Die alten Schwüre von Treue und Sicherheit den Kunden
gegenüber, gelten nicht mehr. Versicherungsunternehmen dürfen die
Bewertungsreserven bei Lebensversicherungen kürzen. Diese für Verbraucher
unerfreuliche Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 27. Juni 2018 getroffen
(Az.: IV ZR 201/17).
Die entsprechende im Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
verankerte Regelung sei nicht verfassungswidrig, entschied der BGH.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde die Lebensversicherung
planmäßig zum 1. September 2014 beendet. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 hatte
der Lebensversicherer noch angekündigt, dass die Versicherungsleistung rund
50.300 Euro betragen würde, wovon etwa 2800 Euro auf die Beteiligung an den
Bewertungsreserven entfielen. Allerdings würde die Höhe der Beteiligung an den
Bewertungsreserven endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststehen. Tatsächlich
erhielt der Versicherungsnehmer nur eine Versicherungsleistung in Höhe von ca.
47.600 Euro. Die Beteiligung an der Bewertungsreserve betrug nur noch knapp 150
Euro.
Die Klage auf Auszahlung der Bewertungsreserve in Höhe von
2800 Euro blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auch der BGH stellte fest, dass
die Neuregelung, die der Gesetzgeber 2014 beschlossen hat, nicht
verfassungswidrig ist. Das LVRG erlaubt es Versicherungsunternehmen, die
Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in der Höhe
auszuschütten, wie die Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher
sind. Allerdings muss der Versicherer diesen Sicherungsbedarf auch nachweisen
können. Das hatte der Versicherer in dem Fall offenbar nicht getan, so dass der
BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwies. Dieses muss nun prüfen, ob
die Kürzungen durch die wirtschaftliche Situation des Versicherers
gerechtfertigt sind.
Hintergrund für das
Lebensversicherungsreformgesetz sind die anhaltend niedrigen Zinsen, unter
denen auch die Lebensversicherer leiden.
"Durch die Entscheidung des BGH, dass die Bewertungsreserven
gekürzt werden dürfen, sind Lebensversicherungen für die Verbraucher noch
einmal unattraktiver geworden", sagt der hier berichtende BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Die vorzeitige Kündigung der Police ist in der Regel aber
auch keine Lösung, da der Verbraucher dann nur den zumeist enttäuschenden
Rückkaufswert erhält. Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der
Widerspruch der Lebensversicherung möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht
ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert wurde. Dann wurde die
Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt, so dass der Widerspruch auch noch Jahre
nach Vertragsabschluss möglich ist. Der Vorteil des Widerspruchs im Vergleich
zur Kündigung ist, dass der Versicherungsnehmer seine geleisteten Prämien fast
vollständig zurückerhält und der Versicherer nur für den gewährten
Versicherungsschutz einen gewissen Betrag einbehalten darf.
Für den Abschluss
einer Kapitallebensversicherung stand bei den Verbrauchern stets an erster
Stelle der Sicherheitsgedanke.
Die Versicherer beteuerten stets, dass die
Lebensversicherung darauf ausgerichtet sei, das wirtschaftliche Risiko
abzusichern, das sich aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des
menschlichen Lebens ergibt und dass man dafür mit der Lebensversicherung die
notwendige Sicherheit habe.
Dieses Versprechen war
aber schon immer mehr Marketing als Realität.
Die viel gepriesene absolute Sicherheit der Geldanlage bei
Kapitallebensversicherungen hat es nie gegeben. Bei Inflation oder
Währungsreform waren die immer dahin. De facto ist eine Kapital- oder
Privatrentenversicherung ein Versprechen auf einem Stück Papier – und: „Das
Papier ist nicht viel wert“.
Um die private
Altersvorsorge ist es schlecht bestellt, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ
Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Berlin und die EU fördern die Privatisierung der
Altersvorsorge ausschließlich im Interesse der Finanzindustrie, die Interessen
der Bürger spielen offensichtlich keine Rolle mehr. Die Angst vor der „Altersarmut“
wird zum Einstieg für europaweite private
Altersvorsorgeprodukte internationaler Heuschrecken genutzt. Diese
Finanzkonzerne mehren ihre Gewinne, während die Bürger der EU-Staaten immer
mehr in die Armut abrutschen!
Manche Verbraucher spielen mit dem Gedanken, den Vertrag
jetzt zu kündigen oder ihn selbst auf dem Zweitmarkt zu verkaufen. Der Expertenrat
der hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte: Ein Widerruf Ihres
Lebensversicherungsvertrags kann gewinnbringender sein, als der Verkauf.
Lebensversicherungskunden
müssen doppelt auf der Hut sein:
Erstens:
Vor Post von ihren Versicherungen. Getarnt als
„Serviceschreiben“ oder „Jahresmitteilung“ fordern die Versicherungen zum
kündigen des Lebensversicherungsvertrages auf. Solche Schreiben haben oft einen
Haken. Sie verbinden den Kündigungsvorschlag mit dem Versprechen hoher
Auszahlungen. Doch einzig für die Versicherungsgesellschaft ist dies ein gutes
Geschäft. Die Schreiben dienen zur frühzeitigen Kündigungsaufforderung der
Lebensversicherung. Mit anderen Worten: Die Versicherungskunden sollen animiert
werden, nicht erst bis zum ordentlichen Ablauf des Versicherungsvertrages
weiter einzuzahlen.
Der Grund liegt ganz offen auf der Hand: Die Policen sind
den Versicherungen schlichtweg zu teuer. Deshalb bedienen sie sich einer
einfachen Lösung und wollen die Kunden möglichst günstig loswerden. Doch für
die Altkunden sieht das Ganze anders aus. Beim Versicherungsabschluss gab es
ein hohes Zinsversprechen, das heutzutage nicht mehr garantiert werden kann und
somit können Kunden bei einer vorzeitigen Beendigung viel Geld verlieren.
Versicherungsnehmer mit einer Laufzeit von mindestens zwölf
Jahren erhalten beim ordnungsgemäßen Auslaufen ihrer Versicherung lukrative
Auszahlungen. Das Ganze geschieht sogar steuerfrei. Doch kündigen die Kunden
die Lebensversicherungen schon vorher, entfallen diese steuerfreien
Auszahlungen und von dem jahrelang Ersparten bleibt dem Versicherungsnehmer am
Ende noch viel weniger. Die Inhaber von Lebensversicherungspolicen müssen bei
einer frühzeitigen Kündigung sogar oftmals draufzahlen, denn vor Ablauf sind
Abschlagsteuern fällig.
Zweitens:
Vor Post von Unternehmen und auch Rechtsanwälten, die für
den Versicherten auf Erfolgsbasis den Widerruf des Vertrages durchführen
möchten, hohe Auszahlungen versprechen, oder gleich den Vertrag kaufen
möchten. Hier hat sich eine ganze „Widerrufsindustrie“ gebildet. Offensichtlich
wird hier viel Geld verdient. Wer die Zeche dann bezahlt, daran besteht wohl
kein Zweifel.
Die alten Schwüre von
Treue und Sicherheit den Kunden gegenüber, gelten nicht mehr.
Die vollmundigen Versprechen aus früherer Zeit entpuppen
sich nun als das, was sie schon immer waren, Luftblasen! Das einzige was jetzt
noch stört sind die Altkunden mit den hochdotierten Verträgen.
Praxistipp der
Rechtsanwälte:
Reichen Sie als Fördermitglied der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Lebensversicherung
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BSZ e.V. Vertrauensanwalt ein.
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verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
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kostenlos der BSZ e.V.
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Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefax: 06071-9816829
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Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
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glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
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