement geben
haben. Die Mitarbeiter der schweizerischen E&F sollen keine Kenntnis über
die Anleger und die Vertragsabschlüsse der insolventen deutschen Gesellschaft
gehabt haben. Umgekehrt sollen die Mitarbeiter der insolventen deutschen
Gesellschaft keine Kenntnis über die Containerflotte bei der schweizerischen
E&F gehabt haben.
Für die Insolvenzmasse
geht es nun darum, zur Minimierung der Schäden der Anleger Vermögenswerte zu
realisieren.
Das Hauptaugenmerk liegt daher auf dem vorhandenen
Containerbestand bei der schweizerischen E&F, sprich dem Erlös aus Mieten
und dem Verkauf der Container. Um dies zu realisieren, sind - da die Container
nicht im Eigentum der insolventen deutschen P&R-Gesellschaften stehen,
sondern ausschließlich die schweizerische E&F Umsätze generiert - die
Anteile des Herrn Roth an der schweizerischen E&F inzwischen an die
insolventen deutschen Gesellschaften verpfändet worden.
Zudem wurde ein Schweizer Wirtschaftsprüfer als
alleinvertretungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied bestellt. Heinz Roth ist
seither Verwaltungsrat ohne Zeichnungsbefugnis. Alle Erlöse der schweizerischen
E&F stünden schuldrechtlich den deutschen P&R-Gesellschaften zu, wobei
sich der Insolvenzverwalter noch nicht dazu äußern wollte, in welchem
Verhältnis Vermögen an die vier insolventen deutschen P&R-Gesellschaften
verteilt werden würden. Marktkenner halten Erlöse aus Vermietung und Verkauf in
Höhe von 1,9 Mrd. USD (aktuell rund 1,6 Mrd. EUR) für realistisch, was
allerdings aufgrund der Volatilität des Containermarktes mit Vorsicht zu
betrachten ist. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sei zum jetzigen
Zeitpunkt juristisch und faktisch nicht möglich, alle Container direkt zu
verwerten.
Zudem habe der Insolvenzverwalter bereits damit begonnen,
die Inanspruchnahme früherer Geschäftsführer, insbesondere Herrn Roth
vorzubereiten.
Für Sie als
P&R-Gläubiger sind zwei Themen besonders wichtig:
Zum einen hat der Insolvenzverwalter auf die drängende Frage
des hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts hin eingeräumt, was wir
bereits prognostiziert haben. Nämlich, dass er die in den vorausgefüllten
Forderungsanmeldungen geltend gemachten Forderungen in einem bevorstehenden
Prüftermin bestreiten müsse.
Also werden diejenigen
Anleger, die die vom Insolvenzverwalter verschickte Forderungsanmeldung
verwendet haben, leer ausgehen.
In diesem Zusammenhang hat der Insolvenzverwalter zu
rechtfertigen versucht, dass die vorausgefüllte Forderungsanmeldung allein zur
Verfahrensvereinfachung verwendet wurde, ohne jedes Präjudiz im Hinblick auf
die dort formulierten Forderungen. Es gab und gibt also keinerlei Gewähr dafür,
dass diese vorformulierten Forderungen anerkennt werden. Ganz im Gegenteil hat
der Insolvenzverwalter eingeräumt, dass genau dies nicht passieren wird.
Zum anderen hat der Insolvenzverwalter die Anleger damit zu
besänftigen versucht, dass aus seiner Sicht am Ende nur auf Basis eines
Kompromisses Forderungen zur Tabelle angemeldet werden können, damit alle
Anleger möglichst gleich behandelt würden. Nach Ansicht der berichtenden
Anwälte ist der von ihm gewünschte Kompromiss allenfalls eine romantische
Wunschvorstellung. Denn es wird – völlig legitim und empfehlenswert – immer
Anleger geben, die nicht auf „faule Kompromisse“ eingehen wollen und ihre
tatsächlichen Forderungen – nötigenfalls gerichtlich – durchsetzen werden.
Dadurch werden sie eine sehr viel höhere Forderungen zur Tabelle festgestellt bekommen
werden, als jene Anleger, für die auf Grundlage eines Kompromisses
Feststellungen zur Tabelle erfolgen. Diese Anleger werden, auch vor dem
Hintergrund der mutmaßlich durchaus signifikanten Vermögenswerte, die zu
verteilen sein werden, dann wirtschaftlich sehr viel besser stehen, als
diejenige, die nichts unternehmen.
Der Rat des
Insolvenzverwalters an die Anleger „Ruhe bewahren, Sie haben keine Nachteile,
wenn Sie nichts tun.“ ist mithin absolut falsch und nur sein Versuch, Anleger
ruhig zu stellen und sich selbst Arbeit zu ersparen.
Zudem steht nach wie vor die Frage im Raum, ob und wenn ja
in welchem Umfang der Insolvenzverwalter Anfechtungen vornehmen und in der
Vergangenheit geflossene Auszahlungen zurückfordern wird.
Auch hier hielt er sich äußerst bedeckt. Nach seinem
Dafürhalten handele es sich zwar vorliegend nicht um die typischen Fallgruppen
von sogenannten Schneeballsystemen, in denen bislang von der Rechtsprechung
Rückforderungen des Insolvenzverwalters bestätigt wurden. Er müsse das aber
noch abschließend prüfen und könne keinerlei Zusicherungen machen, dass keine
Rückforderungen gestellt werden. Mithin wird sich zeigen, was der
Insolvenzverwalter, der von den Versammlungen in seinem Amt bestätigt wurde,
tatsächlich tun wird.
In weiteren Abstimmungsverfahren wurden außerdem die
jeweilige Besetzung des Gläubigerausschusses bestätigt und eine Erweiterung um
zusätzliche Mitglieder jeweils abgelehnt.
Ob und wieweit die für Sie geltend gemachten Ansprüche
bestritten werden, wird der ursprünglich für den 14. November 2018 anberaumte
Prüftermin zeigen. Allerdings wies der verfahrensleitende Richter schon darauf
hin, dass der Termin aufgrund des Umfangs des Verfahrens vertagt werden und
vermutlich erst in mehreren Monaten stattfinden wird.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.10.2018 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.