Schlechte Nachrichten für Anleger des Dachfonds HCI Schiffsportfolio X: Über die Gesellschaft des Zielfonds MS Jork Ranger wurde am Amtsgericht Neumünster am 2. März das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 93 IN 24/15). Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.
Für die Anleger, die in den 2005 aufgelegten Dachfonds HCI Schiffsportfolio X investierten, verlief die Beteiligung ohnehin nicht wunschgemäß. ,,Durch den Insolvenzantrag für die Gesellschaft der MS Jork Ranger dürfte sich die Wirtschaftlichkeit des Fonds nicht erhöht haben", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Ursprünglich hatte der HCI Schiffsportfolio X in sechs Einschiffsgesellschaften investiert. Neben der MS Jork Ranger waren das die Schiffe HR Resolution, HR Mastery D, MS Weserwolf, MS Baltic Castle und MS Vogebulker. Nachdem die MS Baltic Castle, MS Vogebulker und HR Resolution inzwischen verkauft wurden und die MS Jork Ranger insolvent ist, bleiben nur noch zwei Schiffe, um den Fonds in wirtschaftlich ruhigem Fahrwasser zu halten. ,,Ob das gelingt, ist ungewiss. Zumal die Situation in der Handelsschifffahrt nach wie vor angespannt ist. Die Anleger müssen sich wohl auf finanzielle Verluste einstellen befürchtet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Daher empfiehlt der erfahrene Rechtsanwalt den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Diese könnten durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen aufgeklärt werden müssen. ,,Die Praxis zeigt aber, dass dies häufig nicht geschehen ist. Vielmehr wurden Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen für die Altersvorsorge angepriesen. Eine klare Falschberatung", so der Fachanwalt.
Denn bei Schiffsfonds handelt es sich keineswegs um sichere Kapitalanlagen wie die zahlreichen Insolvenzen in den vergangenen Jahren belegen. Für die Anleger steht regelmäßig der Totalverlust ihres investierten Geldes auf dem Spiel. ,,Schon alleine deshalb hätten sie auch über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist das nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Ein weiterer Aspekt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung erhalten hat, sein. Cäsar-Preller: ,,Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden. Wurden sie verschwiegen, hat sich die Bank schadensersatzpflichtig gemacht." Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Da Anleger sich seit 2005 an dem HCI Schiffsportfolio X beteiligen konnten, sollten sie mit der Durchsetzung ihrer Forderungen nicht mehr lange warten, da schon bald Verjährung eintreten könnte.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ HCI Schiffsportfolio X". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 16.03.2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können insbesondere die Rechtslage und auf die Einschätzung verändern.
cp