Das Unternehmen FFK Environment GmbH hat nach eigener Darstellung am 24. Oktober 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht Cottbus gestellt.
Das 1992 gegründete Unternehmen mit Sitz in Peitz bei Cottbus erwirtschaftete noch im Jahr 2012 Umsatzerlöse von 23,4 Millionen Euro und beschäftigt derzeit rund 90 Mitarbeiter. Die auf die Produktion von Sekundärrohstoffen spezialisierte Gesellschaft emittierte im Jahr 2011 eine Anleihe (ISIN: DE000A1KQ4Z1) mit einem Nominalvolumen i.H.v. EUR 16 Millionen Euro bei einer Laufzeit bis 2016 und einer Verzinsung in Höhe von 7,45 % p.a.. Ob und inwieweit diese Anleihe zurückgeführt werden wird, ist nicht bekannt.
Betroffene Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Denn in Betracht kommt neben einer etwaigen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle für die Geschädigten insbesondere ein Vorgehen gegen die Anlageberater. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die der Anleihe immanenten Risiken aufgeklärt haben", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den Anlegern die Anleihe empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft FFK Environment GmbH gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.
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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber
Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 29.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
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