Freitag, März 18, 2011

BGH zeigt Commerzbank die Grenzen auf

VIP Medienfonds Prozesse für geschädigte Anleger vor positivem Abschluss. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung im Sinne einer weiteren, ganz erheblichen Stärkung der Position geschädigter Kapitalanleger, die auf den Rat von Kreditinstituten hin Fondsanlagen, wie insbesondere geschlossene Fonds, getätigt haben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, wirkt erneut an einem vor einem erfolgreichen Abschluss stehenden Prozess gegen die Commerzbank AG mit. Mit Beschluss vom 09.03.2011 stellt der für die Bankrechtsprechung zuständige XI. Zivilsenat die einstimmige Zurückweisung einer Revision der Commerzbank AG u. a. wegen Aussichtslosigkeit in Aussicht und nutzt die Gelegenheit, wichtige Klarstellungen seiner Rückvergütungsrechtsprechung vorzunehmen. Der Inhalt der von der Fachwelt mit Spannung erwarteten Entscheidung entspricht überwiegend der rechtlichen Einschätzung, die Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf bereits von Beginn der VIP Medienfondsverfahren seiner Kanzlei an für eine Vielzahl von Geschädigten in den Vordergrund der Argumentation gestellt hat. Der BGH hat das Ende der VIP Prozesse im Sinne insbesondere von der Commerzbank getäuschter Kunden eingeläutet.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung im Sinne einer weiteren, ganz erheblichen Stärkung der Position geschädigter Kapitalanleger, die auf den Rat von Kreditinstituten hin Fondsanlagen, wie insbesondere geschlossene Fonds, getätigt haben.

Der BGH unterstreicht, dass eine Bank in Konstellationen, wie der Beteiligung an Fondsanlagen, regelmäßig als Anlageberaterin auftritt. Er nimmt die Gelegenheit wahr, von einigen Instanzgerichten und Teilen der Literatur als missverständlich angesehene frühere Ausführungen zum Thema Rückvergütungen klarzustellen. Der XI. Zivilsenat erweitert die Definition dieses Begriffs ausdrücklich auf umsatzabhängige Provisionen jeder Art, die aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden.

Erneut hebt er zur Begründung des Pflichtvorwurfs gegen die Kreditwirtschaft darauf ab, dass die nicht ausreichende Aufklärung über umsatzabhängige Zuwendungen zu Fehlvorstellungen des Anlegers über das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage führt. Deutlich macht der Bundesgerichtshof weiter, dass die sich aus der Thematik ergebenden Pflichten von Banken und Sparkassen sich nicht darin erschöpfen, den Anleger damit zu konfrontieren, dass die Bank Rückvergütungen erhält, sondern zusätzlich die ungefragte Offenlegung der Höhe erforderlich ist. Ausdrücklich hält er fest an der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und postuliert eine Beweislastumkehr zu Lasten der Kreditinstitute. Sie müssen danach konkrete Umstände des Einzelfalls vortragen, die zu dem ausnahmsweisen Schluss führen könnten, der ausreichend aufgeklärte Anleger habe trotz der - wie wir sie bezeichnen - Schmiergeldzahlungen die Beteiligung zeichnen wollen. Auf den Einzelfall bezogen geht er auch von einer falschen Darstellung der Kapitalgarantie beim Fonds VIP 3 aus.

Der Bundesgerichtshof macht u. a. deutlich, dass eine formale Betrachtung seiner bisherigen Rechtsprechung nicht seine Billigung finden wird und erinnert an die eigentliche Grundlage der Kick Back Rechtsprechung. Er sieht die Kreditwirtschaft ohne wenn und aber als verpflichtet an, auf Interessenkonflikte hinzuweisen, wenn als "Belohnung" für den herbeigeführten Anlageentschluss umsatzabhängige Provisionen fließen und unterstreicht das Postulat der Neutralität der Beratung.

Seine Rechtsprechung ist über den entschiedenen Fall hinaus für alle VIP Prozesse von erheblicher Bedeutung. Sie wird, wenn u. a. die Commerzbank sich einsichtig zeigt, dazu führen, dass alle Anleger, die einen noch nicht beendeten Rechtsstreit führen, angemessene Schadensersatzleistungen erhalten haben werden, weit bevor die mit großem medialen Rummel propagierten "Generalvergleiche" zu Zahlungen führen können.

Der Beschluss sollte aber nicht nur für die VIP Medienfonds Kunden einen erfreulichen Abschluss einer gegen verbissenen Widerstand der Commerzbank AG geführten Prozessreihe bilden, sondern ist auch ein deutliches Signal für alle anderen Anleger, die nach einer Beratung durch ein Kreditinstitut finanzielle Verluste insbesondere bei Fondsanlagen, aber auch Zertifikaten und ähnlichen "Produkten", erlitten haben. Sie sollten sich nicht länger mit Vertröstungen und leeren Versprechungen abspeisen lassen, sondern sobald wie möglich die Hilfe eines mit der Thematik tatsächlich vertrauten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Für Schäden u. a. aus Fehlberatungen, die im Jahre 2001 oder früher erfolgten, droht mit Ablauf des 31.12.2011 die absolute Verjährung. Wenn es nicht zu einem einschneidenden Umschwung im Bewusstsein geschädigter Anleger kommt, werden Vermögenswerte in Milliardenhöhe für alle Zeiten verloren seien.

Verlauf der VIP Verfahren

Die BSZ e.V. An legerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat erstmals 2007 die Vertretung von Kunden der Commerzbank AG, Frankfurt a. M., übernommen, die auf deren dringende Empfehlung hin Beteiligungen an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG und der teilweise kreditfinanzierten Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG gezeichnet und in deren Verlauf erhebliche Verluste nebst der rückwirkenden Nichtanerkennung in Aussicht gestellter "Steuervorteile" erlitten hatten.

Von Beginn der Verfahren an wurde außergerichtlich und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bundesweit vor Gericht der Schwerpunkt der Argumentation gelegt auf die Kick Back Thematik. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf hat seit 1996 als, soweit ersichtlich, erster Rechtsanwalt in Deutschland die von depotführenden Banken an Vermögensverwalter geleisteten "Umsatzbeteiligungen" zum Anlass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Kreditinstitute genommen und einen grundlegenden Beitrag geleistet zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die deutsche Übersetzung des Fachbegriffs Kick Back ist "Schmiergeld".

Die erste Klageerhebung für Mandantschaft der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, erfolgte am 14.06.2007. Am 25.10.2007 leitete die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I in einem von Rechtsanwalt Jens Graf übernommenen Rechtsstreit die Wende in der bis dahin überwiegend ablehnenden Haltung erstinstanzlicher Gerichte in den Commerzbank VIP Fällen ein. Sie eröffnete, der Argumentation von Rechtsanwalt Jens Graf folgend, der Commerzbank erstmals, ihre Schadensersatzpflicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zu bejahen, weil über an sie fließende umsatzabhängige Rückvergütungen nicht vor den jeweiligen Anlageentschlüssen in den Fonds VIP 3 und VIP 4 aufgeklärt worden sei. Ihr Vorsitzender prophezeite dem Terminsvertreter der Commerzbank, das werde zukünftig die Grundlage für den Regelfall der Verurteilung sein.

Das Oberlandesgericht München bestätigte 2008 im Ergebnis die Niederlage der Commerzbank und der in diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, erstmals mit dem Thema VIP Medienfonds befasste BGH wies 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kreditinstituts ohne Begründung zurück. Aus heutiger Sicht entsteht der Eindruck, als habe nach Bekanntwerden der Entscheidung des LG München I die Vortragstechnik der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, in den Kollegenkreisen, denen sie noch nicht bekannt war, schnell Schule gemacht. Den "Ritterschlag" für diese Prozesstaktik liefert der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 09.03.2011.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebsstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick Back" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, März 17, 2011

Beluga Chartering GmbH – um 10 Uhr 15 war die Stunde Null - Anleger müssen um ihr Kapital fürchten

Am 16. März 2011, um 10 Uhr 15 wurde beim Amtsgericht Bremen für die Beluga Chartering GmbH ein Insolvenzantrag gestellt. Nach Informationen des Amtsgerichts Bremen liegt derzeit weder für die Beluga Shipping GmbH noch für die Beluga Fleet Management GmbH ein Insolvenzantrag vor.

Da die Beluga Shipping für viele Beluga-Schiffe Patronatserklärungen bezüglich der Charterratenzahlungen durch die Beluga Chartering GmbH abgegeben hat, besteht Grund zu der Annahme, dass die Insolvenz der Beluga Chartering GmbH nur der Anfang ist und die Insolvenz der Muttergesellschaft Beluga Shipping GmbH folgen könnte.

Die Ereignisse rund um die Beluga Reederei überschlagen sich immer weiter. Nachdem HCI, wie gestern bekannt wurde, 20 Schiffe bei Beluga abgezogen hat, stellt sich nunmehr die Frage, ob die Beluga Reederei überhaupt noch zu retten ist. Ohne Schiffe keine Einnahmen. Für die tausenden Anleger, die ihr Geld in Schiffsfonds der Beluga Reederei investiert haben, könnte die Änderung des Charterers zu empfindlichen Einbußen führen. Wie bereits im Beispiel der MS Flirtation exemplarisch dargestellt, würde ein Wegfall des „Garantie-Charterers“ dazu führen, dass das betreffende Schiff auf dem freien Markt verchartert werden müsste. Diese Tatsache würde sich unmittelbar auf die Performance des Schiffes auswirken, weil nur noch marktgängige Charterraten für die Beschäftigung des Schiffes eingenommen werden würden. Aufgrund dessen würde das gesamte Zahlenwerk des Fonds ins Wanken geraten. Bei der bereits benannten MS Flirtation ist ein Verlust von 82 Prozent des eingesetzten Eigenkapitals denkbar und nicht auszuschließen. Zur Verhinderung dieser Entwicklung und in Anbetracht bereits rückständiger Charterraten für einige seiner Fondschiffe hat das Hamburger Emissionshaus HCI gestern die Charterverträge für seine an die Beluga Chartering GmbH vercharterten Schiffe fristlos gekündigt und will sie anderweitig am Markt unterbringen. Wie die HCI Treuhand GmbH ihren Fondsanlegern mitteilt, befürchtet sie, dass die Patronatserklärung der Beluga Shipping GmbH nicht werthaltig ist. In weiteren Ausführungen an die Anleger beurteilt sie das Marktsegment für Schwergutschiffe zwar aktuell schwächer, sieht aber noch ein akzeptables Ratenniveau als gegeben an. Das Schreiben enthält auch einen Hinweis auf „vorgenommene Charterratenreduzierungen bei einigen Schiffen“.

Die Aussage „akzeptables Ratenniveau“ lässt anklingen, dass das derzeitige Charterratenniveau unter dem liegt, was mit der Beluga Chartering GmbH vereinbart war. Bei der Vercharterung der von Beluga abgezogenen Schiffe auf dem freien Markt kann das Ertragsniveau der Fonds, an denen Beluga-Schiffe beteiligt sind, ins Wanken geraten. Wie bereits am Beispiel des Schiffsfonds MS Beluga Flirtation von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte dargestellt, würden niedrigere Raten als die von Beluga Chartering zugesagten zu massiven Verlusten der Fonds führen; Verluste bis zu 82 Prozent der Einlage sind nicht auszuschließen.

Ungeachtet der Tatsache, dass das eingesetzte Kapital möglicherweise verloren geht bzw. stark geschmälert werden könnte, sind auch Ausschüttungen an die Anleger derzeit kaum zu erwarten.
Darüber hinaus sind die Anleger in weiterer Hinsicht bezüglich ihres Vermögens gefährdet:

Zunächst ist festzustellen, dass in nahezu allen Schiffsfonds sogenannte „gewinnunabhängige Ausschüttungen“ verabredet werden. Das bedeutet, dass der Anleger bereits kurz nach Zeichnung der Beteiligung Teile seines eingesetzten Kapitals zurück bekommt, die allerdings nicht aus Gewinnen stammen, die mit dem Schiff erwirtschaftet sind. Es handelt sich vielmehr um Teilrückzahlungen des vom Anleger erbrachten Eigenkapitals. Da der Anleger jedoch mit seinem eingebrachten Kapital – zumindest bis zur Höhe der Hafteinlage – haften muss, steht zu erwarten, dass die von ihm zuvor vereinnahmten „Ausschüttungen“ wieder an die Schiffsgesellschaft zurückgeführt werden müssen.

Das gilt umso mehr, wenn der Fonds in die Krise gerät. Spätestens bei Insolvenz der Fondsgesellschaft wird der Anleger gemäß der Vorschriften der Paragrafen 171 ff HGB vom Insolvenzverwalter aufgefordert, das Haftkapital wieder aufzufüllen Ungeachtet der Tatsache, dass das eingesetzte Kapital möglicherweise verloren bzw. stark geschmälert werden würde, erfolgen natürlich keine entsprechenden Ausschüttungen.

Daneben gibt es eine weitere Problematik, die sich in fast allen Schiffsfinanzierungsverträgen befindet, die sogenannte „Loan to Value“-Klausel: Die schiffsfinanzierende Bank bewertet bei Kreditgewährung den Wert des Schiffes, da das Schiff als Sicherheit für den gewährten Kredit gilt. Sinkt der Wert des Schiffes, weil die erzielbaren Frachtraten sinken, könnte die kreditfinanzierende Bank theoretisch unter Bezugnahme auf die vorgenannte Klausel die Bereitstellung neuer Sicherheiten verlangen. Kommt die Fondsgesellschaft oder ein Dritter dieser Aufforderung nicht nach, besteht in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit für die kreditgewährende Bank, den Schiffskredit zu kündigen. Die Rechtsfolge aus dieser Kündigung wäre die Verwertung der Sicherheiten, das würde bedeuten, das Schiff würde am Markt veräußert werden. Vor dem Hintergrund der noch immer aktuellen Schifffahrtskrise kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein gegenwärtig am Markt zu erzielender Veräußerungspreis nicht ausreicht, um die Bankschulden zu decken. Dies hätte unweigerlich zur Konsequenz, dass das gesamte Kommanditkapital der Anleger verloren wäre.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG begrüßt ausdrücklich die Aktivitäten der Emissionshäuser zum Schutz der Anleger. Gleichwohl ist sie der Auffassung, dass es durchaus sinnvoll wäre, wenn auch die Interessen der Kleinanleger in einer solchen Interessengemeinschaft ausreichend berücksichtigt werden würden. Wir fordern daher die Aufnahme einer ausgewiesenen Spezialistenkanzlei für Anlegerrechte in die Interessengemeinschaft.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, März 16, 2011

CAPITAL GARANTIEFONDS 02 – Fondsgesellschaft zur vollumfänglichen Zahlung verurteilt

Mit Urteil vom 09.03.2011, Az: 25 C 289/11, (nicht rechtkräftig) verurteilte das Amtsgericht Augsburg die Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 aus Augsburg zur vollständigen Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens an einen ausgeschiedenen Fondsanleger.

Der Fondsanleger sah sich aus mehreren Gründen zum vorzeitigen Ausstieg aus seiner Beteiligung beim CAPITAL GARANTIEFONDS 02 veranlasst. Die Fondsgeschäftsführung weigerte sich jedoch, dass von ihr ausgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an den Anleger vollumfänglich auszuzahlen, sondern wollte das Geld nur ratierlich über 5 Jahre auszahlen.

Nachdem die Fondsgesellschaft auch nach Einschalten des BSZ e.V.-Vertrauensanwalts Steffen Hielscher der Kanzlei MHG-Rechtsanwälte in Jena die vollständige Auszahlung weiterhin verweigerte, musste vor dem Augsburger Gericht geklagt werden. Erst im Gerichtsverfahren hat die Fondsgesellschaft nun den Zahlungsanspruch vollumfänglich anerkannt.

BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher sieht sich nach dem aktuellen Gerichtsurteil nun in seiner Rechtsauffassung bestätigt: „Bereits in einer früheren Entscheidung des Landgerichts Augsburg wurde der Fondsgesellschaft bescheinigt, dass die ratierliche Auszahlung dort nicht erfolgen durfte. Umso mehr verwunderte uns das Vorgehen der Fondsgesellschaft im aktuellen Fall, dem Anleger in Kenntnis der dortigen Rechtslage das Guthaben nicht auf einmal zu erstatten. Nun muss die Fondsgesellschaft in Folge der Verweigerungshaltung unnötigerweise neben dem Guthabensbetrag auch noch die beiderseitigen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten tragen.“

Die Rechtsanwaltskanzlei aus Jena hat bereits mehrfach Anleger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin und gegen vereinzelte Vermittler gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Nach Auffassung des Vertrauensanwalts Steffen Hielscher sollten sich Anleger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 bei gleichgelagerten Fällen nicht von der Fondsgesellschaft hinhalten lassen und sich im Streitfall an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Ob dem Anleger neben dem Auseinandersetzungsguthaben noch Schadensersatzansprüche beispielsweise wegen Fehlberatung gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin und/oder Vermittler zustehen, bedarf einer fachkundigen Einzelfallprüfung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Capital Garantiefonds 02" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher

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Integro Capital Partners Ltd.: Rechtsanwälte erwirken Arrest auch gegen die Gesellschaft

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für eine Mandantin, die in den Jahren 2006 – 2008 mehrere Investmentvereinbarungen der Integro Capital gezeichnet hatte, einen dinglichen Arrest sowohl gegen die Integro Capital Partners Ltd. als auch gegen deren Verantwortlichen erwirkt. Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Antrag der Anlegerin im Eilverfahren statt und legte mittels Beschluss fest, dass der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegner angeordnet werde.

Die Integro Capital Partners Ltd. und ihr Verantwortlicher sammelten nach Feststellung des Landgerichts Görlitz seit dem Jahr 2004 Kapital von deutschen Anlegern unter der Behauptung ein, dass es sich um eine renditestarke und sichere Geldanlage handele. Sie garantierten den Anlegern dabei auszuzahlende oder zu thesaurierende Renditen zwischen 0,467 und 2,4 Prozent monatlich. Dabei wusste der Verantwortliche der Integro Capital Partners Ltd., so das Landgericht Görlitz weiter, dass er die ihm anvertrauten Gelder nicht absprachegemäß anlegen werde. Tatsächlich verfügt die Integro Capital Partners Ltd. auch nicht über ausreichend Vermögen, um den Anlegern ihr Geld zurückzahlen zu können. Der Verantwortliche der Integro Capital Partners Ltd. ist deswegen vom Landgericht Görlitz zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Betruges verurteilt worden.

"Nachdem es uns bereits gelungen war, einen Arrest gegen den Verantwortlichen der Integro Capital Partners Ltd. zu erwirken, konnten wir nun auch einen vorläufig vollstreckbaren Titel gegen die Gesellschaft selbst erzielen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Zweck dieses Verfahrens war es, den geltend gemachten Anspruch unserer Mandantschaft umgehend zu sichern, um zu verhindern, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf das Vermögen der Antragsgegner zugegriffen werden kann. Der erlassene Arrest stellt daher insofern einen Vorteil dar, als dass die Staatsanwaltschaft Gelder der Integro Capital Partners Ltd. sicher gestellt hat, auf die, sofern noch vorhanden, unsere Mandantschaft nun zugreifen kann.“

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Geschädigten der Integro Capital Partners Ltd., anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Integro Capital" anschließen.

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K1-Fonds: Zwangssicherungshypothek in Vermittler-Grundstück beantragt!

Großer Erfolg in Sachen K1-Fonds: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beantragen Zwangssicherungshypothek in Vermittlergrundstück! Weitere Klagen gegen Vienna Life, Banken und Vermittler in Vorbereitung!

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien haben inzwischen eine Zwangssicherungshypothek in ein Grundstück eines Hauptvermittlers von K1-Fonds in Höhe von ca. 47.000,- € beim zuständigen Amtsgericht Saarbrücken beantragt, nachdem der dortige Vermittler sich durch notarielles Schuldanerkenntnis dazu verpflichtet hatte, dem Anleger einen Schaden in Höhe von 47.000,- € zu ersetzen. Das Grundstück dürfte voraussichtlich die Forderung des Anlegers abdecken.

„Dies bestätigt unsere Ansicht, dass diverse Vermittler der K1-Anlagen, vor allem die Hauptvermittler, durchaus solvent genug sind, um mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger zu bedienen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth, der die Eintragung der Zwangssicherungshypothek beantragt hat.

„Allerdings ist hier durchaus Eile geboten, da, wie wir aus sicherer Quelle wissen, inzwischen einige Hauptvermittler versuchen, ihre Vermögenswerte beiseite zu schaffen,“ so Dr. Späth.

Nachdem die Mitgliedskanzlei der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“, die aus Mitgliedskanzleien aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein besteht, Dres. Rohde & Späth aus Berlin inzwischen die ersten Klagen gegen diverse Vermittler der K1-Anlagen vor diversen Gerichten in ganz Deutschland eingereicht hat, werden von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth inzwischen auch die ersten Klagen gegen weitere Verantwortliche vorbereitet.

„Wir sind inzwischen relativ zuversichtlich, auch gegen andere Verantwortliche als die Vermittler und Herrn Kiener selbst erfolgreich Klage einreichen zu können,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth „Allerdings sollte hierbei immer das sog. Prioritätsrisiko beachtet werden, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst, da die verfügbaren Gelder vermutlich nicht ausreichen werden, um alle Geschädigten zu befriedigen,“ so Dr. Späth. „Vor allem auch gegenüber einer Bank werden wir in den kommenden Wochen Schadensersatzansprüche geltend machen,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „K1 Fonds " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Südfinanz Holding AG verteidigt sich vor Gericht –Rechtsanwälte reichen weitere Klagen ein

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. € 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden. Seit dem Zinstermin November 2010 kam es zu einer bis heute andauernden Verzögerung der Zinszahlung.

Die Südfinanz Holding AG hatte in den letzten Wochen mehrere Erklärungen für die Verzögerung der Zinszahlung herausgegeben. Zuletzt wies sie in einer auf ihrer Homepage veröffentlichten Mitteilung darauf hin, dass die Auszahlung der fälligen Zinsen in der 6. Kalenderwoche, also in der Woche vom 07.02. – 11.02.2011, erfolgen werde.

„Nachdem dies allerdings nach Aussage unserer Mandanten bis heute nicht geschehen ist, haben wir für mehrere Mandanten Klage eingereicht“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Gläubiger der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG vertritt. „Die Gesellschaft hat nun durch eine Rechtsanwaltskanzlei bei Gericht Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Somit spricht unserer Ansicht nach viel dafür, dass die Südfinanz Holding über ausreichend Kapital verfügt, da andernfalls eine Verteidigung gegen die Zahlungsansprüche keinen Sinn ergeben würde.“

Allerdings ist für die Anleihegläubiger zu berücksichtigen, dass eine Kündigung der Anleihe nur bis zu dem Tag möglich ist, an dem die Südfinanz Holding die Zinsen ausbezahlt, sodass für die Anleger demnach durchaus zu überlegen ist, ob nicht zeitnah die Kündigung erklärt werden sollte. „Denn eine Kündigung führt im Erfolgsfall dazu, dass die Gläubiger einen Rückzahlungsanspruch auf den von ihnen investierten Nominalbetrag der Anleihe erhalten“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber weiter. „Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kündigung der Anleihe von den Anlegern wirksam erklärt wird. Hierfür ist die Einhaltung mehrerer formaler und inhaltlicher Kriterien notwendig.“

Der Börsenkurs der Anleihe steht zurzeit bei ca. 15 %.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher den Gläubigern der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Süd Finanz Holding AG" anschließen.

Foto: Logo des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, März 15, 2011

Vernehmung eines Bankvorstands wegen Rückvergütungen bei Empfehlung einer Commerzbank Hybridanleihe

Ausweitung des Anwendungsbereichs der Kick Back Rechtsprechung des BGH.

Das Landgericht Bochum hat in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, geführten Rechtsstreit in einem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 24.02.2011 die Vernehmung von Martin Blessing, Vorsitzender des Vorstands der Commerzbank AG, Frankfurt a. M., angeordnet. Er soll gehört werden zur Behauptung von Zahlungen von Rückvergütungen und Innenprovisionen einschließlich Zahlungen von Filial- und Mitarbeiterprovisionen jeweils im Zusammenhang mit dem Erwerb einer sog. Commerzbank Vario Zins Plus Hybridanleihe.

Mit der Anordnung der Vernehmung eines Bankvorstands betritt die instanzgerichtliche Rechtsprechung Neuland und gibt zu erkennen, dass sie sich der Bedeutung des Themas Rückvergütungen in der allgemeinen Empfehlungspraxis von Kreditinstituten bewusst ist. Das Gericht will der Frage nachgehen, inwieweit die tägliche Beratungsroutine durch eine vom Bundesgerichtshof als fragwürdig qualifizierte Praxis verheimlichter Vergütungen durchdrungen ist. Es folgt damit der Argumentation der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, dass auch die Gewährung von Filial- und Mitarbeiterprovisionen ein zu beanstandendes Verhalten im Sinne eines Interessenkonflikts darstellt, wenn der einer Empfehlung folgenden Kundschaft die aus dieser Vorgehensweise resultierende konkrete Gefährdung ihrer Interessen nicht deutlich gemacht wird. Damit werden die Grundzüge der Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übertragen auch auf angebliche Eigen - oder Festpreisgeschäfte, d. h. die Empfehlung von Finanzprodukten, die das Kreditinstitut entweder selbst oder eine ihm nahestehende Tochterunternehmung aufgelegt hat.

Diese Entwicklung unterstreicht die hohe Brisanz des Themas für Anleger, die nach Beratung durch ein Kreditinstitut Kapitalanlagen getätigt und nicht selten dramatische Verluste erlitten haben. Es drängt sich angesichts der Vielzahl von einschlägigen Rechtsstreiten der Eindruck auf, es gehöre zur Beratungspraxis inländischer Kreditinstitute, über das Eigeninteresse am Vertrieb von Geldanlagen zu täuschen.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu diversen Anlagen geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. Insbesondere Anleger, die vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurden, müssen nicht auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe gefloppte Investitionen können rückabgewickelt werden.


Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Die Bremer Reederei Beluga Shipping GmbH befindet sich in der Krise

46 Schiffsfonds, u.a. EECH Elbe Emissionshaus, HCI, Nordkontor, Bluewater, Oltmann, Ownership, haben die Beluga-Schiffe im Portfolio. Es könnten über 10.000 Anleger mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von € 314 Mio. betroffen sein.

Die aktuelle Krise der Bremer Reederei Beluga Shipping GmbH (nachfolgend: Beluga) bedroht nun auch eine Vielzahl deutscher Schiffsfonds. Der US-Finanzinvestor Oaktree, der im vergangenen Jahr in zwei Schritten 49,5 % der Beluga-Anteile erworben hatte, hat die Unternehmensführung übernommen und arbeitet zurzeit „mit erheblichen finanziellen und operativen Ressourcen“ an der Sanierung der Reederei. Oaktree hat dazu bereits Gespräche mit Geschäftspartnern und Kapitalgebern geführt, in denen es um einen teilweisen Forderungsverzicht ging. Dadurch soll ein finanzieller Neustart der Reederei erleichtert werden. Anderenfalls drohe nach Angaben von Oaktree sogar die Insolvenz des Unternehmens. Und das könnte für die Anleger der finanzierenden Fonds ein großes Problem werden. Erhebliche Verluste hin bis zum Totalverlust könnten unter bestimmten Umständen die Folge sein.

Das die Schiffsfinanzierung das Hauptproblem für Beluga darstellen soll, dürften von dem Forderungsverzicht insbesondere Kreditgeber und Emissionshäuser, die Beluga-Schiffe finanziert haben, betroffen sein. Sie sollen Zinsen stunden und Charterraten reduzieren. Mehr als 30 Schiffsfonds von mindestens sieben Emissionshäusern haben Schiffe an die Bremer Reederei verchartert. Allein das Hamburger Emissionshaus HCI ist eigenen Angaben zufolge mit 17 Schiffsfonds und 20 Schiffen betroffen. Daneben haben die Jan Luiken Oltmann-Gruppe, EEH Elbe Emissionshaus, Ownership, Nordkontor, K + S Frisia, DHF Deutsche Fonds Holding und Bluewater Schiffe an Beluga verchartert.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke schätzt, dass über 10.000 Anleger mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von bis zu € 314 Mio. betroffen sein könnten. Auf die Anleger in den Schiffsfonds kommen somit voraussichtlich Einbußen, teilweise bis zum Totalverlust, zu. Zu den finanzierenden Banken zählen die Norddeutsche Landesbank und deren Tochtergesellschaft Bremer Landesbank. Insgesamt fahren derzeit 72 Schiffe für die Bremer Reederei, die nach eigenen Angaben Weltmarktführer in der Schwergutschifffahrt ist.

Unterdessen hat die Bremer Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Unternehmensgründer Niels Stolberg, der sich wegen der aktuellen Krise in der vergangenen Woche aus der Unternehmensführung zurückgezogen hatte, und weitere Unternehmensverantwortliche eingeleitet. Im Raum stehen die Vorwürfe des Betrugs in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB) und der unrichtigen Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse (§ 331 Abs. 1 HGB). Laut Staatsanwaltschaft stehen die Beschuldigten im Verdacht, seit 2009 Umsatzerlöse im dreistelligen Millionenbereich falsch ausgewiesen und so die Kapitalgeber getäuscht zu haben.

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan Peter Wolkenhauer rät den Anlegern der Fonds, sich möglichst schnell von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen: „Häufig,“ so Rechtsanwalt Wolkenhauer, „sind den Anlegern die Fonds über Banken und Sparkassen vermittelt worden. In den Fällen folgen aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs meistens sehr gute Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Anleger bekommen dann alle bereits geleisteten Zahlungen zurück und müssen die Fonds-Beteiligung zurückgeben.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Garbe Logimac AG - Berater bereits erfolgreich in die Haftung genommen

Wie berichtet, teilte die Garbe Logimac AG ihren Anlegern mit Rundschreiben vom 25.02.2011 mit, dass das von der Gesellschaft der Garbe Holding AG & Co. KG ausgereichte - ungesicherte! - Darlehen in Höhe von Euro 25. Mio. (Darlehensvaluta nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen lt. Garbe Logimac AG) wohl ganz oder weitgehend uneinbringlich ist.

Daher sollen die Anleger nunmehr ihre Zustimmung zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung dahingehend erteilen, dass die Garbe Logimac AG gegenüber der Garbe Holding AG & Co. KG auf 85,8 % der ungesicherten Darlehensforderung verzichtet. Den von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern wird geraten, die Zustimmung zu verweigern.

Ungeachtet etwaiger Ansprüche aufgrund der unbesicherten Vergabe eines Darlehens an die Garbe Holding AG & Co. KG sollten Anleger prüfen lassen, ob Ihnen nicht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen.

Bei den vorliegend gegebenen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen besteht die juristische Besonderheit, dass sich die Gesellschaft grundsätzlich auch eine etwaige fehlerhafte Beratung eines Anlageberaters zurechnen lassen muss, der diese Anlage empfiehlt. Dies bedeutet dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung (z.B. wegen unterbliebener Aufklärung über das Risiko eines Totalverlustes oder der Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Ausschüttungen in bestimmten Fällen) auch gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden können. Selbstverständlich verbleibt dem Anleger zudem die Möglichkeit, etwaige Schadeneratzansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen den Anlageberater selbst bzw. gegen die Beratungsgesellschaft, für die dieser tätig wurde, zu erheben.

Ein Vorgehen auch gegen die Berater bzw. Beratungsgesellschaften, aufgrund deren Empfehlung die Beteiligung an der Garbe Logimac AG gezeichnet wurde, kann schon deshalb sinnvoll sein, da die meisten Berater bzw. Beratungsgesellschaften über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen. Aber auch ein Vorgehen gegen die Garbe Logimac AG kann sinnvoll sein, um weitere Einlageverpflichtungen sowie etwaige Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung der an die Anleger ausgezahlten Ausschüttungen zu vermeiden.

Hierbei folgender Hinweis: Anleger sollten sich von der kontaktierten Kanzlei bzw. dem kontaktierten Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften prüfen und ggf. auch durchsetzen kann. Es kommt immer wieder vor, dass Rechtsanwälte bzw. Kanzleien auch direkt von den Beratungsgesellschaften beauftragt werden, deren Kunden zu vertreten, so dass diese Rechtsanwälte aufgrund eines Interessenkonfliktes nicht gegen die Berater oder Beratungsgesellschaften Vorgehen können oder wollen.

Generell gilt: Kann der kontaktierte Anwalt nicht gegen jeden erfolgversprechenden Gegner - wie etwa die Beratungsgesellschaften - vorgehen oder will er gerade gegen denjenigen, der die Beteiligung an der Garbe Logimac AG empfohlen hat nicht vorgehen, ist Vorsicht geboten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die auch bereits Klageverfahren gegen Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Empfehlung einer Beteiligung an der Garbe Logimac geführt und erfolgreich abgeschlossen hat, wurde bereits von einer Reihe von Anlegern der Garbe Logimac AG mit der Durchsetzung von, nach Aussage der einzelnen Anleger, diesen zustehenden Schadenersatzansprüchen beauftragt. "Ziel ist in diesen Fällen, die komplette Rückabwicklung der Beteiligungen. Dies würde bedeuten, dass den Anlegern die eingezahlten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen vollständig zu erstatten sind und keine weiteren Zahlungen mehr an die Garbe Logimac AG zu leisten sind." so die Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Dr. Henning Leitz und Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Anleger, die sich an der Garbe Logimac AG beteiligt haben und sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz, eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei kontaktieren, um eventuelle Ansprüche einer rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Garbe Logimac AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler

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Montag, März 14, 2011

Weitere Erfolge bei der Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG!

In einer Vielzahl von Verfahren nimmt der Insolvenzverwalter der WBG Leipzig-West AG Anleger auf Rückzahlung von in 2005/2006 fälligen Anleihekapitals, Zinsen und von der WBG Leipzig-West AG erstatteter Anwaltshonorare in Anspruch.

Die WBG Leipzig West-AG hatte am 19.6.2006 Insolvenantrag gestellt. Im Frühjahr 2006 wurde die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rohde & Späth von Anlegern der WBG Leipzig-West AG beauftragt, fällige Zahlungen anzumahnen. Die Gesellschaft war mit der Rückzahlung von Anleihen in Verzug geraten. Die Wohnungsbaugesellschaft aus Leipzig zahlte bis kurz vor der Stellung des Eigen-Insolvenzantrages zügig die angemahnten Beträge, die der Insolvenverwalter nun zurückfordert.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rohde & Späth gelang es bisher, diese Ansprüche abzuwehren. Weitere Entscheidungen zugunsten der Mandanten liegen jetzt vor. Das Landgericht Berlin hat nun am 8.2.2011 wieder eine Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen, nachdem eine andere Kammer bereits am 10.1.2011 für einen unserer Mandanten entschieden hatte.

Auch das Landgericht Braunschweig hat am 28.2.2011 in zwei Fällen für die von uns vertretenen Anleger geurteilt. Die Voraussetzungen einer berechtigten Insolvenzanfechtung seien nicht gegeben. Dass Gericht folgte damit der Rechtsauffassung unserer Kanzlei. Der Insolvenzverwalter war in 2010 auch bereits in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lüneburg unterlegen. Auch hier hatte die Kanzlei Rohde & Späth den Anleger vertreten.

Das Landgericht Lüneburg hat nunmehr angekündigt, die Berufung des Insolvenzverwalters gegn dieses Urteil nach § 522 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Rohde & Späth vertritt bundesweit frühere Anleger der WBG Leipzig-West AG, gegen die Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde: "Die bisherigen Entscheidungen zeigen, dass sehr gute Aussichten bestehen, diese Ansprüche abzuwehren."

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde

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Freitag, März 11, 2011

“Beluga Shipping GmbH & Co. KG ‚Beluga Flirtation’” unter der Lupe

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG schließt Verlust von 50 Prozent nicht aus.

„Immer wieder Beluga“ heißt es dieser Tage: Was auch immer mit der Beluga-Reederei passieren mag, Anleger, die in Schiffsfonds mit Beluga-Schiffen investiert haben, befassen sich in erster Linie mit der Frage, was aus ihrem Investment wird. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte aus Bremen hat ein Beluga-Team (Rechtsanwalt, Steuerberater Unternehmensberater) zusammengestellt und hat untersucht, was die Fondsanleger unter welchen Bedingungen zu erwarten haben. Exemplarisch wurde der Fonds „Beluga Shipping GmbH & Co. KG ‚Beluga Flirtation’“ herangezogen – mit erschreckendem Ergebnis: „Wenn die Patronatserklärung der Beluga Shipping GmbH gegenüber der Beluga Chartering GmbH sich als nicht mehr werthaltig erweist und die Beluga Chartering nicht in der Lage sein sollte, die vereinbarten Charterraten an den Fonds zu zahlen und deshalb das Schiff am freien Markt zur Charter angeboten werden muss, ist ein Gewinn kaum zu erwarten. Unter solchen Umständen erscheint ein Verlust in Höhe der Hälfte des eingesetzten Kapitals nicht unrealistisch“, erklärt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt.

Beluga Flirtation
Der Fonds wurde im Jahr 2007 von der Ownership Emissionshaus GmbH, Hamburg, aufgelegt und beinhaltet die MS „Beluga Flirtation“. Ein Mehrzweckfrachtschiff mit einer Tragfähigkeit von 12.782 tdw beziehungsweise 665 TEU sowie zwei Schwergutkränen von je 120 t. Die Ablieferung war für Juni 2007 geplant. Das Schiff wurde für zunächst sieben Jahre an die Beluga Chartering GmbH zu einer Netto-Charterrate von 10.650 Euro fest pro Tag verchartert. Die Muttergesellschaft der Beluga Chartering GmbH, die Beluga Shipping GmbH, steht über eine Patronatserklärung dafür ein, dass die Beluga Chartering GmbH über die nötigen Mittel zur Zahlung der Charterraten verfügt. Nach Ablauf der Erstcharter wurde von dem Fonds mit einer Charterrate von 8.600 Euro pro Tag bis zum Ende der Fondslaufzeit kalkuliert. Auf dieser Basis sollten die Anleger Auszahlungen von insgesamt 19,1 Millionen Euro erhalten. Dies entspräche 203 Prozent des von den Anlegern (Kommanditisten) eingezahlten Kapitals von 9,45 Millionen Euro (einschließlich 7,536 Millionen Euro Erlös aus dem Verkauf des Schiffes am Ende der Fondslaufzeit). „Anleger würden somit bei prospektgemäßem Verlauf ihr eingesetztes Kapital innerhalb der Fondslaufzeit verdoppelt haben“, fasst Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens zusammen.

Berechnung
Von KWAG befragte Marktkenner sind der Meinung, dass eine marktgerechte Charterrate für die Beluga Flirtation gegenwärtig bei 8.000 bis 10.000 US Dollar pro Tag liegt. Tendenz sinkend, weil neue Schiffe auf den Markt drängen. Bei Umrechnung der Dollarwerte mit einem Kurs von 1,40 US Dollar für einen Euro ergibt sich daraus eine Charterrate von 5.714 bis 7.143 Euro pro Tag mit einem mittleren Wert von 6.429 Euro pro Tag. Sollte die Beluga Chartering GmbH die vereinbarten Charterraten nicht mehr zahlen können, müsste das Schiff am freien Markt verchartert werden. Wendet man die genannten Charterraten auf die Restlaufzeit des Flirtation-Fonds (2011 bis 2022) an und lässt alle anderen Angaben gegenüber den Prospektangaben unverändert, auch den prospektierten Verkaufspreis des Schiffes im Jahr 2022, so ergibt sich folgendes Bild:

Charterrate € Verlust Mio € Verlust %*
5.714 7,745 82
6.429 4,673 50
7.143 1,606 17
7.517 0 0
*vom eingesetzten Kapital der Anleger

Fazit
Unter den beschriebenen Umständen wäre ein Gewinn kaum zu erwarten, er würde sich erst ab einer Charterrate über 7.517 Euro einstellen. „Wenn sich eine Charterrate von 6.429 Euro als realistisch erweist, würde das zu einem Verlust von 50 Prozent für die Anleger führen würde“, so Ahrens. Wie wäre die Situation für den Anleger, wenn die Beluga Flirtation jetzt verkauft würde?

Das Schiffsfinanzierungsdarlehen dürfte Ende 2010 mit circa 9,4 Millionen Euro valutieren. Würde der Verkauf des Schiffes einen Netto-Verkaufserlös von mehr als 14 Millionen Euro bringen, so stünden sich die Anleger besser, als wenn das Schiff bis zum Fondsende einen Chartererlös von 6.429 Euro täglich einfahren würde. Wie realistisch ein Verkaufserlös von mehr als 14 Mio Euro ist, kann KWAG derzeit nicht abschließend beurteilen. „Es ist dabei aber zu bedenken, dass die Beluga Flirtation sich in ‚guter‘ Flottengesellschaft befindet “, erklärt Ahrens. Die Gegebenheiten dürften sich bei den anderen Beluga-Schiffen kaum anders darstellen. Insofern sind dem gleichzeitigen Verkauf mehrerer Beluga-Schiffe enge Grenzen gesetzt. Ahrens: „Wir werden in den nächsten Tagen auch die anderen Beluga-Schiffe betrachten und die Ergebnisse veröffentlichen.“

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Haben die AWD-Mitarbeiter falsch und unvollständig beraten?

In den Medien wird seit einigen Tagen wieder einmal über die Vertriebsmethoden des AWD zu Zeiten ihres Gründers Carsten Maschmeyer berichtet. Demnach soll dem NDR-Magazin "Panorama" und der Zeitschrift "Finanztest" eine Anleger-Liste vorliegen, aus der hervorgeht, dass mehr als 30 000 Anleger in den 90er Jahren über den Finanzdienstleister AWD Anteile an riskanten geschlossenen Immobilienfonds erworben haben. Die meisten Anleger sollen damit Verluste gemacht, manche sogar die Existenz verloren haben. So sollen zum Beispiel die als hochriskante Finanzbeteiligungen einzustufenden sogenannten Dreiländerfonds als sichere Altersvorsorge verkauft worden sein. Dem Vernehmen nach sollen diese Fonds dem AWD extrem hohe Provisionen beschert haben. Die genannte Liste soll auch belegen, dass mindestens jeder fünfte Anleger die riskanten Fonds durch Kredite finanziert hat, die vom AWD bereitgestellt wurden. Damit haben die Anleger nicht nur viel Geld verloren, sondern sitzen nun auf einem hohen Schuldenberg.

Diese Falschberatungen werden vom AWD natürlich bestritten oder als bedauerliche Einzelfälle dargestellt. In diesem Zusammenhang verweist Herr Maschmeyer gerne auf 2 Millionen zufriedene AWD-Kunden. Dem BSZ® e.V. ist bis dato nicht ein einziger dieser zufriedenen Kunden begegnet. In diesem Zusammenhang verweist der BSZ e.V. auf seine Pressemitteilung vom 7. Februar 2011 mit dem Titel "Ruin kann viele Ursachen haben, mitunter ist es auch der Rat von Finanzfachleuten". In diesem Bericht schildert ein AWD-Kunde sehr eindrucksvoll, wie er von seinem AWD-Berater über den Tisch gezogen wurde. Hier ein Auszug aus dem Bericht:

"Wir sind wirklich betrogen worden! Es ist nie ein Wort gefallen, dass diese Anlagen auch ein Risiko einschließen!! Das haben wir erst erfahren, als im TV die Mitteilung kam, dass der Falk-Fonds pleite sei. Da riefen wir besorgt unseren Finanzberater an und fragten, was nun? Antwort: "Ja, da haben Sie halt Pech gehabt." Jetzt wurde uns erstmalig klar, dass wir für den ach so vertrauenswürdigen Finanzberater nur eine Nummer waren. Er hat an uns durch seine Provisionen für die Verkaufsabschlüsse viel Geld verdient. Er kümmerte sich nun nicht mehr um uns. Wir haben uns beim AWD beschwert, wurden aber immer wieder abgeschmettert. Natürlich sind wir diesen AWD-Rechtsanwälten nicht gewachsen. Unser Geld ist aber weg. Es sollte jedoch nach der oben erwähnten Kurvendemonstration des Finanzberaters so viel Geld fließen, dass wir es niemals verbrauchen können, auch nicht, wenn wir jährlich Schiffsreisen machen würden. Wir haben nun bis heute keine einzige Schiffsreise gemacht und fühlen uns maßlos betrogen. Als wir dem Finanzberater noch vertraut hatten, haben wir ihn sogar an meinen Bruder und auch an einen Fachkollegen weiter empfohlen. Die fühlen sich in gleicher Weise betrogen wie wir."

Auf Grund dieses Berichtes haben sich bei dem BSZ e.V. eine Menge AWD-Geschädigte gemeldet. Viele davon haben sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" angeschlossen. Ein Prozessfinanzierer unterstützt die Geschädigten, die sich ein rechtliches Vorgehen aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten können.

Da im Internet über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Falschberatung, teilweise abenteuerliche Behauptungen aufgestellt werden, hat der BSZ e.V. Herrn Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid (Reichenbach / Vogtland), um eine entsprechende Stellungnahme gebeten:

In seiner jüngsten Rechtsprechung BGH Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09 - entschied dieser, ein Anleger dürfe auf die Angaben des Beraters vertrauen und handele nicht grob fahrlässig, wenn er den Ausführungen des Vermittlers vertraut und den Inhalt des Prospektes nicht auf die Richtigkeit der Aussagen des Vermittlers überprüfe.

Wer einen Fachmann bittet, beratend tätig zu sein, darf sich darauf verlassen, dass dessen Angaben, etwa zu Risikoprofil und Seriosität vollständig und richtig sind kommentiert Rechtsanwalt Dr. Ulf Solheid. Nunmehr stellt sich jedoch das Problem der sog. Ultimoverjährung. Mit dem Ende des Jahres 2011 greift auch die vorstehend dargestellte verlängerte Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr, wenn nicht bis zum Ablauf dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Rechtsanwalt Dr. Solheid macht Anleger und Vermittler auf Folgendes aufmerksam:

Nach § 203 BGB führt das Schweben von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände zu einer Hemmung der Verjährung. Unter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände nach § 203 BGB zu einer Hemmung der Verjährung ist hier der Meinungsaustausch über das Bestehen oder Nichtbestehen zu verstehen, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird, BGH, NJW 2004,1654; 2007, 587.

OLG Hamm: Urteil vom 26.02.2008 - 25 U 17/07
Für Verhandlungen i.S.d. § 203 muss der Gläubiger zunächst klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will (vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 203 BGB Rdn. 2).

Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl. BGH a. a. O. Rz. 39). Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Anspruchsgegner Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein, wofür genügen kann, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt."

Die seit 2006 verbraucherfreundlichere Rechtsprechung des für Bankenrecht zuständigen 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat inzwischen zahlreiche für Anleger günstige Grundsatzurteile zum Thema Aufklärungspflichten von Vermittlern und sogenannten Finanzberatern getroffen. Die Bundesrichter haben unter anderem entschieden, dass immer dann, wenn verbotene Rückvergütungen sogenannte "kick-backs" vorliegen oder ein Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen getäuscht wird, ein Schadensersatzanspruch des Anlegers wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung vorliegt.

Nach Auskunft von seit den 90-er Jahren auf Rückabwicklung von Kapitalanlagen spezialisierten Heidelberger Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht (Seelig & Widmaier) kann dieser Anspruch auf vollständige Rückabwicklung der Kapitalanlage gerichtet sein.

Auch die von Finanzvertrieben in der Praxis häufig anzutreffende Verharmlosung oder gar das Verschweigen von Risiken von Kapitalanlagen, wie etwa bei Medien-, Schiffs- oder Immobilienfonds kann als sogenannte nicht anlegergerechte Beratung zu Schadenersatzansprüchen in Form einer vollständigen Rückabwicklung führen.

Getäuschte und geschädigte Anleger sollten nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern sich zur Wehr setzen. Die Gerichte sind spätestens seit der Finanzkrise auf einen verbraucherfreundlichen Kurs eingeschwenkt. Es besteht daher vielfach die Möglichkeit, den Schaden für die Betroffenen zumindest zu reduzieren.

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Donnerstag, März 10, 2011

Schifffonds: Stürmische Zeiten für die Beluga Shipping Reederei

Müssen Schiffsfondsanleger um ihr Geld bangen?

Für Anleger von Schiffsfonds gibt es keine guten Nachrichten. Nach der Wirtschaftskrise könnten nun Negativschlagzeilen für weitere Verunsicherung sorgen - gegen Firmengründer und leitende Angestellte der Beluga Reederei wurde durch die Bremer Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zahlreichen Schiffsfonds drohen Ausfälle bei den Charterraten.

Verdacht auf Betrug
Lange Zeit lebte die Schifffahrtsbrache von erheblichem Anlegervertrauen. Mehrere hunderttausend Anleger investierten ihr Geld in Schiffsfonds, in dem Glauben eine sichere Anlageform mit guten Renditechancen zu erwerben. Diese Chancen hängen entscheidend davon ab, dass die Schiffe an zuverlässige Reeder verchartert sind.

Wie das Handelsblatt Online am 08.03.2011 berichtete, ermittelt die Bremer Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen der Reederei Beluga wegen des Verdachts auf Betrug. Beluga ist als einer der großen Charterer am Markt tätig. Nach einem vorangegangenen Bericht der Financial Times Deutschland vom 06.03.2011 sind mehr als 30 Schiffsfonds von mindestens fünf Emissionshäusern betroffen. Alleine das Emissionshaus HCI Capital aus Hamburg hat 20 Schiffe aus 17 Schiffsfonds an die Beluga Reederei verchartert.
Es bestehe der Tatverdacht, dass Umsätze bewusst falsch dargestellt und somit die Fondsgesellschaften und in der Folge auch die Anleger über die Zuverlässigkeit des Charterers bewusst getäuscht wurden. Es soll sich um eine Größenordnung im dreistelligen Millionenbereich handeln. Der Finanzinverstor Oaktree aus den USA, welcher 49,5 % an der Reederei Beluga hält, erstattete selbst die Anzeige.

Sind Anlegergelder gefährdet?
Um die Beluga Reederei ist es nach den Pressemeldungen der Financial Times Deutschland und dem Handelsblatt Online auch wirtschaftlich nicht gut bestellt. Oaktree soll daher bereits mit einem Insolvenzantrag gedroht haben. Ohne Forderungsverzicht von Gläubigern bezüglich Darlehen und Charterraten wird es für Beluga eng. Fallen Charterraten aus oder müssen diese reduziert werden, können in der Folge auch Schiffsfonds in finanzielle Schwierigkeiten kommen, wodurch dann die Anleger unmittelbar Ausfälle erleiden können.

Empfehlung
Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte empfiehlt daher den betroffenen Anlegern frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Unabhängig von den Betrugsvorwürfen wurden bereits im Vorfeld, d.h. bei der Beratung, oftmals wichtige Details und Risiken nicht oder nicht vollständig dargestellt. So kommen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Berater und Banken in Betracht, welche den Schiffsfonds empfohlen haben. Die Erfahrung zeigt auch, dass an der Empfehlung dieser Fonds nicht unerheblich verdient wurde. So waren Provisionen von mehr als 15 %, durchaus marktüblich - ein nach der Rechtsprechung aufklärungspflichtiger Umstand, der bei der Beratung gerne verschwiegen wurde, so Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Richter von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffs Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ® e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter


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Postbank AG nimmt Berufung gegen Urteil des Landgerichts Hagen in Sachen SAB Fonds Neue Welt zurück

Die Postbank AG hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen den SAB Fonds „Neue Welt" betreffend zurückgenommen.

Die in der BSZ e.V. TOPliste Kapitalanlagerecht geführte Kanzlei Rechtsanwälte Limmer & Schlomka hatten vor dem Landgericht Hagen ein Urteil erstritten, aufgrund dessen die Postbank AG zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags mit dem Anleger verurteilt wurde und zur Rückzahlung des in bar entrichteten Anteils der Kapitalanlage an den Anleger Zug um Zug gegen Übernahme des Fondsanteils.

Gegen dieses Urteil hatte die Postbank AG vor dem Oberlandesgericht Hamm Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Postbank AG darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Daraufhin hat die Postbank AG ihre Berufung zurückgenommen.

Damit ist ein wegweisendes Urteil für diejenigen Anleger des SAB Fonds „Neue Welt", die ihren Anteil finanziert haben, rechtskräftig geworden.

Rechtsanwalt Limmer empfiehlt allen Anlegern, die ihre Kapitalanlage mittels Darlehen finanziert haben, sich von im Kapitalanlagerecht fachkundigen Anwälten beraten zu lassen, welche Erfolgsaussichten auf Rückabwicklung des Darlehens im konkreten Fall bestehen, falls die Kapitalanlage notleidend ist.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SAB Fonds Neue Welt": anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt Walter Limmer

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Mittwoch, März 09, 2011

Beluga Shipping droht Insolvenz

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte informiert Schiffsfondsanleger über Chancen zum Ausstieg

Die Krise bei den Schiffsfonds ist noch längst nicht vorbei und trifft zunehmend Privatanleger. Jetzt ist die Bremer Beluga Shipping wegen Einbruchs der Frachtraten in Insolvenzgefahr geraten. Der US-amerikanische Finanzinvestor Oaktree, der aktuell 49,5 Prozent der Beluga-Anteile hält, hat Emissionshäuser und Banken aufgefordert, Charterraten und Forderungen aus Krediten zu reduzieren. Anderenfalls müsse Beluga Insolvenz anmelden. Involviert sind mindestens sechs Emissionshäuser mit 30 Fonds und mindestens 73 Schiffen, neben HCI mit 17 Schiffsfonds und 20 Schiffen haben Oltmann-Gruppe, Elbe Emissionshaus, Ownership, Nordkontor und Bluewater Schiffe an die Bremer Reederei Beluga verchartert. Diese ist vorrangig im Schwergutgeschäft tätig.

Nach einem Beitrag der Financial Times Deutschland vom 6. März 2011 müssen Fondsanleger laut dem Hamburger Schifffahrtsexperte Jürgen Dobert in jedem Fall mit Verlusten rechnen. Charterratenausfälle oder -Reduzierungen würden sie hart treffen. Der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn sieht jedoch für betroffene Anleger durchaus Chancen zum vorzeitigen Ausstieg: „Insbesondere dann, wenn dem Anleger seine Schiffsbeteiligung von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden ist und diese ihn nicht anleger- und anlagegerecht beraten hat, sehen wir aus rechtlicher Sicht Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und bei einem Klagverfahren eine komplette Rückabwicklung durchzusetzen.“ Banken hätten nach Einschätzung von Hahn die Anleger häufig auch „nicht über Rückvergütungen beziehungsweise Provisionszahlungen informiert.“

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Beluga Shipping" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG verklagt Ihre Anleger!

Etliche Klagen bereits zugestellt. Der Druck auf die Anleger steigt! Es gilt jetzt zu handeln.

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (nachfolgend ALAG) verklagt nunmehr die ersten Anleger auf Rückzahlung der diesen Anlegern zugeflossenen Ausschüttungen! - Vielen besorgten Anlegern ging zudem eine erneute Zahlungsaufforderung eines Rechtsanwalts der ALAG zu, welcher ein entsprechender Klageentwurf bereits beigefügt war!

Die ALAG wandte sich bereits Anfang des Jahres 2010 erstmalig an Ihre Anleger und forderte diese auf, die von der Gesellschaft vor mehreren Jahren ausbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an diese zurück zu erstatten. Darüber hinaus wurden die Anleger, die sich für die Zeichnung des Ratenanlagemodells „Sprint“ entschieden hatten, dazu aufgefordert, Ihre monatlichen Ratenzahlungen auf ein Konto eines von der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG beauftragten Rechtsanwalts zu leisten.

Nunmehr werden die Anleger erneut durch einen Rechtsanwalt der ALAG zur Rückzahlung der von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen mit Fristsetzung bis Mitte März aufgefordert. Teilweise wurden sogar bereits Klagen der ALAG gegen die Anleger eingereicht oder Mahnbescheide beantragt.

BSZ Vertrauensanwälte vertreten rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden Schadensersatzansprüche bereits gerichtlich geltend gemacht.

Zwischenzeitlich liegen auch erste Einschätzungen des mit den Verfahren hauptsächlich befassten Landgerichts Hamburg vor, wonach die Emissionsprospekte der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG betreffend „Classic"- und „Classic-Plus"-Beteiligungen fehlerhaft sein dürften. Daher, so BSZ - Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, können sich Anleger, die diese Beteiligungsmodelle gezeichnet haben, gegen die Rückforderung der Ausschüttungen oftmals gut verteidigen.

Für die Anleger empfiehlt es sich daher, dieser Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist.

Sollte bereits eine Klage zugestellt worden sein, ist Eile geboten. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Klage muss der Anleger gegenüber dem Gericht mitteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Auch in diesem Fall sollte jedoch auch ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um fundiert zu den gegen die geltend gemachte Forderung sprechenden Punkten vorzutragen.

Aus Sicht der BSZ Vertrauensanwälte kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG u.a. ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. Die Verteidigung gegen die Forderungen der ALAG ist somit alles andere als aussichtslos.

In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte und konnte auch bereits für mehrere Mandanten so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat aber den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.
Die Anleger sollten sich von der kontaktierten Kanzlei bzw. dem kontaktierten Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften prüfen und ggf. auch durchsetzen kann. Teilweise werden Rechtsanwälte bzw. Kanzleien auch direkt von den Beratungsgesellschaften beauftragt, so dass diese Rechtsanwälte aufgrund eines Interessenkonfliktes nicht gegen die Berater oder Beratungsgesellschaften Vorgehen können.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "„ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Garbe Logimac AG - Anleger sollen einer völlig intransparenten Sanierungs-Vereinbarung zustimmen!

BSZ Vertrauensanwälte vertreten Anleger. Nachdem Anleger bereits im Jahr 2009 die Information der Garbe Logimac AG verdauen mussten, dass die Ausschüttungen auf die Hälfte reduziert werden, folgte nunmehr eine weitere negative Überraschung.

Die Garbe Logimac AG teilte ihren Anlegern mit Rundschreiben vom 25.02.2011 mit, dass das von der Gesellschaft der Garbe Holding AG & Co. KG ausgereichte - ungesicherte! - Darlehen in Höhe von Euro 25. Mio. (Darlehensvaluta nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen lt. Garbe Logimac AG) wohl ganz oder weitgehend uneinbringlich ist. Daher sollen die Anleger nunmehr ihre Zustimmung zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung dahingehend erteilen, dass die Garbe Logimac AG gegenüber der Garbe Holding AG & Co. KG auf 85,8 % der ungesicherten Darlehensforderung verzichtet.

BSZ Vertrauensanwälte raten ihren Mandanten dazu, dieser Sanierungsvereinbarung in der bislang vorliegenden Form die Zustimmung zu verweigern und im Rahmen der Beschlussvorlage aktiv mit "Nein" stimmen.

An der Garbe Logimac AG konnten sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter beteiligen. Der atypisch stille Gesellschafter haftet mit seiner Einlage, es besteht daher bei dieser Anlageform das Risiko, das eingesetzte Kapital vollständig zu verlieren. "Über dieses Risiko als auch über den Umstand, dass im Falle der Insolvenz, der Liquidation oder u.U. auch im Falle einer planmäßigen Beendigung der Beteiligung an der Garbe Logimac AG die Anlegern zugeflossenen Ausschüttungen wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt werden müssen, wurden nach Kenntnis der BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger nicht oder nicht hinreichend informiert" so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Unabhängig von etwaigen sich hieraus ergebenden Ansprüchen auf Rückabwicklung der Beteiligung prüfen BSZ Vertrauensanwälte derzeit, in wie weit gegen die Garbe Logimac AG bzw. die übrigen Verantwortlichen auch hinsichtlich der ungesicherten(!) Auskehrung des Darlehens im Jahr 2008 an die Garbe Holding AG Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Handlungsweise der Verantwortlichen erscheint vor allem vor dem Hintergrund als problematisch, da die Gewährung des unbesicherten Darlehens an die Garbe Holding AG - und der entsprechenden Beschluss durch die Gesellschafter - im Jahr 2008 erfolgten, obwohl in dem Geschäftsbericht vom 06.08.2009 der Garbe Logimac AG bereits aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Grabe Logimac AG die Halbierung der Ausschüttungen angekündigt wurde. Die wirtschaftlichen Entwicklungen, die zu einer Reduzierung der Ausschüttungen geführt haben, dürfen wohl bereits im Jahr 2008 bekannt gewesen sein.

BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte wurden bereits von einer Reihe von Anlegern der Garbe Logimac AG mit der Durchsetzung von, nach Aussage der einzelnen Anleger, diesen zustehenden Schadenersatzansprüchen beauftragt. "Ziel ist in diesen Fällen, die komplette Rückabwicklung der Beteiligungen. Dies würde bedeuten, dass den Anlegern die eingezahlten Beträge vollständig erstattet würden und/oder keine weiteren Zahlungen mehr an die Garbe Logimac AG zu leisten wären." so Rechtsanwalt Hösler von der BSZ Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Garbe Logimac AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, März 08, 2011

Beluga Shipping: Droht hier der Totalverlust für die Fondsanleger?

Die Beluga Shipping aus Bremen erlebt turbulente Zeiten: Nach der Übernahme der Geschäftsführung durch den Finanzinvestor Oaktree und dem Abgang des bisherigen Chefs Niels Stolberg droht jetzt laut aktuellen Medienberichten sogar die Insolvenz.

Die hätte eklatante Folgen für Tausende Anleger der Schiffsfonds, über die Beluga ihre Schiffe finanziert. Dahinter stehen viele renommierte Emissionshäuser wie HCI, Elbe Emissionshaus, Ownership, Nordkontor und Bluewater Capital, die die Anlage in das aufstrebende und schier unangreifbare Unternehmen platzierten. Stolberg galt als eine Art „Genie“ und wurde von Medien und Politik geradezu gefeiert, was Anlegern die Investition erleichterte.

Insgesamt wurde für Beluga durch 46 geschlossene Schiffsfonds bei etwa 15.000 Anlegern (geschätzte Zahl; Schätzbasis: 20.000 Euro pro Anleger) ein Volumen von etwa 314 Mio. Euro an Anlegergeldern eingesammelt. Oaktree soll Banken und Schiffsfonds bereits aufgefordert haben, auf einen Teil ihrer Forderungen aus Krediten und ausstehenden Charterraten zu verzichten, andernfalls sei ein Insolvenzverfahren der Beluga nicht auszuschließen. Bei knapp zwei Dritteln der Beluga- Fonds sollen entweder Beluga Shipping selbst oder Tochtergesellschaften der Beluga die alleinigen Charterer sein. Ein teilweiser Verzicht der Fonds auf ihnen aus der Vergangenheit oder in der Zukunft zustehenden Chartereinnahmen würde somit voll auf die Anleger durchschlagen.

Sollte es im Zusammenhang mit den Beluga-Problemen zu der Aufstellung von Sanierungskonzepten für alle oder einzelne Fonds kommen, so ist damit zu rechnen, dass von den Anlegern „frisches Geld“ eingefordert wird. Auch sogenannte „gewinnunabhängige Ausschüttungen“, die die Anleger möglicherweise in der Vergangenheit erhalten haben, könnten unter bestimmten Voraussetzungen bei den Anlegern rechtswirksam zurückgefordert werden. Neben dem Vertrieb durch die klassischen Anbieter von Schiffsfonds erfolgte der Vertrieb der Fondsanteile auch durch ein Belugaeigenes Unternehmen, die Blue Water Capital GmbH. Die Folgen dieser Verflechtung für den Anleger sind gegenwärtig noch nicht absehbar.

Inwieweit Anlegern beim Verkauf der Fondsanteile eventuell falsche und/oder unvollständige Informationen (auch über die Verflechtung Beluga/Blue Water Capital) gegeben wurden oder anderweitig mangelhafte Beratung stattfand, ist im Moment noch nicht abzusehen. Auch Spekulationen über mögliche Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen (so der Tägliche Hafenbericht vom 7. März 2011) lassen sich derzeit noch nicht bewerten. Neben Pressemitteilung Prospektfehlern können Falschberatungen zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder andere Vertriebsorganisationen zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt bereits mehrere Tausend Anleger geschlossener Fonds und stellt sicher, dass die Gesellschafterrechte und mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Anbieter, den Vertrieb oder andere Personen sorgfältig geprüft und dann auch erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffs Fonds anschließen.

Bildquelle: ©siepmannH/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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