Mittwoch, März 09, 2011

Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG verklagt Ihre Anleger!

Etliche Klagen bereits zugestellt. Der Druck auf die Anleger steigt! Es gilt jetzt zu handeln.

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (nachfolgend ALAG) verklagt nunmehr die ersten Anleger auf Rückzahlung der diesen Anlegern zugeflossenen Ausschüttungen! - Vielen besorgten Anlegern ging zudem eine erneute Zahlungsaufforderung eines Rechtsanwalts der ALAG zu, welcher ein entsprechender Klageentwurf bereits beigefügt war!

Die ALAG wandte sich bereits Anfang des Jahres 2010 erstmalig an Ihre Anleger und forderte diese auf, die von der Gesellschaft vor mehreren Jahren ausbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an diese zurück zu erstatten. Darüber hinaus wurden die Anleger, die sich für die Zeichnung des Ratenanlagemodells „Sprint“ entschieden hatten, dazu aufgefordert, Ihre monatlichen Ratenzahlungen auf ein Konto eines von der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG beauftragten Rechtsanwalts zu leisten.

Nunmehr werden die Anleger erneut durch einen Rechtsanwalt der ALAG zur Rückzahlung der von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen mit Fristsetzung bis Mitte März aufgefordert. Teilweise wurden sogar bereits Klagen der ALAG gegen die Anleger eingereicht oder Mahnbescheide beantragt.

BSZ Vertrauensanwälte vertreten rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden Schadensersatzansprüche bereits gerichtlich geltend gemacht.

Zwischenzeitlich liegen auch erste Einschätzungen des mit den Verfahren hauptsächlich befassten Landgerichts Hamburg vor, wonach die Emissionsprospekte der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG betreffend „Classic"- und „Classic-Plus"-Beteiligungen fehlerhaft sein dürften. Daher, so BSZ - Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, können sich Anleger, die diese Beteiligungsmodelle gezeichnet haben, gegen die Rückforderung der Ausschüttungen oftmals gut verteidigen.

Für die Anleger empfiehlt es sich daher, dieser Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist.

Sollte bereits eine Klage zugestellt worden sein, ist Eile geboten. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Klage muss der Anleger gegenüber dem Gericht mitteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Auch in diesem Fall sollte jedoch auch ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um fundiert zu den gegen die geltend gemachte Forderung sprechenden Punkten vorzutragen.

Aus Sicht der BSZ Vertrauensanwälte kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG u.a. ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. Die Verteidigung gegen die Forderungen der ALAG ist somit alles andere als aussichtslos.

In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte und konnte auch bereits für mehrere Mandanten so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat aber den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.
Die Anleger sollten sich von der kontaktierten Kanzlei bzw. dem kontaktierten Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften prüfen und ggf. auch durchsetzen kann. Teilweise werden Rechtsanwälte bzw. Kanzleien auch direkt von den Beratungsgesellschaften beauftragt, so dass diese Rechtsanwälte aufgrund eines Interessenkonfliktes nicht gegen die Berater oder Beratungsgesellschaften Vorgehen können.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "„ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG" anzuschließen.

Foto: Logo BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt


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Garbe Logimac AG - Anleger sollen einer völlig intransparenten Sanierungs-Vereinbarung zustimmen!

BSZ Vertrauensanwälte vertreten Anleger. Nachdem Anleger bereits im Jahr 2009 die Information der Garbe Logimac AG verdauen mussten, dass die Ausschüttungen auf die Hälfte reduziert werden, folgte nunmehr eine weitere negative Überraschung.

Die Garbe Logimac AG teilte ihren Anlegern mit Rundschreiben vom 25.02.2011 mit, dass das von der Gesellschaft der Garbe Holding AG & Co. KG ausgereichte - ungesicherte! - Darlehen in Höhe von Euro 25. Mio. (Darlehensvaluta nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen lt. Garbe Logimac AG) wohl ganz oder weitgehend uneinbringlich ist. Daher sollen die Anleger nunmehr ihre Zustimmung zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung dahingehend erteilen, dass die Garbe Logimac AG gegenüber der Garbe Holding AG & Co. KG auf 85,8 % der ungesicherten Darlehensforderung verzichtet.

BSZ Vertrauensanwälte raten ihren Mandanten dazu, dieser Sanierungsvereinbarung in der bislang vorliegenden Form die Zustimmung zu verweigern und im Rahmen der Beschlussvorlage aktiv mit "Nein" stimmen.

An der Garbe Logimac AG konnten sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter beteiligen. Der atypisch stille Gesellschafter haftet mit seiner Einlage, es besteht daher bei dieser Anlageform das Risiko, das eingesetzte Kapital vollständig zu verlieren. "Über dieses Risiko als auch über den Umstand, dass im Falle der Insolvenz, der Liquidation oder u.U. auch im Falle einer planmäßigen Beendigung der Beteiligung an der Garbe Logimac AG die Anlegern zugeflossenen Ausschüttungen wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt werden müssen, wurden nach Kenntnis der BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger nicht oder nicht hinreichend informiert" so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Unabhängig von etwaigen sich hieraus ergebenden Ansprüchen auf Rückabwicklung der Beteiligung prüfen BSZ Vertrauensanwälte derzeit, in wie weit gegen die Garbe Logimac AG bzw. die übrigen Verantwortlichen auch hinsichtlich der ungesicherten(!) Auskehrung des Darlehens im Jahr 2008 an die Garbe Holding AG Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Handlungsweise der Verantwortlichen erscheint vor allem vor dem Hintergrund als problematisch, da die Gewährung des unbesicherten Darlehens an die Garbe Holding AG - und der entsprechenden Beschluss durch die Gesellschafter - im Jahr 2008 erfolgten, obwohl in dem Geschäftsbericht vom 06.08.2009 der Garbe Logimac AG bereits aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Grabe Logimac AG die Halbierung der Ausschüttungen angekündigt wurde. Die wirtschaftlichen Entwicklungen, die zu einer Reduzierung der Ausschüttungen geführt haben, dürfen wohl bereits im Jahr 2008 bekannt gewesen sein.

BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte wurden bereits von einer Reihe von Anlegern der Garbe Logimac AG mit der Durchsetzung von, nach Aussage der einzelnen Anleger, diesen zustehenden Schadenersatzansprüchen beauftragt. "Ziel ist in diesen Fällen, die komplette Rückabwicklung der Beteiligungen. Dies würde bedeuten, dass den Anlegern die eingezahlten Beträge vollständig erstattet würden und/oder keine weiteren Zahlungen mehr an die Garbe Logimac AG zu leisten wären." so Rechtsanwalt Hösler von der BSZ Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Garbe Logimac AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dienstag, März 08, 2011

Beluga Shipping: Droht hier der Totalverlust für die Fondsanleger?

Die Beluga Shipping aus Bremen erlebt turbulente Zeiten: Nach der Übernahme der Geschäftsführung durch den Finanzinvestor Oaktree und dem Abgang des bisherigen Chefs Niels Stolberg droht jetzt laut aktuellen Medienberichten sogar die Insolvenz.

Die hätte eklatante Folgen für Tausende Anleger der Schiffsfonds, über die Beluga ihre Schiffe finanziert. Dahinter stehen viele renommierte Emissionshäuser wie HCI, Elbe Emissionshaus, Ownership, Nordkontor und Bluewater Capital, die die Anlage in das aufstrebende und schier unangreifbare Unternehmen platzierten. Stolberg galt als eine Art „Genie“ und wurde von Medien und Politik geradezu gefeiert, was Anlegern die Investition erleichterte.

Insgesamt wurde für Beluga durch 46 geschlossene Schiffsfonds bei etwa 15.000 Anlegern (geschätzte Zahl; Schätzbasis: 20.000 Euro pro Anleger) ein Volumen von etwa 314 Mio. Euro an Anlegergeldern eingesammelt. Oaktree soll Banken und Schiffsfonds bereits aufgefordert haben, auf einen Teil ihrer Forderungen aus Krediten und ausstehenden Charterraten zu verzichten, andernfalls sei ein Insolvenzverfahren der Beluga nicht auszuschließen. Bei knapp zwei Dritteln der Beluga- Fonds sollen entweder Beluga Shipping selbst oder Tochtergesellschaften der Beluga die alleinigen Charterer sein. Ein teilweiser Verzicht der Fonds auf ihnen aus der Vergangenheit oder in der Zukunft zustehenden Chartereinnahmen würde somit voll auf die Anleger durchschlagen.

Sollte es im Zusammenhang mit den Beluga-Problemen zu der Aufstellung von Sanierungskonzepten für alle oder einzelne Fonds kommen, so ist damit zu rechnen, dass von den Anlegern „frisches Geld“ eingefordert wird. Auch sogenannte „gewinnunabhängige Ausschüttungen“, die die Anleger möglicherweise in der Vergangenheit erhalten haben, könnten unter bestimmten Voraussetzungen bei den Anlegern rechtswirksam zurückgefordert werden. Neben dem Vertrieb durch die klassischen Anbieter von Schiffsfonds erfolgte der Vertrieb der Fondsanteile auch durch ein Belugaeigenes Unternehmen, die Blue Water Capital GmbH. Die Folgen dieser Verflechtung für den Anleger sind gegenwärtig noch nicht absehbar.

Inwieweit Anlegern beim Verkauf der Fondsanteile eventuell falsche und/oder unvollständige Informationen (auch über die Verflechtung Beluga/Blue Water Capital) gegeben wurden oder anderweitig mangelhafte Beratung stattfand, ist im Moment noch nicht abzusehen. Auch Spekulationen über mögliche Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen (so der Tägliche Hafenbericht vom 7. März 2011) lassen sich derzeit noch nicht bewerten. Neben Pressemitteilung Prospektfehlern können Falschberatungen zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder andere Vertriebsorganisationen zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt bereits mehrere Tausend Anleger geschlossener Fonds und stellt sicher, dass die Gesellschafterrechte und mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Anbieter, den Vertrieb oder andere Personen sorgfältig geprüft und dann auch erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffs Fonds anschließen.

Bildquelle: ©siepmannH/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Cumulus Fonds Hettstedt: LG Frankenthal stellt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch Eurohypo AG fest

So hatte sich das die Eurohypo AG nicht vorgestellt: Da hatte man mehrere hundert Anleger vor dem LG Frankenthal verklagt. Die Verfahren nahmen jedoch eine sensationelle Wendung, die Eurohypo unterlag in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Heidelberg-Berlin, geführten Verfahren.

Das Gericht bescheinigt der Eurohypo AG nicht nur eine Beteiligung an der arglistigen Täuschung der Anleger des Cumulus Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR; es spricht sogar ausdrücklich von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Diese müssen damit nichts mehr an die Eurohypo AG zahlen. Das Besondere ist, dass die Eurohypo AG nicht die Anteile der Anleger, sondern den Fonds selbst finanzierte.

Mit seiner Entscheidung wies das Landgericht die Klage der Eurohypo AG ab, die von den Anlegern die Rückzahlung des Darlehens verlangte, welches sie (bzw. deren Rechtsvorgängerin) damals dem Fonds selbst bei dessen Auflage gewährt hatte. Der Fonds war in Zahlungsschwierigkeiten geraten, weshalb die Bank das Darlehen kündigte und die Anleger in die Haftung nahm. Bei der Darlehensgewährung wusste die Bank jedoch bereits, dass das Fondsgrundstück von einer mit den Fondsinitiatoren personell verflochtenen Firma an die Fondsgesellschaft verkauft worden war. Diese hatte das Grundstück selbst erst wenige Tage zuvor gekauft – zu einem um fast ein Viertel geringeren Kaufpreis als die Fondsgesellschaft dafür zahlen musste. Dieser Zwischengewinn von über 5 Mio. DM floss damit einer Firma ohne Leistungserbringung zu, hinter der die Fondsinitiatoren selbst steckten. Die Anleger wurden hierüber selbstverständlich im Unklaren gelassen. Dieser Umstand war für die Rechtsvorgängerin der Eurohypo klar erkennbar gewesen, dennoch gewährte sie dem Fonds das Darlehen und ließ sich die Haftung der Anleger zu gute kommen. Sie ermöglichte damit den Fondshintermännern deren Vorhaben und machte ihr eigenes Geschäft damit.

Dem schob das Landgericht Frankenthal nunmehr einen Riegel vor. „Statt sich von den Anlegern das Geld holen zu können, geht die Eurohypo nun leer aus und muss selbst damit rechnen, dass Anleger Schadensersatzforderungen gegen sie erheben werden. Da viele Anleger durch diesen Fonds geschädigt wurden, rechnen wir mit einer neuen Klagewelle“ teilt Rechtsanwältin Katja Beckerle aus der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte mit, die das Urteil erstritten hat. „Noch ist dieses Urteil nicht rechtskräftig, und die Bank kann in die Berufung gehen. Die Urteilsgründe sind jedoch derart ausführlich und gut begründet, dass es der Bank schwer fallen dürfte, hier Angriffspunkte zu finden. Wir rechnen daher damit, dass die Eurohypo auch in der Berufung unterliegen wird, wenn sie denn überhaupt Berufung einlegt.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cumulus Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Katja Beckerle 

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Juragent Prozesskostenfonds: LG Berlin verurteilt Treukommerz

Das Landgericht Berlin (LG) verurteilte nunmehr auch die Treuhandkommanditistin des Juragent Prozesskostenfonds IV (PKF IV) zur Leistung von Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Beitritt eines Anlegers zu dem PKF IV.

Das LG Berlin bestätigte damit in seinem Urteil vom 16.11.210 (Az. 27 O 310/10) die von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der Kanzlei Witt Rechtsanwälte, Heidelberg – Berlin, vertretene Auffassung, wonach die Treukommerz Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH den Anleger über die Tatsache aufklären musste, dass sich die Vorgängerfonds, insbesondere der PKF I, sich nicht wie beabsichtigt entwickelt hatten.

Darüber hinaus schloss sich die 27. Zivilkammer des LG Berlin der Ansicht der 2., 14. und 18. Zivilkammer des LG Berlin an, wonach der Prospekt fehlerhaft sei, da hierin keine Hinweise zu den Vorstrafen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Juragent AG enthalten seien. Eine Schadensersatzverpflichtung treffe aus diesem Grunde die Juragent AG, die Juragent Verwaltungs GmbH sowie den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Juragent AG, Herrn Mirko Heinen, persönlich.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent anschließen.

Bildquelle: ©Thorben Wengert/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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VIP Medienfonds 3: Commerzbank wegen Falschberatung vor dem OLG Karlsruhe verurteilt

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Commerzbank zum Schadenersatz aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG zu einer Zahlung in Höhe von 52.500,00 Euro gegen Übertragung der Medienfondbeteiligung von nominal 50.000,00 Euro verurteilt.

In seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 16.11.2010 (Az. 17 U 22/10) führte das OLG Karlsruhe aus, dass die Commerzbank AG als Beraterin verpflichtet war, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Vertrieb der Beteiligung eine Provision erhalten hatte. Nach Auffassung von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Heidelberg - Berlin, die das Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgreich führte, liegt das OLG Karlsruhe damit auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, dass eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung ihre Kunden darüber aufklären muss, dass sie für den Vertrieb von Kapitalanlagen jeglicher Art, also auch Immobilienfondsbeteiligungen etc., Rückvergütungen von dritter Seite erhält. Dies gilt auch für Medienfondsbeteiligungen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe stärkt jedoch noch aus einem anderen Grund die Rechte der Anleger: Das OLG Karlsruhe stellte nämlich fest, dass der Prospekt des VIP Medienfonds 3 irreführend ist, da der Fonds hierin als "Garantiefonds" bezeichnet wird. Dies erwecke den falschen Eindruck, dass der Anlagebetrag durch eine Garantie abgesichert sei. Dies war jedoch nicht der Fall. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war ein Anlageberater gehalten, einen Interessenten, der sich an einem VIP Medienfonds 3 beteiligen wollte, deutlich auf die Risiken der Beteiligung hinzuweisen. Soweit dies nicht erfolgt ist, können sich Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater ergeben.

Vorsicht ist geboten im Hinblick auf eine mögliche Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Falschberatungen: "Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen, die hier Anwendung finden können." teilt Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel mit.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VIP anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt

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Montag, März 07, 2011

Beluga Shipping Reederei in der Krise - Schiffsfondsanleger fürchten Verluste

HCI-Capital, Oltmann-Gruppe, Elbe Emissionshaus, Ownership und Nordkontor betroffen. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfehlen rasches Handeln

Lange galten Schiffsfonds als steuerlich sehr günstige Geldanlage, dann kam die Wirtschaftskrise und mit ihr die Krise in der Handelsschifffahrt. Jetzt könnte es viele Anleger treffen, deren Fonds Schiffe an die Beluga Reederei verchartert haben.

In ihrer Ausgabe vom 06.03.2011 berichtet die Financial Times Deutschland, dass tausende Schiffsfondsanleger betroffen sein können. Der US-Finanzinvestor Oaktree hält Oaktree 49,5 % der Beluga-Anteile und hat Banken und Emissionshäuser aufgefordert, Charterraten und Forderungen aus Darlehen zu reduzieren, da andernfalls ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse.

Nach Angaben der FTD haben Fonds von HCI-Capital, der Oltmann-Gruppe aus Leer, des Elbe Emissionshauses, der Ownership und von Nordkontor Schifffe an die Beluga verchartert.

Für sie bedeutet die aktuelle Entwicklung vor allem Verluste, sei es als Ergebnis einer Insolvenz der Beluga oder aber in Form eines Forderungsverzichts als Sanierungsbeitrag. Ob eine Sanierung der Beluga gelingt, dürfte insbesondere auch von der Bereitschaft der Banken zu Zugeständnissen abhängen. Die Konsequenzen für die einzelnen Fonds sind derzeit im Detail schwer abzuschätzen.

Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte unabhängig von einem Insolvenzantrag der Beluga Reederei die Einholung rechtlicher Beratung. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben. Weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzanprüche, die auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet sind, könnten unter Umständen an die Berater geflossene, aber dem Anleger verschwiegene Provisionen (sogenannte Kickbacks) bilden.

Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

GFE- Neuer Schock für Anleger – Finanzamt erkennt Unternehmereigenschaft nicht an.

Umsatzsteuerabzug damit nicht möglich. Nachzahlungen an das Finanzamt gefordert! BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger bei Schadenersatzklagen. Die bereits mehr als leidgeprüften Anleger der GFE Nürnberg erhalten in diesen Tagen erneut beunruhigende Post. Diesmal vom Finanzamt.

Seitens der GFE und der von Ihr beauftragten Anlageberater wurde der Erwerb der BHKWs u.a. damit beworben, dass die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer im Rahmen des sog. Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückgefordert werden kann. Der Kaufpreis des jeweiligen BHKWs würde sich damit um 19 Prozentpunkte reduzieren. Ein weiteres Argument für den Erwerb.

Nun stellen jedoch die ersten Finanzämter fest, dass es sich bei dem Erwerb der BHKWs nicht um eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern schlichtweg um eine Kapitalanlage handelt. Wörtlich führt z.B. das Finanzamt Saabrücken aus:

„Die Investoren treten nicht als Unternehmer, sondern als reine Kapitalgeber auf. Die Investoren sind mit der sog. „Verpachtung“ eines BHKWs weder beruflich, noch gerwerblich i.S.v. § 2 I S.1 Umsatzsteuergesetz“ tätig. Es liegt keine Verpachtung, sondern vielmehr eine auf die Bereitstellung von Kapital gerichtete Investition vor.“

Die Entscheidung der Finanzämter hat nunmehr zur Folge, dass die ohnehin bereits stark verunsicherten Anleger nun auch noch mit der Rückforderung der bereits erhaltenen Umsatzsteuererstattungen rechnen müssen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 100 Anleger der GFE vertritt.

Sofern die Anleger ihre Pachtzinsrechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen hatten, besteht zudem die Gefahr, dass die darin enthaltene Umsatzsteuer trotz fehlender Unternehmereigenschaft auch weiter an das Finanzamt abgeführt werden muss, sofern die Rechnungen nicht korrigiert werden.

Aus Sicht der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte bestehen für die Anleger der GFE nach wie vor folgende Möglichkeiten:

1. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den jeweiligen Anlageberatern
2. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Hintermännern
3. Anmeldung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden bereits die ersten Klagen gegen Anlageberater vorbereitet, nachdem diese sich teilweise außergerichtlich geweigert hatten, die den Anlegern entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Klagen sind auf Rückabwicklung der jeweiligen Verträge gerichtet. Die Anleger sollen dabei so gestellt werden, als hätten sie die BHKWs nie erworben.

„Bis heute hat keiner der von uns vertretenen Anleger, das von ihm bestellte BHKW zu Gesicht bekommen“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg geht nach wie vor von einem gewerbsmäßigen Betrug in der Sache aus, berichtet die Lokalpresse.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „GFE" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG: Abstimmung über Nachschüsse

Bei Falschberatung haben Anleger nach der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte gute Chancen zum Ausstieg.

Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG werden mit Schreiben der Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH (TVP) vom 4. Februar 2011 aufgefordert, bis zum 4. März 2011 zur wirtschaftlichen Sanierung der sechs Einschifffahrtsgesellschaften über die Einzahlung von Neukapital von 10,8 Prozent bezogen auf das Kommanditkapital abzustimmen.

Die Schiffsbeteiligungen an sogenannten Santa P-Schiffen des Emissionshauses MPC Capital AG sind vorrangig von Banken und Sparkassen vertrieben worden. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) haben diese in ihren Beratungen vielfach nicht auf Rückvergütungen hingewiesen. „Eine solche Falschberatung eröffnet gute Chancen auf Schadensersatz mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung der kompletten Beteiligung“, so der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. „In einem Fall einer Anlegerin bei den Santa P-Schiffen 2 nehmen wir eine Volksbank bereits gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Mit einigen Banken und Sparkassen lassen sich nach unserer Einschätzung auch außergerichtliche Vergleiche schließen“ so Hahn weiter.

Wie dem letzten Geschäftsbericht zu entnehmen ist, reichten die aktuellen Charterraten insbesondere von MS „Santa Paola“, MS „Santa Patricia“ und von MS „Santa Philippa“ nicht aus, um Zins und Tilgung für die Schiffshypothekendarlehen zu erbringen. Die finanzierenden Banken hätten signalisiert, im Jahre 2011 einer weiteren Aussetzung der Tilgung nicht zuzustimmen. Auch fordern die Banken, dass die im Jahre 2010 geduldeten Tilgungsaussetzungen zügig nachgeholt werden müssen. Den sechs Schiffahrtsgesellschaften fehlt laut TVP zusätzliche Liquidität in Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro, welches nun über eine Kapitalerhöhung eingesammelt werden soll. Das Neukapital soll laut Finanzierungskonzept auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft mit einem jährlichen Vorabgewinn von 12 Prozent bis zu dessen vollständiger Rückführung ausgestattet sein.

„Die bevorzugte Stellung der Neukapitalgeber bei Umsetzung des Sanierungskonzepts wird dazu führen, dass die Altanleger künftig nicht mehr mit Ausschüttungen rechnen können. Kann das Sanierungskonzept dagegen nicht umgesetzt werden, droht den Anlegern der Kapitalverlust. Die Anleger befinden sich also in einer Zwickmühle. Wie am vorliegenden Fall deutlich wird, ist die Krise der Schiffsfonds – insbesondere bei Containerschiffen - für Anleger keineswegs zu Ende. Bisher hatten die finanzierenden Banken lediglich still gehalten. Das wird sich im Jahre 2011 nach minimaler Erholung der Charterraten nach unserer Einschätzung ändern“, so Hahn abschließend.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Samstag, März 05, 2011

IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG

Rückabwicklung von fehlgeschlagenen Fondsanlagen in Milliardenhöhe

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung auch von Anlegern des Fonds IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG übernommen, die sich angesichts eines nicht konzeptionsgemäßen Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wird Klage erhoben gegen die in Düsseldorf ansässige Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG. Die gegen das beklagte Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämlich Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Fondsbeteiligungen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Freitag, März 04, 2011

BEMA – Anleger fürchten um ihre Einlagen

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertreten betroffene Anleger. Etwa 2300 Anleger, die sich als atypisch stille Beteiligte an der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt haben, fürchten derzeit um ihre Einlagen. Hintergrund ist eine Subventionsaffäre um den norwegischen Investor Per Harald Lökkevik und seinen Yachthafen „Hohe Düne“ in Warnemünde.

Die BEMA ist Teil des Firmenimperiums von Lökkevik bei der der Norweger ebenso wie bei der Dachgesellschaft ODIN AG Geschäftsführer ist.

Sollte sich der Verdacht des Subventionsbetrugs bestätigen, so könnten nach einem Bericht in der Online Ausgabe der Schweriner Volkszeitung vom 24.02.2011 auch die ca. 2300 Bema-Anleger davon betroffen sein. Schlimmstenfalls steht den Anlegern ein Totalverlust bevor.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir betreuen bereits zahlreiche BEMA-Anleger, die ihre Beteiligungen über ein Darlehen bei der Ostseesparkasse Rostock finanziert haben. Nach unseren Erkenntnissen hat die Ostseesparkasse Rostock sehr eng mit dem Initiator zusammen gearbeitet, weswegen wir davon ausgehen, dass in rechtlicher Hinsicht ein sogenanntes verbundenes Geschäft vorliegt. Dies ermöglicht es Anlegern, bei Vorliegen bestimmter Umstände, eine Rückabwicklung zu verlangen. Wir haben daher bereits Klagen für Anleger gegen die Ostseesparkasse Rostock eingereicht.“

Anlegern, die sich an der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt haben, ist daher dringend zu empfehlen, von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen, ob Möglichkeiten bestehen, das Anlagegeschäft rückabzuwickeln.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "BEMA" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Eurohypo AG unterliegt zu großem Teil im Prozess um Genussscheine

Eurohypo AG beabsichtigt trotzdem weitere Herabsetzung der Genussscheine um 11,6 Prozent.

Die Genussscheingläubiger der Eurohypo AG haben im Streit um die Genussscheine einen ersten Erfolg erzielt. So hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 05.02.2011 gegenüber einem Genusscheingläubiger entschieden, dass die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 Zinsen auf die beiden Genusscheine der Eurohypo AG mit der WKN 556 838 und WKN 805 976 (ursprüngliche Emittentin Hypothekenbank in Essen) nachzahlen muss. Ferner urteilte das Gericht, dass der Rückzahlungsanspruch für diese beiden Genussscheine nicht durch Verluste vermindert ist.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Genussscheinbedingen jährliche Ausschüttungen vorsehen, die davon abhängen, dass hierdurch kein Bilanzverlust entsteht. Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH kann ein solcher Bilanzverlust bei der Eurohypo AG jedoch nicht mehr entstehen, da dass herrschende Unternehmen zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages verpflichtet ist. Aus gleichem Grund ist nach Auffassung des Gerichts auch eine Herabsetzung des zurückzuzahlenden Genusskapitals nicht zulässig. Hinsichtlich des Genussscheins mit der WKN 810 109 (ursprüngliche Emittentin Rheinhyp) war die Klage des Genussscheingläubigers in erster Instanz nur teilweise erfolgreich. So hielt das Gericht zwar die Herabsetzung des Rückzahlungsanspruchs für unzulässig, verurteilte die Eurohypo AG jedoch nicht zu Zinszahlungen. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dieser Genussschein die Zinszahlung von einem Bilanzgewinn der Eurohypo AG abhängig macht.

Trotz dieses Urteils beabsichtigt die Eurohypo AG auf Grund der für das Geschäftsjahr 2010 zu erwartenden Verluste die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine um weitere ca. 11,6 % des Nennbetrages herabzusetzen (vgl. dazu die Ad-hoc-Mitteilung der Eurohypo AG vom 22.02.2011). Auch Zinszahlungen auf die Genussscheine sowie auf die Trust Preferred Securities dürften auf Grund der zu erwartenden Verluste bei der Eurohypo AG für das Geschäftsjahr 2010 wieder ausfallen.

Da das Urteil des Landgerichts Frankfurt nur zwischen den Prozessparteien und nicht für alle Genusscheingläubiger wirkt, rät die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG nun aktiv zu werden. Darüber hinaus stärkt das Urteil nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte auch die Rechtsposition der Inhaber von Trust Preferred Securities. Auch diese sollten nun handeln

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den Anleger sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei anwaltlich beraten zu lassen und ihre Zinsansprüche sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches gerichtlich geltend zu machen. Rechtsschutzversicherte Anleger sollten außerdem anwaltlich prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten für ein solches Vorgehen übernimmt.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

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Auskunftspflicht der Bank bei „vergessenen Sparbüchern“ – hier aktuell aus den 50er Jahren

Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Auskunftspflicht einer Bank über "vergessenes Sparbuch" aus den 1950er Jahren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 02.03.2011 eine Bank dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten "vergessenen Sparbuch" zu erteilen.

Der Kläger, der als Erbe seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen ist, hatte von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt sowie - nach Erteilung der Auskunft - Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen. Das Sparbuch, auf dem seit rund 50 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, wies damals ein Guthaben von rund 106.000,- DM aus. Die beklagte Bank hat in dem Verfahren sowohl die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung bestritten, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt. Zuvor hatte es ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt.

Die Berufung der Bank gegen das Urteil wies der zuständige 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt an Main nunmehr unter dem 02.03.2011 zurück und begründete dies zum einen damit, dass die Echtheit des Sparbuches nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste bereits 1955 auf dem Markt gewesen sei. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschüttern.

Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im alleinigen Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen, selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Andernfalls könne eine Bank durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben, was nicht hinnehmbar sei.

Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.

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Donnerstag, März 03, 2011

ALLIANZ schließt großen Immobilien-Dachfonds

Nicht mehr genügend Liquidität. ALLIANZ schließt seinen Premium Management Immobilien-Anlagen-Fonds. Allianz Global Investors hat seinen Premium Management Immobilien Anlagen-Fonds (amtliche WKN A0ND6C) geschlossen. Es werden seit dem 24.09.2010 weder Kauf- noch Verkaufsaufträge ausgeführt. Sie hatten nicht mehr genügend Geld, um die Investoren auszuzahlen, nachdem Anleger innerhalb eines Monats Anteile in Höhe von ca. Euro 500 Mio. verkauft hatten.

Das sind für Anleger dramatische Neuigkeiten. Sie hatten die Anteile an dem Dachfonds fast ausschließlich von der Commerzbank AG gekauft. Die hatte den Fonds in vielen Fällen als sichere Kapitalanlage empfohlen und behauptet, dass sich das Investment sogar für die Altersvorsorge eignet. Jetzt müssen sie um ihr Geld bangen. Ob der Fonds jemals wiedereröffnet wird oder ob er liquidiert wird, steht jetzt noch nicht fest. Es gilt aber als sehr wahrscheinlich, dass die Anleger zumindest empfindliche Kursverluste hinnehmen müssten.

Rechtsanwalt Mark Heinemann von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke: "Die Bankberater haben nach Aussage mehrerer Anleger die besondere Sicherheit des Fonds und die tägliche Verfügbarkeit der Gelder hervorgehoben. Beide Aussagen sind falsch. Und das war von vornherein absehbar. Es wurden bereits früher andere Fonds (vorübergehend) geschlossen."

Durch den unterlassenen Hinweis auf die Risiken und die nicht jederzeitige Handelbarkeit könnte sich die Commerzbank AG schadensersatzpflichtig gemacht haben. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "In vielen Fällen könnte zudem die so genannte Kick Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhelfen. Danach müssen die Bankberater Rückvergütungen, die sie aus der Vermittlung der Anteile erhalten, unaufgefordert bekannt geben und auf das daraus folgende Eigeninteresse an der Vermittlung der Kapitalanlage hinweisen. Wenn sie das versäumt haben, haften sie unabhängig von anderen Beratungsfehlern."

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt Mark Heinemann: "Betroffene sollten sich unverzüglich von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Denn in vielen Fällen könnten schon bald Verjährungsprobleme auf die Anleger zukommen. Und verjährte Forderungen können nicht mehr durchgesetzt werden."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Mittwoch, März 02, 2011

München Fonds III KG – Vertriebsgesellschaft gibt Anwaltsempfehlungen ab – Was Anleger hierbei beachten sollten!

Wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, stehen bei der München-Fonds III KG sowohl Ausschüttungen, als auch die Rückzahlungen der bereits fälligen Einlagen gegenüber den Anlegern aus. Die ohnehin bereits stark verunsicherten Anleger des München-Fonds erhalten in letzter Zeit von der Vertriebsgesellschaft und/oder ihren Anlageberatern verstärkt Empfehlungen zur Anwaltswahl.

In einem der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vorliegenden Schreiben der Vertriebsgesellschaft vom 24.02.2004 wird den Anlegern suggeriert, es gäbe eine „richtige“ Rechtsanwaltskanzlei für ihre Anliegen. So heißt es in dem Schreiben des Vertriebs: Die Kanzlei XY wird Sie rechtlich vertreten. (…) Über die Konditionen können Sie sich gegebenenfalls direkt bei Rechtsanwalt XY informieren.“

Aus den Empfehlungen geht jedoch nicht hervor, ob der empfohlene Anwalt mit dem Vertriebsgesellschaft und damit einem potentiellen Haftungsgegner des Anlegers bereits in einem Mandatsverhältnis steht. Sollte dies der Fall sein, kann der Anwalt die Ansprüche für den Anleger nicht mehr gegenüber dem Anlageberater geltend machen. Ein entscheidender Nachteil für die Anleger! Anleger sollten daher bei Kontaktaufnahme mit dem von der Vertriebsgesellschaft empfohlenen Rechtsanwalt unbedingt nachfragen, ob dieser mit dem Anlageberater und/oder der Vertriebsgesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht.

Weiter sollte sich der Anleger vom Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater und der Vertriebsgesellschaft prüfen und ggf. auch durchsetzen kann.

Generell gilt: Kann der Ihnen empfohlene Anwalt nicht gegen jeden erfolgversprechenden Gegner vorgehen oder will er gerade gegen denjenigen, der den Anwalt empfohlen hat, nicht vorgehen, ist Vorsicht geboten! Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt nämlich in der Regel keinen Anwaltswechsel und kein zweites Verfahren, um später in einem Folgeverfahren gegen die Berater vorzugehen! Daher sollte gleich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der gegen jeden denkbaren Gegner ohne irgendwelche Einschränkungen vorgehen kann und wird.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds" anschließen.

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BSZ e.V. AnlegerschutzkanzleiHahn Rechtsanwälte: Vergleiche sind bei „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG“ möglich

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt mehrere Anleger an der „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG“. So hat sich eine Mandantin von hrp, eine Hamburger Renterin, mit einer Einlage im Gegenwert von 36.559,33 Euro inklusive 5 Prozent Agio beteiligt.

Vermittelt worden ist ihr die Beteiligung von einem Mitarbeiter der Postbank Finanzberatung AG. Die Beratung der Postbank-Tochter war nicht anlegergerecht, sie hatte die Fondsanlage als sicher und zur Altersvorsorge geeignet dargestellt. Im Übrigen hätte die Prospektverantwortliche – die MCT Grundwert GmbH - über die ungeklärten Eigentumsrechte in einem Prospektnachtrag die betroffenen Anleger informieren müssen. Dies hätte auch der Anlageberaterin im Rahmen der von ihr anzustellenden Plausibilitätsprüfung auffallen müssen. Weiterhin ist vorliegend ein Hinweis auf die Rückvergütungen dem Grunde und der Höhe nach nicht erfolgt. Die Postbank-Tochter hat hrp bereits einen ersten Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Nach Aufassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hahn ist ein Vorgehen gegen die Postbank Finanzberatung AG für geschädigte Anleger bei der „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG“ erfolgversprechend. „Gerade Anleger ohne einrittspflichtige Rechtschutzversicherung müssen aber nicht gleich klagen“, so Anwalt Hahn weiter. „Wichtig ist, dass sich möglichst viele Betroffene zusammenschließen. Nach unserer Einschätzung werden sich auch außergerichtlich vernünftige Ergebnisse erzielen lassen.“

Der geschlossene Fonds war in die Schlagzeilen gekommen, weil mehrere Millionen Euro in ein Hotelprojekt in Südafrika investiert werden sollten. Der Fonds sollte seine 70%ige Beteiligung an der Immobilie über einen südafrikanischen Treuhänder halten. Das Geld ist jedoch von einer dortigen Vertragsfirma veruntreut worden. Die Postbank Finanzberatung AG hatte exklusiv den Vertrieb der Fondsbeteiligungen übernommen. Spätestens im Dezember 2009 hatte sich herausgestellt, dass die Eigentumsrechte an dem Hotel im Zentrum von Kapstadt nicht geklärt waren und die südafrikanischen Partner in Zahlungsschwierigkeiten steckten.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Peter Hahn

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GFE- Insolvenzverfahren am 01.03.2011 eröffnet.

Anleger können nunmehr ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden - BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB informiert über weitere Anspruchsmöglichkeiten. Am Dienstag, den 01.03.2011 wurde nunmehr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE GmbH, mit Sitz in Nürnberg eröffnet. (AG Nürnberg, Az.: 8200 IN 2238/10)

Geschädigte Anleger haben nunmehr die Möglichkeit, ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Geschädigten vertritt.

Seitens des zuständigen Gerichts wurde bestimmt, dass die Forderungen der Gläubiger bis spätestens Freitag, den 15.04.2001 form- und fristgereicht beim Insolvenzgericht Nürnberg angemeldet werden müssen.

Seitens des Gerichts wurde zudem bereits für den 27.05.2011 ein Prüfungstermin anberaumt.
"Aufgrund der nunmehr vorliegenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt derzeit mindestens zwei Wege, die geschädigte Anleger zur Durchsetzung der Ihnen entstandenen Schäden verfolgen können,“ erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter:

1. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den jeweiligen Anlageberatern
2. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Hintermännern
3. Anmeldung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden bereits die ersten Klagen gegen Anlageberater vorbereitet, nachdem diese sich teilweise außergerichtlich geweigert hatten, die den Anlegern entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Klagen sind auf Rückabwicklung der jeweiligen Verträge gerichtet. Die Anleger sollen dabei so gestellt werden, als hätten sie die BHKWs nie erworben.

"Bis heute hat keiner der von uns vertretenen Anleger, das von ihm bestellte BHKW zu Gesicht bekommen", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg geht nach wie vor von einem gewerbsmäßigen Betrug in der Sache aus, berichtet die Lokalpresse.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE-Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dienstag, März 01, 2011

Name "Bank" nur ein Plagiat?

Postbank Finanzberatung AG will keine Bank sein und der BaFin sind die Hände gebunden...
Die Postbank ist aktuell in den Medien, die Postbank Finanzberatung AG könnte bald mit großen Schlagzeilen folgen. Anleger bereiten Klagen wegen Falschberatung und verschwiegener Provisionen vor.

Die Gegenseite argumentiert damit, keine Bank zu sein. "Hier werden die Kunden für dumm verkauft, da sie überhaupt nicht bemerken, dass die Anlage im Endeffekt durch die Postbank Finanzberatung AG vertrieben wird", erklärt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von KWAG Rechtsanwälte, die Mandanten gegen die Postbank Finanzberatung AG vertreten.

Der Stein kam ins Rollen, als eine Anlegerin, die auf Anraten des Beraters der Postbank Finanzberatung AG in diverse geschlossene Schiffsfonds, Lebensversicherungsfonds und USA Immobilienfonds investierte, diese Investments aufgrund der schlechten Renditen hinterfragte. "Die der Anlegerin nicht genannten hohen Provisionen kamen ans Tageslicht, nachdem wir für die Mandantin aktiv wurden", erläutert Tiedemann.

Es ist kein Geheimnis, dass Kreditinstitute in der Vergangenheit bei der Anlageberatung Kunden falsche Informationen gegeben haben, respektive wesentliche Informationen verschwiegen haben. Hierfür werden die Banken von der höchstrichterlichen Rechtsprechung derzeit fast monatlich mit scharfen Urteilen abgestraft. Dabei ist die Rechtsprechung für Kreditinstitute sehr streng, wenn es um die Verheimlichung von Provisionen geht. Allerdings nur gegenüber diesen, nicht aber gegen sogenannte bankenungebunde Vermittler.

Statt transparenter zu beraten, versuchen die Kreditinstitute mit anderen Mitteln, die strenge Rechtsprechung zu umgehen. Die Postbank AG, respektive die Postbank Finanzberatung AG, bietet hierfür ein interessantes Beispiel: Sie behauptet gegenüber den geschädigten Anlegern, dass sie als Postbank Finanzberatung AG gar keine Bank sei und mithin nicht der derzeit strengen Rechtsprechung unterliege. "Es erstaunt schon, wenn sich ein Unternehmen "Bank" nennt und nach eigener Auskunft als solche gar nicht tätig ist", wundert sich Tiedemann.

Der BaFin sind die Hände gebunden, denn die Postbank Finanzberatung AG hat der geschädigten Anlegerin geschlossene Fonds vermittelt. Bei geschlossenen Fonds ist die Zuständigkeit der BaFin zu Ende. Weiterhin ist der Begriff "Bank" nicht aufsichtsrechtlich geschützt und somit dürfen sich viele Unternehmen PRESSEMITTEILUNG als "Bank" bezeichnen, auch wenn sie gar keine Leistung im bankrechtlichen Sinne erbringen. Für Kunden bedeutet dies, dass sie genau darauf achten sollten, wer ihr Vertragspartner ist. Denn werden Fehlberatungen vorgenommen, können Geschädigte gegenüber "echten" Banken "leichter" ihr Recht einfordern als bei einem sogenannten bankungebundenen Vermittler.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Postbank Finanzberatung AG anschließen.

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Montag, Februar 28, 2011

Südfinanz Holding AG: Weiterhin keine Zinszahlung an die Anleihegläubiger

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden. Seit dem Zinstermin November 2010 kam es zu einer bis heute andauernden Verzögerung der Zinszahlung.

Die Südfinanz Holding AG hatte in den letzten Wochen mehrere Erklärungen für die Verzögerung der Zinszahlung herausgegeben. Zuletzt wies sie in einer auf ihrer Homepage veröffentlichten Mitteilung darauf hin, dass die Auszahlung der fälligen Zinsen in der 6. Kalenderwoche, also in der Woche vom 07.02. - 11.02.2011, erfolgen werde.

"Dies ist allerdings nach Aussage unserer Mandanten bis heute nicht geschehen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Gläubiger der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG vertritt. "Unsere Mandanten haben daher zu Recht ihre Geduld und das Vertrauen in die Erklärungen der Südfinanz verloren."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daraufhin, nachdem sie in den vergangenen Wochen für zahlreiche Mandanten die Teilschuldverschreibungen gekündigt und die Südfinanz Holding AG zur Rückzahlung der jeweiligen Nominalbeträge aufgefordert hatte, mehrere Klagen beim Landgericht München eingereicht. Die geltend gemachten Ansprüche richten sich auf Rückzahlung des Nominalbetrages zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 01. November 2010.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher den Gläubigern der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Südfinanz Holding AG anschließen.

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Nemesis Investments: Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Wurden überhöhte Gebühren berechnet? Betroffene Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen. Die Firma Nemesis Investments mit Sitz in Zürich in der Schweiz muss sich derzeit den Vorwurf gefallen lassen, Kunden überhöhte Gebühren in Rechnung gestellt zu haben.

Bereits im Züricher Tagesanzeiger vom 16.09.2010 wurde über die mutmaßlich unseriöse Vorgehensweise berichtet: Wenn ein Kunden den Nemesis-Leuten 10.000 Franken anvertraue, verlangten die Berater dafür 7 Prozent Gebühren und somit 700 Franken. Der Nemesis-Vertreter habe dann den Kunden gefragt, ob er sich vorstellen könne, später einmal mehr Geld bei Nemesis anzulegen. Wenn der Anleger dann mitteilt, sich vorstellen zu können, einmal 100.000 Franken bei Nemesis verwalten zu lassen, habe der Vermögensverwalter dann 100.000 Franken in den Vertrag geschrieben, anstatt 10.000 Franken.

Dabei hat Nemesis laut Züricher Tagesanzeiger 7000 Franken an Gebühren eingestrichen, nämlich 7 % von 100.000 Franken, obwohl der Kunde nur 10.000 Franken einbezahlt hat, so der Züricher Tagesanzeiger.

Inzwischen hat auch das Landgericht Lüneburg in einem Urteil Nemesis Investments zur Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrages verurteilt. Laut Urteil zog das Unternehmen 1050 Schweizer Franken als Agio von der Depoteinlagesumme in Höhe von rund 23 565 Franken ab.

Dies zeigt, dass betroffene Anleger, die sich ebenfalls von Nemesis mit überhöhten Gebühren konfrontiert sehen, durchaus gute Chancen haben dürften, sich zur Wehr zu setzen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Nemesis" anschließen.

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Freitag, Februar 25, 2011

Genussscheininhaber der Eurohypo AG sollen auch für Verluste im Geschäftsjahr 2010 wieder haften

Die Genussscheingläubiger der Eurohypo AG sollen nun zum zweiten Mal in Folge für die zu erwartenden Verluste der Eurohypo AG einstehen. So gab die Eurohypo AG mit Ad-hoc-Mitteilung vom 22.02.2011 bekannt, dass auf Grund der für das Geschäftsjahr 2010 zu erwartenden Verluste die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine voraussichtlich um weitere ca. 11,6 % des Nennbetrages herabgesetzt werden.

Auf Grund der zu erwartenden Verluste der Eurohypo AG ist davon auszugehen, dass auch keine Zinszahlungen auf die Genussscheine für das Geschäftsjahr 2010 erfolgen werden. Bereits für das Geschäftsjahr 2009 zahlte die Eurohypo AG keine Zinsen auf die Genusscheine und setzte zudem die Rückzahlungsanspruche der Genussscheine herab.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist sowohl die Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine als auch die Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen vertragswidrig. Denn diese Maßnahmen basieren auf einer vertragswidrigen Auslegung der Genussscheinbedingungen, die die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages zwischen der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH außer Acht lässt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat deswegen bereits für einen Inhaber von Genussscheinen der Eurohypo AG Klage gegen die Eurohypo AG und die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf Zahlung der ausstehenden Zinsen sowie Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches erhoben. Daneben sind noch weitere Klagen anderer Genussscheininhaber gegen die Eurohypo AG anhängig. Pressemitteilungen zufolgen soll das Landgericht Frankfurt dabei bereits einem Anleger in großen Teilen Recht gegeben haben.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB rät Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten zu lassen und ihre Zinsansprüche für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 gerichtlich geltend zu machen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

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Donnerstag, Februar 24, 2011

Victory Medienfonds – Finanzämter fordern samt Zinsen die Steuervorteile zurück

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte empfehlen dringend auch die der Anlageentscheidung zugrunde liegende Beratung juristisch überprüfen zu lassen.

Dieser Tage bekommen zahlreiche Anleger der Victory Medienfonds böse Post vom Finanzamt: vorläufig gewährte Verlustzuweisungen werden aberkannt, was hohe Steuernachforderungen bringt, da nicht nur Steuervorteile entfallen, sondern auch erhebliche Säumniszuschläge erhoben werden.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt betroffenen Anlegern nicht lediglich die Einholung einer steuerrechtlichen Beratung, sondern eine juristische Überprüfung, ob z. B. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen.

Hier hat das Oberlandesgericht Köln jüngst in einem von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten CLLB Rechtsanwälte erstrittenen Urteil entschieden, dass die Emissionsprospekte in Bezug auf die Risiken der Fonds nicht korrekt sind. Das Oberlandesgericht hat einem Anleger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 65.000 € gegen einen Anlageberater zugesprochen, der ihm im Jahre 2000 empfohlen hatte, sich als atypisch stiller Gesellschafter am Victory Multi Media 16 zu beteiligen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der spektakulären Insolvenz der Victory Media AG hatte sich das Investment zu einem finanziellen Desaster für den Anleger entwickelt.

Das Oberlandesgericht Köln konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Anleger korrekt über die Eigenschaften und Risiken des Fonds aufgeklärt worden war und sah die Beweislast für eine korrekte Beratung wegen der Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht beim Anleger, sondern beim Anlageberater. In den Entscheidungsgründen stellte das Gericht fest, dass die Risikohinweise im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Berater die Risikohinweise im Prospekt hätte präzisieren müssen.

Das Urteil zeigt, dass auch trotz der vielen Jahre, die seit Zeichnung der Fonds vergangen sind, durchaus noch realistische Chancen für die Anleger bestehen, im Falle einer fehlerhaften Beratung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Bombosch erklärt, dass die Chancen jedoch individuell geprüft werden müssen.

Der Anlageberater hatte sich unter anderem darauf berufen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Dem folgte das OLG Köln nicht, da der Anleger bis heute nicht korrekt aufgeklärt wurde. Insbesondere folgt eine Verjährung nicht schon automatisch daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den Emissionsprospekt zu lesen. Bombosch weist allerdings darauf hin, dass Ende 2011 von einer Verjährung ausgegangen werden muss. Anleger sollten sich daher beeilen und ggf. noch dieses Jahr über ihren Rechtsanwalt verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, z. B. durch eine Klage.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victory anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.