Offene Immobilienfonds galten lange Jahre als relativ sichere Möglichkeit der Kapitalanlage. Dass dem nicht so ist, zeigt sich nun an mehreren spektakulären Fondsschließungen und – Auflösungen. Innerhalb weniger Monate erklärten gleich drei große Immobilienfonds, nun die Abwicklung durchzuführen. Dementsprechend hoch ist auch die Unsicherheit bei den Betroffenen über die weitere Vorgehensweise. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informiert daher über bestehende Handlungsmöglichkeiten.
„Die Anleger haben grundsätzlich drei Möglichkeiten: nichts zu tun und abzuwarten, zu verkaufen oder rechtliche Schritte einzuleiten“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Jede Alternative hat hierbei seine Vor- und Nachteile. Welche daher zu empfehlen ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.“
Die erste Möglichkeit besteht darin, erst einmal abzuwarten und auf eine möglichst hohe Verteilung der noch bestehenden Vermögenswerte unter den Anlegern zu hoffen. Hierfür wird allerdings langer Atem benötigt. Wie die Fachzeitschrift Capital in ihrer Dezemberausgabe berichtet, ist von den Fondsgesellschaften ein Zeitraum von bis zu drei Jahren bis zur endgültigen Abwicklung geplant. „Allerdings sagt dies natürlich nichts über die Höhe der erwartenden Rückzahlungen aus. Dass diese 100 % des investierten Betrages ausmachen werden, ist unseres Erachtens nach mehr als unwahrscheinlich“, so Rechtsanwalt Kainz weiter. „Denn beispielsweise hat der Morgan Stanley P2 Value in den letzten drei Jahren einen Verlust in Höhe von knapp 50 % erlitten. Wie auf dieser Basis eine Vollauszahlung erfolgen soll, ist fraglich.“
Die zweite Möglichkeit besteht in einem Verkauf der Anteile. Auch nach Einfrieren des Fonds ist dies noch möglich. Vorteil hierbei ist ein sofortiger Erhalt der Kaufsumme. Allerdings müssen die Anleger hierfür einen erheblichen Verlust in Kauf nehmen. So haben die drei zuvor benannten Fonds nach dem Capital-Bericht Kursverluste an der Börse in Höhe von bis zu knapp 40 % zu verzeichnen.
Als dritte Möglichkeit bietet sich schließlich ein rechtliches Vorgehen an. Hierbei ergeben sich insbesondere Ansatzpunkte gegen Anlageberater. Letzteres gilt dann, wenn die Berater nicht auf die bestehenden Risiken, die diesen Fonds innewohnt, hingewiesen haben, sondern diese als sichere Anlage bezeichnet haben.
Auch die neue kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals haben die Anlageberater nicht auf die Innenprovisionen, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten haben, hingewiesen. Dies allein kann, sofern die Anleger von einer Bank beraten wurden, bereits die Zahlung von Schadensersatz begründen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Commerzbank AG nach Presseberichten bereits einen gerichtlichen Vergleich in einem Verfahren, in dem sie von einem Anleger wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Morgan Stanley P2 Value verklagt worden war, abgeschlossen hat.
Rechtsanwalt Kainz empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche von auf spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.