Für Anleger der MONTRANUS Medienfonds gibt es gute Nachrichten: Das Landgericht Stuttgart (Az. 8 O 381/10 - nicht rechtskräftig) hat am 12.04.2011 als bundesweit erstes Gericht die Helaba Dublin zur Rückabwicklung der Fonds MONTRANUS I und MONTRANUS II verurteilt. Nur einen Tag später hat das Landgericht Potsdam (Az. 8 O 283/10 - nicht rechtskräftig) ein weiteres Urteil gegen die Helaba Dublin hinsichtlich des Fonds MONTRANUS II gefällt.
Kläger können von der Helaba Rückabwicklung verlangen
Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretenen Kläger können von der Helaba Dublin nunmehr die Rücknahme der Fondsanteile gegen Zahlung der jeweiligen Einlage abzüglich der Ausschüttungen verlangen. Darüber hinaus muss die Bank die eingelegten Gelder mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinsen. Außerdem haben beide Landgerichte entschieden, dass der Helaba Dublin keine Ansprüche aus den Darlehen zustehen, die die Kläger zur Finanzierung der Beteiligungen an dem Fonds MONTRANUS II aufnehmen mussten. Da die Finanzierungen für die Beteiligungen an dem Fonds MONTRANUS I bereits zurückgeführt sind, stehen der Helaba Dublin diesbezüglich ohnehin keine Ansprüche mehr zu.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
Beide Landgerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die von der Helaba Dublin im Zusammenhang mit der jeweiligen Fremdfinanzierung verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Deshalb habe die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, mit der Folge, dass die Kläger die entsprechenden Willenserklärungen im Jahre 2010 noch wirksam widerrufen konnten.
Hintergrund
2003 bis 2005 hatten vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des Initiators Hannover Leasing verkauft. Diese drei geschlossenen Fonds haben zusammen ein Investitionsvolumen von über 700 Mio. Euro; an ihnen sind mehr als 9.000 Anleger beteiligt. Alle drei Fonds enthalten eine obligatorische Fremdfinanzierung, die von der Helaba Dublin zur Verfügung gestellt wurde.
Ein zentrales Verkaufsargument war die steuerliche Absetzbarkeit der Einlage im Beitrittsjahr. Die Finanzverwaltung hat 2009 jedoch mitgeteilt, dass sie wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten "Defeasance Struktur" nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaften im jeweiligen Beitrittsjahr anerkennt. Viele Anleger des MONTRANUS I erhielten deshalb in den vergangenen Wochen geänderte Steuerbescheide, wonach sie erhebliche Steuernachzahlungen und Säumniszinsen zu leisten haben.
Die Fondsverwaltung hat zwar inzwischen mitgeteilt, das Hannover Leasing vor dem Finanzgericht München einen Erfolg gegen die Finanzverwaltung erzielen konnte. Diese Entscheidung erging aber nicht zu einem MONTRANUS Fonds; außerdem ist sie nicht rechtskräftig. Es ist deshalb nur schwer einzuschätzen, ob dieser Erfolg im Endergebnis auch positive steuerliche Auswirkungen auf die MONTRANUS Fonds haben wird.
Wirtschaftlich laufen die Fonds jedenfalls enttäuschend. Nach den jüngst von der Fondsverwaltung des MONTRANUS I bekannt gegebenen Zahlen liegen die variablen Lizenzeinnahmen des Fonds 47 Mio. USD unter den prognostizierten Zahlen. Bei dem Fonds MONTRANUS III liegt die Abweichung bei 60 Mio. USD und bei MONTRANUS II sogar bei 76 Mio.USD.
Auswirkungen der Urteile
Für Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar, dessen Kanzlei die aktuellen Urteile erstritten hat, haben die Entscheidungen generelle Bedeutung: "Die Urteilbegründungen sind grundsätzlich auf alle Fälle übertragbar, in denen Anleger die Fonds MONTRANUS I und II gezeichnet haben. Die von unserer Kanzlei verfolgte Strategie der Anspruchsgeltendmachung hat sich bislang als richtig und zudem als sehr erfolgreich erwiesen. Wir erwarten in den nächsten Wochen weitere obsiegende Urteile für unsere Mandanten."
Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter, die gemeinsam mit Rechtsanwalt von Buttlar mehr als 300 MONTRANUS Anleger betreut, wertet die Urteile als weiteren Etappensieg für die Anleger auf dem Weg zur erfolgreichen Durchsetzung ihrer Rechte.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft " MONTRANUS Medienfonds" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt