Freitag, August 23, 2013

Erste Klagen gegen concept 1 Inh. Herrn Jens Blaume eingereicht

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena hat für Anleger der Firma Concept 1 erste Klagen gegen den Inhaber der Firma concept 1, Herrn Jens Blaume, eingereicht.


Rechtsanwalt Dr. Morgenstern sagt hierzu: ,,Für uns war die nun erfolgte Klageeinreichung der konsequente und logische nächste Schritt zur optimalen Vertretung unserer Mandanten. Nach erfolgreichem Erwirken der Arrestbeschlüsse in das gesamte Vermögen von Herrn Blaume, womit eine Rangsicherung der Vermögenspositionen unserer Mandanten erreicht werden konnte, bedarf es nun dieses Schrittes, um zu einer Entschädigung unserer Mandanten kommen zu können."

Die Fachanwaltskanzlei und Vertrauenskanzlei des BSZ e.V. aus Jena ist sich aufgrund der Vielzahl der vertretenen Mandate sicher, dass auch die Titelerlangung zügig gelingen sollte. Durch die hohe Zahl an Mandanten und dadurch, dass so gut wie jeder Mandant zur Aufarbeitung des Falles ein Stück beitragen konnte, stellt sich der Sachverhalt nun schlüssig dar.
  • Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass dies unter anderem ein großer Vorteil einer großen Gemeinschaft von Geschädigten ist, die zusammen für ihre Rechte streitet. Daher bestehen sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft ,,Concept 1" anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. August 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Emissionshaus GHF insolvent: 22.000 Anleger sind mit erheblichen Verlusten konfrontiert.

Nach zahlreichen Insolvenzen von GHF Schiffsfonds in den letzten Jahren steht nun das Emissionshaus GHF seit Juli 2013 unter vorläufiger Zwangsverwaltung.


Die Gesellschaft für Handel und Finanz mbH (GHF) hat insgesamt über 120 Emissionen im Wert von rund 2,5 Milliarden Euro begeben, u.a. in den Bereichen Schifffahrt, erneuerbare Energien und Spezialimmobilien. Es geht nun nicht mehr nur um einzelne Fonds, sondern um eine Insolvenz, welche insgesamt über 22.000 Anleger betrifft.

In der Vergangenheit haben noch zahlreiche Anleger die Gesellschaft durch teils erhebliche Nachschüsse am Leben gehalten. Dies war grundsätzlich schon ein schlechtes Zeichen und die Schieflage mehrerer größerer Fonds, konnte so jedoch nicht nachhaltig aufgehalten werden. Aufgrund mehrerer Insolvenzen von GHF - Fonds ist die Insolvenz des Emissionshauses eine logische Fortsetzung der bisherigen Entwicklung. Alle Anleger sind daher mit erheblichen Verlusten konfrontiert und verlieren derzeit sehr viel Geld.

Zur Zeichnung von Anteilen an Fonds wurden viele Privatanleger mit schöngerechneten, viel zu optimistischen Renditeerwartungen überredet, welche sich nicht im Ansatz bestätigten. Die vermittelnden Stellen taten das ihre, hohe Erwartungen an die Rendite zu schüren. Über tatsächlich bestehende Risiken wurde hingegen meist nicht hinreichend aufgeklärt, bzw. wurden zahlreichen Anlegern, welche zum Beispiel in Schiffsfonds investierten, von Banken und anderen Beratern mit dem Argument einer guten steuerlichen Absetzbarkeit der Einlagen, der angeblich hohen Sicherheit dieser Anlageform sowie guter Wertentwicklung und ständiger Verfügbarkeit des eingesetzten Geldes zum Beitritt in diese Fonds überredet. Anleger, welche den Versprechungen ihrer Berater leichtfertig Glauben schenkten, geraten nun in teils schwere Probleme.

Tatsächlich bestehen Risiken, die bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Im Falle einer Insolvenz ist die Gefahr groß, dass Anleger nichts mehr bekommen. Das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn weist darauf hin, dass die Befriedigungsquote für Insolvenzgläubiger unter 5% liegt. Deshalb sollte in jedem Fall neben der Geltendmachung der Rechte im Insolvenzverfahren geprüft werden, ob nicht gegen Dritte weiter Ansprüche durchsetzbar sind. 

Bekanntermaßen haben Privatanleger in allen Fällen einer nicht ausreichenden Risikoaufklärung gute Aussichten auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof verlangt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass ein Berater über sämtliche Risiken ungefragt und vollständig aufklären muss. Unterbleibt diese Aufklärung, muss der Berater umfassend Schadenersatz leisten.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig sowie Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier mitteilen, können neben Forderungen gegen die GHF unter Umständen andere Beteiligte in Anspruch genommen werden. Viele Anleger wurden im Zusammenhang mit dieser Geldanlage von Beratern, Vermittlern oder auch Banken nicht vollständig über alle möglichen Risiken beraten und aufgeklärt. In diesen Fällen sollten Anleger zeitnah prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche gegen andere Beteiligte -welche nicht insolvent sind- zustehen können.

Auch Anleger, welche ohne eine Beratung aus eigenen Stücken ihr Erspartes investiert haben, sollten nicht die Flinte ins Korn werfen. Auch hier können unter Umständen Ansprüche aus Prospekthaftung beziehungsweise unzureichender Aufklärung bestehen. Anleger seien im Übrigen gut beraten, ihre Forderungen zeitnah zur Insolvenztabelle anzumelden.  Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 23.08.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
awidm

Montag, August 19, 2013

Widerrufsbelehrungen oftmals fehlerhaft! Darlehen günstig umschulden!

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft! Schulden Sie jetzt Ihr Immobiliendarlehen um und sparen Sie viel Geld! Derzeit sind die Zinsen niedrig. Wer sich also derzeit verschuldet, macht es richtig. 


Wer allerdings bereits ein Immobiliendarlehen in den letzten Jahren zu höheren Zinsen aufgenommen hat, kann von den aktuell günstigen Zinsen nicht profitieren, da sein Vertrag in der Regel noch einige Zeit läuft. Natürlich kann ein ,,Häuslebauer" sein Darlehen kündigen, um anschließend sein Darlehen zu einem aktuell, niedrigeren Zinssatz umzuschulden. Allerdings wird die Bank, die das Darlehen vergeben hat, diese Kündigung nur akzeptieren, wenn der Darlehensnehmer sie für den entgangenen Zinsgewinn entschädigt. Und dann macht diese vom Verbraucher zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung den Zinsvorteil zunichte.

,,Aber es gibt eine weitgehend unbekannte Möglichkeit, seinen alten Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, um ein neues Darlehen zu den aktuell günstigen Zinskonditionen abzuschließen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an seine alte Bank zahlen zu müssen",  so Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, spezialisiert u.a. auf immobilienrechtliche Fragestellungen bei der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte in Berlin.

Dieser Weg kommt für Darlehensnehmer in Frage, die zwischen Ende 2002 und Mitte 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben. ,,Hintergrund dieser Überlegung ist", so Rechtsanwalt Kurdum weiter, ,,dass zu jedem Verbraucherkreditvertrag eine Widerrufsbelehrung gehört. Darin wird einem Darlehensnehmer erklärt, dass er seine Unterschrift unter den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen kann. Die Widerrufsbelehrung muss eine bestimmte Form haben, um wirksam zu sein. 2002 traten gesetzliche Neuerungen in Kraft, die auch das Widerrufsrecht geändert haben. Daraufhin haben die Banken ihre Widerrufsbelehrungen angepasst und dabei fast immer formelle Fehler gemacht. Und wegen dieser Fehler endet die Frist zum Widerruf nicht, so dass viele Verbraucher noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit widerrufen und damit ihr Darlehen vorzeitig auflösen können. Der Widerruf des Darlehensvertrags kann dabei jederzeit erklärt werden."

Ein betroffener Verbraucher muss also seinen laufenden Vertrag nicht kündigen, er kann ihn einfach widerrufen. Dann wird das Geschäft rückabgewickelt; d.h. ein Bauherr zahlt die Darlehenssumme zurück und muss eine Nutzungsentschädigung für die ,,Nutzung" des Geldes zahlen. Diese berechnet sich nach dem durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekenkredite. Da die meisten Verbraucher bereits Zinsen bezahlt haben, fällt die Nutzungsentschädigung nicht weiter ins Gewicht.

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Ein Verbraucher sollte bei seinen Überlegungen wissen, dass es bereits viele einschlägige positive Gerichtsentscheidungen zugunsten von Verbrauchern gibt. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits aufgezeigt, dass rein formale Fehler genügen, um einen Vertrag zu widerrufen. Insbesondere muss ein Verbraucher keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und dem Abschluss eines Kreditvertrags nachweisen."

Rechtsanwalt Kurdum schätzt, dass 90% aller Banken und Sparkassen in den Jahren 2002 bis 2010 falsch formulierte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Zwar könnten die Banken die Schwachpunkte in ihren älteren Widerrufsbelehrungen beseitigen, wenn sie ihren Kunden nachbelehren. Wenn also eine Bank einem Kunden eine neue, korrekt formulierte Widerrufsbelehrung vorlegt und der Kunde binnen eines Monats nicht widerruft, ist der Vertrag später nicht mehr angreifbar. ,,Dies tun die Banken allerdings in der Praxis nicht", so Rechtsanwalt Kurdum weiter, ,,wohl um nicht die Pferde scheu zu machen."

Wer aus einem solchen Immobiliendarlehen aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen, zumal Banken auf einfache Kundenbriefe erfahrungsgemäß nicht reagieren. Bei anwaltlicher Unterstützung allerdings schrecken viele Banken in der Regel vor einem Prozess zurück und stimmen einer außergerichtlichen Einigung zu. ,,Und bei Darlehenssummen von 250.000 Euro kommt schon ein fünfstelliger Betrag zusammen".

Wichtig: Ein Darlehensnehmer muss außerdem eine Anschlussfinanzierung in der Hinterhand haben, wenn er einen Darlehensvertrag widerrufen möchte. Stimmt die Bank nämlich der Auflösung des Vertrags zu, hat sie Anspruch darauf, binnen 30 Tagen die ausstehende Darlehenssumme zu erhalten. Die wenigsten Institute wollen nämlich einen solchen Kunden behalten. ,,Insofern sollte es sich schon um größere Summen handeln, andernfalls lohnt sich der Kampf nicht", so Rechtsanwalt Kurdum.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 19.08.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

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Samstag, August 17, 2013

IVG Fonds: Oftmals gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!

Anleger der diversen IVG-Fonds müssen erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Viele Anleger der diversen IVG-Fonds, wie z.B. IVG Euro Select 12, „London Wall“, IVG-Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK, IVG 14 „The Gerkin“ u.a. müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden.


So notiert der Fonds IVG Euro Select 12 gegenwärtig mit nur noch 15 % des Nominalwertes auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de , der Fonds IVG Euro Select Balanced Portfolio UK mit nur noch ca. 25 % des Nominalwertes (Stand Mitte März 2013).
Viele Anleger befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen.

In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des englischen Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. „Viele Anleger der IVG Fonds berichten uns, dass ihnen die Anlage von ihrem Berater als sichere Anlage verkauft wurde, für solche Anleger waren die IVG-Fonds jedoch nicht geeignet“ meint BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei Dr. Späth & Partner.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken: Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hinweisen, falls der Anleger nicht darauf hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

„In vielen Fällen der IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK und IVG Euro Select 12, London Wall, konnten wir inzwischen heraus finden, dass „hinter dem Rücken“ des Anlegers Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“ an die vermittelten Banken zurück geflossen sind, auf die die Anleger nicht hingewiesen wurden, oftmals sogar Beträge von ca. 8 -10 %, auf die der Anleger nicht hingewiesen wurde. In vielen  Fällen war somit ein erhebliches Provisionsinteresse der vermittelnden Banken ausschlaggebend für die Vermittlung der Anlage,“ so Dr. Späth. Dies ist begründet Schadensersatzansprüche, die den Anleger zur vollständigen Rückabwicklung der Anlage berechtigen.

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, diverse Klagen für IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK-Anleger haben Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht. Auch erste Vergleiche konnten inzwischen mit diversen Banken von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geschlossen werden, in einem Fall, der von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner betreut wurde, erhielt der Anleger bereits außergerichtlich, d.h., ohne langwieriges Klageverfahren, ca. 2/3 seines Schadens von der vermittlenden Bank ersetzt.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V.  Interessengemeinschaft "IVG Fonds"beizutreten.

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drwspä

Freitag, August 16, 2013

IGB Nawaro Energie GmbH & Co. KG: Anleger fürchten um ihre Beteiligungssumme

Nachdem die Leasingnehmerin der Biogasanlage Ende 2010 einen außerplanmäßigen Verlust in Höhe von 5 Mio. EUR einräumte sowie Anfang 2011 überraschend mitteilten, dass sie - beginnend mit der Rate für den Monat März 2011 - nicht in der Lage sei, die Leasingraten in voller Höhe zu bezahlen, fürchten Anleger um ihr in die Kapitalanlage investiertes Geld.


Ausweislich eines Schreibens an die Investoren wird die Leasingnehmerin der Biogasanlage bis Ende 2011 ein Defizit in Höhe von insgesamt 10 Mio EUR verbuchen. Als Reaktion auf die wirtschaftliche Schieflage wurde von der IGB Nawaro ein Sanierungskonzept erarbeit, welches die Leasingraten neu festesetzte und diese dabei drastisch nach unten korrigierte. Das Schicksal der Anlegergelder dürfte somit entscheidend von dem Gelingen des Sanierungsplans abhängen. In einem an die Anleger gerichteten Schreiben heißt es hierzu wörtlich:

,,Ein Ausfall des Betreibers würde sofort zu einem kompletten Zahlungsausfall und damit dazu führen, dass die Fondsgesellschaft nicht in der Lage wäre, die von ihr aufgenommenen Kredite zurückzuführen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die finanzierenden Banken ihre vorrangigen Sicherungsrechte durchsetzen und die Anlage durch einen Verkauf verwerten würden."

Auf gut Deutsch bedeutet das: Im schlimmsten Fall droht den Anlegern ein Totalverlust der eingezahlten Beteiligungssumme sowie möglicherweise Rückzahlungsforderungen für bereits erhaltene Ausschüttungen.

Für viele Anleger kommt diese Entwicklung der IGB Nawaro überraschend. Die Beteiligung wurde oftmals als sichere Geldanlage vertrieben und als Beteiligung an der weltweit größten Biogasanlage gelobt. Risiken der Beteiligung wurden von den Beratern hingegen vielfach nicht thematisiert. Teilweise ist Anlegern bis heute nicht bewusst, dass ihnen im schlimmsten Fall der Totalverlust der Beteiligung drohen kann. Betroffene Anleger sollten nicht abwarten und auf einen guten Ausgang des Sanierungsverfahrens hoffen. Oft ist es dann bereits zu spät, um anderweitig Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

IGB - Anleger sollten daher jetzt ihre Chance nutzen, um ein Vorgehen gegen ihren Berater zu prüfen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. ,,Verschweigt der Finanzberater die mit einer Kapitalanlage einhergehenden Risiken, steht dem Anleger nach höchstrichterlich Rechtssprechung Schadensersatz zu" erörtert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Florian Hitzler von BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertritt bereits die rechtlichen Interessen von IGB - Anlegern. Dazu führt Rechtsanwalt Florian Hitzler aus: ,,Wir sehen in diesen Fällen gute Aussichten für Betroffene, die Anlagesumme im Rahmen der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurück zu fordern und unsere Mandantschaft damit schadlos zu halten."

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft IGB Nawaro Energie GmbH & Co. KG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. August  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Swiss Life bietet AWD-Klägern Vergleich an- so Swiss-Life Chef Bruno Pfister -

11.1 Mio Euro in Österreich an 2500 Anleger gezahlt. Swiss Life will das Kapitel AWD vom Tisch haben. Deutsche Sparer, die sich vom Finanzvertriebsunternehmen falsch beraten fühlen und deshalb vor Gericht gezogen sind, legt Swiss-Life-Chef Bruno Pfister nahe, sich zu Gruppen zusammenzuschließen, um Vergleichsverhandlungen zu erleichtern.


Swiss Life will das Kapitel AWD möglichst schnell vom Tisch haben. Deutschen Sparern, die sich von dem Finanzvertriebsunternehmen falsch beraten fühlen und deshalb vor Gericht gezogen sind, legt Swiss-Life-Chef Bruno Pfister nahe, sich in Gruppen zusammenzuschließen, um Vergleichsverhandlungen zu erleichtern. "Wenn einige Parteien zusammengehen und dann Verhandlungen anbieten, wären wir dazu bereit", sagte Bruno Pfister am 14.8.2013 in einer Konferenz mit Analysten zum Halbjahresbericht. Insgesamt zeigte sich der Swiss-Life-Chef kompromissbereit.

Den Vorwurf der systematischen Falschberatung durch AWD-Vertreter weise Swiss Life zurück. Aber Pfister sagte." Wenn wir sehen, dass Klagen berechtigt sind, werden wir eine Lösung finden."

In Österreich schloss der Versicherer, der AWD 2008 für 1,2 Milliarden Euro von übernommen hatte, Anfang der Woche einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und zahlte 11,1 Millionen Euro. Dies geschah für 2500 Anleger.

In 2012 schrieb Swiss Life fast 600 Millionen Franken (gleich 483 Mio. Euro) auf den Unternehmenswert von AWD ab. Der Name AWD verschwand ganz von der Bildfläche; das Geschäft wird unter der Marke Swiss Life Select geführt. Selbst ehemalige AWD Mitarbeiter hatten sich für den Namenswechsel ausgesprochen so der Swiss-Life-Chef Pfister.

In Deutschland ist die Situation erheblich komplexer, weil es eine Vielzahl von Klägern gibt. Nur durch einen Zusammenschluss ist ein wirtschaftliches Verfahren möglich. Die Verfahren werden die Swiss Life wohl noch einge Zeit beschäftigen. Insgesamt hat die Swiss Life rund 70 bis 80 Mio Euro für die Verfahren in Österreich und Deutschland zurückgestellt.

Anleger des AWD sollten die Chance nutzen um durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht die Ansprüche neu prüfen zu lassen. Es bestehen berechtigte Schadenersatzansprüche, wenn Berater die Anleger falsch beraten haben. Es erscheinen Bündelungen der Interessen von Anlegern ratsam, weil dann ein schlagkräftiges Vorgehen möglich ist.

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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens     

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. 08. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

khsteff

Donnerstag, August 15, 2013

Kapitalanlage gescheitert? Absolut sichere Schadensersatzklage an die Wand gefahren!?!

Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht betrogen werden. 


Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Aber was ist, wenn  Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden?  Die Anbieter unterliegen zwar  bestimmten gesetzlichen  Regeln und  Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher "Beratungen" werden. So sind viele Rentner von ihren Hausbanken in die Lehmann Brothers Papiere oder in Schiffsfonds gedrängt worden.
 
Es gibt viele Anleger die glauben Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Alterversorgung. Dabei wird es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten. Hunderttausende von Anlegern sitzen nämlich auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen.

Häufig scheuen sich aber geschädigte Anleger ohne Rechtschutzversicherung ihrem bereits verloren geglaubten Geld "schlechtes" hinterher zu werfen. Hohe Gerichts- und Anwaltskosten sowie unsichere Erfolgsaussichten halten daher viele Anleger von einer an sich Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung ab.  Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt aber nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren. Anlegern welchen durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist, sollten  Schadensersatz verlangen!  Wer glaubt, einem großen Konzern gegenüber keine Chancen zu haben, gehört zu den Menschen die jährlich aus Unkenntnis heraus,  auf Millionen Euro Schadensersatzzahlungen einfach verzichten!

Der betroffene Anleger ist wahrscheinlich nicht das einzige Opfer von Falsch bzw. Schlechtberatung und je länger er seine gemachte Erfahrung verschweigt umso länger bleiben die Verantwortlichen  unentdeckt und produzieren Tag für Tag neue Opfer. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei bringt die ersten Ermittlungen ins rollen. Um die eigenen Chancen, das verloren gegangene Geld wieder zurück zu bekommen zu erhöhen, muss der zivilrechtlichen Seite  besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es muss ein fachkundiger Anwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche beauftragt werden. Ideal ist es, wenn sich bereits eine Interessengemeinschaft  betroffener Anleger gebildet hat.

Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Um Rechtsnachteile zu vermeiden und die nicht geringen Kosten an der richtigen Stelle einzusetzen, ist daher die Wahl des "passenden" Anwalts wichtiger, aber auch komplizierter denn je. Ein Auto kann man ohne großen Aufwand Probe fahren. Bei einem Anwalt kann ein Test für den Kunden sehr teuer werden!

Der BSZ e.V. vermittelt den Betroffenen Anlegern schon seit Jahren, dass gute und solide Arbeit nun einmal einfach etwas kostet.  Das ist beim Anwalt nicht anders als beim Handwerker oder irgendeinem X-beliebigen Dienstleister. Da der Anwalt schließlich auch von irgendetwas leben muss und ihm nur eine begrenzte Arbeitszeit zur Verfügung steht, muss er - wenn er gründlich sein will - auch ein entsprechendes Honorar verlangen. Zwar ist nicht alles gut, was teuer ist. Jedoch kann etwas, was nur ganz wenig Geld kostet, letztlich nicht gut sein. Denn wenn ich als Anwalt nur 100,00 € für die Sachbearbeitung kassieren darf, dann kann ich eben auch nur für 100,00 € Mühe hineinstecken.

Auf Unverständnis treffen diese "Anlegerschutzanwälte" beim BSZ e.V. die damit werben, dass sie schon mehrere Tausende Geschädigte in einer bestimmten Sache vertreten. Wie will eine Anwaltskanzlei fünf oder gar zehntausend Anleger individuell und umfassend beraten? Schon aus zeitlichen Gründen ein Ding der Unmöglichkeit. Wenn dann noch wegen der Vielzahl der Mandanten mit einem Discounthonorar gelockt wird, beflügelt man lediglich die Schnäppchenjäger am Telefon. Den betroffenen Anlegern ist oft nicht klar, dass Sie für "billiges Geld" auch nur eine ganz abstrakte und kurze Antwort bekommen, keinesfalls aber die Lösung eines meist komplexen Problems. Seriös arbeitende Anlegerschutzanwälte werden ihren Mandanten   mit der erforderlichen Ehrlichkeit und Transparenz - klarmachen, welche Gebühren sie aus dem Mandant erwarten.

Der BSZ e.V. stellt immer wieder fest, wer schlecht beraten ist, wird entweder überhaupt keinen Prozess führen oder möglicherweise eine für ihn letztlich unerfreuliche Auseinandersetzung beginnen. Es wird also für die diejenigen Anwälte, die sich auf die Billigberatungen nicht einlassen wollen, darauf ankommen, dass es ihnen überzeugend gelingt, in der Öffentlichkeit zumindest die eigene Seriosität und Gründlichkeit herauszustellen und von Billigangeboten abzugrenzen.  Wie viel schlechte (faule? dumme? gewissenlose?) Anwälte haben schon absolut sichere Klagen an die Wand gefahren!?! Zahllos sind die, die in etwa so wertvoll sind wie der Griff in einen Lostopf, bei dem auf 10.000 Nieten ein Hauptgewinn kommt. Auch hier kostet jedes Los den gleichen Preis. Nur ist man weit besser über das Risiko informiert worden, bevor man sein Geld riskiert.

Der BSZ e.V. berichtet öfters über  in der Fachwelt sehr beachtete Erfolge von BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten. Es war nicht das erste Mal, dass dabei BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ihre aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen im Kapitalanlagerecht unter Beweis stellen konnten. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen, viele scheinen aber auf den fahrenden Zug aufspringen zu wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Oft schon einen Tag nach einer Veröffentlichung des BSZ e.V. im Internet  findet sich   dieser Bericht -leicht abgewandelt-  von anderen Kanzleien ins Netz gestellt.  Liest man den Artikel, so gewinnt man den Eindruck, dass diese Kanzleien die Prozesse erfolgreich geführt hätten. Es erfolgt kein Hinweis darauf, dass sich der Artikel mit Urteilen beschäftigt, die tatsächlich von einer anderen Kanzlei erstritten wurden. Eine solche Vorgehensweise verurteilt der BSZ e.V.. Keineswegs ist zu beanstanden, dass Urteile, gerade wenn sie wie oft der Fall eine weitreichende Bedeutung haben, auch von anderen Rechtsanwälten kommentiert werden. Dennoch wäre es richtig darauf zu verweisen, dass man das Urteil selbst nicht erstritten hat bzw. die Kanzlei zu nennen, die es erstritten hat. Natürlich führt dies dazu, dass man als Konkurrent die Leistung des anderen würdigen muss, offenbar nicht jedermanns Sache.

Anlegerschutzvereine wie der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  tragen dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Die Anlegerschutzvereine tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Ob ein einzelner Anwalt - mit oder ohne eines von ihm selbst gegründeten Anlegerschutzvereins oder Interessengemeinschaft -  diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Zumal sich die Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagemodellen sehr wohl wehren und oft mit kostenträchtigen Abmahnungen die Aufdeckung ihrer Machenschaften verhindern wollen. 

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder "Soforthilfe Kampagnen" die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu   eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlagebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.
 
Zum Schluß die gute Nachricht:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

In einigen der neuesten Urteile wurden Banken und Vermittler zu Schadenersatz verurteilt, die ihre Kunden falsch beraten hatten. In den entschiedenen Fällen hatte die Bank für die Beratung ihres Kunden vom Fondsvertrieb eine Vermittlungsprovision  in Höhe von 8% des gezeichneten Kapitals erhalten. Der Anleger wurde hierüber von der Bank nicht informiert. Auch über das häufig bestehende Totalverlustrisiko und die mangelnde Fungibilität wurde, entgegen der eindeutigen BGH Rechtsprechung, fehlerhaft nicht aufgeklärt.

Darüber hinaus sind zahlreiche Fondsbeitritte wegen bisher wenig beachteter formaler Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften angreifbar. Der BGH hat auch zu diesem von Anlegern vernachlässigten Ansatzpunkt in den letzten Jahren,  in einigen Fällen sehr verbraucherfreundliche Urteile die zu einer vollständigen Rückabwicklung und Rückzahlung des eingesetzten Kapitals geführt haben gefällt. Deshalb decken auch Rechtschutzversicherer solche Klagen in den meisten Fällen ab. Auch diesbezüglich können sich Anleger an den BSZ e.V. wenden.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten - die in der Regel in der betreffenden Sache bereits Mandanten vertreten und in vielen Fällen auch schon Urteile erzielt haben -  ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.08.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, August 14, 2013

Solen AG / Payom Solar AG: Info zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner fordert von Berater der Solen AG Verzicht auf Kandidatur als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger.


In Sachen Solen AG (vormals Payom Solar AG) hat die Berliner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner den Anwalt Dr. Kuthe aufgefordert, seine Kandidatur als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger zurückzuziehen. Denn als Berater der Solen AG ist er in einem klaren Interessenkonflikt.

Ungeachtet des finanziellen Zusammenbruchs der Solen AG versucht deren Unternehmensleitung immer noch, die Anleihebesitzer weiter auszunehmen. Ein weiterer Versuch in diese Richtung soll am 19.08.2013 unternommen werden. Dann soll laut Bekanntmachung des Insolvenzgerichts Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe (Kanzlei Heuking Kühn Lüer, Köln) zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger gewählt werden, - trotz eines offensichtlichen Interessenkonflikts. Denn Herr Dr. Kuthe ist ausgewiesener Interessenvertreter der Solen AG. Er hat das Unternehmen maßgeblich bei der Anleiheemission beraten und vertrat die Solen AG erst kürzlich bei einer Auseinandersetzung mindestens mit einem Anleihegläubiger über Rechte aus der Anleihe.

Es wird mithin immer offensichtlicher: Wenn die Anleihegläubiger sich nicht organisieren und ihre Interessen offensiv sichern, werden die erlittenen Verluste nur noch weiter verschlimmert und etwaige Schadensersatzansprüche der Anleihebesitzer gegen die Unternehmensleitung verschleiert. Denn die übrigen Kontrollinstanzen wie z.B. Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht oder Berufsethik der Rechtsanwälte greifen nicht.

Daher sind alle Anleihegläubiger der Solen AG / Payom Solar AG aufgerufen, uns mit der Ausübung ihrer Stimmrechte anlässlich der Gläubigerversammlungen am 19. und 20. August 2013 zu betrauen. Diese Stimmrechtsvertretung ist kostenlos. So werden wir verhindern können, dass die Solen AG die Anleihegläubiger nochmals täuscht und für die Anleihebesitzer einen Vertreter bestellt, der seine Loyalität der Emittentin schuldet, und nicht den Anleihegläubigern.

Wenn Sie Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth und Partner mit der kostenlosen Stimmrechtsausübung beauftragen möchten, so senden Sie diesen schnellstmöglich einen besonderen Nachweis ihrer Depot führenden Bank über Ihre Anleiheinhaberschaft mitsamt Vermerk, dass Ihre Anleihen bis zum Ablauf des 20.08.2013 gesperrt sind (Sperrvermerk). Zudem wird eine ausgefüllte Stimmrechtsvollmacht benötigt. Diese können Sie abrufen auf der Webseite der Solen AG unter  http://www.solen-ag.de/glaeubigerversammlung-1982013.html
(dort die Datei  Solen AG GV Anleihe 2011-2012 19_8_2013 - Vollmacht an Dritte.pdf)

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner:

Die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Solen AG bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solar World AG, Centrosolar). Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von uns erfolgreich vertreten. Wir vertreten Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzen Prospekthaftungsansprüche durch. Wir übernehmen zudem Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. Stimmrechtsvertretungen in Gläubigerversammlungen übernehmen wir kostenlos.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Solen AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.


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Landgericht Köln verurteilt Sparkasse KölnBonn zu Schadensersatz für Anleger der MS Santa-B

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 07.08.2013 in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Sparkasse KölnBonn zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.


Geklagt hatte eine Anlegerin, die aufgrund der Beratung durch die Sparkasse KölnBonn im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B  gezeichnet hatte. Die Mandantin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte machte nun geltend, von der Sparkasse KölnBonn fehlerhaft beraten worden zu sein, da sie nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. Die Kanzlei reichte daraufhin Klage beim Landgericht Köln ein. Die Sparkasse KölnBonn unterließ es, sich gegen die Vorwürfe der Anlegerin zu verteidigen, woraufhin die 3. Zivilkammer des Landgerichts KölnBonn die Bank wie von der Klägerin beantragt zu Schadensersatz verurteilte. Die Bank muss nach dem Urteil, gegen das die Sparkasse KölnBonn noch Rechtsmittel einlegen kann, einen fünfstelligen Betrag zuzüglich Alternativzinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem Jahr 2006 an die Anlegerin bezahlen.

Das Urteil bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."
  • BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne für betroffene Anleger die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Santa-B gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, August 12, 2013

Solen AG / Payom Solar AG war nur aufgeblähtes Finanzkonstrukt.

Anleihegläubiger wehren sich in Gläubigerversammlung. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,In Sachen Solen AG (vormals Payom Solar AG) wird durch ein Gutachten die ganze Substanzlosigkeit des Unternehmens deutlich: Die Emittentin war nur ein Finanzkonstrukt. Anleihegläubiger formieren sich, um in den anstehenden Gläubigerversammlungen geballt aufzutreten und bereiten die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen Verantwortliche vor."

Das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Heinrich Stellmach im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Solen AG (vormals Payom Solar AG; AG Meppen - Az: 9 IN 74/13) äußert deutliche Kritik an der Solen AG. Diese sein ,,ein aufgeblähtes Finanzierungskonstrukt, welches sich nur unwesentlich aus substantiellen Werten zusammensetzt." Damit drohen den Gläubigern der Solen-Anleihe (ISIN DE000A1H3M96, WKN A1H3M9) auch nach Verteilung des kompletten Vermögens der Emittentin wohl erhebliche Verluste. Die Unternehmensleitung der Solen AG hatte die Unternehmensfinanzen auf Sand gebaut, - zum Schaden der Anleihegläubiger. Diese fangen aber mit Hilfe spezialisierter Rechtsanwälte zum Glück an sich zu wehren und haben u.a. begonnen, Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen und Hintermänner des Anleiheprospekts zu prüfen.

Dazu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Liebscher: ,,Trotz (oder gerade wegen) des Debakels um die Solen AG lässt die Unternehmensleitung aber auch jetzt nichts unversucht, um die Anleihebesitzer weiter auszunehmen. So soll am 19.08.2013 laut Bekanntmachung des Insolvenzgerichts Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe (Kanzlei Heuking Kühn Lüer, Köln) zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger gewählt werden, - trotz eines offensichtlichen Interessenkonflikts. Denn Herr Dr. Kuthe gehört ins Lager der Solen AG. Er hat das Unternehmen maßgeblich bei der Anleiheemission beraten und vertrat die Solen AG erst kürzlich bei einer Auseinandersetzung mindestens mit einem Anleihegläubiger über Rechte aus der Anleihe. Rechtsanwalt Dr. Kuthe ist also ausgewiesener Interessenvertreter der Solen AG, der Emittentin der Unternehmensanleihen. Es ist schlichtweg untragbar, einen Anwalt aus dem Lager der Emittentin als Kandidaten für den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger zu benennen."

Dr. Liebscher weiter: ,,In der Art des Vorgehens wird aber leider deutlich: Wenn die Anleihegläubiger sich nicht organisieren und ihre Interessen offensiv sichern, werden die erlittenen Verluste nur noch weiter verschlimmert und etwaige Schadensersatzansprüche der Anleihebesitzer gegen die Unternehmensleitung verschleiert. Denn die sonstigen Kontrollinstanzen wie z.B. Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht oder Berufsethik der Rechtsanwälte versagen ganz offenbar."

,,Daher sind alle Anleihegläubiger der Solen AG / Payom Solar AG aufgerufen, uns mit der kostenlosen Ausübung ihrer Stimmrechte anlässlich der Gläubigerversammlungen am 19. und 20. August 2013 zu betrauen. Diese Stimmrechtsvertretung übernehmen wir ohne Kosten oder Gebühren. So werden wir verhindern können, dass die Solen AG die Anleihegläubiger nochmals täuscht und für die Anleihebesitzer einen Vertreter bestellt, der seine Loyalität der Emittentin schuldet, und nicht den Anleihegläubigern."

Wenn Sie Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth und Partner mit der kostenlosen Stimmrechtsausübung beauftragen möchten, so senden Sie ihm schnellstmöglich einen besonderen Nachweis ihrer Depot führenden Bank über Ihre Anleiheinhaberschaft mitsamt Vermerk, dass Ihre Anleihen bis zum Ablauf des 20.08.2013 gesperrt sind (Sperrvermerk). Zudem benötigt Rechtsanwalt Dr. Liebscher eine ausgefüllte Stimmrechtsvollmacht. Diese können Sie abrufen auf der Webseite der Solen AG unter  http://www.solen-ag.de/glaeubigerversammlung-1982013.html  dort die Datei  Solen AG GV Anleihe 2011-2012 19_8_2013 - Vollmacht an Dritte.pdf

Die Unterlagen können Sie auch gerne vorab per Fax oder E-Mail an die Kanzlei senden. Bei Fragen können Sie sich natürlich auch jederzeit telefonisch an Rechtsanwalt Dr. Liebscher wenden.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Solen AG bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Die Kanzlei vertritt Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzt Prospekthaftungsansprüche durch. Zudem werden Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern übernommen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. Stimmrechtsvertretungen übernimmt die Kanzlei von Fall zu Fall kostenlos.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Solen AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Samstag, August 10, 2013

Solen AG / Payom Solar AG: Skandal um Bestellung des gemeinsamen Vertreters.

Anleihebesitzer sollen bei Gläubigerversammlung über den Tisch gezogen werden. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ e.V. -Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,Das AG Meppen hat in Sachen Solen AG eine Versammlung der Anleihegläubiger einberufen, um einen gemeinsamen Vertreter bestellen zu lassen. Dieser wird eine erhebliche Machtfülle haben. Dem Vernehmen nach soll Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe zum gemeinsamen Vertreter gewählt werden. Dies muss wegen eines offensichtlichen Interessenkonflikts unbedingt verhindert werden."

Im Insolvenzverfahren der Solen AG (vormals Payom Solar AG) hat das AG Meppen für den 19.08.2013 eine Versammlung der Anleihegläubiger einberufen. Zweck ist, dass die Anleihegläubiger einen gemeinsamen Vertreter wählen. Dieser vertritt alle Anleihegläubiger, und ist alleinberechtigt, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren - auch im Insolvenzplanverfahren - wahrzunehmen. Der gemeinsame Vertreter hat also eine nicht zu unterschätzende Machtfülle. Soweit ein normaler Vorgang. Allerdings teilt das AG Meppen in seiner Bekanntmachung mit, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek aus Köln bereit sei, das Amt des gemeinsamen Vertreters zu übernehmen, - und dies ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Liebscher ein handfester Skandal.

Dr. Liebscher zum BSZ e.V.: ,,Uns ist bekannt, dass Herr Dr. Kuthe die Solen AG federführend bei der Anleiheemission beraten hat. Damit wirbt die Kanzlei Heuking sogar noch aktuell auf ihrer Webseite. Aber nicht nur das: Rechtsanwalt Dr. Kuthe vertrat die Solen AG erst kürzlich bei einer Auseinandersetzung mit einem Anleihegläubiger über Rechte aus der Anleihe, - die entsprechenden Schriftsätze liegen uns vor. Damit ist klar: Rechtsanwalt Dr. Kuthe ist Interessenvertreter der Solen AG, mithin der Emittentin der Unternehmensanleihen. Aus Sicht der Anleihegläubiger ist dies die Gegenseite.

Eine Funktion als Vertreter der Anleihegläubiger steht damit für Dr. Kuthe ganz offensichtlich im Widerspruch zu seiner bisherigen Tätigkeit und ist ausgeschlossen. Es gibt sogar entsprechende berufsständische Regelungen der Rechtsanwälte, die die Übernahme eines solchen Mandates wegen Interessenkonflikt verhindern sollen. Gegen all diese Grundsätze soll hier in eklatanter Weise verstoßen werden: ein einmaliger Vorgang! Es stellt sich auch die Frage, ob das AG Meppen dem Verfahren überhaupt gewachsen ist, wenn es sich solche ,,Kandidaten" für die Wahl eines gemeinsamen Vertreters unterjubeln lässt."

Dr. Liebscher weiter: ,,Eines ist jetzt jedenfalls klar: Die Anleihegläubiger müssen unbedingt die Wahl von Rechtsanwalt Dr. Kuthe oder eines anderen Kandidaten verhindern, der der Solen AG genehm ist. Denn sonst ist eine nachdrückliche Interessen- und Rechtewahrnehmung für die Anleihegläubiger unmöglich. Die erlittenen Verluste werden so nur noch weiter verschlimmert und etwaige Schadensersatzansprüche der Anleihebesitzer gegen die Unternehmensleitung verschleiert.

Daher fordern wir alle Anleihegläubiger auf, uns mit der Ausübung ihrer Stimmrechte anlässlich der Gläubigerversammlungen am 19. und 20. August 2013 zu betrauen. Wir werden verhindern, dass es der Solen AG ein weiteres Mal gelingt, die Anleihegläubiger über den Tisch zu ziehen und für die Anleihebesitzer einen Vertreter bestellt, der an ihren Fäden hängt. Der weitgehende Verlust des eingesammelten Anleihekapitals binnen 12 Monaten hat die Unternehmensleitung diskrediert!"

Wenn Sie Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth und Partner mit der Stimmrechtsausübung beauftragen möchten, so senden Sie diesen schnellstmöglich einen besonderen Nachweis ihrer Depot führenden Bank über Ihre Anleiheinhaberschaft mitsamt Vermerk, dass Ihre Anleihen bis zum Ablauf des 20.08.2013 gesperrt sind (Sperrvermerk). Zudem wird eine ausgefüllte Stimmrechtsvollmacht benötigt. Diese können Sie abrufen auf der Webseite der Solen AG unter  http://www.solen-ag.de/glaeubigerversammlung-1982013.html
(dort die Datei  Solen AG GV Anleihe 2011-2012 19_8_2013 - Vollmacht an Dritte.pdf)

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Solen AG bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Die Kanzlei vertritt Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzt Prospekthaftungsansprüche durch. Zudem werden Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern übernommen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Solen AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Donnerstag, August 08, 2013

Euro-Suisse-Plus AG- Insolvenzverfahren- Informationen für betroffene Anleger.

Eine Gläubigerin der Euro-Suisse-Plus AG hat vor wenigen Tagen beim Amtsgericht Konstanz den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand Jürgen Bohnenberger, gestellt (Az.: 40 IN 203/13). Eine vorläufige Insolvenzverwalterin wurde bereits bestellt.


Bei der Euro-Suisse-Plus AG handelt es sich um eine Gesellschaft, welche ab 2002 bei Kleinanlegern sog. Genussrechtskapital eingeworben hat. Nach den Zielvorgaben der Gesellschaft sollten dabei Gewinne in Höhe von ca. 8 % - 12 % pro Jahr erwirtschaftet werden. Neben einer jährlichen Grundverzinsung in Höhe von 6,5 % sollten die Anleger zusätzlich eine Gewinnbeteiligung bis zu 6 % jährlich erhalten.

"Offizieller" Vorstand der Euro-Suisse-Plus AG war bis 2009 Rolf Weber. Diesem folgte im Vorstandsamt ab 2009 der bereits zuvor die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich beeinflussende Jürgen Bohnenberger. Alleinige Aktionärin der Euro-Suisse-Plus AG war die in Will/Schweiz ansässige Euro-Immo-Suisse AG.

Die Gesellschaft warb insbesondere über externe Finanzberater mit der angeblichen Sicherheit dieser Genussrechte. Das Anlegerkapital sollte nach den Angaben des Verkaufsprospekts insbesondere in Immobilien investiert werden. Dabei sollte auch von Subventionen der EU profitiert werden. Insgesamt sah der Verkaufsprospekt die Auflegung von Genussrechtskapital in Höhe von EUR 20 Mio. vor (WKN:7 16236). Nach Informationen der Kanzlei Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte wurde dieser Gesamtbetrag an Genussrechtskapital bei weitem nicht bei Privatanlegern eingeworben.

Die Kanzlei vertritt bereits mehrere geschädigte Genussrechts-Inhaber der Euro-Suisse-Plus AG. Schadensersatzansprüche kommen gegenüber mehreren verantwortlichen Personen in Betracht. Darüber hinaus können geschädigte Anleger im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, worüber in den kommenden Wochen/Monaten entschieden werden dürfte, die ihnen gegenüber der Gesellschaft zustehenden Forderungen durch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  zur Insolvenztabelle anmelden lassen.
  • Geschädigte Anleger der Euro-Suisse-Plus AG und der Euro-Plus1 GmbH & Co. KG können sich der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Euro-Suisse-Plus AG" anschließen.  Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Solar Millennium: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Rückabwicklung!

Großer Erfolg für Anleger der Solar Millennium AG! Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte erstreitet Rückabwicklung gegen ehemalige Vorstände und Vertriebsunternehmen Solar Millennium Invest AG!


Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte konnte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth für 11 Anleger in diversen Klagen, die als Einzel- und sog. ,,Sammelklagen" vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth geführt wurden, die fast vollständige Rückabwicklung der Verluste, die die vertretenen mit den Anleihen Nr. 7 und Nr. 8 erlitten haben, erreichen:

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verurteilte in den diversen noch nicht rechtskräftigen Urteilen vom 25.07.2013 die ehemaligen Vorstände B., B. sowie auch das Vertriebsunternehmen, die Solar Millennium Invest AG, zum fast vollständigen Schadensersatz an die von Dr. Späth & Partner vertretenen Anleger. Lediglich wegen der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten wurde die geltend gemachte Gebühr etwas reduziert und die Klagen in geringem Umfang abgewiesen.

Die 6. ZK des Landgerichts Nürnberg ist der Ansicht, dass im Textteil des jeweiligen Prospektes das Risiko, welches sich aus einer Zusammenschau der bisherigen Geschäftstätigkeit der Solar Millennium AG, ihres damaligen Geschäftsschwerpunktes, der Struktur der Verbindlichkeiten und der ungewissen Zukunftsaussichten ergab, nicht mit der gebotenen Klarheit und Vollständigkeit zum Ausdruck kam.

Hierfür wurden die ehemaligen Vorstände B.B. in den noch nicht rechtskräftigen Urteilen des LG Nürnberg-Fürth aus Prospekthaftung im engeren Sinne verurteilt und die Solar Millennium Invest AG aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Die Verfahren wurden von dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner für die Anleger geführt. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Wir freuen uns für diesen großen Erfolg für die Anleger, die von uns erstrittenen Urteile für 11 Anleger zeigen, dass geschädigte Solar-Millennium-Anleger keinesfalls chancenlos sind."

Lediglich gegen den ebenfalls verklagten Wirtschaftsprofessor G., der als Aufsichtsratsmitglied der Solar Millennium Invest AG tätig war, wurden die Klagen abgewiesen. Damit konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erneut einen beachtlichen Erfolg für geschädigte Solar-Millennium-Anleger erzielen.
Bereits vor einiger Zeit hatte die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth diversen Klagen von Anlegern statt gegeben.

Allerdings hatte die 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vor einiger Zeit diverse Klagen, die von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner geführt wurden, abgewiesen, hier laufen jedoch die Berufungsverfahren gegen die ehemaligen Vorstände und die Solar Millennium Invest AG.

Dr. Späth weiter: ,,Neu ist meines Wissens, dass, zumindestens meiner Kenntnis nach, erstmalig auch die Solar Millennium Invest AG, und somit das Vertriebsunternehmen der Anleihen der Solar Millennium AG zum Schadensersatz verurteilt wurde. Da hier die Haftung nicht aus Prospekthaftung im engeren Sinne begründet wurde, sondern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, haben Anleger teilweise noch deutlich länger Zeit, um ihre Ansprüche gegen die Solar Millennium Invest AG, bei der es sich um ein 100%iges Tochterunternehmen der Solar Millennium AG handelt und die seit dem Jahr 2010 mit dem Vertrieb der Anleihen der Solar Millennium AG beauftragt war,", durchzusetzen.

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drspä

Mittwoch, August 07, 2013

43. Sachwert Rendite-Fonds Holland: Anleger werden zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert.

Die Anleger des Immobilienfonds 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG wurden nun von der Treuhandgesellschaft aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen wieder an die Fondsgesellschaft zurück zu zahlen.


Ursächlich hierfür ist, wie die finanzierende Sparkasse KölnBonn in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013 an die Treuhandkommanditisten der 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG erklärt, die schwierige Vermietungs- und Vermarktungssituation des Immobilienmarktes in den Niederlanden. Daher müsse, so die Sparkasse KölnBonn weiter, eine deutliche Reduzierung der Darlehenssumme erreicht werden. Dies könne nur durch Fälligstellung eines Teils des Darlehens und der Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen durch die Anleger erfolgen.

,,Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Gesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits Anleger der 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG vertritt. ,,Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Denn es ist alles andere als unstreitig, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen von den Anlegern tatsächlich zurückgefordert werden können. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11 festgestellt hat, kommt eine Inhaftungnahme der Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Entsprechendes hat bisher aber weder die Treuhandgesellschaft noch die Sparkasse KölnBonn ausreichend dargelegt."

Die Sparkasse KölnBonn beruft sich vielmehr auf die Außenhaftung der Anleger gegenüber der Sparkasse KölnBonn und stützt sich hierbei auf §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Danach gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als nicht geleistet, wenn den Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt wird. ,,Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, erstellt die Sparkasse KölnBonn aber ein nach unserem Verständnis überaus gewagtes Konstrukt. Denn demnach haften die Anleger für ,,die der Fondsgesellschaft gegenüber der Sparkasse KölnBonn obliegenden Verbindlichkeiten ... als mittelbarer Kommanditist über die TVP - die Ihnen gegenüber einen entsprechenden Befreiungsanspruch hat - gegenüber der Sparkasse gemäß den Regelungen in den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Treuhandvertrag." (Zitat aus dem Schreiben der Sparkasse KölnBonn in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013).

Rechtsanwalt Luber hierzu: ,,Ob diese unmittelbare Inanspruchnahme der Anleger unter Umgehung der Fonds- und Treuhandgesellschaft tatsächlich wirksam ist, ist nach unserer Einschätzung überaus fraglich. Denn fraglich ist insbesondere, ob die Treuhandgesellschaft tatsächlich einen Befreiungsanspruch gegenüber den Treugebern hat und sich dadurch einer Haftung entziehen kann. Hinzu kommt, dass der Treuhänderin unserer Einschätzung nach auch von den Anlegern Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden können."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man auch auf die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück greifen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
  • Rechtsanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,MPC Holland Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. August  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Montag, August 05, 2013

LBB-Invest Stratego Grund wird aufgelöst.

Das Fondssterben der Immobilienfonds geht weiter. Nach Mitteilung der LBB Investment GmbH wird nunmehr auch der Stratego Grund, ein Dachfonds, aufgelöst.


Begründet wird Liquidation damit, dass mittlerweile 3/4 der Zielfonds geschlossen sind oder sich in Auflösung befinden. Eine grundlegende Verbesserung der Situation ist aktuell nicht absehbar. Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen des Sondervermögens dieses Fonds sind ohnehin seit dem 30.03.2012 ausgesetzt und bleiben dies weiterhin.

Für die Anleger stellt sich nunmehr die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger derartiger Immobilienfonds betreut, wurden diese Anlageprodukte von Banken oder freien Finanzberatern nicht selten als sichere Anlage vertrieben, die es dem Anleger ermöglichen würden, jederzeit wieder an das investierte Kapital zu gelangen. Diese Ausführungen sind, wie nunmehr auch die Anleger des Stratego Grund erfahren müssen, leider nicht zutreffend.

Der Anleger ist jedoch nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn er die Fondsanteile auf Beratung hin erworben hat, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger- und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Entscheidung vom 23.03.2012, Aktenzeichen 2-19 O 334/11 festgehalten, dass eine beratende Bank verpflichtet ist, einen Kunden beim Erwerb von offenen Immobilienfonds über das Risiko eines Kapitalverlustes im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen zu informieren. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem weiteren Urteil, Aktenzeichen 2-12 O 81/11 darüber hinaus festgestellt, dass bei einem Anleger, der eine jederzeitige Verfügbarkeit seines Kapitals wünscht, ein offener Immobilienfonds nicht anlegergerecht ist. Erst kürzlich, nämlich mit Urteil vom 13.02.2013 hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil, Aktenzeichen 9 U 131/11 bestätigt, dass eine Hinweispflicht der Bank über die Gefahr einer zeitweiligen Aussetzung der Rücknahme von Anteilen besteht.

Falls keine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche. Wegen evtl. sogar kurz vor Ablauf stehender Verjährungsfristen können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt.
  • Auf der Basis einer derartigen Falschberatung sollten betroffene Anleger daher prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegeben sind.  Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,LBB Stratego Grund"  anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 05. August  2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen.
cllbak