Dienstag, Mai 27, 2008

Medico Immobilien Fonds

Unter der Bezeichnung Medico Immobilien Fonds sind in den Jahren 1984 – 2005 von der Gebau AG aus Düsseldorf 52 geschlossene Immobilienfonds mit einem Zeichnungskapital von 385 Mio. Euro aufgelegt worden.

An den verschiedenen Fonds haben sich insgesamt rund 15.000 Anleger als Gesellschafter beteiligt. Von den derzeit noch bestehenden 38 Medico Fonds, die allesamt als Kommanditgesellschaft gestaltet sind, befinden sich viele in wirtschaftlicher Schieflage. So können bei der überwiegenden Zahl der Fonds gar keine bzw. nur geringe Ausschüttungen an die Gesellschafter geleistet werden. Teilweise weichen die tatsächlichen Ausschüttungen der Fonds bis zu 38 % von den prospektierten Ausschüttungen ab. Die von der Gebau AG übernommenen Mietgarantien sind zum Teil bereits ausgelaufen, was zu einer drastischen Verschlechterung der Vermietungssituation und somit zu einer Reduzierung der Mieteinnahmen geführt hat.

Vermittelt wurden die Medico-Fonds von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG und der Bonnfinanz AG.

Bei einer Durchsicht der Verkaufsprospekte fallen einige Unstimmigkeiten im Hinblick auf die getroffenen wirtschaftlichen Prognosen auf. So sind die Mieteinnahmen, insbesondere die prognostizierten Mietsteigerungen unter Berücksichtigung der gewählten Immobilienstandorte als unrealistisch anzusehen. Nur durch die zu hoch prognostizierten Mieteinnahmen konnte bei vielen der Immobilienfonds überhaupt eine Deckung der Ausgaben und Ausschüttungen rechnerisch dargestellt werden. Bei einigen der Fonds betragen die weichen Kosten, also die Kosten für den Vertrieb und die Prospekterstellung, über 30 % der Gesamtinvestitionssumme.

Bei dem Medico Fonds Nr. 30 stellt sich die wirtschaftliche Situation derzeit besonders prekär dar. So sind die Ausschüttung der Gesellschaft über 30 % hinter den prognostizierten Ausschüttungen zurück geblieben. Zudem hat das Auslaufen der Mietgarantie der Gebau AG zum 31.12.2004 zu Mindereinnahmen von 4,5 Millionen Euro pro Jahr geführt. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der Bremer Kanzlei KWAG Rechtsanwälte, sei das Fondskonzept von Anfang an nicht tragfähig gewesen, weil das Fondsobjekt zu einem zu hohen Preis erstellt worden sei und die "weichen Kosten" mit 33 % branchenunüblich hoch gewesen seien. Die prognostizierten Mieten und Mietsteigerungen seien daher nicht zu realisieren gewesen. Zahlreiche Fondsgesellschafter haben bereits ihren Austritt aus der Gesellschaft erklärt. Am 5. Juni 2008 findet in Düsseldorf eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt, auf der über eine Sanierung des Fonds beraten werden soll.

Bei den Medico Immobilienfonds handelt es sich um Kapitalanlagen mit hohen wirtschaftlichem Risiko. So stellt sich für die Anleger wie bei jeder Kommanditgesellschaft die Frage, ob es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen um eine echte Rendite oder nur um eine gewinnunabhängige Entnahme handelt, durch die die Kommanditisteneinlage vermindert wird. Sofern die vorgenommenen Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft stammen, lebt die Haftung des Anleger gemäß § 172 Abs.4 HGB wieder auf, so dass er bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft, neben der verlorenen Einlage auch noch auf Rückgewähr der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen werden kann.

Neben einer Inanspruchnahme der Gebau AG als Prospektverantwortliche, kommen nach Ansicht der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte KWAG Rechtsanwälte insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Apotheker- und Ärztebank sowie gegen die Bonnfinanz AG wegen Falschberatung in Betracht. Aufgrund der institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen dem Initiator der Medico Fonds und der Apotheker- und Ärztebank eG ist diese gegenüber den Anlegern zu einer Aufklärung über die mit der Fondsbeteiligung einhergehenden Risiken verpflichtet. Zu prüfen wird dabei insbesondere sein, ob die Apotheker- und Ärztebank eG und die Bonnfinanz AG als bei den von ihnen vermittelten Medico Immobilienfonds ihrer Pflicht zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung, also der Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Immobilienobjektes, Genüge getan haben. Sollte dies nicht der Fall sein, bestehen für die geschädigten Anleger nach Einschätzung der KWAG Rechtsanwälte gute Aussichten ihre Schadensersatzansprüche auch gerichtlich durchzusetzen.

Erste Urteile bestätigen die Rechtsauffassung der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte. So wurde die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG bereits wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken einer Beteiligung an der Medico Immobilien Fonds Nr. 33 KG zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile verurteilt.

Folgende Medico Fonds bleiben derzeit hinter den propektierten Erwartungen zurück:

Medico Fonds Nr. 20 SB-Warenhaus TOOM-Markt Gummersbach
Medico Fonds Nr. 21 Neuwied (Teilverkauf)
Medico Fonds Nr. 22 Objekt Hollage
Medico Fonds Nr. 23 Einkaufszentrum Bensberg
Medico Fonds Nr. 24 Geschäfts- und Wohnhaus Detmold
Medico Fonds Nr. 25 Seniorenstift Schwenningen
Medico Fonds Nr. 26 Seniorenwohn- und Pflegeheim Bad Rappenau
Medico Fonds Nr. 27 Airport-Hotel Düsseldorf
Medico Fonds Nr. 28 Linder-Hotel Leipzig
Medico Fonds Nr. 29 Büro- und Geschäftshaus Erfurt
Medico Fonds Nr. 30 Bürozentrum Halberstädter Str. Magdeburg
Medico Fonds Nr. 31 Bürogebäude Berlin Miraustr. 48–54
Medico Fonds Nr. 32 Stadtteilzentrum Berlin Hermannstr.
Medico Fonds Nr. 33 Wohn- und Bürocenter Leipzig-Hamburg
Medico Fonds Nr. 34 Büro Berlin, Büro Leinefelde
Medico Fonds Nr. 35 Wohnungen Berlin, Büro Leipzig
Medico Fonds Nr. 36 Büro- und Verwaltungsgebäude Leipzig, Torgauer Straße
Medico Fonds Nr. 37 Dresden Waldschlößchen
Medico Fonds Nr. 38 Magdeburg Damaschkeplatz
Medico Fonds Nr. 39 Dresden Johannstadt
Medico Fonds Nr. 40 Berlin-Karlshorst, Büro- und Geschäftsgebäude
Medico Fonds Nr. 41 Gera, Potsdam, Quedlinburg
Medico Fonds Nr. 42 Multiplex-Kino UFA-Palast Düsseldorf
Medico Fonds Nr. 43 Dresden Kristallpalast
Medico Fonds Nr. 44 Berlin
Medico Fonds Nr. 45 Technologiezentrum Bielefeld
Medico Fonds Nr. 46 Objekte Leverkusen, Düsseldorf, Duisburg
Medico Fonds Nr. 47 Marienfelde
Medico Fonds Nr. 48 Objekte Köln und Monschau
Medico Fonds Nr. 49 Objekte Speyer und Düsseldorf
Medico Fonds Nr. 52 Seniorenpark Neustadt


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Mai 26, 2008

Rückvergütungen in Bankenkreisen: Schadensersatz und Herausgabe

Hoher Aufmerksamkeit unter Kunden von Banken und Sparkassen erfreut sich aktuell das Thema „Verdeckte Gebühren“. Viele Anleger, sind unangenehm überrascht davon, dass das Kreditinstitut ihres Vertrauens über Jahre hinweg ohne ihr Einverständnis und hinter ihrem Rücken bei Fondsauflegern und vergleichbaren Anbietern Gebühren abkassierte, und verlangen Aufklärung und Herausgabe der Zuflüsse.

Immer häufiger treffen sie dabei auf barsche Ablehnung ihrer berechtigten Wünsche. Die Reaktionen der Kreditwirtschaft reichen von langatmigen Ausflüchten bis zur schlichten Aufkündigung der Geschäftsbeziehungen und der ultimativ vorgetragenen Aufforderung, das Depot zu einem anderen Institut zu verlagern.

Oft übersehen wird, dass das Vereinnahmen verdeckter Gebühren nicht nur zu einem Herausgabeanspruch führen kann und die Bank die Zuflüsse an den Kunden weiterzugeben hat. In vielen Fällen bestehen sehr viel weiter gehende Ansprüche. Wer etwa Verluste erlitten hat mit auf Grund Beratung durch Banken oder Sparkassen gezeichneten Fondsbeteiligungen oder Investmentfondsanteilen, kann allein auf Grund verheimlichter Kick-Back-Zahlungen Schadensersatzansprüche wegen aller Verluste einer Anlage geltend machen, die weit über einen Gebührenbetrag hinausgehen können.

Nach ständiger Rechtsprechung ist etwa eine Bank, die Kunden berät und dabei Fondsanlagen empfiehlt, verpflichtet, auf in diesem Zusammenhang umsatzabhängig an sie fließende Zuwendungen vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof sieht in dieser Vorgehensweise eine konkrete Gefährdung des Kunden und Kick-Back-Vereinbarungen als fragwürdig an. Schon die unterbliebene Aufklärung darüber führt zu Schadensersatzansprüchen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, verfolgt diesen Ansatz aktuell und mit Erfolg für VIP Medienfonds Anleger.

Entgegen gelegentlich zu hörenden Bewertungen sind aus solchen Zusammenhängen resultierende Schadensersatzansprüche nicht automatisch nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Bei Anlageprodukten wie geschlossenen Immobilien- und Medienfonds gilt die kurze, kenntnisunabhängige Frist oft nicht. Vielmehr kommt es nicht selten auf Kenntniserlangung an, die dem Kunden häufig später erst zuteil wird, etwa im Gespräch mit dem Rechtsanwalt oder durch Presseberichte. Auch schützt die kurze Frist des Wertpapierhandelsgesetzes ein Kreditinstitut nicht, das seinen Kunden vorsätzlich schädigte. In etlichen Fällen kommen als Anspruchsgegner für Schadensersatzansprüche darüber hinaus Adressen in Betracht, die nicht gleich im Fokus des Anlegers stehen. Der geschädigte Kreditwirtschaftskunde kann die Verjährungssituation meist nicht übersehen.

Ein über ihm bisher vorenthaltene Zusammenhänge informierter Bankkunde tut gut daran, sich nicht nur die Frage zu stellen, ob er den richtigen Berater hat, sondern auch, ob ihm nicht in der Vergangenheit ersatzpflichtig Schaden zugefügt wurde, der nicht selten auf Grund seiner außerordentlichen Höhe eine enorme Belastung für die gesamte Lebensplanung darstellt. Es empfiehlt sich, das Gespräch mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt zu suchen und es nicht auf die lange Bank zu schieben. Die Verkürzung der Verjährungsfrist durch den Gesetzgeber vor einigen Jahren erfordert oft schnelles Handeln. Die Zusammenhänge sind komplex. Rechtsschutzversicherungen übernehmen oft die Kosten einer Auseinandersetzung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Am Dienstag den 20.05.2008 wurde nun auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Windkraft Italien KG eröffnet. Wie bereits berichtet, wurde seitens des Finanzamts Hamburg ein Insolvenzantrag gestellt, nachdem die EECH ihren Steuerverbindlichkeiten nicht mehr nachkam.

Anleger können aufgrund der Eröffnung des Verfahrens nun die ihnen zustehenden Ansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. „Anleger, die bereits erfolgreich gegen die EECH Windkraft Italien KG geklagt haben, können neben den Forderungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen „Windkraft Italien“ auch sämtliche bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten beim Insolvenzverwalter anmelden“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger der EECH Gruppe vertritt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für Anleger der EECH AG die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Sofern Anleger der EECH Windkraft Italien KG bereits anwaltlich vertreten sind, sollten Sie ihren Anwälten umgehend das Original der Forderungsanmeldungsformulare des Insolvenzverwalters zukommen lassen, damit eine reibungslose Abwicklung garantiert ist.

Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (Anleihe Solar / Anleihe Frankreich) neben der Möglichkeit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht. „Wenn die von den Gerichten bereits rechtskräftig festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung seitens des Vorstands von vornherein geplant war, stehen die Chancen gut, das eingesetzte Kapital vom Vorstand persönlich zurück zu erhalten, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Nach dem nun erfolgten Abschluss der rechtlichen Prüfung wurden zwischenzeitlich seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erste Zahlungsklagen gegen Tarik Ersin Yoleri beim Landgericht Hamburg eingereicht. Zwischenzeitlich konnte seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte für einen Anleger der EECH Energy Consult Holding AG vor dem Landgericht Hamburg ein Arrestbeschluss gegen den Vorstand Yoleri erwirkt werden. „Der Arrest ist der erste Schritt in Richtung der erfolgreichen Durchsetzung der seitens der Anleger erhobenen Schadenersatzforderungen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, der den Arrest für seine Mandantin erstritten hat.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH AG geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, ergeben sich daraus weitere Schadenersatzansprüche der Anleger“, so Rechtsanwalt Cocron. Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Leipzig West AG: Erstes Haftungsurteil gegen Wirtschaftsprüfer

Mit Urteil vom 7.5.2008 verpflichtet das Landgericht Leipzig einen Wirtschaftsprüfer zur Zahlung von 5.273,89 € an den klagenden Anleger.

Im Fall der insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG hat die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar für ihren Mandanten Schadenersatz aufgrund von Prospekthaftung erstritten. Die Richterin zog den Wirtschaftsprüfer zur Verantwortung, der den Jahresabschluss 2004 der Wohnungsbaugesellschaft in seinem Testat uneingeschränkt bestätigte. Dieses uneingeschränkte Testat war in dem Prospekt abgedruckt, der für den Kläger im März 2006 die Grundlage für den Kauf von Inhaberschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft in Höhe von 5.000 € bildete.

Das Landgericht Leipzig begründet seine noch nicht rechtskräftige Entscheidung (Aktenzeichen 08 O 2934/07) damit, dass Wirtschaftsprüfer als sogenannte Garanten ebenso wie die Initiatoren der Prospekthaftung unterliegen. Im aktuellen Fall habe der Beklagte mit Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks und der Zustimmung zum Abdruck seines Testats im Prospekt den unzutreffenden Eindruck vermittelt, den Jahresabschluss 2004 aufgrund seiner Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche Umfeld der Gesellschaft abschließend geprüft zu haben. Für das Gericht steht fest, dass dieser Sachverhalt nicht zutrifft und dass der beklagte Wirtschaftsprüfer die Prüfungshandlungen noch nicht beendet hatte, als er im Juni 2005 das Testat erteilte.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar kommentiert die Entscheidung des Landgerichts Leipzig: „Soweit wir wissen, ist dies das erste Haftungsurteil gegen einen Wirtschaftsprüfer in dem Anlageskandal der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West. Es ist nur konsequent und richtig, dass der beklagte Wirtschaftsprüfer zu Schadenersatz verurteilt wird. Wir begrüßen sehr, dass unser Mandant seine Einlagen plus Zinsen zurückerstattet bekommt.“

Circa 28.000 Anleger haben insgesamt ca. 552 Millionen € in Schuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG investiert. Im Juni 2006 meldete das Unternehmen Insolvenz an; der Insolvenzverwalter beziffert den Schaden mit ungefähr 250 Millionen €. Die Anleger kämpfen nun um ihre Investitionen, da bislang nur eine Insolvenzquote von weniger als 10% in Aussicht gestellt wurde.

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Freitag, Mai 23, 2008

„Schrottimmobilien“-das Buch von Dr. Walter Späth! Hohe Nachfrage bestätigt immensen Aufklärungsbedarf!


Buch „Schrottimmobilien –Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung- Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung“ von Dr. Walter Späth, ca. 290 Seiten, DIN A 5 Format, 2008, Hardcover, jetzt für 39,90 € beim BSZ® e.V. zu bestellen.

Schrottimmobilien – Ein Thema, das in seiner Aktualität in nichts eingebüßt hat. Ca. 300.000 bis 1 Million Deutsche ließen sich in den letzten Jahren eine derartige minderwertige Kapitalanlage-Immobilie vermitteln, viele von ihnen stehen vor dem Ruin, einige wählten gar den Suizid. Für die Betroffenen ist Information daher unerlässlich, um sich umfassend und unabhängig über das Thema zu informieren.

Gerade auch in den letzten Jahren gab es einige sehr wichtige höchstrichterliche Urteile, die zum Thema „Schrottimmobilien“ gesprochen wurden, gerade auch in letzter Zeit werden wieder verstärkt „Schrottimmobilien“ an unbedarfte Kapitalanleger vertrieben. Umso mehr freuen wir uns, dass wir mit der Buch-Neuerscheinung „Schrottimmobilien – Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung – Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung“ aus dem Berliner SKVS-Verlag, von dem Autor, dem Berliner Anlegerschutzanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), zur Aufklärung bei dieser schwierigen Materie beitragen können.

Das Buch hat einen Umfang von 287 Seiten im DIN A 5-Format, einen schönen und soliden Hardcovereinband, ist im hochwertigen Offset-Druckverfahren gedruckt und behandelt viele für Geschädigte, Fachleute, aber auch für interessierte Kapitalanleger, die eine Immobilie als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, wichtige Themen, wie:

- Gegen wen kommen Schadensersatzansprüche in Betracht?
- Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Jahre 2004 bis Ende 2007 zum Thema Schrottimmobilien wird dargestellt und intensiv ausgewertet, in welchen Fallgruppen haben Geschädigte bessere, in welchen Fallgruppen schlechtere Schadensersatzchancen?
- Worauf muss beim Erwerb einer Immobilie als Kapitalanlage geachtet werden, welche Fallen lauern und wie kann somit die Spreu vom Weizen getrennt werden, um den Erwerb einer Schrottimmobilie zu vermeiden?
- Droht die Staatshaftung? Können die geschädigten Anleger die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und was sind die Voraussetzungen dafür?
- Was muss sich in Zukunft ändern, um Anleger wirksam vor Schrottimmobilien zu schützen und welche Fallen lauern aktuell, die Anleger vermeiden sollten?
-Zahlreiche Checklisten für den Immobilienerwerb, eine umfangreiche Rechtsprechungsübersicht und ein Rechtsprechungsverzeichnis runden das umfangreiche Werk ab.

Der BSZ® e.V. sagt danke für die zahlreichen Bestellungen, die inzwischen eingingen und ausgeliefert wurden, dies zeigt uns, dass der Aufklärungsbedarf in dem Bereich nach wie vor sehr hoch ist und viele Interessierte, Fachleute wie Anleger, dankbar für hochwertige Informationen sind. Die Rückmeldungen zu dem Buch sind, worüber wir uns sehr freuen, in der Regel sehr positiv, in der Regel schildern die Käufer, also sowohl Anleger als auch Fachleute, dass ihnen das Buch eine große Hilfe ist und wertvolle Informationen liefert.

Auch zahlreiche Buchhandlungen haben inzwischen davon Gebrauch gemacht, das Buch mit dem normalen Buchhandelsrabatt von 30 % beim BSZ® e.V. zu bestellen, wir freuen uns, dass es inzwischen auch von einigen bundesweit tätigen Buchhandlungen die ersten Nachbestellungen gab, was zeigt, dass das Buch von Herrn Rechtsanwalt Dr. Späth durchaus einem gewissen Qualitätsanspruch genügt.

Nutzen auch Sie nun die Möglichkeit, das Buch „Schrottimmobilien – Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung – Anlegerschutz beim Immobilienerwerb- Staatshaftung“ von BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth zum günstigen Preis von 39,90 € inkl. MwSt (für Buchhandlungen mit 30 % Rabatt) beim BSZ® e.V. per Vorauskasse oder Nachnahme (für Buchhandlungen auch gegen Rechnung) zu bestellen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Bestellungen nach dem Eingangsdatum behandeln, da sich jetzt schon abzeichnet, dass die erste Auflage bereits relativ schnell vergriffen sein könnte.
Sichern Sie sich jetzt Ihr persönliches Exemplar des Buches „Schrottimmobilien“. Für Bestellungen nutzen Sie bitte unser Bestellformular, wir können Ihnen Bestellungen in der Regel binnen einiger Werktage ausliefern.

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Mittwoch, Mai 21, 2008

Moneypay-Europe; Staatsanwaltschaft München II ermittelt wegen Verdacht des Betruges und illegaler Bankgeschäfte

Wie Frontal21 in ihrer gestrigen Sendung berichtete, ermittelt die Staatsanwaltschaft am Landgericht München II im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Anlegergeldern im Millionenbereich gegen Verantwortliche der Internetbank Moneypay-Europe wegen Betruges und illegaler Bankgeschäfte.

Über die Internet – Seite Moneypay-Europe wurden zahlreiche Anleger durch versprochene Traumrenditen dazu verleitet, dem Hintermann Sven Sch. Gelder zur Verfügung zu stellen. Sven Sch. hatte sich als Experte im Devisenhandel ausgegeben und Anlegern Traumrenditen von bis zu 1 % täglich (!) versprochen. Mehrere tausend Anleger nahmen diese Versprechen zum Anlass, Gelder bei Moneypay-Europe einzuzahlen. Anfängliche Buchgewinne veranlassten viele Anleger dazu, nachträglich Ihre Einlage aufzustocken und zum Teil erhebliche Beträge bei Moneypay-Europe einzuzahlen.

Die Anlegergelder sind nach derzeitigem Kenntnisstand verloren, der maßgebliche Drahtzieher Sven Sch. soll untergetaucht sein.

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen für geschädigte Anleger Schadensersatzansprüche gegen die unmittelbar Verantwortlichen von Moneypay-Europe. Ferner prüfen BSZ Vertrauensanwälte, inwieweit Ansprüche gegen die Bankenaufsicht geltend gemacht werden können.

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Dienstag, Mai 20, 2008

VIP Medienfonds: Commerzbank zu Schadenersatz verurteilt.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten für Anleger des VIP 4 Medienfonds Urteil vor dem Oberlandesgericht München gegen die Commerzbank AG

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2008 (Az.: 17 U 4828/07) die Commerzbank AG verurteilt, einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des VIP Medienfonds 4 Schadenersatz zu leisten. Mit der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München wurde, soweit ersichtlich, nunmehr erstmals von einem Oberlandesgericht einem Anleger des VIP Medienfonds 4 unmittelbar Schadensersatz zugesprochen.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte eine Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von € 50.000,00 gezeichnet. Der VIP Medienfonds 4 war so konstruiert, dass der einzelne Anleger 54,5 % der Einlage zzgl. Agio aus Eigenmitteln aufzubringen hatte, der Rest wurde obligatorisch über ein Darlehen bei der HypoVereinsbank AG finanziert.

Das Oberlandesgericht München hat die Commerzbank AG nunmehr dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger das gesamte aus Eigenmitteln aufgebrachte Kapital zu erstatten sowie diesen von den Darlehensverbindlichkeiten bezüglich des bei der HypoVereinsbank AG im Zusammenhang mit seiner Beteiligung aufgenommenen Darlehens freizustellen.

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München auch der Commerzbank AG auferlegt, den Anleger von zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus der Medienfondsbeteiligung des Anlegers resultieren. Im Gegenzug ist der Anleger selbstverständlich verpflichtet, seine Medienfondsbeteiligung auf die Commerzbank AG zu übertragen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Für die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte stellt dies einen weiteren Erfolg bei den Klageverfahren gegen die Commerzbank AG im Zusammenhang mit den VIP Medienfonds dar. Unter Mitwirkung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde bereits das erste Klage stattgebende Urteil gegen die Commerzbank AG im Zusammenhang mit einer VIP Medienfonds Beteiligung erstritten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.v. vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Anleger vor dem Oberlandesgericht München vertrat, rät allen Anlegern des VIP Medienfonds 3 und 4, die diesen Fonds über die Commerzbank AG erworben hatten, die Einleitung rechtlicher Schritte zu prüfen.

Rechtsanwalt Alexander Kainz:

„Da die Commerzbank AG nur bis zum 30.06.2008 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, ist es Anlegern des VIP Medienfonds 3 und 4 anzuraten vor Ablauf dieses Zeitpunkts verjährungshemmende Schritte einzuleiten, um der Gefahr vorzubeugen, in einem evtl. späteren Rechtsstreit mit der Commerzbank AG sich mit der Frage der Verjährung der geltend zu machenden Schadensersatzansprüche auseinandersetzen zu müssen.“

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Inncona Gruppe – Verdacht auf Kapitalanlagebetrug – Unternehmensverantwortliche in Untersuchungshaft

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat Ende der vergangenen Woche mit ca. 50 Steuerfahndern, Kriminalbeamten und Staatsanwälten mehrere Objekte der Inncona-Gruppe in verschiedenen Bundesländern durchsucht, u.a. in Ostwestfalen-Lippe, Saarbrücken, Hof und Koblenz. Im Vordergrund standen dabei die Aktivitäten der Inncona Geschäftsführungs GmbH aus Herford. Die beiden Geschäftsführer wurden festgenommen; ihnen wird Kapitalanlagebetrug und Steuerhinterziehung zur Last gelegt.

Die Inncona-Gruppe hatte in der Vergangenheit von mehreren hundert Anlegern Gelder in Millionenhöhe eingesammelt. In der Regel wurde für jeden Anleger eine GmbH & Co. KG gegründet, deren Kommanditist der Anleger wurde und Komplementärin die Inncona Geschäftsführungs GmbH. Die Geschäftstätigkeit lag dabei meist im Handel, Vermietung und dem Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Investiert wurde schwerpunktmäßig in Bakinettenständer, Bäckerei-Einrichtungen und Plasma-Bildschirme.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte: „Nachdem die Inncona-Anleger bereits im vergangenen Jahr durch ein anonymes Rundschreiben aufgeschreckt wurden, scheinen sich nun die darin behaupteten Vorwürfe zu erhärten. Für den Fall, dass sich die Verdachtsmomente bestätigen sollten, drohen den Anlegern neben dem Verlust des eingesetzten Kapitals u.U. auch Steuernachforderungen des Finanzamtes“.

„In den uns bekannten Fällen wurden die Steuerbescheide nämlich unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt, § 164 Abs. 1 AO. Sollte sich nunmehr herausstellen, dass auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben war, so besteht die Gefahr, dass die Steuervorteile Rückwirkend vom Finanzamt aberkannt werden“, ergänzt BSZR e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler von Brüllmann Rechtsanwälte.

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Montag, Mai 19, 2008

Arrest gegen Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG Herrn Tarik Ersin Yoleri erwirkt.

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erwirken für Anlegerin dinglichen Arrest gegen Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG Herrn Tarik Ersin Yoleri.

Zur Sicherung der Ansprüche gegen den Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG (im Folgenden: EECH AG) Herrn Tarik Ersin Yoleri hat die BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für eine von ihr vertretene Mandantin am 14.05.2008 vor dem Landgericht Hamburg einen dinglichen Arrest (Aktenzeichen 328 O 320/08) erwirkt. Diese Sicherungsmaßnahme wurde aus folgenden Gründen ergriffen:

Über das Vermögen der EECH Energy Consult Holding AG wurde am 01. Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies führt bei den Anlegern, die in Inhaberteilschuldverschreibungen der EECH AG investiert haben mit hoher Wahrscheinlichkeit zu großen finanziellen Verlusten.

Hunderte Anleger der EECH AG hatten ihre Inhaberteilschuldverschreibungen bereits vor Insolvenzeröffnung gekündigt, da die EECH AG nicht, wie prospektiert, in regenerative Energien investiert, sondern das von den Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital anderweitig, vor allem in den spekulativen Kunstmarkt angelegt hatte.

Nachdem die EECH AG die Kündigung der Anleger zunächst zurückwies, hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für deren Mandanten zahlreiche Urteile vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht erstritten, in denen sich das Gericht der Auffassung der CLLB Rechtsanwälte anschloss und die EECH AG zur Rückzahlung verurteilte.

Auf Grund der Insolvenz der EECH AG können diese Urteile nun nicht vollstreckt werden.

Maßgeblicher Drahtzieher der EECH AG war und ist Herr Tarik Yoleri. Herr Yoleri bekleidet seit dem Jahre 2004 auch das Amt eines Vorstandes bei der EECH AG. Aus diesem Grund hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits zahlreiche Klagen gegen Herrn Tarik Ersin Yoleri wegen deliktischer Haftung eingereicht.

Um die Ansprüche der Anlegerin zu sichern, wurde am 14.05.2008 vor dem Landgericht Hamburg (Az: 328 O 320/08) ein dinglicher Arrest gegen Herrn Tarik Yoleri erwirkt. Das Landgericht Hamburg ordnete wegen des Anspruchs der Antragsstellerin den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen von Herrn Yoleri an. Die Tatsache, dass das Landgericht Hamburg den dinglichen Arrest erlassen hat, zeigt, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, dass das Landgericht Hamburg nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin davon ausgeht, dass Ansprüche gegen Herrn Yoleri persönlich geltend gemacht werden können.

Anlegern der EECH AG ist daher dringend anzuraten, möglichst umgehend rechtliche Schritte einzuleiten, da im Wege einer Zwangsvollstreckung das Prioritätsprinzip gilt, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron weiter.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Mai 17, 2008

Thielert AG-Insolvenz: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche für Aktionäre!

Nach Tochter Thielert Aircraft Engines meldet auch Mutterunternehmen Thielert AG Insolvenz an. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Unternehmensgründer Frank Thielert wegen des Verdachts des Betrugs und der Bilanzfälschung!

Nachdem das Tochterunternehmen der Thielert AG, die Thielert Aircraft Engines, mit Datum vom 24.04.2008 bereits vor dem Landgericht Chemnitz Insolvenz anmelden musste, wurde inzwischen mit Datum vom 30.04.2008 auch über das Mutterunternehmen, den Hamburger Flugmotorenhersteller Thielert AG, das Insolvenzverfahren wegen drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Hamburger Rechtsanwalt Achim Ahrendt bestellt.

An der Börse musste die Thielert-Aktie teilweise mit weiteren erheblichen Kursverlusten kämpfen, zeitweise notierte die Aktie, die im Jahr 2006 noch ca. 28 € wert war, um ca. 50 Cent. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2007 wurde von Thielert verschoben, von dem Unternehmen in einer Pressemitteilung vom 30.04.2008 selber eingeräumt, dass die Jahresabschlüsse 2003 bis 2005 der Gesellschaft möglicherweise nichtig seien. Die für den 20. Mai 2008 anberaumte Hauptversammlung der Gesellschaft wurde von dem Unternehmen abgesagt.

Das Landgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 06.03.2008 bereits die Jahresabschlüsse 2003 bis 2005 der Thielert AG für nichtig erklärt und dies mit dem Verstoß gegen Bewertungsvorschriften begründet. Inzwischen wird auch gegen den Unternehmensgründer Frank Thielert, der mittlerweile fristlos entlassen wurde, von Seiten der Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts des Betrugs und der Bilanzfälschung.

Da zumindestens der Jahresabschluss 2004 auch Basis des Börsenprospekts war, könnte, weil der Abschluss eventuell nichtig war, auch der Prospekt in Teilen nichtig sein, was unter Umständen Prospekthaftungsansprüche der Verantwortlichen gegenüber den Aktionären nach sich ziehen könnte.
Dabei wurden von Seiten der SdK, der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, auch schwere Vorwürfe gegenüber der BDO Deutsche Warentreuhand AG als Wirtschaftsprüfer erhoben.

Gemäß einer Pressemitteilung der SdK vom 01.05.2008 hatte die BDO in den Jahren 2003 bis 2005 als Wirtschaftsprüfer die Bilanzen der Thielert AG geprüft und testiert, zumindestens nach Ansicht der SdK sei die BDO frühzeitig über die erheblichen Zweifel bezüglich der Bilanzierungsmethoden der Thielert AG informiert gewesen. So habe laut SdK diese in mehreren Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der BDO, Christian Dyckerhoff, bereits im Herbst 2006 aussagekräftiges Beweismaterial zur Bilanzmanipulation bei Thielert mit der dringenden Bitte übersandt, zu überprüfen, ob die Testate aufrechterhalten werden könnten, trotzdem seien teilweise noch Testate erfolgt. Die SdK ging sogar in der Pressemitteilung vom 01.05.2008 soweit, der BDO „Beihilfe zum Betrug bei Thielert“ vorzuwerfen.

Die BDO, eine der großen deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, war den Vorwürfen zwar vehement entgegen getreten, trotzdem werden wohl erst die nächsten Wochen und Monate zeigen, ob hier wirklich alles 100%ig mit rechten Dingen zuging. Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher zur Zeit intensiv mögliche Schadensersatzansprüche von Aktionären gegenüber allen in Betracht kommenden Verantwortlichen.

Betroffene Aktionäre können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Thielert AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Mai 15, 2008

Ärztefonds: Sekt oder Selters?

Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter der Wohnpark Wittenau GbR wurde zugestellt; Klage des Insolvenzverwalters beim Fonds Kaiserin-Augusta-Hof GbR gegen die Gesellschafter ist in Vorbereitung.

Viele Gesellschaften, an denen die Ärztetreuhand als Gründungsgesellschafter beteiligt war (127 Gesellschaften), sind in den letzten Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die in den Emissionsprospekten prognostizierten Mieten wurden nicht erreicht. Die Fremdverschuldung war bei vielen dieser Fonds höher, als dies dem einzelnen Gesellschafter bekannt war. Immer wieder stand der Verdacht im Raum, dass die Gründungsgesellschafter der Fonds, die Fondsobjekte von Baufirmen errichten ließen, welche die Objekte besonders teuer bauten.

Im Ergebnis mussten einige Fonds Insolvenz anmelden und bei einigen anderen Fonds konnte die Insolvenz nur durch den Abschluss von Sanierungsvereinbarungen mit den finanzierenden Banken verhindert werden. Die Zukunft wird entscheiden, ob die Sanierungsvereinbarungen, wie beispielsweise bei den Fonds Am Seddinsee 31- 49 Grundstücksgesellschaft GbR oder Residenz Alt-Lankwitz Grundstücksgesellschaft GbR, tragfähig sind.

Nachdem der Geschäftsführer der ÄT und Gründungsgesellschafter sämtlicher Fonds, Herr Peter Joachim Klein, am 25.10.2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte (Amtsgericht Charlottenburg Az.: 36k IN 4770/07), ist eine neue Qualität der Probleme bei den Ärztefonds entstanden. Viele Anleger hatten auf Anraten von Kanzleien versucht, gegen den Gründungsgesellschafter selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Letztendlich konnten diese möglichen Schadensersatzansprüche aber nicht vollstreckt werden, da der Insolvenzverwalter die Schulden des Herrn Klein in seinem Bericht zur Gläubigerversammlung vom 27.02.2008 mit 136.811.837,24 € beziffert, bei einer verwertbaren Masse von 401.877,44 €. Soweit ersichtlich, wird die verwertbare Masse kaum ausreichen, um davon dass Insolvenzverfahren zu bezahlen.

Viele Anleger der Ärztefonds befinden sich nach wie vor in der Situation, gegenüber den Banken, insbesondere der Berlin Hyp, als Gesamtschuldner zu haften und zudem noch erhebliche Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung ausgegeben zu haben.

Nunmehr hat der Insolvenzverwalter der Wohnpark Wittenau GbR im Klagewege Forderungen geltend gemacht, welche die Gesellschafter nach seiner Auffassung der Berlin Hyp schulden. Auch der Insolvenzverwalter des Fonds Kaiserin-Augusta-Hof GbR wird nach hiesigem Kenntnisstand in absehbarer Zeit für die Berlin Hyp Forderungen einklagen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Schurig, der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG, dürfte das Gericht der Forderungsberechnung des Insolvenzverwalters bzw. der Berlin Hyp, schon aus tatsächlichen- jedenfalls aus rechtlichen Gründen nicht folgen. „Es ist fraglich, ob der Insolvenzverwalter die Forderungen im Einzelfall überhaupt substantiiert vorgetragen hat. Er ist dafür beweispflichtig, dass Forderungen gegen den einzelnen Gesellschafter bestehen und wie hoch diese Forderungen sind.

Der Insolvenzverwalter, der sich zur Durchsetzung der Forderungen bezeichnenderweise der gleichen Anwaltskanzlei bedient, welche in erheblichem Umfang für die Berlin Hyp selbst tätig ist, hat auch die Berechnungsmethode zur Höhe der Schulden der einzelnen Gesellschafter, von der Berlin Hyp übernommen. Diese Berechnungsmethode geht von einer Verwertungsreihenfolge aus, die für den Gesellschafter extrem ungünstig ist und die dem Grundgedanken der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von einer quotalen Haftung widersprechen dürfte.“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Schurig.

Nach seiner Meinung ergibt sich der wichtigste Einwand gegen die Klage des Insolvenzverwalters aber daraus, dass es wahrscheinlich ist, dass die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.05.2006 sowie in seiner Entscheidung vom 18.07.2006 (XI ZR 143/05) benannten Gründe, auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden können. Das bedeutet, es soll versucht werden, der Berlin Hyp, die Täuschungen des Gründungsgesellschafters Klein zuzurechnen. Unbestritten ist, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft war und dem Anleger eine falsch Verwertungsreihenfolge der Sicherheiten suggerierte. Zu klären ist nun, ob die Bank die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes kannte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG hat in den letzen Tagen für mehrere betroffenen Gesellschafter die Verteidigungsbereitschaft gegenüber dem Gericht angezeigt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Ärztefonds“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Mai 10, 2008

Securenta AG: Gläubigerversammlung verlegt/Insolvenzverwalter weiter im Amt

Das Insolvenzgericht Göttingen hat den Anschlusstermin zur Gläubigerversammlung am 25.03.2008 vom 13.05.2008 auf den 07.10.2008 verlegt. Als Grund hierfür nannte das Gericht, dass vor der Durchführung des Termins noch über den Befangenheitsantrag gegen den Insolvenzrichter Schmerbach zu entscheiden sei. Hierfür seien weitere Stellungnahmen der Beteiligten einzuholen. Im Übrigen sei die Abhaltung der Gläubigerversammlung vor dem nun in den Oktober verlegten Termin nicht erforderlich, da das Insolvenzgericht die Frist zur Anmeldung der Forderungen bis zum 30.09.2008 verlängert habe.

Bis zu dem Termin am 07.10.2008 bliebe nach Auskunft des Insolvenzgerichts der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel im Amt. Über dessen Abwahl hat die Gläubigerversammlung bereits am 25.03.2008 abgestimmt. Das Gericht setzt sich damit über den Willen der Gläubigerversammlung als wichtigstes Selbstbestimmungsorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren hinweg. Die Gläubiger gaben ein klares Votum gegen den Insolvenzverwalter ab.

Für die Anleger der „Göttinger Gruppe“ verläuft das Insolvenzverfahren sehr unbefriedigend. Zu Beginn sahen sie sich mit den Äußerungen des Insolvenzverwalters konfrontiert, der die Anleger lediglich als nachrangige Gläubiger qualifizierte, denen nach der Insolvenzordnung kein Stimmrecht zusteht. Zur weiteren Verunsicherung trug der Insolvenzverwalter bei, als er sämtliche Anleger anschrieb und ihnen mitteilte, dass infolge der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, der Fiskus sämtliche Steuervorteile zurückverlangen könne. Nun verzögert sich der Abschluss des Insolvenzverfahrens immer weiter. Auch schafft das Insolvenzgericht es nicht eine klare Linie in das Verfahren zu bringen und sich zu den entscheidenden Fragen zu äußern. Damit schlägt der „größte Finanzskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte“ selbst im Insolvenzverfahren weitere Wellen.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung halten wir es weiterhin für sinnvoll, dass betroffene Anleger der „Göttinger Gruppe“ eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren beauftragen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Göttinger Gruppe/Securenta" anschließen.

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Freitag, Mai 09, 2008

Deltoton AG – mit BSZ® e.V. Vertrauensanwälten im Clinch – Rechtsstreit geht in die „zweite Runde“

Im Rechtsstreit der Deltoton AG mit der auf das Anlegerrecht spezialisierten Stuttgarter BSZ® e.V. Vertrauensanwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung unterlag die Deltoton AG den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten mit Urteil vom 26.03.2006 in der ersten Instanz und hat jetzt Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das OLG wird jetzt darüber zu entscheiden haben, ob die von der Deltoton AG beanstandete Verwendung ihres markenrechtlich geschützten Firmennamens als Keyword für eine Google Adword Anzeige gegen das Markengesetz verstößt.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte: „Da die Frage, ob die Verwendung eines fremden Firmennamens im Internet als Keyword für eine Google Adwords Anzeige zulässig ist, bislang noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden wurde, freuen wir uns natürlich, an der Entwicklung dieser spannenden Rechtsfrage aktiv mitzuwirken. Allerdings haben wir den Eindruck, dass es der Deltoton AG hier weniger um eine angebliche markenrechtliche Verletzung an sich geht, sondern vielmehr darum, kritische Stimmen von Anlegeranwälten auf diese Art und Weise zu unterbinden.“

„So ist uns zum Beispiel aufgefallen, dass mittlerweile bei Eingabe des Keywords ‚Deltoton’ in der Internetsuchmaschine Google auch Anzeigen erscheinen, die auf eine regelrechte Kampagne gegen Anlegeranwälte hinauslaufen“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler von Brüllmann Rechtsanwälte. „Für eine dieser Seiten ist – was aus dem Impressum hervorgeht - die Deltoton AG selbst verantwortlich. Wir wollen und werden uns dadurch jedoch nicht davon abhalten lassen, unsere Meinung im Rahmen des rechtlich zulässigen zu äußern und uns auch weiterhin kritisch mit den Anlagemodellen von Kapitalanlagegesellschaften auseinandersetzen und betroffene und interessierte Anleger entsprechend informieren.“

Leider hat sich in der Vergangenheit nämlich sehr oft gezeigt, dass Anleger nicht ausreichend über das von ihnen erworbene Anlageprodukt informiert waren. Viele Anleger halten nach der Erfahrung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert beispielsweise eine atypische oder eine Kommanditbeteiligung oft für eine Art Lebensversicherung. Damit haben Unternehmensbeteiligungen dieser Art jedoch nichts gemeinsam. Dies zeigt, dass die uneingeschränkte Aufklärung und Information durch Dritte nicht nur zuzulassen, sondern im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung geradezu geboten ist.

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Donnerstag, Mai 08, 2008

Den Banken droht bei Finanztermingeschäften ein neues Haftungsrisiko in Milliardenhöhe.

Das zeigt der bundesweit erste Fall eines mittelständischen Unternehmens, das sich vor Gericht gegen die Deutsche Bank durchgesetzt hat. Doppeltes Grundsatzurteil: Banken müssen bei Finanztermingeschäften (sog. Swap) mit Unternehmenskunden das Transparenzgebot einhalten. Außerdem müssen sie ihr Gewinninteresse vor Vertragsabschluss offen legen. Damit wurde erstmals die „Kickback-Rechtsprechung“ des BGH auf Finanztermingeschäfte angewendet.

Den Banken droht ein milliardenschweres Haftungsrisiko. Das zeigt ein neues Urteil des Frankfurter Landgerichts zu hochriskanten Finanztermingeschäften, so genannten Swaps. Diese haben Banken in den vergangenen Jahren verstärkt auch mittelständischen Unternehmen als angebliche Zinsoptimierung angeboten. Hohe Verluste auf Kundenseite waren die Folge. Jetzt hat das Frankfurter Landgericht die Deutsche Bank verurteilt, einem mittelständischen Pharmaunternehmen einen Verlust von 240.000 Euro zu ersetzen und von weiteren etwaigen Verlusten von bis zu 560.000 Euro freizustellen (Aktenzeichen: 2-04 O 388/06).

Der Grund: „Die Deutsche Bank hat gegen ihre Beratungspflichten und gegen das Transparenzgebot verstoßen“, fasst Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dietmar Kälberer aus Berlin die Urteilsbegründung zusammen. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Kälberer & Tittel Rechtsanwälte hat im Urteilsfall den Bankkunden gegen die Deutsche Bank vertreten.

1. Der Fall – Vertrag mit Hintertürchen für die Deutsche Bank
2. Bank muss wegen Verstoß gegen Transparenzgebot zahlen
3. Bank muss Schaden ersetzen, weil sie ihr Eigeninteresse verschwiegen hat
4. Das Urteil deckt ein milliardenschweres Haftungsrisiko der Banken auf

1. Der Fall
Die Deutsche Bank hatte einem mittelständischen Pharmazieunternehmen aus Südhessen einen so genannten CMS-Spread-Sammler-Swaps als Zinsoptimierung empfohlen. Rechtsanwalt Kälberer bewertet dieses Finanzgeschäft so: „Das war keine Zinsoptimierung für den Kunden, sondern eine Gewinnoptimierung für die Deutsche Bank.“

Stark vereinfacht lassen sich Swaps als Wetten auf Zinssätze beschreiben. Richtig eingesetzt dienen Swaps dazu, den Zinssatz von Krediten abzusichern und langfristig kalkulierbar zu machen. „Aus diesem sinnvollen Finanzinstrument haben viele Banken hochriskante Spekulationsobjekte gemacht, die selbst Unternehmenskunden kaum verstehen“, kritisiert Kälberer. „Die Berechnung der Risiken und Chancen ist bei diesen Geschäften derart komplex, dass es eines Finanzmathematikers bedarf, um die Konstruktion zu durchschauen. Die Herren Black, Merton und Scholes haben 1997 nicht ohne Grund für die Entwicklung der Optionspreistheorie den Wirtschaftsnobelpreis bekommen.“

Im Urteilsfall konnte der Kunde nach Ansicht von Kälberer nur verlieren. Laut Bewertung des Anwalts war das Verlustrisiko des Bankkunden mindestens 20 mal größer als das der Deutschen Bank. Begründung: Während die Bank im Ergebnis 40.000 Euro riskierte, war für den Kunden ein Verlust von 800.000 Euro relativ wahrscheinlich. Denn der Kunde hatte kein Kündigungsrecht, sollte also im ungünstigsten Fall fünf Jahre lang jeweils 80.000 Euro pro Halbjahr zahlen. Anders die Bank. Diese hielt sich laut den AGB ein Hintertürchen offen und konnte bei für sie ungünstigem Verlauf schon nach einem Jahr aus dem Vertrag aussteigen, also mit einem maximalen Verlust von 40.000 Euro. „Der 2/3 Teufel steckt immer im vermeintlich harmlosen Kleingedruckten“, warnt Rechtsanwalt Kälberer, „die Vertragsklauseln waren im Urteilsfall so nachteilhaft formuliert, dass der Bankkunde nach unserer Überzeugung mit seiner Unterschrift schon mindestens 100.000 Euro verloren hatte.“ Das hat das Frankfurter Gericht offenbar ähnlich bewertet. Für die Rückzahlungspflicht der Deutschen Bank gab es gleich eine doppelte Begründung:

2. Die Bank verstieß gegen das Transparenzgebot. Deshalb ist der Vertrag unwirksam Erstens ist der Vertrag unwirksam, weil die Deutsche Bank gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen hat. Das ist deshalb bemerkenswert, weil das Transparenzgebot in erster Linie gegenüber Verbrauchern Anwendung findet. Vollkaufleuten und Unternehmen trauen die Gerichte dagegen in wirtschaftlichen Fragen mehr Durchblick und Entscheidungskompetenz zu. Anders im Urteilsfall. Denn hier ging es um Finanztermingeschäfte. Und diese gehörten nicht zur normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Trotzdem hat die Deutsche Bank ihrem Kunden einen fertigen Vertrag aufgetischt, in dem die Hauptleistungspflichten mit Hilfe von mathematischen Formeln komplizierter dargestellt wurden als nötig und möglich.

Das war ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, urteilte das Gericht. Denn eine Bank muss ihre AGBso verständlich formulieren, dass die Kunden ihre Belastung „unschwer mit möglichst wenigen Zwischenschritten“ und „mit hinreichender Präzision“ erfassen können. Mit anderen Worten: „Die Bank darf die Gewinnchancen und Verlustrisiken nicht unnötig verklausulieren, sondern muss dem Kunden reinen Wein einschenken. Unter Zugrundelegung dieses Urteils dürfte eine Vielzahl von Swap- Geschäften unwirksam sein,“ sagt Rechtsanwalt Kälberer. Weil sich die Deutsche Bank im konkreten Fall nicht an das Transparenzgebot gehalten hat, ist der Vertrag insgesamt unwirksam.

3. Die Bank verschwieg ihr Eigeninteresse und muss deshalb Schadensersatz zahlen. Zweitens ist die Deutsche Bank schadensersatzpflichtig. Auch in diesem Punkt ist die Urteilsbegründung spektakulär. „Das Frankfurter Landgericht hat die so genannte Kickback- Rechtsprechung erstmals auf Finanztermingeschäfte angewendet“, sagt Anlegeranwalt Kälberer. Kickbacks heißen im Finanzjargon die Provisionen, die Banken und andere Vermögensberater von Dritten (z.B. von Fondsgesellschaften oder Versicherungen) für den Abschluss von Geschäften kassieren. Dass das ohne Wissen der Kunden geschieht, hat der Bundesgerichtshof den Banken bei Aktienfonds bereits untersagt. Denn Bankkunden haben das Recht zu erfahren, wie hoch der wahre Preis eines Aktienfonds ist und welches Eigeninteresse die Bank bei dem Geschäft verfolgt. Kälberer: „Hält eine Bank hinter dem Rücken ihrer Kunden die Hand auf, können diese nicht abschätzen, ob die Bank ihnen eventuell nur deshalb zu der Anlage rät, weil sie dabei doppelt verdient.“ Vergleichbar die Lage im Urteilsfall. Auch hier hatte die Deutsche Bank ein eigenes Gewinninteresse am Vertragsabschluss. Wie viel sie letztlich mit dem Swap verdienen wollte, hat sie ihrem Kunden jedoch nicht mitgeteilt. Genau das hätte sie aber tun müssen, urteilte das Frankfurter Landgericht. Denn bei Finanztermin- und Wertpapierhandelsgeschäften können sich die beratenden Banken nicht darauf zurückziehen, dass die Kalkulation der Gewinnmarge allein ihre Sache und ein Betriebsgeheimnis sei. Das Frankfurter Landgericht hat in dem 45 Seiten umfassenden Urteil auch festgestellt, was zu den „zweckdienlichen und somit zwingend mitzuteilenden Informationen“ gehört: Der Marktwert des angebotenen Vertrags und die Gewinnmarge der Bank. Beide Informationen sind zwingend, weil die Kunden mit ihrer Hilfe leichter erkennen können, ob die Bank bei der Beratung ein Eigeninteresse verfolgt und wie hoch dieses ist. „Schweigt sich eine Bank vor Vertragsabschluss über den Marktwert des angebotenen Finanztermingeschäfts und ihre eigene Gewinnmarge aus, verstößt sie gegen ihre Aufklärungspflichten als Berater“, erklärt Rechtsanwalt Kälberer. Die Folge: Die Bank wird schadenersatzpflichtig und muss dem Kunden den erlittenen Verlust ersetzen. Im Urteilsfall waren das 240.000 Euro. Die Mandantin der Kanzlei Kälberer & Tittel wurde aber auch von dem Restrisiko befreit. Ohne Urteil hätte sie mit dem gleichen Swap-Vertrag einen weiteren Verlust von 540.000 Euro befürchten müssen.

4. Der Urteilsfall zeigt, wo der Bankenbranche das nächste Haftungsrisiko droht. Das Urteil geht über die Bedeutung eines Einzelfalls hinaus. „Das Urteil wird viele Banker aufschrecken“, sagt Kälberer. Der Grund: Ähnliche Finanztermingeschäfte wie die Deutsche Bank haben auch andere Bankhäuser in den vergangenen Jahren in den Markt gedrückt. Die Kanzlei Kälberer & Tittel bereitet neben weiteren Klagen gegen die Deutsche Bank auch Klagen gegen die IKB Bank oder die Berenberg Bank vor. Kälberer ist zuversichtlich. In jedem Einzelfall findet er gleich mehrere Ansatzpunkte, wie sich die Bankkunden vor Gericht gegen Verluste wehren können. „Unsere Köcher sind voll“, sagt der Anlegeranwalt.

Mit dem Transparenzgebot hat eine Vielzahl von Swaps ein Problem. „Manche Banken haben aus ihren AGB für Swaps eine regelrechte Schnitzeljagd gemacht, bei der die Kunden von einer Klausel zur nächsten verwiesen werden“, kritisiert Kälberer. „Andere Banken waren nicht einmal selbst in der Lage, die zu erwartenden Verluste richtig zu errechnen. Die haben ihre Kundschaft mit falschen Rechenbeispielen in die Irre geführt.“ Neben der Transparenzsünde können Anleger auf die Kickback-Rechtsprechung setzen. Laut Kälberer hat fast jeder komplexere Swap ein Kickback-Problem. „Das Schweigen der Banken über ihre eigenen Gewinninteressen wird den meisten neuen Swap-Konstruktionen das Genick brechen“, prognostiziert der Berliner Anwalt.

Das befürchten offenbar auch viele Banker. Zumindest war das Interesse der Bankjuristen im Frankfurter Fall enorm groß. Bei der Beweisaufnahme war fast jeder Zuschauerplatz im Gerichtssaal mit Juristen und Mitarbeitern der Deutschen Bank besetzt. „Das hatte ich noch nie, dass die Rechtsabteilung einer Bank gleich in Stärke einer Fußballmannschaft anrückt“, sagt Kälberer, der seit 14 Jahren Kapitalanleger bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt.

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VIP Medienfonds: Vor weiterem Prozesserfolg gegen Commerzbank

In den von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor verschiedenen Landgerichten geführten Prozessen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Medienfonds VIP 3 und 4 gegen die Commerzbank ist ein weiterer Schritt erfolgreich getan.

Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 17.04.2008 die beklagte Bank darauf hingewiesen, dass schon nach dem wechselseitigen Parteivortrag vom Abschluss eines Beratungsvertrages auszugehen ist. Weiter hält es das Gericht für unstreitig, dass eine Thematisierung der Provisionsrückvergütung zugunsten der Commerzbank durch die Mitarbeiterin des Kreditinstitutes in der Beratungssituation nicht erfolgt ist. Es ergebe sich zwar aus dem Prospekt VIP 4, der erst bei der Unterzeichnung des Erwerbs der Fondsanteile übergeben worden sei, dass 5% Agio und 4,9% Eigenkapitalvermittlung gezahlt werden, nicht aber, dass und in welcher Höhe diese Anteile der Commerzbank zufließen sollten. Darüber sei nach Überzeugung der Kammer in der Beratungssituation oder anderweitig nicht aufgeklärt worden.

Die Kammer geht deshalb von einer Pflichtverletzung der Commerzbank aus, die damit vor einer weiteren Verurteilung zum Schadensersatz durch ein Gericht stehen dürfte, in dessen Zuständigkeitsbereich zahlreiche weitere Geschädigte angesiedelt sind. Der konkrete Geschehensablauf bis hin zur zu späten Übergabe von Prospekten entspricht den Erfahrungen der allermeisten Mandanten der Kanzlei, so dass diese erneut erfreuliche Entwicklung ein weiteres Mal Beispiel geben sollte für andere Verfahren. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als in höchstem Maße befremdlich. Umso erfreulicher ist es, wenn ein Gericht mehr sich davon nicht täuschen lässt.

Zuvor bereits war die Commerzbank in einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden. Dabei war ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgehoben worden, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Mittwoch, Mai 07, 2008

Victory Medienfonds: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen den Initiator der Victory Medienfonds Franz Landerer

Nach langen und intensiven Ermittlungen hat nunmehr die Staatsanwaltschaft Augsburg Anklage gegen den Kopf der Victory Medienfonds, Herrn Franz Landerer erhoben. Mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde auch den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte Einsicht in die aufschlussreichen Ermittlungsakten gewährt. Ausweislich der der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vorliegenden Anklageschrift wird Herrn Franz Landerer Untreue und Steuerhinterziehung zur Last gelegt.

Der Straftatbestand der Untreue wird in der Anklageschrift darauf gestützt, dass die von den Fondsgesellschaften Victory 20. und 22. Film Prod. GmbH erzielten Lizenzerlöse ohne Rücksicht auf bestehende vertragliche Verpflichtungen für Ausschüttungszahlungen anderer Multimedia Fonds Verwendung gefunden haben.

Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Landerer Steuerhinterziehung vor.

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse lassen sich auch für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Anleger der betroffenen Victory Medienfonds verwerten.

Den Anlegern der verschiedenen Victory Medienfonds ist dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche gegen Herrn Landerer, aber auch gegen sonstige Beteiligte, wie beispielsweise Anlageberater prüfen zu lassen, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der bereits viele Anleger der verschiedenen Victory Medienfonds vertritt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Anleger der betroffenen Victory Medienfonds Rückforderungen von Ausschüttungen sowie Steuernachzahlungen drohen können.

Anleger haben seit Beginn der 90er Jahre insgesamt rund € 350 Millionen in die verschiedenen Medienfonds der Victory Gruppe investiert. Finanziert werden sollten damit Zeichentrickfilme und Fernsehserien. Die Victory Media AG war Ende 2006 in die Schlagzeilen geraten, als sie Insolvenz anmelden musste.

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DHB Dreiländer Handels Beteiligungen: Grundurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Schadenersatz für Anleger der 8. Dreiländer Handels Beteiligung (8. DHB) und 9. Dreiländer Handels Beteiligung (9. DHB)

Mit Urteil vom 18.4.2008, Az.: I – 16 U 275/06 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der verurteilten Beratungsgesellschaft in die 8. Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaft – Walter Fink – KG (8. DHB) sowie in die 9. Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaft – Walter Fink – KG (9. DHB) investiert.

Der von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger war anlässlich der Empfehlung zum Erwerb der beiden Beteiligungen nicht über negative Pressemeldungen aufgeklärt worden. Der Anleger hatte sich mit Nominalbeträgen in Höhe von DM 60.000,00 an der 9. DHB – Beteiligung und in Höhe von DM 85.000,00 an der 8. DHB Beteiligung beteiligt. Auch eine Verjährung der Schadensersatzansprüche sah das Oberlandesgericht Düsseldorf als nicht gegeben an.

Anleger der 2. bis 11. Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaften Walter Fink KG, denen der Abschluss der DHB - Beteiligungen im Rahmen eines Beratungsgespräches empfohlen wurde, haben nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte gegen die jeweiligen Vermittler bzw. die dahinter stehende Beratungsgesellschaft gute Chancen, ihr Geld zurück zubekommen, wenn sie fehlerhaft beraten wurden. Anleger, die sich bei Dreiländer Handels Beteiligungen fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher dringend überprüfen lassen, ob sie mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen können, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der das richtungsweisende Urteil erstritten hat.

In der Regel decken Rechtsschutzversicherungen die Kosten für ein Vorgehen gegen Anlageberater ab, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Beitritts bereits bestand.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „DHB Dreiländer Handels Beteiligungen " anschließen.

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EU-Car Zentrale GmbH: Wichtige Informationen für Geschädigte

Der Insolvenzverwalter hat am 02.05.2008 die Vertragspartner der EU-Car Zentrale GmbH informiert. Demnach ist er auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Ravensburg vom 17.04.2008 (Az: 7 IN 238/08) vorläufiger Insolvenzverwalter.

Er weist darauf hin, dass nach seinen bisherigen Erkenntnissen die überwiegende Anzahl der Kfz nicht der ECZ GmbH gehörten, sondern sie selbst nur Leasingnehmerin bzw. Mieterin von Kraftfahrzeugen war. Als mögliche Leasinggeber werden genannt die ECP GmbH in Pforzheim, die Brögg Leasing GmbH, die N.C. Leasing und Trading GmbH sowie die Daimler Chrysler Leasingbank. Die leasing.99 AG und die autoportal.99 AG wurden bereits von uns benannt. Als weitere Firma ist uns eine Firma Krawag GmbH in Wismar bekannt geworden. Letztere versucht, über eine Firma CNP aus Berlin die unverzügliche Herausgabe der Fahrzeuge geltend zu machen. Unerhörterweise behauptet die CNP, die Nutzer der Kraftfahrzeuge machen sich einer Unterschlagung schuldig, wenn die Fahrzeuge nicht herausgegeben werden.

Der Insolvenzverwalter weist ausdrücklich darauf hin, dass man vor der Herausgabe der Fahrzeuge sicher sein solle, ob tatsächlich eine Herausgabeverpflichtung bestehe. Er rät, sich Rechtsrat bei einem Anwalt zu suchen, da die Benennung im Fahrzeugbrief nicht unbedingt bedeuten muss, dass der Genannte Eigentümer ist oder ein besseres Besitzrecht hat. Dies ist auch unsere Meinung.

Was diejenigen Geschädigten betrifft, die ihr Fahrzeug noch nicht ausgeliefert bekommen haben, so teilt der Insolvenzverwalter mit, dass die ECZ GmbH mit Sicherheit keine Fahrzeuge mehr zur Verfügung stellt. Allerdings besteht ggf. die Möglichkeit, dass die geleisteten Beträge zurückbezahlt werden, soweit sie an einen Treuhänder überwiesen wurden. Auch diesbezüglich ist den Betroffenen zu raten, sich anwaltlichen Rat zu holen.

Letztlich weist der Insolvenzverwalter auch darauf hin, dass der Versicherungsschutz der Fahrzeuge zu überprüfen ist. Die ECZ GmbH hatte mit der Barmenia Versicherung in Wuppertal einen Rahmenvertrag abgeschlossen, welcher am 23.04.2008 gekündigt wurde. Der Insolvenzverwalter empfiehlt, sich unmittelbar mit der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG in Verbindung zu setzen. Die Fahrzeugbesitzer sollten bedenken, dass ein Fahrzeug unter Umständen von Amts wegen abgemeldet wird, falls der Versicherungsschutz nicht mehr besteht. Den Zulassungsstellen sind in der Regel die Fahrzeugnutzer nicht bekannt, so dass diese über eine Abmeldung nicht informiert werden können. Die jeweiligen Mietkäufer sollten hier ggf. selbst initiativ werden und die Zulassungsstelle informieren.

Der Insolvenzverwalter weist in seinem Schreiben auch darauf hin, dass es nicht angezeigt ist, die fälligen Raten der Mietkaufverträge weiter zu bezahlen.

Eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren kann erst stattfinden, wenn das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wurde.

Uns ist zwischenzeitlich auch bekannt geworden, dass zwischen der Firma BHT in Singen/Hohentwiel und der ECZ eine Verbindung besteht. Möglicherweise zeichnet sich dort eine ähnliche Entwicklung wie bei der ECZ ab.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft ECZ GmbH (EU-Car Zentrale) anschließen.

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EECH AG: Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger können nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Erste Schadenersatzklagen gegen Vorstand Yoleri eingereicht.

Am Donnerstag, den 01.05.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Energy Consult Holding AG eröffnet. Wie bereits berichtet, wurde seitens des Finanzamts Hamburg ein Insolvenzantrag gestellt, nachdem die EECH ihren Steuerverbindlichkeiten nicht mehr nachkam.

Anleger können aufgrund der Eröffnung des Verfahrens nun die ihnen zustehenden Ansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. „Anleger, die bereits erfolgreich gegen die EECH geklagt haben, können neben den Forderungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen „Anleihe Solar“ und „Anleihe Frankreich“ auch sämtliche bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten beim Insolvenzverwalter anmelden“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger der EECH vertritt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für Anleger der EECH AG die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG neben der Möglichkeit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht.

„Wenn die von den Gerichten festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung seitens des Vorstands von vornherein geplant war, stehen die Chancen gut, das eingesetzte Kapital vom Vorstand persönlich zurück zu erhalten, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Nach dem nun erfolgten Abschluss der rechtlichen Prüfung wurden zwischenzeitlich seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erste Zahlungsklagen gegen den Vorstand beim Landgericht Hamburg eingereicht.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, ergeben sich daraus weitere Schadenersatzansprüche der Anleger“, so Rechtsanwalt Cocron.

Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Gläubigerversammlung bei Securenta AG geht am 7. Oktober in die zweite Runde

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der insolventen Securenta Göttinger Immobilien und Vermögensmanagement AG findet am 07. Oktober 10.00 Uhr im Göttinger Landgericht (Saal A 132) die am 25.03.2008 vertagte turbulente Gläubigerversammlung ihren Fortgang.

Interessant dabei dürfte insbesondere der Ausgang des von Anlegern gestellten Befangenheitsantrags gegenüber dem Insolvenzgericht sein, der infolge der Verweigerung der Bekanntgabe des Auszählungsergebnisses über die Abwahl des Insolvenzverwalters und Einsetzung eines neuen Verwalters gestellt wurde. Auch die vom Insolvenzverwalter an Insolvenzgläubiger versandten Schreiben mit dem fragwürdigen Hinweis auf angeblich zu erwartende Steuerrückforderungen, die die atypisch stillen Gesellschafter nach Meinung der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von der Kanzlei MHG Rechtsanwälte Jena wohl eher einschüchtern sollen, sorgen im Vorfeld für Verunsicherung und verstärken die Bestrebungen, den Insolvenzverwalter Peter Knöpfel von der Gäubigerversammlung abwählen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Göttinger Gruppe/Securenta" anschließen.

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Dienstag, Mai 06, 2008

Bundesgerichtshof verweist Aktionärsklagen in Sachen ComROAD zurück

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2008 Klagen der Aktionäre gegen den Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter wegen behaupteter unrichtiger Information im Zusammenhang mit dem Börsengang der ComRoad AG an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

In seiner Begründung verweist das Revisionsgericht dabei auf die von der Vorinstanz wohl zu pauschal angenommene Kausalität im Hinblick auf die konkrete Anlegerentscheidung. (BGH, Az: II ZR 310/06 "ComROAD VIII")

Damit wird den Klägern nun die Nachweisführung für die jeweilige Kaufentscheidung der Aktien auf Grundlage der unzutreffenden Information auferlegt. Von einer - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das Berufungsgericht allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen können, so das Gericht in seiner Entscheidung.

Dies bedeutet nach Meinung des BSZ® e.V. Vertrauensanwalts Steffen Hielscher (MHG Rechtsanwälte Jena), für Anleger nicht nur in dieser Angelegenheit eine weitere Erschwernis auf dem langen Weg durch die Instanzen der deutschen Gerichtsbarkeit, da zu erwarten ist, dass der Einwand eines fehlenden Zurechnungszusammenhangs in ähnlichen Fallkonstellationen nun verstärkt zum Tragen kommen wird.

Geschädigte können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ComRoad" anschließen.

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Rentadomo Immobilenfonds: BHW Bank zum Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht Hannover hat Anlegern der Dritten Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung GmbH & Co. Schadensersatz gegen die BHW Bank zugesprochen.

Die BHW Bank hat nach den Feststellungen des Landgerichts mit der Dritten Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung GmbH & Co in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet und ist deshalb nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) den Anlegern zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie sich ihren Wissensvorsprung im Hinblick auf die niedrigeren Mieteinnahmen als im Prospekt prognostiziert zurechnen lassen muss.

Die BHW Bank habe aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit mit der Rentadomo-Gruppe Kenntnis von den tatsächlich niedrigeren Mieteinnahmen des Fonds gehabt. Es wäre daher die Pflicht der Bank gewesen, alle über sie finanzierenden Anleger des Fonds vor dem Beitritt über die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären. Alle Anleger des Fonds, die über die BHW Bank AG finanziert haben, können Schadensersatz verlangen, wenn sie über diesen Umstand nicht aufgeklärt wurden.

Auch das Landgericht Stralsund hat nach Pressemeldungen die BHW Bank in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation zum Schadensersatz verurteilt.

Obwohl die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, rät dieBSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte den Anlegern der Rentadomo-Fonds, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. "Die Auswirkungen dieser Entscheidungen dürften nicht auf Anleger einzelner Fonds der Rentadomo-Gruppe beschränkt bleiben" meint Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz (CLLB Rechtsanwälte) spricht sogar von einem Durchbruch für Anleger geschlossener immobilenfonds.

Wie die Kanzlei Resch Rechtsanwälte meldet, wurde auch die BAG Bank durch das Landgericht Stuttgart zum Schadensersatz verurteilt. Auch in diesem Verfahren hat ein Anleger eines Rentadomo-Fonds die BAG Bank als Rechtsnachfolgerin der Finanzierungsbank auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft RENTADOMO Immobilienfonds anschließen.

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Dienstag, April 29, 2008

Phoenix-Insolvenz: EdW hat entschieden – Anleger gehen leer aus


Im Entschädigungsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH hat die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) einen ersten Bescheid zu einer Schadensmeldung erlassen.

In diesem konkreten Fall hat die EdW entschieden, dass ein Anspruch auf Entschädigung nicht bestehe. Anhand einer von der EdW erstellten Berechnung sei der Wert der Beteiligung am Phoenix Managed Account (PMA) schon vor der Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin auf Null gesunken. Dabei wurde Einzahlungen, Auszahlungen, die Beteiligung am tatsächlichen Handelsverlust sowie die Provisionen berücksichtigt.

Da die größten Handelsverluste im Zeitraum vor dem Jahre 2000 entstanden, dürfte nach dieser problematischen Berechnung für Anleger, die sich davor am PMA beteiligten, kaum noch ein Entschädigungsanspruch verbleiben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die monatlichen Gebühren in Höhe von 0,5 Prozent des Beteiligungswertes über den langen Zeitraum langsam das Kapital aufzehren. So bleiben allein durch den Provisionsabzug nach 10 Jahren gerade noch 54 Prozent vom ursprünglichen Kapital übrig.

Da für die Anleger nicht nachvollzogen werden kann, wie die EdW die Beteiligung am tatsächlichen Handelsverlust errechnete, sollten Betroffene die Berechnungen der EdW kritisch prüfen lassen. „Trotz aller Rechnerei muss für die geprellten Anleger ein Entschädigungsanspruch wegen der veruntreuten Gelder verbleiben. Andernfalls würde dem Sinn des Entschädigungsgesetzes, dem Anlegerschutz auch vor unsauberen Machenschaften, nicht genügend Rechnung getragen“, so Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Soweit ständig darauf verwiesen wird, dass eine Verjährungsfrist für mögliche Ansprüche der Phoenix-Anleger gegen die EdW noch nicht laufe, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Nach § 3 Abs. 3 EAG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) verjähren die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung in fünf Jahren. Da der Entschädigungsfall im Jahre 2005 festgestellt wurde, dürften die Ansprüche mithin nach dem Jahr 2010 verjährt sein. „Alle anderen Aussagen sind schlicht falsch“, betont Rechtsanwalt Geißler.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Phoenix anschließen.

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Samstag, April 26, 2008

Südwest Finanz Vermittlung AG: BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei gelingt erfolgreicher Vergleich!

BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dres. Rohde & Späth gelingt erfolgreicher Vergleich für einen Anleger vor dem Landgericht Konstanz. Fazit: Auch in schwierigen Fällen Beendigung der Beteiligung möglich.

Die Südwest Finanz Vermittlungs-Gesellschaften, bestehend aus den Gesellschaften Erste- Zweite und Dritte AG, locken die Anleger mit dem Argument, dass sich bei dem Produkt „Südwestrentaplus“ hohe Renditen und Steuervorteile erzielen lassen würden. Auch wird teilweise vorgebracht, dass die Anlage gut zur Altersvorsorge geeignet sei.

Teilweise wird der Anleger jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass er bei dieser atypisch stillen Beteiligung zum Mitunternehmer wird und somit im schlimmsten Fall ein Totalverlustrisiko besteht. In einem aktuellen Verfahren, das von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth vor dem Landgericht Konstanz geführt wurde, gelang es Rechtsanwalt Dr. Späth nun, einen erfolgreichen Vergleich für den von ihm vertretenen Anleger abzuschließen (Az. 4 O 52/08 H)

Der Anleger, der bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung einen Betrag von ca. 20.000 € in die Beteiligung einbezahlt hatte, sollte über die gesamte Laufzeit einen Betrag in Höhe von insgesamt 60.000 € in die Anlagegesellschaft einbringen. Inzwischen konnte zwischen den Parteien vor dem Landgericht Konstanz eine Einigung in Form eines Vergleichs erzielt werden:

Die Südwest Finanz Vermittlungs-Dritte AG zahlt an den Anleger einen Betrag in Höhe von ca. 7.000 € zurück und stellt ihn von der Verpflichtung frei, weitere Beiträge zu leisten, im konkreten Fall somit immerhin ein Betrag in Höhe von ca. 40.000 €.

Angesichts des bestehenden Totalverlustrisikos bei der dortigen Beteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung für den Anleger durchaus ein sehr akzeptables Ergebnis. Dass bei Beteiligungen in Form einer atypisch stillen Beteiligung durchaus ein Totalverlustrisiko besteht, hat sich erst vor kurzem wieder durch die Insolvenz der Göttinger Gruppe/Securenta AG bestätigt, bei der sich über 100.000 Anleger in Form von atypisch stillen Beteiligungen beteiligten und nun einen Totalverlust ihrer Einlage zu verzeichnen haben. Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht Konstanz eher als nicht besonders anlegerfreundlich bekannt ist, handelt es sich im aktuellen Fall um ein durchaus erfreuliches Ergebnis, vor allem auch, weil speziell die Dritte Vermittlungs AG sich teilweise in der Vergangenheit als nicht besonders vergleichsbereit gezeigt hat. „Der Fall zeigt, dass auch in schwierigen Fällen sehr akzeptable Ergebnisse für die Anleger erzielt werden können,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth.

In Sachen Südwest Finanzvermittlungs AG wurden in den vergangenen Jahren bereits einige anlegerfreundliche Urteil von Gerichten gesprochen. So kam das OLG Schleswig in einem Urteil aus dem Jahre 2002 (5 U 78/01) zu dem Ergebnis, dass die Vertragsgestaltung bei der Südwestrentaplus als sittenwidrig zu bezeichnen sei, da hier ein Missverhältnis bzgl. der Verteilung der Chancen und Risiken zwischen der Gesellschaft und dem sich beteiligenden Anleger bestehen würde.

Das OLG München kam mit Urteil vom 29.06.06 und das OLG Stuttgart kam mit Urteil vom 27.07.2006 zu dem Ergebnis, dass atypisch stille Beteiligungen zur Altersvorsorge nicht geeignet seien. Im Jahr 2007 kam das Landgericht Ansbach mit Urteil vom 28.03.2007 zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft dem sich beteiligenden Anleger seine geleisteten Einlagen zurück erstatten müsse und der Anleger keine weiteren Zahlungen mehr an die Gesellschaft leisten müsse.

In einem ganz aktuellen Urteil aus dem Jahr 2008 verlor die Südwest Finanz Vermittlungs Dritte AG vor dem Amtsgericht Reinbek (5.C.228/07). Die Südwest AG hatte die Anlegerin im dortigen Fall auf Zahlung der monatlichen Raten verklagt. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Anlageberater gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen habe, da er mit dem Werbespruch „Steuern runter, Rente rauf“ eine sichere Anlage, die zur Altersvorsorge geeignet sei, angeboten hatte.

Betroffene haben also, wie auch der ganz aktuelle Fall vor dem Landgericht Kostanz erneut belegt, durchaus Chancen, sich erfolgreich von ihrer Beteiligung zu lösen.

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Freitag, April 25, 2008

Ein neuer schwerer Betrugsfall im Bereich des Autohandels beschäftigt auch die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel und von Buttlar. Die in Tettnang ansässige EU-Car Zentrale (ECZ GmbH) hat im Internet hochpreisige Fahrzeuge angeboten. Die Kunden wurden mit Preisen, die in der Regel 30 % unter dem Listenpreis lagen, angelockt. Mit einer 30 %-igen Anzahlung wurde nach den bisherigen Erkenntnissen ein Schneeball-System finanziert.

Die ECZ GmbH, welche zwischenzeitlich insolvent ist (vorläufiger Insolvenzverwalter Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft, Rottweil) und deren Geschäftsführer und Drahtzieher verhaftet wurden, war niemals Eigentümerin der angebotenen Fahrzeuge. Sie war selbst nur Leasingnehmerin und hat die Fahrzeuge dann per Mietkauf an die Endkunden veräußert. Viele Kunden haben für Fahrzeuge bezahlt, die sie niemals erhalten haben.

Jetzt sehen sich die Mietkäufer massiven Herausgabeansprüchen von Leasinggesellschaften ausgesetzt, die behaupten, Eigentümer der Fahrzeuge zu sein. Dazu gehören auch die börsennotierte leasing.99 AG und autoportal.99 AG aus Reichenau am Bodensee.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Stefan Allmendinger rät den Betroffenen, dem Herausgabeanspruch zu widersprechen und schnellst möglich anwaltlichen Rat einzuholen. „In den uns bisher bekannten Fällen konnten die Leasingfirmen jedenfalls ihre Eigentümerstellung bezüglich der Fahrzeuge nicht schlüssig darlegen, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass allein die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung (Kfz-Brief) kein Eigentumsrecht gibt.“

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