Nachdem in den letzten Monaten bereits ein gutes Dutzend Schiffsfonds Insolvenz anmelden musste, befindet sich nun mit dem König & CIE. Renditefonds 60 Produktentanker-Fonds II ein weiterer Fonds in akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach Einschätzung der Treuhandgesellschaft drohe Zahlungsunfähigkeit, da die finanzierende Bank eine Tilgungsaussetzung ablehne.
Zur Vermeidung einer Insolvenz werden daher die Gesellschafter um aktive Mitwirkung an dem Betriebsfortführungskonzept gebeten. Wie diese aussehen soll, erfährt man aus dem Schreiben der Treuhänderin: Wenig überraschend werden die Gesellschafter aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen.
„Betroffene Anleger befinden sich somit in einer schwierigen Situation. Wenn sie der Nachzahlungsaufforderung nicht nachkommen, besteht das Risiko, dass sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer möglichen Insolvenz der Fondsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“
Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.
Bildquelle: ©Uwe Duwald/PIXELIO http://www.pixelio.de/
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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