Freitag, November 26, 2010

Offene Immobilienfonds in der Krise:

Was tun bei Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa und Kanam US-Grundinvest?

Offene Immobilienfonds galten lange Jahre als relativ sichere Möglichkeit der Kapitalanlage. Dass dem nicht so ist, zeigt sich nun an mehreren spektakulären Fondsschließungen und – Auflösungen. Innerhalb weniger Monate erklärten gleich drei große Immobilienfonds, nun die Abwicklung durchzuführen. Dementsprechend hoch ist auch die Unsicherheit bei den Betroffenen über die weitere Vorgehensweise. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informiert daher über bestehende Handlungsmöglichkeiten.

„Die Anleger haben grundsätzlich drei Möglichkeiten: nichts zu tun und abzuwarten, zu verkaufen oder rechtliche Schritte einzuleiten“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Jede Alternative hat hierbei seine Vor- und Nachteile. Welche daher zu empfehlen ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.“

Die erste Möglichkeit besteht darin, erst einmal abzuwarten und auf eine möglichst hohe Verteilung der noch bestehenden Vermögenswerte unter den Anlegern zu hoffen. Hierfür wird allerdings langer Atem benötigt. Wie die Fachzeitschrift Capital in ihrer Dezemberausgabe berichtet, ist von den Fondsgesellschaften ein Zeitraum von bis zu drei Jahren bis zur endgültigen Abwicklung geplant. „Allerdings sagt dies natürlich nichts über die Höhe der erwartenden Rückzahlungen aus. Dass diese 100 % des investierten Betrages ausmachen werden, ist unseres Erachtens nach mehr als unwahrscheinlich“, so Rechtsanwalt Kainz weiter. „Denn beispielsweise hat der Morgan Stanley P2 Value in den letzten drei Jahren einen Verlust in Höhe von knapp 50 % erlitten. Wie auf dieser Basis eine Vollauszahlung erfolgen soll, ist fraglich.“

Die zweite Möglichkeit besteht in einem Verkauf der Anteile. Auch nach Einfrieren des Fonds ist dies noch möglich. Vorteil hierbei ist ein sofortiger Erhalt der Kaufsumme. Allerdings müssen die Anleger hierfür einen erheblichen Verlust in Kauf nehmen. So haben die drei zuvor benannten Fonds nach dem Capital-Bericht Kursverluste an der Börse in Höhe von bis zu knapp 40 % zu verzeichnen.

Als dritte Möglichkeit bietet sich schließlich ein rechtliches Vorgehen an. Hierbei ergeben sich insbesondere Ansatzpunkte gegen Anlageberater. Letzteres gilt dann, wenn die Berater nicht auf die bestehenden Risiken, die diesen Fonds innewohnt, hingewiesen haben, sondern diese als sichere Anlage bezeichnet haben.

Auch die neue kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals haben die Anlageberater nicht auf die Innenprovisionen, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten haben, hingewiesen. Dies allein kann, sofern die Anleger von einer Bank beraten wurden, bereits die Zahlung von Schadensersatz begründen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Commerzbank AG nach Presseberichten bereits einen gerichtlichen Vergleich in einem Verfahren, in dem sie von einem Anleger wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Morgan Stanley P2 Value verklagt worden war, abgeschlossen hat.

Rechtsanwalt Kainz empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche von auf spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schiffsfonds in der Krise - Teil 10: König & CIE. Renditefonds 60 Produktentanker-Fonds II

Nachdem in den letzten Monaten bereits ein gutes Dutzend Schiffsfonds Insolvenz anmelden musste, befindet sich nun mit dem König & CIE. Renditefonds 60 Produktentanker-Fonds II ein weiterer Fonds in akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach Einschätzung der Treuhandgesellschaft drohe Zahlungsunfähigkeit, da die finanzierende Bank eine Tilgungsaussetzung ablehne.

Zur Vermeidung einer Insolvenz werden daher die Gesellschafter um aktive Mitwirkung an dem Betriebsfortführungskonzept gebeten. Wie diese aussehen soll, erfährt man aus dem Schreiben der Treuhänderin: Wenig überraschend werden die Gesellschafter aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen.

„Betroffene Anleger befinden sich somit in einer schwierigen Situation. Wenn sie der Nachzahlungsaufforderung nicht nachkommen, besteht das Risiko, dass sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer möglichen Insolvenz der Fondsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©Uwe Duwald/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Erfolgreicher schneller Prozess: Dubai 1000 Hotelfonds Anleger erhalten Schadensersatz zugesprochen.

Klagen von Dubai 1 000 Hotelfonds Anlegern nach einem Verhandlungstag stattgegeben. Nur einen Tag benötigte die 1. Zivilkammer des Dortmunder Landgerichts, um den Schadensersatzklagen von Anlegern des "Dubai 1 000 Hotelfonds" gegen Georg Recker stattzugeben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, die rund 70 Anleger vertritt, wertet ihren Erfolg als weiteren wichtigen Schritt: "Wir freuen uns über diese schnelle zivilrechtliche Entscheidung, da eigentlich 3 Verhandlungstage angesetzt waren. Aber der ganze Dubai 1000 Fall ist ein gutes Beispiel dafür, wie einige Dubai Fonds konstruiert waren/sind.

Jetzt muss es im nächsten Schritt darum gehen, Herrn Recker ausfindig zu machen und Gelder zu sichern", erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Lutz Tiedemann von KWAG Rechtsanwälte. Nicht angenommen wurden die Klagen gegen die Fondsgesellschaft. "Das ist sehr schade, da hier die größeren Vermögenswerte liegen. Wir prüfen hier noch das weitere Vorgehen", so Tiedemann. "Wir warten noch auf die ausführliche und schriftliche Begründung des Urteils, dann können wir das weitere Vorgehen konkretisieren".

Mehrere Hundert Anleger investierten 2005 über 140 Millionen Euro in den geschlossenen Immobilienfonds "Dubai 1000 Hotelfonds". Sie fürchten nun nicht nur um die damals zugesicherte Rendite von bis zu zwölf Prozent, sondern um die gesamte Einlage. Die Staatsanwaltschaft sucht bereits den Fondsinitiator Georg Recker per Haftbefehl und ermittelt wegen des Verdachts auf Zweckentfremdung der Anlegergelder.

Mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligten sich ca. 950 Anleger als Gesellschafter und vertrauten auf die Realisierung eines Vier-Sterne-Hotels am Persischen Golf. Die als 1000-Zimmer-Unterkunft beworbene Luxusimmobilie sollte bereits 2007 fertiggestellt und eröffnet werden. Außer einer staubigen Baugrube befindet sich jedoch nichts auf dem Gelände. Ebenso fehlt von Georg Recker jede Spur.

Laut dem zuständigen Gericht in Dortmund besteht die Sorge, "dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde, weil die Schuldner sich der Zwangsvollstreckung entziehen werden". Ein Großteil des Geldes der Fondszeichner bleibt voraussichtlich verloren, obwohl ein Anspruch auf Zahlung gegen die gegnerische Partei besteht. Im März dieses Jahres erreichte KWAG bereits per Arrestverfahren für ihre Mandanten circa 50 Arrest- und Pfändungsbeschlüsse und sicherte so insgesamt etwa 1,3 Millionen Euro. Mit diesen Beschlüssen können die von der Staatsanwaltschaft Dortmund beschlagnahmten Gelder nun für die Mandanten reserviert werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

Bildquelle: ©pixel horst/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Donnerstag, November 25, 2010

Falsch beraten – Geld weg?

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes.

Immer wieder werden Anleger belogen, manipuliert und mit teilweise unglaublichen Anlageversprechen um gigantische Beträge gebracht. Der BSZ e.V. bietet mit seinen Internetseiten http://www.fachanwalt-hotline.de/  http://www.rechtsboerse.de/  und http://www.geldfuchs.eu/  anlagebereiten Menschen wertvolle Informationen und versucht durch seine Berichterstattung Anleger zu sensibilisieren nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird.

Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut gnadenlos ausnutzen sind diese Informationen wichtig und wertvoll. Die Seiten des BSZ e.V. geben Einblick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts, es wird dokumentiert, wie zum Beispiel Banken das Vertrauen ihrer Kunden zum eigenen Vorteil ausnutzen und zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen.

In letzter Zeit macht wieder der Penny Stock Betrug von sich reden. Er gehört zu den „klassischen“ Kapitalanlagebetrügereien. Mit dieser Masche wurden schon Milliardenbeträge versenkt! Dem Anleger wird von den Betrügern zum Beispiel vorgegaukelt, man habe ein kleines Unternehmen entdeckt, welches eine bahnbrechende Erfindung gemacht habe. Daraus werde sich ein riesiges Geschäft mit fetten Gewinnen ergeben. Dem Anleger wird erzählt, dass er hier mit kleinem Geld den ganz großen Gewinn machen kann. Die Investoren glauben natürlich in ein solides und gesundes Unternehmen zu investieren. In Wahrheit handelt es sich aber oft um Pleitefirmen die kurz vor dem Bankrott stehen, oder, die es überhaupt nicht gibt und nur in der Phantasie der Betrüger existieren.

Tagtäglich werden Angebote verbreitet, wie man sein Geld gewinnbringend anlegen kann. Da macht ihnen eine gesichtslose Stimme am Telefon ein einmaliges und nur für Sie bestimmtes Angebot. Aber sofort müssen Sie sich entscheiden, sonst gibt man anderen den Vorzug! Oder ein Freund eines Freundes hat die ganz vertraulichen Insiderinformationen.

Heute wird von einer Vielzahl von Institutionen, Banken, Maklerfirmen, Finanzdienstleistern, Wirtschaftsvertrieben eine kaum überschaubare Palette von Finanzprodukten angeboten. Kein Wunder, dass sich anlagebereite Menschen dann teilweise ganz auf die Aussagen eines Finanzberaters verlassen. Während die überwiegende Mehrheit der Personen welche in der Finanzdienstleistungsbranche arbeiten sicherlich gewissenhaft und ehrlich ihre Kunden beraten, gibt es zwangsläufig diejenigen, die das ihnen entgegengebrachte Vertrauen zum eigenen Vorteil ausnutzen.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

Mit der Suchmaschine http://www.geldfuchs.eu/  steht eine Suchmaschine zur Verfügung in welcher der BSZ® e.V. sein Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich einer BSZ e.V.Interessengemeinschaft „anzuschließen.

Foto: Logo der Suchmaschine http://www.geldfuchs.eu/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 24, 2010

Juragent AG – Mirko H. – Kammergericht Berlin weist Prozesskostehilfeantrag des ehemaligen Vorstands der Juragent AG ab.

Mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.11.2010 (Az.: 2 W 202/10) wurde der Prozesskostenhilfeantrag des ehemaligen Vorstands der Juragent AG, Herrn Mirko H., im Rahmen eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB betreuten Schadenersatzprozesses eines Anlegers der Juragent KG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde Seitens des Kammergerichts nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Der ehemalige Vorstand der Juragent AG, Herr Mirko H. hatte zur Verteidigung gegen Klagen von Anlegern der diversen Juragent Fonds beim LG Berlin Prozesskostenhilfe beantragt, da er nach dem Vortrag seines Rechtsanwalts nicht in der Lage sei, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen.

Das Kammergericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass Herr H. seine Bedürftigkeit nicht dargetan, bzw. glaubhaft gemacht hätte. Herr H. hatte im Jahr 2010 mit der Juragent Verwaltungs- GmbH einen Vergleich geschlossen, mit dem diese sich verpflichtet hatte, Herrn H. einen Betrag in Höhe von € 750.000,00 zu bezahlen. Dieses Vermögen sei durch Herrn H. für die Prozessführung einzusetzen, so das Kammergericht.

Zwar hatte Herr H. gegenüber der Juragent Verwaltungs- GmbH einen Rangrücktritt erklärt, doch lies das Kammergericht auch diesen Einwand nicht gelten. Wörtlich führte das Kammergericht Berlin dazu aus:

„(…) Der Rangrücktritt stellt eine von Herrn Mirko H. bewusst selbst verursachte Minderung seines Vermögens dar. Herr Mirko H. war nämlich – auch bei Wahrunterstellung einer temporären Zahlungsunfähigkeit der Juragent Verwaltungs- GmbH am 20. und 21. September 2010 – weder verpflichtet, einen Rangrücktritt, zumal binnen Tagesfrist zu erklären, noch gebot ihm sein wirtschaftliches Interesse, derartiges zu tun. Vielmehr wäre es wirtschaftlich sinnvoll gewesen, auf Mitteilung der Juragent Verwaltungs- GmbH hin entweder umgehend Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Juragent Verwaltungs- GmbH einzuleiten, oder die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse der Juragent Verwaltungs- GmbH abzuwarten, ohne vorschnell eine Erklärung, die jedenfalls auch nachteilhaftige Rechtswirkungen für Herrn Mirko H. entfaltet, abzugeben. Für die bewusst verursachte Minderung seines Vermögens hat Herr Mirko H. selbst einzustehen; sie führt nicht zu einem Recht auf staatliche Sozialleistung. (…)“

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, mehr als 30 Urteile gegen die Juragent AG und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten.

Verschiedene Kammern des zuständigen LG Berlin folgten der Argumentation von CLLB, wonach sich die jeweils vertretenen Anleger durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlten.

„Die nun vorliegenden –weiteren- Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.

Zwischenzeitlich sind die ersten Entscheidungen gegen den ehemaligen Vorstand Mirko H. rechtskräftig, teilt Rechtsanwalt István Cocron weiter mit. Die Seitens des Herrn Mirko H. beim Kammergericht Berlin eingereichte Berufung wurde in zwei Fällen als unzulässig verworfen.

Die dort klagenden Anleger haben nun die Möglichkeit im Wege der Zwangsvollstreckung auf sämtliche Vermögenswerte des ehemaligen Vorstands zuzugreifen.

Es gibt also gute Argumente, sich den BSZ e.V.Interessengemeinschaften „Juragent“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Morgan Stanley P2 Value: neue Klagen eingereicht – „Außergerichtliche Vergleiche möglich“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat für vier weitere Mandanten bei verschiedenen Landgerichten Klagen eingereicht. Dabei wird die anlageberatende Bank jeweils wegen Falschberatung in Anspruch genommen. In der Regel ist dem Anleger die zu erwartende Rückvergütung aus dem Ausgabeaufschlag und den Verwaltungsgebühren verheimlicht worden. Weiterhin ist meist auf warnende Artikel aus der Wirtschaftspresse nicht hingewiesen worden. Bei einer Nachberatung ist schließlich oft eine Halteempfehlung erteilt worden, auch wenn diese nicht vertretbar war. Hrp hatte in Zusammenhang mit dem Morgan Stanley P2 Value bereits im Januar 2010 eine erste Pilotklage gegen eine anlageberatende Bank beim Landgericht Berlin eingereicht. Über den Ausgang dieses Rechtstreits ist in der Wirtschaftspresse berichtet worden.

Der P2 Value gehört in Deutschland zu den größeren offenen Immobilienfonds mit einem Volumen von 1,4 Milliarden Euro. Am 26. Oktober 2010 hat die Fondsgeschäftsführung mitgeteilt, dass der Fonds innerhalb von drei Jahren abgewickelt wird. Aktuell werden die Fondsanteile nur noch auf dem Zweitmarkt zu einem Kurs von 18,30 Euro pro Anteil gehandelt. Der Nettoinventarwert der Fonds beträgt 27,50 Euro pro Anteil. Damit werden investierte Anleger aller Voraussicht nach einen Verlust von mehr als 50 Prozent ihres Anlagebetrags erleiden. Auch die offenen Immobiliefonds Degi Europa und KanAm US-Grundbesitz befinden sich bereits in Abwicklung. Bei neun offenen Immobilienfonds ist die Rücknahme von Anteilen weiterhin ausgesetzt.

„Wegen möglicher Falschberatung einer Bank in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds sind nach meiner Schätzung mehr als eine Million Anleger betroffen“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. Oft seien unerfahrenen Privatanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds wie Festgeld verkauft worden. Hahn weist weiterhin daraufhin, dass von den drastischen Verlusten beim P2 Value auch Anleger von mindestens dreizehn Dach-Immobilenfonds betroffen sind, die in diesen als Zielfonds investiert haben. Diese hätten zum Beispiel beim „Euro Netto Fonds UI P“ Verluste von 13,9 Prozent erlitten. „Grundsätzlich muss aber nicht jeder betroffene Anleger klagen“, so Hahn weiter. „Wir gehen davon aus, dass sich zahlreiche Banken und Sparkassen bei Schäden von Anlegern beim Erwerb von Anteilen von offenen Immobilienfonds zukünftig vergleichen werden. Wichtig ist aber, dass die Schadensersatzansprüche der Anleger nicht vorher verjähren. Deswegen sind verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich.“

Es gibt also gute Argumente, sich den BSZ e.V.Interessengemeinschaften „Morgan Stanley P2 Value“ oder „offene Immobilienfonds“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Kein Entschädigungsanspruch für Scheingewinne

Bundesgerichtshof verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ("Phoenix")

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich im September 1999 mit einem Anlagebetrag von 38.461,54 DM zuzüglich eines 4%-igen Agios in Höhe von 1.538,46 DM an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger in der Folgezeit Auszahlungen über insgesamt 19.304,88 ?. Dem Kläger wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, wobei der ihm zuletzt zugegangene Kontoauszug zum 28. Februar 2005 einen Kontostand von 7.571,76 € aufwies, obwohl tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet worden waren. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des letzten Kontoauszuges und nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine Entschädigungsleistung von 6.814,58 €.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Klägers nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage nur in Höhe der Differenz zwischen der Nettoanlagesumme und den Auszahlungen sowie nach Abzug des Selbstbehalts von 10% für begründet erachtet. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der XI. Zivilsenat dagegen verneint. Die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszüge und Saldenbestätigungen stellen bereits keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein könnten. Darüber hinaus hat der Senat aber auch einen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen verneint. Weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* noch den Gesetzesmaterialien oder der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997 lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch auch Scheingewinne umfassen soll.

Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10

KG Berlin - Urteil vom 06. Januar 2010 - 26 U 240/08
LG Berlin - Urteil vom 01. Oktober 2008 - 4 O 297/08


*§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes lautet: Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 226/2010 vom 23.11.2010 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bildquelle: ©Peter Kirchhoff/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Montag, November 22, 2010

Apollo – Medienfonds: Aufforderung zur Rückzahlung bisher erhaltener Ausschüttungen.

Rückforderungen der einzelnen Apollo-Medienfonds von an die Anleger der Apollo-Medienfonds gezahlten Ausschüttungen / "Vorabentnahmen" - BSZ - Vertrauensanwälte beraten betroffene Anleger.

In den letzten Tagen erhielten Anleger verschiedener Apollo - Medienfonds von den Beteiligungsgesellschaften eine Aufforderung, die bisher erhaltenen Ausschüttungen / "Vorabentnahmen" an die Beteiligungsgesellschaft zurückzubezahlen. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, BSZ Vertrauensanwalt von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind Anleger nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung verpflichtet.

Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte der Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen / Vorabentnahmen in vielen Fällen schon daran scheitern, dann Anleger nicht unmittelbar in das Handelsregister eingetragen sind, sondern über einen Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt sind.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.

Diese fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit der Erwerbsempfehlung kann dem Rückforderungsbegehren im Hinblick auf geleistete Ausschüttungen / Vorabentnahmen nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte entgegen gehalten werden.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist überaus fraglich, ob die Haftungsvoraussetzungen der Anlegers nach §§ 171,172 HGB überhaupt bzw. in der geforderten Höhe vorliegen. Anleger sollten daher prüfen, ob Sie sich gegen die Forderungen nicht doch wirksam verteidigen können.

Die BSZ Vertrauensanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der verschiedenen Apollo - Medienfonds vertreten, beraten Anleger, ob diese im Einzelfall zur Rückzahlung der Ausschüttung verpflichtet werden können. Ansonsten werden derzeit natürlich auch Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anlageberatern geprüft, die nach Auffassung von BSZ Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz die einzelnen Anleger auch über das Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hätten aufklären müssen.

Sofern keine vollständige Aufklärung über die Risiken einer Anlage erfolgt, kommen grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche in Betracht.

Ferner vertreten BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte zahlreiche Anleger gegen Banken, welche Beteiligungen an Apollo Medienfonds zum Erwerb empfohlen haben. Hier kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, sofern Anleger nicht über die der Bank zugeflossene Provision aufgeklärt wurden.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz


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Freitag, November 19, 2010

Immer mehr geprellte Kapitalanleger setzen sich zur Wehr!

Jahrelang hat man den geschädigten Anlegern von interessierter Seite aus ständig den unsäglichen Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen sollte eingebläut um sich so vor rechtlicher Verfolgung zu schützen. Nun hat sich das Blatt gewendet!

Jedes Jahr finden Anlagebetrüger mehr und mehr Opfer. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. Treffen kann es offensichtlich jeden – auch Finanzspezialisten. Prominente Beispiele gibt es genug; sie können in der Tagespresse nachgelesen werden. Für die Milliardenschäden bei den Banken, Kapitalanlegern und Steuerzahlern zeichnen nicht nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft auch die erste Garnitur der internationalen Anlagebetrüger-Clique verantwortlich. Diese „kriminelle Oberschicht“, die immer an ersten Adressen residiert, kann ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttern.

Wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind immer mehr geprellte Anleger mittlerweile doch bereit sich zu wehren. Laut BKA hat sich die Zahl von Anzeigen geprellter Kapitalanleger verdreifacht. Als mögliche Ursache für den Zuwachs nannte BKA-Präsident Jörg Ziercke die öffentliche Aufarbeitung der Wirtschafts- und Finanzkrise in den Medien sowie die Aufrufe von Verbraucherschutzorganisationen zu Strafanzeigen gegen Anlagevermittler. Diese hätten "offenbar beim Bürger zu einer verstärkten Sensibilität geführt und das Anzeigeverhalten der Geschädigten beeinflusst", erklärte Ziercke.

Jahrelang hat man den geschädigten Anlegern von interessierter Seite aus ständig den unsäglichen Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen sollte eingebläut um sich so vor rechtlicher Verfolgung zu schützen. Darüber hinaus wurden und werden die Anlegerschutzanwälte von jenen Kreisen gerne als gierige Raffzähne diffamiert, Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden.

Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört zum Beispiel auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.

Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage vorerst weiteres Kapital einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Die von dem BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Laut JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien nehmen viele dieser Kanzleien eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.

Geschädigte Kapitalanleger können sich online einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Foto: Logo des BSZ® e.V.


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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Erfolgsversprechendes Vorgehen gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften;

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät dringend von Vergleichsabschlüssen ab, in welchen Anleger auf Schadensersatzansprüche gegen die Berater / Beratungsgesellschaften verzichten.

Die von dem Landgericht Hamburg kürzlich dargelegte Rechtsauffassung der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG ist sowohl für ein Vorgehen gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG auch im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen die jeweiligen Berater bzw. die Beratungsgesellschaften als positiv zu bewerten.

Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.

Zwischenzeitlich konnten in einer Reihe von Verfahren vergleichsweise Einigungen mit Anlageberatern / Beratungsgesellschaften erreicht werden, in zwei Fällen sogar die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zugunsten der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger.

„Vor diesem Hintergrund sollten geschädigte Anleger keinerlei Vereinbarungen unterzeichnen, durch welche Ihnen die Möglichkeit genommen wird, Schadensersatzansprüche auch gegenüber den jeweiligen Beratern bzw. Beratungsgesellschaften geltend zu machen" raten die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Stefan Hösler und Dr. Henning Leitz von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG " anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, November 15, 2010

Klage gegen UniCredit AG wegen fehlerhafter Beratung bei ALCAS-Medienfonds eingereicht.

Zahlreiche Anleger von Medienfonds mit Schuldübernahmeverträgen haben bereits unliebsame Post vom Finanzamt erhalten. Darin fordert die Behörde Steuernachzahlungen von den Anlegern. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat jetzt für einen Mandanten aus Bayern, der bereits im Mai entsprechende Steuerbescheide erhalten hatte, Klage gegen die UniCredit AG beim Landgericht München eingereicht. Mit der Klage nimmt der Kläger die UniCredit AG wegen Falschberatung auf Schadensersatz, etwa Freistellung von den Steuernachforderungen, in Anspruch.

Der Anleger hatte sich im Jahre 1999 nach Beratung der damaligen HypoVereinsbank AG an dem von der ALCAS GmbH initiierten Medienfonds MFP Munich Film Partners GmbH & Co. MI 2 Productions KG mit 100.000 DM beteiligt. Bei diesem Fonds hat die zum Konzern der UniCredit AG gehörende Vereins- und Westbank AG die Schuld des Lizenznehmers, der Paramount Pictures International, gegenüber der Fondsgesellschaft übernommen. Die UniCredit AG ist über die ALCAS GmbH beziehungsweise KGAL zudem mittelbare Mit-Initiatorin. Auch bei diesem Fonds vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Barwert der schuldübernommenen Zahlungen als Ertrag zu behandeln ist.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Vertrauensanwältin und Fachanwältin Dr. Petra Brockmann aus der Kanzlei hrp hätte die Bank damals auf das steuerliche Risiko durch die Schuldübernahmeverträge hinweisen müssen: „Nach unserer Einschätzung sind auch die Emissionsprospekte unter anderem deshalb unzureichend, weil nicht auf das mit der Schuldübernahme einhergehende steuerliche Risiko hingewiesen wird.“ Da die steuerliche Problematik von der Fondsverwaltung 2007 kommuniziert wurde, empfiehlt Brockmann, „mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und wenn nötig verjährungshemmende Maßnahmen zum Jahresende einzuleiten.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds/ ALCAS" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Samstag, November 13, 2010

Lehman-Zertifikate: Erfolgshonorarvereinbarung oder „Sammelklagen“ prüfen! Verjährung droht!

Zahlreiche Forderungen verjähren in der nächsten Zeit! Geschädigte können Erfolgshonorarmöglichkeit z.B. durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte oder Möglichkeit der „Sammelklage“ prüfen!

„Tausende von Ansprüchen geschädigter Lehman-Zertifikate-Anleger drohen in den nächsten Wochen und Monaten aufgrund der Spezialvorschrift des § 37a WpHG alter Form zu verjähren,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.

Oftmals halten die hohen Kosten jedoch Geschädigte davon ab, ihre Rechte einzufordern. Für rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte daher kostenlos eine Deckungsschutzanfrage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung durch.

Für nicht rechtsschutzversicherte Lehman-Geschädigte können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte seit kurzem prüfen, ob ein Tätigwerden auf Erfolgshonorarbasis möglich und sinnvoll ist. So ist es möglich, in Fällen, in denen der Anleger aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage wäre, eine Klage zu finanzieren, eine Erfolgshonorarvereinbarung zu prüfen, wenn die Angelegenheit genügend Aussicht auf Erfolg bietet.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen, können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch auf Erfolgshonorarbasis für die Geschädigten tätig werden. Der Vorteil dabei: Anwaltshonorar für den eigenen Anwalt wird nur dann fällig, wenn der Fall erfolgreich abgeschlossen wird, also Gelder an die Geschädigten zurück fließen, ansonsten werden nur Gerichtskosten fällig und im Unterliegensfalle Kosten für den gegnerischen Anwalt. Die Chancen und Risiken des jeweiligen Verfahrens können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte aufgrund zahlreicher betreuter Verfahren inzwischen gut einschätzen, erste Fälle konnten auf Erfolgshonorarbasis inzwischen erfolgreich abgeschlossen werden.

Auch können geschädigte Lehman-Anleger über die BSZ e.V.-Anwälte eine weitere kostengünstige Option prüfen lassen: Die Möglichkeit der sog. „Sammelklage.“

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 02.07.2010 bezüglich 5 Lehman-Ansprüchen von 5 Lehman-Opfern diese bundesweit erste Klage in Anspruchshäufung in Sachen Lehman-Zertifikate, auch als sog. „Sammelklage“ bezeichnet, ausdrücklich für zulässig erachtet und keinen Grund für eine Trennung des Verfahrens gesehen. Auch die Landgerichte Düsseldorf und Hamburg lassen derartige Sammelverfahren voraussichtlich zu. Durch solche sog. „Sammelklagen“ verringert sich insbesondere das Prozesskostenrisiko der Anleger um ca. 40 %-60%.

Betroffene Lehman-Zertifikate-Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der IG Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. anzuschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Die Vorteile einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger.

Kapitalanleger sind nicht nur den Risiken die in den meisten Anlageprodukten stecken ausgesetzt, sondern auch den zusätzlichen Risiken, Opfer einer Falschberatung zu werden oder aber die eigene Sorgfaltspflicht sträflich zu vernachlässigen.

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben. Die traurige Realität ist aber auch, dass die meisten Menschen mehr Zeit in die Planung ihres Urlaubs investieren, als sie bereit sind mit der Prüfung geplanter Investitionen zu verbringen.

Selbst bei gesicherten und seriös scheinenden Anlagen sollte man immer davon ausgehen, dass es möglicherweise doch eine Fehlinvestition sein könnte. Der beste Schutz vor Anlageverlust ist ein informierter und skeptischer Verbraucher. Deshalb ist Sorgfalt erforderlich. Schützen Sie sich vor unseriösen Anlageberatern, denn die haben ihre Hausaufgaben gemacht. Sie verfügen über Techniken, und eine Überzeugungskraft, mit der sie ihre Kunden dazu bringen ohne große Prüfungen sofort Entscheidungen zu treffen. Auf oft gestellte Fragen haben diese Herren gut einstudierte Antworten. Denken Sie daran, es sind Profis die ihnen da gegenüber sitzen. Anleger sollten sich dafür hüten eine emotionale Entscheidung zu treffen.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über zehn Jahren auf seinen Webseiten http://www.fachanwalt-hotline.de/  , http://www.rechtsboerse.de/  Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.

Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.
Der BSZ e.V. fordert durch strengere Regeln beim Verkauf von Finanzprodukten besseren Schutz für Privatanleger. Es besteht ein starkes Informations-Ungleichgewicht zwischen Finanzdienstleistern und Privatkunden. Dieses Gefälle kann nur durch mehr Transparenz und Information aufgewogen werden.
Beim Verkauf und Vertrieb von Finanzprodukten ist es damit allerdings oft nicht sehr gut bestellt. Oft werden hier allzu oft die Chancen der Finanzprodukte über- und die Risiken unterbetont.

Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, die Unterstützung und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten. Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte, werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® e.V. Interessen-Gemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Der BSZ e.V. trägt mit seinem Anlegerschutzprogramm zur Stabilität des Finanzmarktes bei. Er stärkt das Vertrauen in einen seriösen Finanzmarkt und schützt die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze.

Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Kapitalmarkt und vertritt in der Öffentlichkeit, kompetent und rechtzeitig die Interessen seiner Mitglieder bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.

Der BSZ® e.V. mahnt zur Vorsicht bei bestimmten "Detektiven", "Wirtschaftsfahndern", Spezialfirmen zur "Wiederbeschaffung verloren geglaubter Gelder" .Hier wird oft viel Geld verlangt und die Gegenleistung ist meist nicht messbar und im Regelfall ohne Erfolg für die Anleger. Nicht selten werden Geschädigte mit Offerten von dubiosen Interessen- bzw. Schutzgemeinschaften konfrontiert. Teilweise treten hierbei die Initiatoren gerade der Anlagefirmen als "Retter in der Not" auf, bei denen der Geschädigte zuvor sein Geld verloren hatte. Auch ist zu warnen vor sog. Schutzgemeinschaften, die vollmundig ihre geplanten Aktionen zur Wiederbeschaffung der Gelder anpreisen. Hier ist oftmals die notwendige rechtliche Vertretung vergeblich zu suchen und der Erfolg angestrebter Aktionen muss teilweise angezweifelt werden. Bei seriös agierenden Interessengemeinschaften ist daher immer die kompetente Vertretung der Anlegerinteressen durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte sichergestellt.

Zum Beispiel stellt sich für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sind weiterführende Informationen gefragt.

Der kompetente Anlegerschutzanwalt sollte Ihnen – bevor Sie Ihm eine Mandat erteilen- eine erste Einschätzung Ihres Falls vermitteln. Dazu gehören nach Meinung des BSZ e.V. folgende Punkte:

•Kaufmännische und juristische Vorprüfung Ihres Falles
•Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente
•Prüfung ob Ansprüche bestehen
•Prüfung ob bereits ein Schaden entstanden ist
•Prüfung ob der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage entstanden ist
•Feststellung gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten Prüfung der Erfolgsaussichten
•Prüfung ob verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen
•Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
•Bündelung der Ansprüche mit anderen Betroffenen um eventuell eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu können.

Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen.

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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Freitag, November 12, 2010

SAB Fonds "Neue Welt": Deutsche Postbank zum Schadenersatz an Anleger verurteilt

Wie die in der BSZ e.V. TOPliste Kapitalanlagerecht geführte Kanzlei Rechtsanwälte Limmer und Dr. Schlomka aus Chemnitz mitteilen wurde die Deutsche Postbank AG vor dem Landgericht Hagen verurteilt, dem Mandanten der vorgenannten Rechtsanwälte Schadenersatz zu leisten, d. h. ihn von der Darlehensverpflichtung freizustellen, den Fondsanteil zu übernehmen, dem Anleger die Zinsen und Tilgungen, abzüglich Steuervorteile und Ausschüttungen zu erstatten, die Lebensversicherung rück abzutreten und ihm von einer eventuellen Nachhaftung gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB freizustellen sowie zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Rechtsanwälte teilen weiter mit, dass nach ihrer Auffassung ihre Argumentation zu der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag und zum so genannten Verbundgeschäft das Gericht wohl überzeugt habe und zu diesem Urteil geführt haben dürfte.

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Erfolg für Anleger des SAB Fonds "Neue Welt" dar, der bekanntermaßen in Schieflage geraten ist. Anleger, die ihren Anteil über die damalige BHW-Bank finanziert haben, sind nun mit Aussicht auf Erfolg in der Lage, schadlos aus dieser Kapitalanlage herauszukommen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SAB Fonds "Neue Welt": anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt Walter Limmer

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, November 11, 2010

Dach- und offene Immobilienfonds – Schadensersatz gegen Depotbanken wegen gesellschaftsrechtlicher Verflechtung – Interessenkollision?

Offene Immobilienfonds durchleben derzeit eine schwere Krise, wie auch das große Medienecho zeigt. Das Schlaglicht ist besonders auf die Fonds gerichtet, welche sich nach neuesten Informationen in der Auflösung befinden.

Private sowie institutionelle Anleger haben exorbitante Verluste erlitten. Die Hauptfrage ist dabei, wie die Verluste kompensiert werden können. Grundsätzlich ist es schwierig, die Kapitalanlagegesellschaften in die Haftung wegen Misswirtschaft und Fehlberatungen zu nehmen. Exemplarisch ist hier die verkürzte dreijährige Verjährungsfrist zu nennen. „Allerdings zeigt es sich nun, dass Möglichkeiten bestehen, Depotbanken für die erlittenen Verluste haftbar zu machen“, erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG.

Schadensersatzansprüche gegen Depotbanken können daraus resultieren, dass diese ihre Kontrollaufgaben nicht in der vom Gesetzgeber geforderten Neutralität bewerkstelligt haben. Denn sie sollen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger ausüben, so will es das Investmentgesetz. „Allerdings haben viele Depotbanken mit ihrer Neutralität so ihre Probleme, wenn man bedenkt, dass Depotbanken oftmals Mutterkonzerne von Immobilienfonds sind und mithin eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung vorliegt“, so Tiedemann.

Diesbezüglich ist zu erwarten, dass Depotbanken ihre Schutzpflichten gegenüber Anlegern nicht mit ganzem Herzen wahrnehmen. Denn es erscheint unwahrscheinlich, dass der Mutterkonzern zulasten seines Tochterunternehmens Anleger schützt. Hierzu genügt ein Blick auf den Dachimmobilienfonds Investmentfonds Premium Management Immobilienanlagen (WKN: A0ND6C). Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer empfahlen viele Berater der Commerzbank im Jahr 2008 einen Tausch aus dem zum Konzernverbund gehörenden Hausinvest Europa in den damals ebenfalls bei der Cominvest domizilierten Immobiliendachfonds. Später, im September 2010, wurde der Dachfonds als unattraktiv eingestuft und geschlossen. Die Berater sollten mit einem anteiligen Ausgabeaufschlag wieder in andere Fonds umschichten, nicht selten in den Hausinvest Europa. „Ein Schelm, wer Böses dabei und schon gar an Gebührenreiterei denkt“, kommentiert Tiedemann.

Im Zuge der Übernahme der Dresdner Bank ging die Cominvest in der Folgezeit an den Allianzkonzern über, der Exklusiv-Vertrieb des Dachfonds oblag indes weiterhin der Commerzbank. Die Kontrolle über diese Vorgehensweise oblag der Commerzbank in Funktion als Depotbank. Aber auch bezüglich der Aussetzung der Rücknahme der Anteile und deren Kontrolle durch die Commerzbank als Depotbank tauchen Fragen auf. Wieso versendet die Commerzbank seit Oktober 2010 an geschädigte Anleger Kaufangebote für diese Wertpapiere? Wieso schreibt die Commerzbank nicht, dass sie als Depotbank u.a. die Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung innehat?

Und nun ist bekannt geworden, dass die Commerzbank geschädigten Anlegern seit Oktober 2010 anbietet, ihre Anteile für einen gewissen Prozentsatz anzukaufen. Die Angebote werden dabei unter anderem als Härtefälle bezeichnet. „Wohl auch, damit die Commerzbank sich einen altruistischen Anstrich gibt. Es mutete schon etwas merkwürdig an, wenn die Commerzbank als Depotbank Anlegern anbietet, die Anteile selbst anzukaufen. Das macht deutlich, dass Gefahren von Interessenkonflikten bestehen“, sagt Tiedemann. Interessenkonflikte – respektive deren Gefahren – von Depotbanken sind an sich nicht neu. Wohl auch deshalb hat die Bafin in ihrem Rundschreiben von 6/2010 die Aufgaben und Pflichten der Depotbanken nach dem InvG deutlich hervorgehoben.

Die Allgemeinheit ist sensibilisiert. Schadensersatzklagen, welche nicht der kurzen Verjährungsfrist unterliegen, werden wohl die Folge sein. „Das bedeutet aber auch, dass viele private und auch institutionelle Anleger ihre Verluste aus den Investitionen in diese Sparte wettmachen können“, so Tiedemann. „Aus diesen Gründen können wir Anlegern, welche speziell bei Premium Management Immobilien Anlagen ein weichgespültes Angebot von der Commerzbank erhalten haben, nur raten, genau zu überlegen, ob dieses angenommen werden sollte.“ Denn es besteht die juristische Möglichkeit, die Depotbank direkt wegen Verletzung von Schutzpflichten aus dem Investmentdreieck zu verklagen. Dieser Weg hat auch den Vorteil, dass die engen Verjährungsfristen des § 127 V InvG keine Anwendung finden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©Rainer Sturm/PIXELIO    http://www.pixelio.de/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Kickbacks bei Vermögensverwaltung und Anlageberatung

Bank muss verdeckte Provisionseinnahmen rückwirkend offen legen

Verdeckte Provisionszahlungen – im Bankenjargon auch „Kickbacks“ genannt – für die Vermittlung von Investmentfonds, Anlagezertifikaten und anderen Anlageprodukten sind in der Finanzbranche gang und gäbe. Nun entschied das Landgericht Karlsruhe: Eine Bank muss ihrem Kunden auch rückwirkend Auskunft darüber geben, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat. Das stärkt die Position von Anlegern bei Schadenersatzprozessen ganz erheblich.

Wenn sich ein Geldanleger falsch beraten fühlt und nach erlittenen Verlusten die Bank auf Schadenersatz verklagen will, stehen die Richter immer auch vor der Frage, ob die Bank im Interesse des Kunden agiert hat oder auf dessen Rücken möglichst hohe Einnahmen für sich selbst generieren wollte. Ein wichtiges Kriterium dabei sind verdeckte Provisionen oder so genannte Kickbacks, die von Investmentgesellschaften und Brokern an Banken gezahlt werden, damit das Institut deren Produkte an den Mann bringt.

Bislang weigerten sich Banken und Sparkassen regelmäßig, über diesen Sachverhalt Auskunft zu geben. Die Folge: Für geschädigte Anleger war es kaum möglich, über den Tatbestand der verdeckten Provision der Bank nachzuweisen, dass sie in erster Linie an der Maximierung der eigenen Einnahmen und weniger am Anlageerfolg des Kunden interessiert war.

„Mit dem aktuellen Urteil des Karlsruher Landgerichts haben Anleger nun die Möglichkeit, die Bank zur Offenlegung der aktuellen und in der Vergangenheit kassierten Provisionen zu zwingen“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, der im Auftrag eines betroffenen Anlegers das Urteil erstritten hat (Aktenzeichen 5 O 229/10). Geklagt hatte ein Sparkassenkunde, der das Institut mit der Vermögensverwaltung beauftragt hatte und nach hohen fünfstelligen Verlusten anhand der Kickbacks prüfen wollte, ob die Sparkasse womöglich eigene Ziele verfolgt hatte und damit ihr Vermögensverwaltungsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hatte.

Das Institut weigerte sich zunächst, die Zahlen herauszugeben. Der Anleger habe daran kein berechtigtes Interesse, und überdies habe die Sparkasse im Vermögensverwaltungsvertrag pauschal darauf hingewiesen, dass sie Rückvergütungen von Dritten erhalte. Außerdem seien die Ansprüche verjährt, argumentierte das Geldhaus.

Doch die Richter sahen die Sachlage anders. Aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrags habe der Anleger das Recht, detaillierte Auskunft auch über Provisionszahlungen in der Vergangenheit zu verlangen. „Hiervon hängt ab, ob der Kläger annehmen kann, dass die Beklagte bei den einzelnen Anlageentscheidungen ausschließlich sein Interesse verfolgte oder auch eigene Interessen“, betonen die Richter in der Urteilsbegründung. Auch sei keine Verjährung erkennbar, da die Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der Anlagegeschäfte zu laufen beginne, sondern erst wenn der Anleger die Auskünfte von der Bank einfordere.

Für Rechtsanwaltund BSZ e.V. Vertrauensanwalt Nittel ist dies ein wichtiger Schritt zu einem verbesserten Anlegerschutz. „In der Vergangenheit scheiterten viele Schadenersatzklagen daran, dass der Anleger der Bank nicht nachweisen konnte, wie hoch ihre eigenen Einnahmen aus den für ihn nachteiligen Geschäften waren“, erläutert der Anlegeranwalt und zieht aus dem Urteil ein positives Fazit für Verbraucher: „Wenn die Bank auf Verlangen des Anlegers auch die in der Vergangenheit kassierten Provisionen offenlegen muss, können Richter im Streitfall anhand konkreter Zahlen nachvollziehen, ob die Objektivität der Anlageberatung unter dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Bank gelitten hat.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 10, 2010

Phoenix Kapitaldienst GmbH: Kein wirksamer Beitritt der Anleger

In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena gelungen gerichtlich feststellen zu lassen, dass der geschädigte Anleger dem Phoenix Managed Account der Phoenix Kapitaldienst GmbH zu keinem Zeitpunkt wirksam beigetreten war.

Aus diesem Grund muss der Insolvenzverwalter nun erheblich höhere Forderungen des Anlegers im Insolvenzverfahren akzeptieren und kann auch die tatsächlich erwirtschafteten Verluste der Phoenix Kapitaldienst GmbH nicht dem Kläger anteilig entgegenhalten. Das Urteil vom 15.10.2010 ist noch nicht rechtskräftig.

Der Insolvenzverwalter der Phoenix hatte für jeden Anleger eine Neuberechnung seiner Beteiligung an dem Poolvermögen vorgenommen. Im Rahmen dieser Neuberechnung hat er die tatsächlich erwirtschafteten Verluste von etwa 54 Mio. Euro auf die einzelnen Anleger aufgeteilt und zusätzlich noch 0,5 % vom monatlich verwalteten Vermögen als der Phoenix Kapitaldienst GmbH zustehende Gebühren zu Lasten der Anleger von dem Guthaben abgezogen. Im Ergebnis bedeutete dies eine enorme Schmälerung der Forderungen der Anleger gegenüber der Phoenix Kapitaldienst GmbH. Gegen dieses Gebaren des Insolvenzverwalters klagte der Anleger und gewann vollständig vor dem Landgericht in Frankfurt/Main.

„Nach Überzeugung des Landgerichtes Frankfurt/Main war der geschlossene Beteiligungsvertrag zwischen der Phoenix und dem Anleger aufgrund der Betrügereien der Phoenix Kapitaldienst GmbH als sittenwidrig einzustufen und damit unwirksam. Damit war der Anleger zu keinem Zeitpunkt dem Poolvermögen wirksam beigetreten.“ erklärt Rechtsanwalt Dr. André Morgenstern, der das Urteil erstritten hat.

In Anbetracht der momentan erwarteten Quote von ca. 1/3 der festgestellten Forderungen bedeutet dieses Urteil bares Geld für die betroffenen Anleger. In dem Insolvenzverfahren dürfte sich die momentan zur Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehende Insolvenzmasse auf etwa 235 Mio. Euro belaufen.

Ferner weist Rechtsanwalt Dr. Morgenstern aber auch daraufhin, dass dieses Urteil zwar etlichen Anlegern erheblich weiterhelfen kann, sofern diese sich entscheiden sollten ihre Rechte auch durchzusetzen. Indes kann nicht pauschal auf eine Nichtigkeit aller Beteiligungsverträge abgestellt werden. Hier gilt es sehr genau zu differenzieren und die jeweilige Anlage von versierten Anwälten prüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei MHG Rechtsanwälte betreuen bereits mehrere Anleger und werden nun weitere Klagen gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung höherer Insolvenzforderungen erheben. Geschädigte Phoenix - Anleger denen im Rahmen der Neuberechnung ihrer Beteiligung vom Insolvenzverwalter der Phoenix Verluste zugewiesen und Gebühren abgezogen wurden, können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Kapitaldienst GmbH" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation)


Mitgeteilt durch:
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Telefon: 06071-9816810
:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

OLG Frankfurt/M bestätigt Verurteilung der Nassauischen Sparkasse wegen Naspa CreativInvest 6

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Er hatte ein Zertifikat Naspa CreativInvest 6 (Merrill Lynch S.A. Naspa CRE.Z.08.03.11 BSKT) nach Beratung durch die Sparkasse erworben, wobei ihm ein entsprechender Flyer übergeben worden war.

Die Angaben im Flyer sind jedoch, so das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 30.06.2010, schlicht falsch. Die Nassauische Sparkasse hatte in ihrem Flyer eine Verzinsung von 8 % p.a., auch rückwirkend, als das Besondere dieses Wertpapiers zugesichert:

„Liegt der ML Europe 1 Index im Folgejahr über dem DAX-Index, wird der Kupon von jeweils 8 % auch rückwirkend für die vergangenen Jahre gezahlt oder gegebenenfalls die höhere Out-Performance im aktuellen Jahr.“

Dazu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Diese rückwirkende Verzinsung entsprach jedoch nicht den zugrundeliegenden „maßgeblichen, endgültigen Bedingungen“ der Emittentin des Zertifikates noch der offiziellen Kurzbeschreibung der „final terms & conditions“, wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (23 U 331/09) ergibt. Die Beratung der Nassauischen Sparkasse mit der rückwirkenden Verzinsung war somit fehlerhaft. Da die Angabe im Flyer falsch war, ging das OLG Frankfurt am Main von einem Prospekt- und Beratungsfehler aus, der zum vollen Schadensersatz des Klägers im Hinblick auf das von ihm investierte Kapital führte. Das Oberlandesgericht hat daher die Berufung der Nassauischen Sparkasse gegen das zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Wiesbaden in vollem Umfang zurückgewiesen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.