VIP Medienfonds Prozesse für geschädigte Anleger vor positivem Abschluss. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung im Sinne einer weiteren, ganz erheblichen Stärkung der Position geschädigter Kapitalanleger, die auf den Rat von Kreditinstituten hin Fondsanlagen, wie insbesondere geschlossene Fonds, getätigt haben.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, wirkt erneut an einem vor einem erfolgreichen Abschluss stehenden Prozess gegen die Commerzbank AG mit. Mit Beschluss vom 09.03.2011 stellt der für die Bankrechtsprechung zuständige XI. Zivilsenat die einstimmige Zurückweisung einer Revision der Commerzbank AG u. a. wegen Aussichtslosigkeit in Aussicht und nutzt die Gelegenheit, wichtige Klarstellungen seiner Rückvergütungsrechtsprechung vorzunehmen. Der Inhalt der von der Fachwelt mit Spannung erwarteten Entscheidung entspricht überwiegend der rechtlichen Einschätzung, die Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf bereits von Beginn der VIP Medienfondsverfahren seiner Kanzlei an für eine Vielzahl von Geschädigten in den Vordergrund der Argumentation gestellt hat. Der BGH hat das Ende der VIP Prozesse im Sinne insbesondere von der Commerzbank getäuschter Kunden eingeläutet.
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung im Sinne einer weiteren, ganz erheblichen Stärkung der Position geschädigter Kapitalanleger, die auf den Rat von Kreditinstituten hin Fondsanlagen, wie insbesondere geschlossene Fonds, getätigt haben.
Der BGH unterstreicht, dass eine Bank in Konstellationen, wie der Beteiligung an Fondsanlagen, regelmäßig als Anlageberaterin auftritt. Er nimmt die Gelegenheit wahr, von einigen Instanzgerichten und Teilen der Literatur als missverständlich angesehene frühere Ausführungen zum Thema Rückvergütungen klarzustellen. Der XI. Zivilsenat erweitert die Definition dieses Begriffs ausdrücklich auf umsatzabhängige Provisionen jeder Art, die aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden.
Erneut hebt er zur Begründung des Pflichtvorwurfs gegen die Kreditwirtschaft darauf ab, dass die nicht ausreichende Aufklärung über umsatzabhängige Zuwendungen zu Fehlvorstellungen des Anlegers über das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage führt. Deutlich macht der Bundesgerichtshof weiter, dass die sich aus der Thematik ergebenden Pflichten von Banken und Sparkassen sich nicht darin erschöpfen, den Anleger damit zu konfrontieren, dass die Bank Rückvergütungen erhält, sondern zusätzlich die ungefragte Offenlegung der Höhe erforderlich ist. Ausdrücklich hält er fest an der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und postuliert eine Beweislastumkehr zu Lasten der Kreditinstitute. Sie müssen danach konkrete Umstände des Einzelfalls vortragen, die zu dem ausnahmsweisen Schluss führen könnten, der ausreichend aufgeklärte Anleger habe trotz der - wie wir sie bezeichnen - Schmiergeldzahlungen die Beteiligung zeichnen wollen. Auf den Einzelfall bezogen geht er auch von einer falschen Darstellung der Kapitalgarantie beim Fonds VIP 3 aus.
Der Bundesgerichtshof macht u. a. deutlich, dass eine formale Betrachtung seiner bisherigen Rechtsprechung nicht seine Billigung finden wird und erinnert an die eigentliche Grundlage der Kick Back Rechtsprechung. Er sieht die Kreditwirtschaft ohne wenn und aber als verpflichtet an, auf Interessenkonflikte hinzuweisen, wenn als "Belohnung" für den herbeigeführten Anlageentschluss umsatzabhängige Provisionen fließen und unterstreicht das Postulat der Neutralität der Beratung.
Seine Rechtsprechung ist über den entschiedenen Fall hinaus für alle VIP Prozesse von erheblicher Bedeutung. Sie wird, wenn u. a. die Commerzbank sich einsichtig zeigt, dazu führen, dass alle Anleger, die einen noch nicht beendeten Rechtsstreit führen, angemessene Schadensersatzleistungen erhalten haben werden, weit bevor die mit großem medialen Rummel propagierten "Generalvergleiche" zu Zahlungen führen können.
Der Beschluss sollte aber nicht nur für die VIP Medienfonds Kunden einen erfreulichen Abschluss einer gegen verbissenen Widerstand der Commerzbank AG geführten Prozessreihe bilden, sondern ist auch ein deutliches Signal für alle anderen Anleger, die nach einer Beratung durch ein Kreditinstitut finanzielle Verluste insbesondere bei Fondsanlagen, aber auch Zertifikaten und ähnlichen "Produkten", erlitten haben. Sie sollten sich nicht länger mit Vertröstungen und leeren Versprechungen abspeisen lassen, sondern sobald wie möglich die Hilfe eines mit der Thematik tatsächlich vertrauten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Für Schäden u. a. aus Fehlberatungen, die im Jahre 2001 oder früher erfolgten, droht mit Ablauf des 31.12.2011 die absolute Verjährung. Wenn es nicht zu einem einschneidenden Umschwung im Bewusstsein geschädigter Anleger kommt, werden Vermögenswerte in Milliardenhöhe für alle Zeiten verloren seien.
Verlauf der VIP Verfahren
Die BSZ e.V. An legerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat erstmals 2007 die Vertretung von Kunden der Commerzbank AG, Frankfurt a. M., übernommen, die auf deren dringende Empfehlung hin Beteiligungen an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG und der teilweise kreditfinanzierten Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG gezeichnet und in deren Verlauf erhebliche Verluste nebst der rückwirkenden Nichtanerkennung in Aussicht gestellter "Steuervorteile" erlitten hatten.
Von Beginn der Verfahren an wurde außergerichtlich und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bundesweit vor Gericht der Schwerpunkt der Argumentation gelegt auf die Kick Back Thematik. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf hat seit 1996 als, soweit ersichtlich, erster Rechtsanwalt in Deutschland die von depotführenden Banken an Vermögensverwalter geleisteten "Umsatzbeteiligungen" zum Anlass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Kreditinstitute genommen und einen grundlegenden Beitrag geleistet zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die deutsche Übersetzung des Fachbegriffs Kick Back ist "Schmiergeld".
Die erste Klageerhebung für Mandantschaft der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, erfolgte am 14.06.2007. Am 25.10.2007 leitete die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I in einem von Rechtsanwalt Jens Graf übernommenen Rechtsstreit die Wende in der bis dahin überwiegend ablehnenden Haltung erstinstanzlicher Gerichte in den Commerzbank VIP Fällen ein. Sie eröffnete, der Argumentation von Rechtsanwalt Jens Graf folgend, der Commerzbank erstmals, ihre Schadensersatzpflicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zu bejahen, weil über an sie fließende umsatzabhängige Rückvergütungen nicht vor den jeweiligen Anlageentschlüssen in den Fonds VIP 3 und VIP 4 aufgeklärt worden sei. Ihr Vorsitzender prophezeite dem Terminsvertreter der Commerzbank, das werde zukünftig die Grundlage für den Regelfall der Verurteilung sein.
Das Oberlandesgericht München bestätigte 2008 im Ergebnis die Niederlage der Commerzbank und der in diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, erstmals mit dem Thema VIP Medienfonds befasste BGH wies 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kreditinstituts ohne Begründung zurück. Aus heutiger Sicht entsteht der Eindruck, als habe nach Bekanntwerden der Entscheidung des LG München I die Vortragstechnik der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, in den Kollegenkreisen, denen sie noch nicht bekannt war, schnell Schule gemacht. Den "Ritterschlag" für diese Prozesstaktik liefert der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 09.03.2011.
VIP Filmfonds:
Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebsstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick Back" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.