Das Landgericht München I hat die Grünewerte
Wertzins 2 GmbH verurteilt, einem Anleger, der die Anlage „Wertzins Fest 2 –
Tranche 2017“ erworben hat, den Nennbetrag zzgl. der noch ausstehenden Zinsen
auszubezahlen.
Der von der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertretene
Kläger zeichnete im Oktober 2014 eine als „Wertzins Fest 2 – Tranche 2017“
bezeichnete Anlage bei der Grünewerte Wertzins 2 GmbH. Der Anlagebetrag sollte
mit 5 % p. a. verzinst werden.
Während die Beklagte der Klagepartei für das Jahr 2014 noch
die anteiligen Zinszahlungen und für die Jahre 2015 und 2016 die vereinbarten
Zinszahlungen leistete, bezahlte die Grünewerte Wertzins 2 die Zinsen für 2017
nicht. Auch eine Rückzahlung des Anlagebetrages
zum 31.12.2017 erfolgte nicht.
„Außergerichtlich und auch im gerichtlichen Verfahren berief
sich die Gegenseite auf einen sogenannten qualifizierten Rangrücktritt“ erklärt
der berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. „Wir vertreten jedoch die
Auffassung, dass die qualifizierte Nachrangklausel, insbesondere die
vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre, nicht wirksam in den Vertrag mit
einbezogen worden ist, da es sich um eine überraschende Klausel handelt, die
unseren Mandanten darüber hinaus unangemessen benachteiligt.“
Das Landgericht München I hat nunmehr mit Urteil
vom 05.10.2018 (noch nicht rechtskräftig) die Grünewerte Wertzins 2
GmbH zur Rückzahlung des vollen Anlagebetrages und der für 2017 geschuldeten
Zinsen verurteilt.
Bereits in den letzten Monaten konnte diese Kanzlei Urteile
zu Gunsten der Anleger erstreiten, die die Anlage „Wertzins Plus 1“ zum
Gegenstand hatten. In diesem Zusammenhang hat zwischenzeitlich auch das
OLG München in zwei Verfahren die Verurteilung der Grünewerte
Wertzins 2 GmbH bestätigt.
Das jüngste Urteil stützt die Auffassung der Kanzlei, dass
die Entscheidungen der Gerichte zu der Geldanlage „Wertzins Plus 1“ und zu der
Geldanlage „Wertzins Fest 2“ auch auf andere Geldanlagen übertragbar sind, die
die Grünewerte-Gruppe angeboten hat.
Diese Kanzlei hat in den vergangenen Wochen zahlreiche Klage
eingereicht. Gegenstand der einzelnen Klagen sind nicht nur die Geldanlagen
„Plus“ oder „Fest“, sondern auch andere Anlage wie „Klassik“.
Anleger, die sich von einer klauselmäßig vereinbarten
Nachrangklausel benachteiligt oder überrascht fühlen wird empfohlen,
juristischen Rat von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei einzuholen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.10.2018 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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