Freitag, August 17, 2018

BGH: Lebensversicherer dürfen Bewertungsreserven kürzen – Widerspruch prüfen

Die alten Schwüre von Treue und Sicherheit den Kunden gegenüber, gelten nicht mehr. Versicherungsunternehmen dürfen die Bewertungsreserven bei Lebensversicherungen kürzen. Diese für Verbraucher unerfreuliche Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 27. Juni 2018 getroffen (Az.: IV ZR 201/17).

Die entsprechende im Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) verankerte Regelung sei nicht verfassungswidrig, entschied der BGH.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde die Lebensversicherung planmäßig zum 1. September 2014 beendet. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 hatte der Lebensversicherer noch angekündigt, dass die Versicherungsleistung rund 50.300 Euro betragen würde, wovon etwa 2800 Euro auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven entfielen. Allerdings würde die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststehen. Tatsächlich erhielt der Versicherungsnehmer nur eine Versicherungsleistung in Höhe von ca. 47.600 Euro. Die Beteiligung an der Bewertungsreserve betrug nur noch knapp 150 Euro.

Die Klage auf Auszahlung der Bewertungsreserve in Höhe von 2800 Euro blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auch der BGH stellte fest, dass die Neuregelung, die der Gesetzgeber 2014 beschlossen hat, nicht verfassungswidrig ist. Das LVRG erlaubt es Versicherungsunternehmen, die Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in der Höhe auszuschütten, wie die Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind. Allerdings muss der Versicherer diesen Sicherungsbedarf auch nachweisen können. Das hatte der Versicherer in dem Fall offenbar nicht getan, so dass der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwies. Dieses muss nun prüfen, ob die Kürzungen durch die wirtschaftliche Situation des Versicherers gerechtfertigt sind.

Hintergrund für das Lebensversicherungsreformgesetz sind die anhaltend niedrigen Zinsen, unter denen auch die Lebensversicherer leiden.

"Durch die Entscheidung des BGH, dass die Bewertungsreserven gekürzt werden dürfen, sind Lebensversicherungen für die Verbraucher noch einmal unattraktiver geworden", sagt der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die vorzeitige Kündigung der Police ist in der Regel aber auch keine Lösung, da der Verbraucher dann nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert erhält. Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Widerspruch der Lebensversicherung möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert wurde. Dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt, so dass der Widerspruch auch noch Jahre nach Vertragsabschluss möglich ist. Der Vorteil des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung ist, dass der Versicherungsnehmer seine geleisteten Prämien fast vollständig zurückerhält und der Versicherer nur für den gewährten Versicherungsschutz einen gewissen Betrag einbehalten darf.

Für den Abschluss einer Kapitallebensversicherung stand bei den Verbrauchern stets an erster Stelle der Sicherheitsgedanke.

Die Versicherer beteuerten stets, dass die Lebensversicherung darauf ausgerichtet sei, das wirtschaftliche Risiko abzusichern, das sich aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens ergibt und dass man dafür mit der Lebensversicherung die notwendige Sicherheit habe.

Dieses Versprechen war aber schon immer mehr Marketing als Realität.

Die viel gepriesene absolute Sicherheit der Geldanlage bei Kapitallebensversicherungen hat es nie gegeben.  Bei Inflation oder Währungsreform waren die immer dahin.  De facto ist eine Kapital- oder Privatrentenversicherung ein Versprechen auf einem Stück Papier – und: „Das Papier ist nicht viel wert“.

Um die private Altersvorsorge ist es schlecht bestellt, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 

Berlin und die EU fördern die Privatisierung der Altersvorsorge ausschließlich im Interesse der Finanzindustrie, die Interessen der Bürger spielen offensichtlich keine Rolle mehr. Die Angst vor der „Altersarmut“ wird zum Einstieg für  europaweite private Altersvorsorgeprodukte internationaler Heuschrecken genutzt. Diese Finanzkonzerne mehren ihre Gewinne, während die Bürger der EU-Staaten immer mehr in die Armut abrutschen!   

Manche Verbraucher spielen mit dem Gedanken, den Vertrag jetzt zu kündigen oder ihn selbst auf dem Zweitmarkt zu verkaufen. Der Expertenrat der hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte: Ein Widerruf Ihres Lebensversicherungsvertrags kann gewinnbringender sein, als der Verkauf.

Lebensversicherungskunden müssen doppelt auf der Hut sein:

Erstens:

Vor Post von ihren Versicherungen. Getarnt als „Serviceschreiben“ oder „Jahresmitteilung“ fordern die Versicherungen zum kündigen des Lebensversicherungsvertrages auf. Solche Schreiben haben oft einen Haken. Sie verbinden den Kündigungsvorschlag mit dem Versprechen hoher Auszahlungen. Doch einzig für die Versicherungsgesellschaft ist dies ein gutes Geschäft. Die Schreiben dienen zur frühzeitigen Kündigungsaufforderung der Lebensversicherung. Mit anderen Worten: Die Versicherungskunden sollen animiert werden, nicht erst bis zum ordentlichen Ablauf des Versicherungsvertrages weiter einzuzahlen.

Der Grund liegt ganz offen auf der Hand: Die Policen sind den Versicherungen schlichtweg zu teuer. Deshalb bedienen sie sich einer einfachen Lösung und wollen die Kunden möglichst günstig loswerden. Doch für die Altkunden sieht das Ganze anders aus. Beim Versicherungsabschluss gab es ein hohes Zinsversprechen, das heutzutage nicht mehr garantiert werden kann und somit können Kunden bei einer vorzeitigen Beendigung viel Geld verlieren.

Versicherungsnehmer mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren erhalten beim ordnungsgemäßen Auslaufen ihrer Versicherung lukrative Auszahlungen. Das Ganze geschieht sogar steuerfrei. Doch kündigen die Kunden die Lebensversicherungen schon vorher, entfallen diese steuerfreien Auszahlungen und von dem jahrelang Ersparten bleibt dem Versicherungsnehmer am Ende noch viel weniger. Die Inhaber von Lebensversicherungspolicen müssen bei einer frühzeitigen Kündigung sogar oftmals draufzahlen, denn vor Ablauf sind Abschlagsteuern fällig.

Zweitens:

Vor Post von Unternehmen und auch Rechtsanwälten, die für den Versicherten auf Erfolgsbasis den Widerruf des Vertrages durchführen möchten,  hohe Auszahlungen versprechen, oder gleich den Vertrag kaufen möchten. Hier hat sich eine ganze „Widerrufsindustrie“ gebildet. Offensichtlich wird hier viel Geld verdient. Wer die Zeche dann bezahlt, daran besteht wohl kein Zweifel.

Die alten Schwüre von Treue und Sicherheit den Kunden gegenüber, gelten nicht mehr.
  
Die vollmundigen Versprechen aus früherer Zeit entpuppen sich nun als das, was sie schon immer waren, Luftblasen! Das einzige was jetzt noch stört sind die Altkunden mit den hochdotierten Verträgen.
  
Praxistipp der Rechtsanwälte:

Reichen Sie als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung Ihre Unterlagen einfach zur kostenfreien Prüfung bei dem hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwalt ein.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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