Dienstag, Juli 23, 2013

POC - Proven Oil Canada - plant die Umstrukturierung der Beteiligungsgesellschaften.

Die Unternehmensgruppe POC plant die Umstrukturierung der jeweiligen Beteiligungen. Die Objektgesellschaften sechs einzelner Fonds auf kanadischer Seite sollen in eine Gesellschaft - eine sogenannte Master LP - zusammengeführt werden.


Was ist der Hintergrund?

Nach eigenen Angaben handelt es sich bei der Unternehmensgruppe POC - Proven Oil Canada -  um den Anbieter für Öl- und Gasbeteiligungen in Kanada. Die POC bietet seit 2008 am deutschen Markt Kapitalanlageprodukte - zunächst direkt über den kanadischen Anbieter Conserve Oil Corporation (COC), Calgary, später durch 100% deutsche Tochterunternehmen - an. Die POC investiert ausschließlich in bereits produzierende Öl- und Gasquellen in Kanada, die über extern bestätigte Reserven verfügen. Investiert wird nicht nur in die laufende Produktion, sondern auch in zukünftige, noch nicht ausgeschöpfte Fördervolumen.

Medienberichten zufolge wurden Anfang Juni die Anleger darüber informiert, dass die Unternehmensgruppe POC beabsichtigt, die kanadischen Objektgesellschafen von sechs Fonds in eine Gesellschaft zusammen zu führen.

Es soll sich um die Objektgesellschaften der POC Growth 2. GmbH & Co. KG, der POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG, der POC Eins GmbH & Co. KG, der POC Zwei GmbH & Co. KG, der POC Growth GmbH & Co. KG sowie der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG handeln.

Demnach sollen in Zukunft anstelle von sechs kleinen nunmehr eine große Master-Gesellschaft die jeweiligen Objektgesellschaften verwalten. Nach Angaben der Unternehmensgruppe POC sollen sich hierdurch u.a. Synergien ergeben und Sparpotenziale erschlossen werden.

,,Es besteht die Vermutung, dass der eigentliche Hintergrund der beabsichtigten Verschmelzung vielmehr darin zu sehen ist, dass Liquiditätsengpässe einzelner Investitionsgesellschaften geschlossen werden sollen" erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Stefan Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Medienberichten zufolge wurden vielen Anlegern mitgeteilt, dass insbesondere aufgrund des niedrigen Gaspreises erst in den nächsten zwei Jahren eine profitable Förderung erwartet wird. Demnach ist derzeit eine profitable Gas-Förderung nicht möglich.

Darüber hinaus sollen nach Medienberichten der Geschäftsführung der neu zu schaffenden Gesellschaft weitreichende Kompetenzen, wie etwa die Veräußerung von Öl- und Gasquellen ohne die vorherige Zustimmung der Anleger, verschafft werden.

,,Die aktuellen Entwicklungen geben aus unserer Erfahrung mit vergleichbaren Fällen Anlass zu der Besorgnis, dass das eingesetzte Kapital der Anleger in Gefahr ist" erläutert Rechtsanwalt Stefan Hösler. ,,Es besteht ebenfalls die Gefahr, dass nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen wieder an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft zurück zu zahlen sind" so Rechtsanwalt Hösler weiter.   

Für die Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie sich weiter verhalten sollen.

Nach der Erfahrung der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte können bei Beratungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von geschlossenen Fondsbeteiligungen Schadenersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung in Betracht kommen. In vergleichbaren Fällen wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger oftmals nicht über das Risiko des Totalverlustes, die praktisch nicht bestehende Veräußerbarkeit und die potentielle Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttungen aufgeklärt.

,Die Anleger sind - unabhängig davon, ob der Zusammenschluss der verschiedenen kanadischen Objektgesellschaften auf den Gesellschaftsversammlungen beschlossen wird - nicht rechtlos gestellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie die Fondsbeteiligungen auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger - und objektgerecht zu beraten." erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler.

Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, wenn diese nicht aus Gewinnen stammen oder auch auf die sog. kick-backs. Eine Hinweispflicht bei Vorliegen dieser versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hält der Anleger die Fondsbeteiligung noch, so kann er den eingesetzten Betrag und einen entgangenen Gewinn fordern und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsbeteiligung an.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "POC - Proven Oil Canada" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Juli 22, 2013

Bundesweite Niederlagenserie für Clerical Medical.

Die Serie der gerichtlichen Niederlagen für die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. reist nicht ab. Alleine in den letzten 6 Wochen konnten sich zahlreiche Mandanten, die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte aus Heidelberg/Berlin vertreten wurden, über gewonnene Prozesse freuen. Dabei konnten Urteile vor dem


-    LG Bremen, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 2-O-2469/12
-    LG Oldenburg, Urteil vom 14.06.2013, Az.: 13 O 2157/12
-    LG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013, Az.: 8 O 455/11
-    LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 14.06.2013, Az.: 2 O 71/10 M
-    LG Heidelberg, Urteil vom 27.06.2013, Az.: 2 O 443/09
-    LG Wiesbaden, Urteil vom 02.07.2013, Az.: 8 O 188/11

erstritten werden (alle noch nicht rechtskräftig). Dabei ging es sowohl um Schadensersatz für die Anleger, d.h. also eine Rückabwicklung der Verträge, als auch um Erfüllungsansprüche, bei denen die Entscheidung des LG Bremen hervorzuheben ist, welches den Erfüllungsanspruch ohne Beweisaufnahme zugesprochen hatte.

Eine besonders erwähnenswerte Entscheidung wurde zudem von Herrn Rechtsanwalt Hans Witt vor dem
-    OLG Frankfurt, Urteil vom  05.07.2013, Az.: 24 U 131/11

erstritten, die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. RA Witt sagt zu dem Urteil: "Das Verfahren war zunächst vor dem LG Darmstadt verlorengegangen, und das Oberlandesgericht Frankfurt wollte noch im November 2011 die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Das hätte bedeutet, dass nach Ansicht des OLG Frankfurt die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, unser Mandant hätte damit endgültig verloren. Nach Fertigung eines umfangreichen Schriftsatzes hat sich das OLG Frankfurt überzeugen lassen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dabei hat das OLG Frankfurt inzwischen seine Rechtsauffassung komplett geändert und Schadensersatz zugesprochen. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass das OLG Frankfurt nicht einmal eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten hat. Unser Mandant hat daher seinen Schadensersatzanspruch durchsetzen können und kann jetzt seine EuroPlan-Beteiligung rückabwickeln."

Im Rahmen der genannten Prozesse sind zahlreiche fremdfinanzierte Modelle betroffen, so u.a. der EuroPlan, die Lex-Konzept-Rente, aber auch ein Fall, der nicht fremdfinanziert war (LG Bremen).

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Witt weist anschließend auf folgenden Punkt hin:
"Nach wie vor ist die Bearbeitung dieser Fälle keineswegs ein Kinderspiel und ein gewonnener Prozess keineswegs eine Selbstverständlichkeit, insbesondere deshalb, weil die Fälle teils sehr unterschiedlich gelagert sind. Trotz der positiven Entscheidungen des BGH (u.a. Urteil vom 11.07.2012, Az.: 151/11) im letzten Jahr sollen immer noch Verfahren von Kunden verloren gehen. Es ist in diesen Fällen besonders wichtig, den sicher schwierigen tatsächlichen und auch rechtlichen Komplex zu durchschauen. Das gelingt an sich nur, wenn man sich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Zudem ist nach wie vor die Verjährung zu beachten."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte zählen bundesweit seit Jahren zu den führenden Kanzleien in diesem Bereich. Dies wird neben den bundesweit erzielten gerichtlichen Erfolgen auch bestätigt durch die öffentliche Wahrnehmung, u.a. anhand zahlreicher Presseveröffentlichungen (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Financial Times Deutschland, Managermagazin, Wirtschaftswoche, Versicherungstip).

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Clerical Medical (CMI)  " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Juli 20, 2013

Aufsichtspflichtverletzung der BAFiN im Fall concept 1, Inh. Jens B.? Staatshaftung für Anleger in Aussicht!

Viele Anleger der Concept 1 Unternehmensberatung Vermögensberatung deren Inhaber  Herr Jens B. war, suchen nun nach dessen Inhaftierung Hilfe und wollen ihr investiertes Geld zurück. Es geht in Summe um Millionen.


Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ging die concept 1 bereits seit 1999 ihren Geschäften nach. Insbesondere der Handel mit sogenannten Inhaberaktien schien vorzüglich zu laufen. Den Kunden wurde hierbei die Möglichkeit geboten, so genannte Mitarbeiteraktien von DAX- Unternehmen weit unterhalb des Börsenpreises zu erwerben und in Depots bis zum Ablauf der Haltefristen zu verwahren. Verkäufer dieser Mitarbeiteraktien sollten Mitarbeiter der jeweiligen DAX-Unternehmen sein. Diese Aktien sollten dann nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist zum Börsenpreis verkauft werden. Als garantierte Rendite wurde den Anlegern mindestens 20 % versprochen. Diese Rendite sollte über bestimmte abgeschlossene Versicherungen garantiert sein.

Die für dieses Kommissionsgeschäft notwendige Erlaubnis der Concept 1 bzw. des Herrn B. nach dem Kreditwesengesetz lag dabei genauso wenig vor, wie die Erlaubnis zu den verschiedenen Einlagegeschäften die die concept 1 bzw. Herr Jens B. ebenfalls parallel noch betrieb. Der BSZ e.V. hatte hierüber bereits berichtet.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena welcher geschädigte Anleger der concept 1 vertritt, liegen nun erste Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufsicht durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht versagt haben könnte.

Nach Informationen von Dr. Morgenstern wusste die BAFiN bereits seit Jahren von den verbotenen Geschäften der concept 1 bzw. von Herrn Jens B. Dennoch ist die BAFiN nicht eingeschritten und hat die verbotenen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz unterbunden bzw. die Rückabwicklung angeordnet. Dies wäre nach Ansicht von Dr. Morgenstern aber ihre Pflicht als Aufsichtsorgan gewesen.
  • Eine mögliche Konsequenz aus einer Pflichtverletzung könnte sein, dass die geschädigten Anleger dann Haftungsansprüche gegenüber der BAFiN geltend machen könnten. Ihnen stünde hierdurch eine mögliche solvente Schuldnerin für ihre Ansprüche zur Verfügung.  Die Ermittlungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Daher bestehen aufgrund der vorliegenden Tatsachenlage sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft ,,Concept 1" anzuschließen und von einer starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Andre Morgenstern

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Freitag, Juli 19, 2013

Dubai Sports City KG - Anleger sollen Ausschüttungen quartalsweise zurückbezahlen

Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG - vormals: Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG -  sollen Ausschüttungen quartalsweise zurückbezahlen.


Nach Informationen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der  Dubai Sports City GmbH & Co. KG - vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG - Anfang Juli 2013 folgendermaßen angeschrieben: ,,Wir als Treuhandgesellschaft sind nun aufgefordert, die Rückzahlung mit diesem Schreiben einzuleiten und den Eingang der Gelder auf unserem Treuhandkonto zu überwachen." Den Anlegern wird für die Rückzahlung der ersten Ausschüttungsrate eine Frist bis zum 03.08.2013 gesetzt.

Ausgangspunkt für diese Rückforderung von Ausschüttungen ist, dass die Gesellschafterversammlung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG am 24.06.2013 beschlossen hat, dass sich die Gesellschafter verpflichten, die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen. Es wurde außerdem beschlossen, dass Ausschüttungen, die durch einen Gewinn der Gesellschaft nicht gedeckt waren, als Entnahmen der Pflichteinlage behandelt und von der Dubai Sports City GmbH & Co. KG zurückgefordert werden können.

Im Protokoll der Gesellschafterversammlung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG vom 24.06.2013 heißt es, dass es die aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft unumgänglich mache, weitere geleistete Ausschüttungen zurückzufordern, um eine Insolvenz der Gesellschaft in diesem Stadium zu vermeiden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Rechtsanwälte vertreten bereits Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät Anlegern dringend, der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist und etwaige Gegenansprüche/ Ansprüche auf Schadloshaltung gegen Dritte bestehen.

Es kommen vor allem Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater/ Beratungsgesellschaften in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater/Anlagevermittler im Rahmen des Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Anlagerisiken aufzuklären.

Hier hat sich durch Mandantengespräche bereits herausgestellt, dass Anleger, die eine Beteiligung an der Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG gezeichnet haben, von Seiten der Anlageberater/Anlagevermittler nicht auf die besonderen Risiken einer Kommanditbeteiligung, insbesondere das vorliegende Risiko der Rückforderung von Ausschüttungen, hingewiesen wurden, erklärt Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Linz.

Sollte der Fall so liegen, kann der betroffene Anleger gegenüber dem Anlageberater und/oder der Anlageberatungsgesellschaft einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung geltend machen. Dieser ist dahin gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Weiter ist der Anlageberater im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen weiteren Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Dubai Sports City KG"  gegründet. Anleger die sich falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz

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cllbliz

München Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG III : Vergleich

Zahlreiche Anleger, die in den München Fonds II und/oder III investiert haben, müssen aufgrund der Fondsinsolvenzen mit Verlusten bis hin zu einem Totalverlust rechnen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München und Berlin ist es bereits gelungen, Mandanten zu Schadenersatz zu verhelfen.


Viele Anleger waren schockiert, als sie von den Insolvenzen der München Fonds II und III erfuhren. So erging es beispielsweise auch einer von dieser Kanzlei vertretenen Anlegerin. Die Anlegerin war vor allem deshalb überrascht, weil ihr nach deren Ausführungen der München Fonds III als sichere Kapitalanlage verkauft wurde. Ferner wurde nach Mitteilung der Anlegerin mit den Erfahrungen des Initiators, dem zukunftsträchtigen Immobilienmarkt München sowie mit garantierten Ausschüttungen geworben.

Tatsächlich handelt es sich bei dem Investment aber um eine Kapitalanlage mit Verlustrisiken bis hin zu einem Totalverlust. Darüber hinaus ist der Verkaufsprospekt des München Fonds III nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte nicht plausibel. Da sich die Anlegerin nicht zutreffend beraten fühlte, beauftragte sie die Kanzlei mit der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen.

Im Rahmen der darauf hin folgenden mündlichen Verhandlung teilte das Gericht mit, dass es dazu neige, die Auffassung der CLLB Rechtsanwälte hinsichtlich der fehlerhaften Beratung und der Plausibilitätsmängel des Prospektes zu folgen und riet daher dem Beratungsunternehmen dringend an, sich mit der Klägerin vergleichsweise zu einigen. Dies führte schließlich dazu, dass die Anlegerin im Rahmen eines Vergleichs einen Großteil des in den München Fonds III investierten Kapitals erstattet bekam.

Neben der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegenüber den Beratern/Vermittlern kommen Ansprüche gegen weitere Anspruchsgegner in Betracht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat kürzlich Klage gegen die Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin sowie deren Geschäftsführer beim Landgericht München I eingereicht.

Nach Auswertung von Unterlagen, die unserer Kanzlei zur Verfügung stehen, sind wir der Auffassung, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, dass Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin sowie deren Geschäftsführer bestehen. Unsers Erachtens ist der Verkaufprospekt, auf deren Grundlage viele Anleger den Fonds gezeichnet haben, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Auch haben wir Ansatzpunkte dafür, dass die Kontrolle der Mittelverwendung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen - egal ob gegen den Anlageberater oder die Treuhandkommanditistin / Mittelverwendungskontrolleurin oder deren Geschäftsführer - erhält der Anleger grundsätzlich das gesamte eingesetzte Kapital abzüglich Ausschüttungen zurück.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, der bereits zahlreiche München Fonds Anleger vertritt, rät daher allen betroffenen Investoren, die sich mit dem Verlauf der Beteiligung nicht zufrieden geben wollen, mögliche Schadensersatzansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Zu beachten gilt es hierbei, dass - zumindest teilweise - Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 31.12.2013 zu verjähren drohen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft München Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllbak

Offene Immobilienfonds: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte setzen Schadensersatzansprüche durch

Zahlreiche Anleger offener Immobilienfonds sehen sich derzeit mit Situation konfrontiert, dass die Rücknahme ihrer Fondsanteile ausgesetzt wurde oder sogar eine Fondsliquidation erfolgt. Dieses Risiko war vielen Anlegern nicht bewusst.


Manche Anleger scheuen jedoch das Prozessrisiko, vor allem wenn keine Rechtschutzversicherung besteht. Doch nicht in jedem Fall ist der Gang zu den Gerichten notwendig. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte beispielweise ist es bereits in mehreren Fällen gelungen, für Anleger offener Immobilienfonds außergerichtlich Vergleiche mit den Unternehmen zu schließen, deren Mitarbeiter den Erwerb dieser Fondsanteile angeraten hatten. Ein Großteil des erlittenen Schadens konnte für diese Mandanten kompensiert werden.

Aber selbst wenn eine außergerichtliche Einigung scheitert, bestehen nicht selten gute Erfolgsaussichten vor Gericht. Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Landgericht Berlin haben beispielsweise bereits entschieden, dass Bankberater über die Risiken der offenen Immobilienfonds vollumfänglich aufklären müssen, also auch über die Verlustrisiken, die mit einer Fondsschließung einhergehen.

Nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte wurde im Rahmen der Anlageberatung, die zum Erwerb der Immobilienfondsanteile führte, häufig mitgeteilt, dass man mit den Fondsanteilen eine sichere und jederzeit verfügbare Anlage erwerbe. Dass dem nicht so ist, müssen nun zahlreiche Anleger leidvoll erfahren.

Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation. Von derartigen Maßnahmen betroffen sind die Anleger der Fonds:

"    Morgen Stanley
"    P2 Value
"    KanAm Grundinvest
"    KanAm US-Grundinvest
"    SEB Immoinvest
"    AXA Immoselect
"    AXA Immosolutions
"    CS Euroreal
"    Degi International
"    Degi Europa
"    Degi German Business
"    Degi Global Business
"    DJE Real Estate
"    DWS Immoflex Vermögensmandat
"    db Immoflex
"    Premium Management Immobilien Anlage
"    Santander Kapitalprotekt P
"    TMW Immobilien Weltfonds P
"    UniImmo Global
"    UBS 3 Sector

Anleger, die einen dieser Immobilienfonds auf Beratung erworben haben und nicht über die Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen.

Soweit Immobilienfonds von Banken vertrieben wurden, mussten die Anlageberater auch auf eventuell anfallende Kick-Back-Zahlungen hinweisen, so Rechtsanwalt Und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Alexander Kainz der bereits zahlreiche Anleger vertritt.

Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird als Schaden die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös beansprucht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Wegen kurzer, eventuell sogar kurz vor dem Ablauf stehender Verjährungsfristen, können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation des Fonds ein Schaden verbleibt.
  • Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds"  gegründet. Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Donnerstag, Juli 18, 2013

Griechenland: Zweiter Schuldenschnitt?

Die in Deutschland gegen den ersten Schuldenschnitt eingereichten Klagen wurden zugestellt. Noch vor einem Urteil wird schon über einen weiteren Schuldenschnitt diskutiert. Dies stärkt die Argumentation der Kläger.


Der erste Schuldenschnitt für griechische Staatsanleihen aus dem Jahr 2012 ist noch nicht annähernd juristisch aufgearbeitet, da häufen sich schon wieder Medienberichte, wonach eine mittelfristige Schuldentragfähigkeit des Krisenlandes ohne weitere Manöver nun angeblich ohnehin nicht realistisch erscheine. Dabei rückt insbesondere die Beteiligung öffentlicher Gläubiger, die vom ersten Schuldenschnitt ausdrücklich ausgenommen waren, immer mehr in den Fokus.         

"Daran wird deutlich, dass die einseitige Belastung der privaten Gläubiger im März 2012 schon im Ansatz ökonomisch verfehlt und damit rechtlich unzulässig war." meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Zumindest diejenigen öffentlichen Gläubiger, die damals die vom Schuldenschnitt betroffenen Anleihen selbst im Portfolio hatten, hätten zwingend mit ins Boot genommen werden müssen, um überhaupt eine rechtmäßige Ausgangsbasis zu schaffen."

Unabhängig von solchen grundsätzlichen Erwägungen sieht der Jurist aber auch in der technischen Durchführung deutsches Recht verletzt, weil die in Deutschland in die Depots der Anleger eingebuchten Papiere im März 2012 jedenfalls nicht ohne ausdrückliche bundesrechtliche Regelung gegen den Willen der Depotinhaber einfach durch den Aussteller des Papiers wieder zurückgeholt und durch andere Papiere ersetzt werden konnten.

"Davor schützt Art. 14 des Grundgesetzes auch dann, wenn andere, ausländische Institutionen ihr Einverständnis gegeben haben sollten. Wir haben für eine Vielzahl von Anlegern Klagen gegen Griechenland vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik eingereicht. Die ersten Klagen wurden zwischenzeitlich  zugestellt. Eine inhaltliche Stellungnahme Griechenlands steht derzeit noch aus." berichtet Rechtsanwalt Braun.

Privatanleger, die Anfang März 2012 eine griechische Staatsanleihe besaßen, stellten plötzlich fest, dass die ursprüngliche, griechische Schuldverschreibung aus ihrem Wertpapierdepot herausgenommen und dafür mehr als zwanzig andere Wertpapiere unterschiedlicher Emittenten ins Depot verbracht worden waren.

Obwohl es sich eigentlich von selbst verstehen sollte, dass der Aussteller eines Wertpapiers nach dessen Emission keinen Zugriff mehr auf das Papier und vor allem auch auf den sonstigen Inhalt eines fremden Wertpapierdepots und die Depotzusammensetzung des Gläubigers haben sollte, suchte man eine Belehrung oder auch nur einen Hinweis, wie man sich gegen den Austausch der griechischen Wertpapiere zur Wehr setzen kann, vergebens. 

,Das zeigt, wie absurd der gesamte Vorgang eigentlich ist. Für mich besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Umtausch rechtlich aus einer ganzen Reihe von unterschiedlichsten Gründen nicht haltbar ist." Meint BSZ e.V. Vertrauensanwalt Braun. Wann die ersten Verhandlungen stattfinden, steht noch nicht fest.
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cllbfb

Mittwoch, Juli 17, 2013

Täter, Opfer und Helfer fehlgeschlagener Kapitalanlagen

Eine Vielzahl von Institutionen, Banken, Maklerfirmen, Fondshäusern, Vertriebsfirmen und Finanzberatern  bieten am Markt eine breite Palette von Finanzprodukten an. Ob hier beraten oder schlichtweg nur verkauft wird, diese Frage stellt sich für viele Anleger, die ihr Geld verloren haben, nicht mehr!


Menschen die sich absolut sicher sind, es könnte Ihnen nie passieren, dass sie ihr Geld in eine falsche Anlage investieren, sind die idealen Opfer von nur an ihrer Abschlussprovision interessierten Finanzberatern.  In der Regel sind es dann auch meist Kleinanleger die ihr Geld in Schiffsfonds, Filmfonds, Immobilienfonds und anderen Produkten des Kapitalmarkts versenken.

Einige Banken nutzen das Vertrauen ihrer Kunden schamlos aus und drängen diese  in Anlagen bei der der Bank hohe Provisionen zufließen. Da gab es Institute die vorwiegend ihre betagte Kundschaft in Anlagen lockten bei denen die Pleite schon absehbar war: "Wir haben da etwas für Sie, tolle Rendite und sicher wie die Bank von England"! Aber Lehman ging trotzdem Pleite!!

Manche "Finanzberater" sprechen gezielt Menschen an von denen sie wissen, dass diese nur über begrenzte Mittel verfügen oder in  finanzielle Schwierigkeiten stecken. Dieser Personenkreis ist in der Regel besonders empfänglich für Vorschläge wie man schnell große Gewinne machen kann. Besonders beliebt ist diese Masche beim Verkauf von Schrottimmobilien. "Beton kann nicht Pleite gehen"!

Berater und Anleger haben aber ein gemeinsames Merkmal: Gier! Wobei bei den Anlegern noch die Bereitschaft hinzukommt zu glauben was sie glauben wollen. So haben Hunderttausende von Anlegern ihr Geld verloren. Ob eine Kapitalanlage schlussendlich ein geplanter Betrug oder einfach durch wirtschaftliche Umstände fehlgeschlagen ist, im Ergebnis ist es dasselbe!

Über leere Briefkästen können sich geschädigte Anleger allerdings nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt.  Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Der BSZ® e.V. hält  anwaltliche Internetwerbung für ein geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Abgelehnt werden vom BSZ e.V.  jene Rechtsanwälte, die  unaufgefordert Schreiben an  geschädigte Kapitalanleger versenden  in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde. Denn ein solches Vorgehen  ist auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht akzeptabel.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben"  unbeachtet lässt.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter rasant zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend.

Jeder Anleger kann unverbindlich Kontakt mit den BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien aufnehmen wenn er auch die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen will und einer bestimmten ,,BSZ e.V. Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beitreten.  Der Anleger erhält von der zuständigen BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei dann eine entsprechende  Kurzinformation zugeschickt. In einem Orientierungsgespräch kann ihm die Kanzlei  in der Regel bereits per Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Wer es genau wissen will, der ist eingeladen, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden ,,Geschädigtengemeinschaften" oder angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bitten die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien, ihnen unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, die meist in einem bis mehreren Leitz-Ordnern verwahrt werden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der eine Sparkasse oder Bank die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Rechtsanwälten die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die die Rechtsanwälte den Unterlagen und den gemachten Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen die Ergebnisse der Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.
Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft. Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von €  75,00 (inkl. Mehrwertsteuer)  die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen. Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 

Montag, Juli 15, 2013

Landgericht Frankfurt am Main gibt Klage zum Degi International gegen Commerzbank statt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 22. Mai 2013 die Commerzbank AG wegen Falschberatung beim offenen Immobilienfonds ,,Degi International" zu Schadensersatz in Höhe von 217.773,60 EUR nebst Zinsen verurteilt (Aktenzeichen: 2-02 O 168/12).


Die zuständige Einzelrichterin Schwarzkopf von der 2. Zivilkammer hat der Klage - bis auf den entgangenen Gewinn - in voller Höhe stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bank nicht auf eine mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme gemäß Paragraph 89 Investmentgesetz (InvG) hingewiesen hat. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2013 - 9 U 131/11 - wird ausgeführt, dass sich die Verpflichtung zu diesem Hinweis aus dem Liquiditätsrisiko für den Anleger ergibt, das bei Aussetzung der Anteilsrücknahme entsteht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für den Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat dieses Urteil große Bedeutung: ,,Unsere Kanzlei hatte zu offenen Immobilienfonds beim Landgericht Frankfurt bereits vorher zwei positive Urteile erstritten. In der Berufungsinstanz hat die beklagte Commerzbank jeweils die Berufung zurückgenommen, so dass diese rechtskräftig geworden waren. Ferner hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einer Klage von hrp wegen Falschberatung bei Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds stattgegeben. Außerdem haben wir in den mehr 300  außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren für unsere Mandanten wirtschaftlich vernünftige Vergleiche geschlossen."

Der ,,Degi International" (ISIN: DE0008007998) hatte seit 30. Oktober 2008 Anteile nicht mehr zurückgenommen. Seit dem 25. Oktober 2011 bis zum 15. Oktober 2014 wird er abgewickelt. Noch investierte Anleger müssen mit einem Verlust von rund 50 Prozent rechnen. Hahn sieht auf Anleger, die noch in offenen Immobilienfonds oder Dachfonds investiert sind, die derzeit abgewickelt werden, ,,schwere Zeiten und herbe Verluste zukommen." Im Falle einer Falschberatung oder bei eindeutigen Prospektfehlern könnten sie jedoch Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. Am aussichtsreichsten sei es derzeit immer noch, unter Zuhilfenahme eines versierten Fachanwalts Ansprüche gegen die beratende Bank durchzusetzen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Degi International" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen
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ph

Samstag, Juli 13, 2013

Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 mbH & Co. KG - Schadensersatzforderungen gegen Banken

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter rasant zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend. Wir haben darüber berichtet:


MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT Nr. 3 mbH & Co. KG

Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mitden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien auf, wenn auch Sie die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen wollen und treten Sie der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT“ bei.  Sie erhalten von der zuständigen BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei dann die Kurzinformation "Macquarie 3" zugeschickt. In einem Orientierungsgespräch kann Ihnen die Kanzlei  in der Regel bereits per Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Wenn Sie es genau wissen wollen, laden wir Sie ein, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden „Geschädigtengemeinschaften“ oder angeblichen „Sammelverfahren“ anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bittet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, ihr unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, die meist in einem bis mehreren Leitz-Ordnern verwahrt werden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der eine Sparkasse oder Bank die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte uns die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die die Rechtsanwälte den Unterlagen und Ihren Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen die Ergebnisse der Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT NR. 3" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
jg

Freitag, Juli 12, 2013

Weiterer Erfolg für geschädigte INNCONA- Anleger

OLG Frankfurt a. M. bestätigt Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. und verurteilt Steuerberater zu Schadensersatz in Höhe von über EUR 124.000,00


Wie bereits berichtet, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.01.2011 zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern Schadensersatz wegen der Nichtaufklärung ihres Steuerberaters über den Erhalt von Provisionen bei der Beratung zur Gründung von Kommanditbeteiligungen an der Inncona GmbH & Co. Achtundsiebzigste und Neunundsiebzigste Leasingfonds KG (im Folgenden: Inncona) zugesprochen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand es in erster Instanz zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass der beklagte Steuerberater pflichtwidrig in seiner Funktion als Steuerberater von einem zwischengeschalteten Dritten Provisionen dafür erhielt, dass er seine Mandanten zu einer Zeichnung verschiedener Kommanditbeteiligungen an der Inncona veranlasst hat.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Steuerberaters hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12.06.2013 im Wesentlichen zurückgewiesen. Das OLG Frankfurt am Main stellte fest, dass das Landgericht zu Recht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Steuerberater seine sich aus dem Steuerberatervertrag mit den beiden Anlegern ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem er seine Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst hat und hierbei nicht offenbart hat, dass er für diesen Vertragsschluss eine Provision erhält. Denn ein solches Tätigwerden ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts - welches sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft - mit den Pflichten aus dem Steuerberatervertrag unvereinbar. Insbesondere darf der Mandant eine vertrauensvolle allein durch die Wahrnehmung seiner Interessen bestimmte Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erwarten.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. ist der Steuerberater seinen Mandanten daher zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schaden liegt nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts darin, dass die Anleger ihre gezahlte Einlage nicht zurückerhalten werden. Denn inzwischen ist über das Vermögen der einzigen Komplementärin der Kommanditgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem müssten die Anleger damit rechnen, dass sie im Rahmen der Kommanditistenhaftung zu weiteren Zahlungen herangezogen werden. Es kann daher auch im Urteil die Freistellung von sämtlichen weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verlangt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin  Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil für die Anleger erstritten hat, rät den betroffenen Anlegern der verschiedenen Inncona-Gesellschaften, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Inncona"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Praktiker insolvent! Anleihegläubiger in Sorge!

Baumarktkette Praktiker stellt Insolvenzantrag! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche für Anleihegläubiger! Übereinstimmenden Medienberichten vom heutigen Tage zufolge (Spiegel online u.a.) hat die Baumarktkette Praktiker heute beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt.


In großer Sorge sind daher nicht nur die Angestellten und Gläubiger von Praktiker, sondern auch zahlreiche Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe, die Anfang 2011 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von ca. 250 Mio. EUR emittiert wurde.

Diese werden wohl in einiger Zeit nach Eintritt der Insolvenz ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen, um im Rahmen einer Insolvenzquote von eventuellen Zahlungen zu profitieren.

Außerdem werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Anleger der Praktiker-Anleihe mögliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, gegen mögliche Prospektverantwortliche prüfen.

Hier sollten betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe jedoch berücksichtigen, dass für die Geltendmachung eventueller Prospekthaftungsansprüche Eile geboten ist, denn da die Praktikeranleihe im Januar/Februar 2011 emittiert wurde, droht wegen der kurzen Prospekthaftungsvorschriften im engeren Sinne im Januar/Februar 2014 die Verjährung eventueller Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne einzutreten.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierfür eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Prospekthaftung für die Zusammenarbeit gewinnen. Diese hat bereits bei anderen Anleihepleiten wie z.B. WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, WGF AG, First Real Estate GmbH, DEIKON GmbH, GlobalSwissCapital AG u.a. über tausend Geschädigte vertreten.

Betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Praktiker anschließen.

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Donnerstag, Juli 11, 2013

Schiffsfonds in der Krise: Insolvenzantrag der MS ,,Nadja" und MS ,,Angelika"

Wie nun bekannt wurde, wurde für die MS "Nadja" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG und die MS "Angelika" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG vor dem Amtsgericht Baldham Insolvenzantrag gestellt (6 IN 44/13 und 7 IN 32/13).   Am 25. Juni 2013 um 17:00 Uhr und 18:00 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaften angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster bestellt. Überraschend ist die Insolvenz dieser im Schiffsfonds aber keineswegs. Die MS ,,Nadja"  und die MS ,,Angelika" hatten bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen.


Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen.

,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelles Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013 und ein Urteil des Landgerichts Itzehoe von Ende April 2013, in denen zwei Banken zur Zahlung von Schadensersatz in fünfstelliger Höhe an von der Kanzlei  vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.
  • Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Schiffsfonds/ MS ,,Nadja" und MS ,,Angelika" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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Suezmax-Tanker-Fonds III - Der Fonds ist nicht gerettet.

Viele Anleger haben sich am Suezmax-Tanker Fonds III beteiligt, der aus 2 Tankern besteht (MT Cape Balder und MT Cape Bantry). Die Anleger sollten schon erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Mitte 2012 haben die Anleger einem Betriebsfortführungskonzept zugestimmt. Was tun?


Wie viele der geschlossenen Schiffsfonds befand sich auch dieser schon lange vorher in einer wirtschaftlichen Schieflage.  Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Dieses Ziel ist für die Anleger nicht mehr erreichbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass:

die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, daß z. B. geschlossene Fonds wie der Suezmax-Tanker-Fonds III prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind bzw. waren!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des Suezmax-Tanker-Fonds III gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte?

Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!  - Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen steuerlichen Perspektiven und der Tatsache, dass viele Anleger von Anfang an falsch beraten waren, sollten sich die Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden! Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Suezmax-Tanker-Fonds III" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Mittwoch, Juli 10, 2013

Aframax Tanker-Flottenfonds - Trübe Aussichten für die Anleger!

Viele Anleger haben sich am Aframax Tanker-Flottenfonds beteiligt, der aus 4 Tankern bestand (MT Cape Akrotiri, MT Cape Ancona, MT Cape Aspro, MT Cape Avila). Die Tanker wurden 2012 verkauft. Weitere Auszahlungen sind daher nicht möglich, die Anleger müssen aber dennoch den Unterschiedsbetrag versteuern. Was tun?


Wie viele der geschlossenen Immobilienfonds befand sich auch dieser schon lange vorher in einer wirtschaftlichen Schieflage.

Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Dieses Ziel ist für die Anleger nicht mehr erreichbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, daß z. B. geschlossene Fonds wie der Aframax Tanker-Flottenfonds prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind bzw. waren!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des Aframax Tanker-Flottenfonds gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte?

Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!  Von der Fondsgesellschaft sind keine Gelder mehr zu erwarten.

Der Unterschiedsbetrag spielt bei Schiffsfonds beim Wert eines Schiffs und bei Fremdwährungskrediten eine Rolle. Beim Wert des Schiffes ist dies die Differenz zwischen dem Buchwert und dem geschätzten Marktwert eines Schiffs. Bei Fremdwährungskrediten stellt der Unterschiedsbetrag das Wechselkursgefälle zwischen den verschiedenen Währungen dar. Ermittelt werden die verschiedenen Unterschiedsbeträge, wenn ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen wird oder ein Schiffsfonds die Besteuerung von der "normalen" Gewerbesteuer auf die Tonnagebesteuerung umstellt. Wird ein Schiff nach Tonnage besteuert, wird nicht der tatsächliche Gewinn versteuert, sondern es wird ein pauschaler fiktiver Gewinn für die Besteuerung zu Grunde gelegt. Diesen Pauschalgewinn müssen die Anleger dann versteuern.

Wie wirkt sich dies steuerlich aus? Bei einer vorzeitigen Auflösung wird der Unterschiedsbetrag steuerlich bedeutsam. Bei den Fremdwährungskrediten kommt es darauf an, wie sich das Kursgefälle entwickelt. Weist es einen positiven Differenzbetrag auf, wird dem Anleger ein zu versteuernder Gewinn zugerechnet; bei einem negativen Differenzbetrag kommt zu einer Verlustzuweisung. Beim Schiffswert legt die Fondsverwaltung den Marktwert des Schiffs fest, dies möglichst niedrig. Bei einer Betriebsprüfung lässt sich dieser Wert oft nicht halten.  Schiffe, die die Besteuerung nicht umgestellt haben, sind nicht betroffen.

In beiden Fällen kann der Unterschiedsbetrag am Ende der Laufzeit des Schiffsfonds oder bei einer vorzeitigen Auflösung des Fonds zu dramatischen Folgen für die Anleger führen. Denn es kann zu nachträglichen Steuerforderungen kommen.  - Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen steuerlichen Perspektiven und der Tatsache, dass viele Anleger von Anfang an falsch beraten waren, sollten sich die Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden!  Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!

  •  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Aframax Tanker-Flottenfonds " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:  

Foto: Rechtsanwätlin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

drrötl

Dienstag, Juli 09, 2013

Concept 1 - Schneeballsystem? Initiator in Untersuchungshaft!

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun? - Herr Jens Marcus B. betreibt seit dem Jahr 1999 als Einzelkaufmann unter der Firmierung Concept 1 eine Unternehmens- und Vermögensberatung. Anleger konnten bei Concept 1 bzw. bei Herrn B. die verschiedensten Geldanlagegeschäfte tätigen.


Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde den Anleger suggeriert, dass sich das angelegte Geld erheblich vermehren sollte. So fühlten sich die Anleger gut beraten und verdienten teilweise in der Vergangenheit tatsächlich gutes Geld - bis nun wohl ein Schneeballsystem aufflog. Herr B. befindet sich derzeit in Untersuchungshaft, die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Die Anleger konnten über Concept 1 ihre Gelder zu bestimmten, stets weit über dem Marktpreis liegenden hohen Prozentsätzen anlegen, sich selbst als stille Gesellschafter an der Concept 1 beteiligen oder so genannte Mitarbeiteraktien von DAX- Unternehmen weit unterhalb des Börsenpreises erwerben. Verkäufer dieser Mitarbeiteraktien sollten Mitarbeiter der jeweiligen DAX-Unternehmen sein. Diese Aktien sollten dann nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist zum Börsenpreis verkauft werden. Als garantierte Rendite wurde den Anlegern mindestens 20 % versprochen. Diese Rendite sollte über bestimmte abgeschlossene Versicherungen garantiert sein.

Inzwischen ist das Büro von Concept 1 für die besorgten Anleger nicht mehr zu erreichen. Herr B. sitzt in Untersuchungshaft, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft  werden erfahrungsgemäß noch bestimmte Zeit andauern.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena empfiehlt den betroffenen Anlegern aufgrund der schwierigen Gemengelage die individuellen Ansprüche der Betroffenen anwaltlich prüfen zu lassen. Darüber hinaus wird von seiner Kanzlei aktuell ein gerichtlicher Arrestantrag geprüft, mit dem betroffenen Anlegern Ansprüche auf die Konten und Finanzanlagen der Concept 1 bzw. von Herrn B. gesichert werden sollen. Betroffene Anleger können sich an einem möglichen Arrestverfahren beteiligen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Concept 1  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern                           
                       
Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.