Freitag, Juli 12, 2013

Praktiker insolvent! Anleihegläubiger in Sorge!

Baumarktkette Praktiker stellt Insolvenzantrag! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche für Anleihegläubiger! Übereinstimmenden Medienberichten vom heutigen Tage zufolge (Spiegel online u.a.) hat die Baumarktkette Praktiker heute beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt.


In großer Sorge sind daher nicht nur die Angestellten und Gläubiger von Praktiker, sondern auch zahlreiche Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe, die Anfang 2011 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von ca. 250 Mio. EUR emittiert wurde.

Diese werden wohl in einiger Zeit nach Eintritt der Insolvenz ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen, um im Rahmen einer Insolvenzquote von eventuellen Zahlungen zu profitieren.

Außerdem werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Anleger der Praktiker-Anleihe mögliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, gegen mögliche Prospektverantwortliche prüfen.

Hier sollten betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe jedoch berücksichtigen, dass für die Geltendmachung eventueller Prospekthaftungsansprüche Eile geboten ist, denn da die Praktikeranleihe im Januar/Februar 2011 emittiert wurde, droht wegen der kurzen Prospekthaftungsvorschriften im engeren Sinne im Januar/Februar 2014 die Verjährung eventueller Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne einzutreten.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierfür eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Prospekthaftung für die Zusammenarbeit gewinnen. Diese hat bereits bei anderen Anleihepleiten wie z.B. WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, WGF AG, First Real Estate GmbH, DEIKON GmbH, GlobalSwissCapital AG u.a. über tausend Geschädigte vertreten.

Betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Praktiker anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
                     
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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