Anleger können einen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer
Fondsbeteiligung haben unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Der
Schadensersatz gründet in der vorvertraglichen fehlerhaften Aufklärung, z. B.
durch Verwendung eines fehlerhaften und unvollständigen Prospektes.
In Betracht kommen unvollständige oder risikoverharmlosende
Darstellungen des sog. Innen- oder Außenhaftungsrisikos. Das
Innenhaftungsrisiko meint dabei, dass Risiko, Ausschüttungen an die
Fondsgesellschaft zurückzahlen zu müssen; das Außenhaftungsrisiko meint das
Risiko, gegenüber Gläubigern einstandspflichtig zu sein.
Schadensersatzansprüche
unterliegen einer Verjährung.
Diese beträgt kenntnisabhängig drei Jahre, gerechnet ab dem
31.12. des Jahres der Kenntnisnahme oder der grob fahrlässigen Unkenntnis von
Schaden und Schädiger. Der Anspruch verjährt in einer Höchstfrist von 10
Jahren, gerechnet Tag genau zum Datum der Zeichnung.
In der Regel trifft
das Rückzahlungsverlangen Anleger, die an Fonds beteiligt sind, die älter als
10 Jahre sind.
Das bedeutet, dass Anleger, die aufgefordert werden,
Ausschüttungen an Insolvenzverwalter zurückzuzahlen ihre volle Einlage zzgl.
Agio verloren haben und nunmehr durch die Forderungsabwehr nur noch
Schadenbegrenzung betreiben können.
Zu den oben genannten
Fallkonstellationen können wir Ihnen positive Nachrichten mitteilen.
Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite
bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich
erfolgreich wehren.
Rückforderung von
Ausschüttungen
Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen
betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der BSZ
e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und
Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens
vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet
und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Hilfe
gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der
Interessengemeinschaft Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose
Erstbewertung ihres jeweiligen Falles gerne zur Verfügung.
Wie Entscheidungen
verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance,
die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.
Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V.
die Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von
AUSSCHÜTTUNGEN gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den
Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
Über die BSZ e.V.
Interessengemeinschaften:
In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte,
die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei
gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige
Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht
wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen -
auch ohne eigene erstrittene Urteile.
Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen
sind, schließen Sie sich gerne der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung
von Ausschüttungen an.
Zur individuellen,
unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte
einige Unterlagen und Informationen.
- Anspruchsschreiben
des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
- ggf.
Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)
Zahlen Sie keine
Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)
Melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an!
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
V
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.
Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis
spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
können sich hier in
die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser
Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de