Montag, Februar 12, 2018

Internet-Gerüchteküche ist kein geeigneter Ratgeber für Kapitalanleger.

Chancen, Risiken, Irrtümer und Fallen bei Kapitalanlagen.

Es lohnt sich, selbst bei der Anlage von nur einem Cent, sicherzustellen, dass die Investition seriös und langfristig sicher ist. Wir müssen also, bevor wir investieren – und sei es nur ein Cent – gründliche Nachforschungen anstellen, damit wir unser hart verdientes Geld nicht einem unnötigen Risiko aussetzen oder einem Märchenerzähler aufsitzen.

Heute sind Millionen Menschen auf der Suche nach finanziellem Frieden und Wohlstand. Sie erhoffen sich von einer Kapitalanlage zwar nicht den Globus in Gold aufgewogen zu bekommen, aber doch zumindest größtmögliche Sicherheit, lohnende Renditen und Steuervorteile.

Diese Situation machen sich Banken, Versicherungen, Finanzinstitute und Anlageberater zu Nutze und vernichten jedes Jahr private Vermögen in Milliardenhöhe.

Die Methoden dieser Leute im Kapitalanlagebereich werden immer dreister und die Schäden immer höher. Die Bandbreite der Varianten, über die so manche Finanzdienstleister inzwischen an das Geld der Anleger wollen, ist schier unendlich.

Achtung Falschinformation

Das Internet hat Verbrauchern scheinbar  umfassenden Zugang zu finanziellen Informationen und günstigen Möglichkeiten der Geldanlage verschafft.   Jedoch scheint  das Internet  mit eben solchen Informationen in einem nicht zu unterschätzenden Maße auch finanzielle Betrügereien zu fördern.  Dies führt dazu, dass Verbraucher sich bei ihrer Kapitalanlage oft in falscher Sicherheit wiegen.

Da werden zum Beispiel Aktien in online-Rundschreiben, Internetforen und auf diversen Homepages  gefördert, Kurse hochgetrieben, Kasse gemacht und Aktien zum Absturz gebracht. Die Abkassierer sind in der Anonymität des weltweiten Netzes meist nicht zu fassen. Der Schlüsselfaktor warum dieser Internet Betrug so rasant wächst, begründet sich in der Unwissenheit der Investoren. Wenn Anleger ihre Investitionsentscheidungen nicht auf Grund der Internet-Gerüchteküche treffen würden, würden sie auch nicht reihenweise auf solche Anlagebetrügereien hereinfallen. 

Informationen über das Internet sind nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Es ist also keinesfalls garantiert, dass sie korrekt sind. Jedermann kann alle möglichen Informationen verbreiten. Es ist gefährlich eine Investitionsentscheidung zu treffen, die nur auf Informationen aus dem Netz beruht. Selbst wenn die Motive ehrlich sind, gibt es keine Garantien, dass die Informationen genau sind, oder der Rat richtig ist.      

Auf eigenen Recherchen über eine Vielzahl von Quellen auch außerhalb des Internets sollte daher niemals verzichtet werden. Soweit der BSZ e.V. über entsprechende Informationen verfügt, stellt er diese seinen Fördermitgliedern gerne zur Verfügung.

Jahr für Jahr werden in Deutschland tausende von Anlegern mit mehr oder weniger seriösen Anlageprodukten um ihr Erspartes gebracht. Wer als Anleger durch eine fehlgeschlagene Kapitalanlage bereits viel Geld verloren hat, kann es sich ohne Rechtschutzversicherung häufig nicht leisten, zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Dies hat nicht selten zur Folge, dass geschädigte Anleger gezwungen sind, darauf zu verzichten, ihre bestehenden Ansprüche durchzusetzen.

Hier will der BSZ e.V. Abhilfe schaffen!

Viele Privatanleger haben bereits verloren, in dem sie der angebotenen Kapitalanlage blind vertrauen. In den letzten Jahren haben zahlreiche Firmen das Anlegervertrauen durch überzogene Rendite- und Garantieversprechen und lückenhafte Risikoaufklärung bewusst missbraucht.

In vielen Fällen glauben die Investoren eine sichere und renditeträchtige Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge abgeschlossen zu haben. Dabei sitzen sie jedoch auf einer hochriskanten Unternehmensbeteiligung die zur Altersvorsorge vollkommen ungeeignet ist. Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust drohen.

Der BSZ e.V. wurde im Jahr  1998 gegründet, um Investoren auf diese Gefahren aufmerksam zu machen und um zu helfen, aus solchen Anlagen auszusteigen. Ein bereits entstandener Schaden soll gegenüber den jeweiligen Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Gute oder schlechte Kapitalanlage?

Eine konservative Anlage mit niedriger Verzinsung muss nicht automatisch besser oder sicherer sein als eine hoch verzinste vielleicht etwas spekulativ erscheinende Anlage. Es ist auch immer eine Frage des Risikos welches Sie bereit sind zu tragen. Wobei auch zu bedenken ist, dass sowohl Risikobereitschaft als auch Investitionen im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen sind.

Die Finanzdienstleister entwickeln ständig neue Produkte. Gerade für kleine Investoren werden ständig neue Produkte gestrickt. Dabei wächst für den Anleger die Gefahr den Überblick zu verlieren und scheinbar sicheren Investitionen mit hohen Renditen, die aber z.B. als Altersvorsorge denkbar ungeeignet sind, zu erliegen.

Die meisten Anleger  vertrauen ihren Beratern und haben auch nicht das Wissen oder die Zeit, ihre eigene Recherche über die geplante Anlage durchzuführen. In vielen Fällen ist dem Anleger nicht bewusst wie seine Anlage überhaupt „funktioniert“.  Aber nur so können Chancen und Risiken erkannt und abgewogen werden.   Gibt es eine Kapitalgarantie? Wenn ja, durch wen? Ist es möglich vor Fälligkeit auf das Geld zuzugreifen? Ist ein Totalverlust möglich? Gibt es einen Insolvenzschutz? Welchen Schutz gibt es überhaupt für den Anleger?

Was tun im Schadensfall? Wehren oder Resignieren?

Ihnen ist durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden? Dann sollten Sie Schadensersatz verlangen!  Sie glauben, dass Sie einem großen Konzern gegenüber keine Chancen haben?  Wenn Sie so denken, dann gehören Sie zu den Menschen die jährlich aus Unkenntnis heraus,  auf Millionen Euro Schadensersatzzahlungen einfach verzichten!

In vielen  Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Geschädigter betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.

Anleger können wirkungsvoll gegen illegale Machenschaften im Kapitalanlagebereich nur durch koordiniertes rechtliches Vorgehen erreichen.

Der BSZ e.V. organisiert über seine Interessengemeinschaften dieses gemeinsame, koordinierte Vorgehen für Anleger. Bereits im Vorfeld einer klageweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden Informationen durch den BSZ e.V. gebündelt. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, können Anleger für das gemeinsame klagweise Vorgehen im Rahmen von streitgenössischen Klagen gebündeltwerden. Die betroffenen Anleger bilden so etwas wie eine Klagegemeinschaft, weil Streitgegenstand und die tatsächlichen rechtlichen Vorgaben nahezu identisch sind.

Der BSZ e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die im Bereich des Kapitalanlagerechts nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte dieser Kanzleien haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch etliche Vergleiche für ihre Mandanten unter Beweis gestellt.

Der Vorstand des BSZ e.V.  ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut. Sollten Sie gute Erfahrungen mit Rechtsanwälten gemacht haben, oder als Rechtsanwalt an einer Zusammenarbeit mit dem BSZ e.V. interessiert sein, können Sie sich jederzeit an den Vorstand wenden.

Ihre Erfahrungen

Helfen Sie uns und anderen Anlegern indem Sie uns Ihre Erfahrung mitteilen, denn wer klug ist baut vor und informiert sich, bevor es zu spät ist.

Die Zahl der Anleger die in eine fragwürdige Kapitalanlage investiert haben ist sehr oft verblüffend hoch. Geht das Geld bei einer Anlage verloren, behalten viele Geschädigte dies jedoch  für sich. Sie glauben nämlich, dass es nur eine geringe Zahl von weiteren Opfern gibt. In Wirklichkeit gibt es meist  eine Vielzahl Geschädigter, was aber durch das Schweigen der geschädigten Anleger der Öffentlichkeit nicht bewusst ist.

Der BSZ e.V. bittet Geschädigte dringend, Informationen nicht für sich zu behalten sondern darüber zu berichten. Nur so kann Schaden für weitere Anleger verhindert werden Mit Ihrer Information an uns betreiben Sie aktiven Verbraucher- und Anlegerschutz. Dafür danken wir ihnen schon jetzt.

Kritik ist immer gut!

Auch der BSZ e.V. ist trotz aller Recherche nicht vor Fehlern und Desinformation gefeit. Helfen Sie mit, dieses Informationsangebot zu optimieren und scheuen nicht davor, uns auf etwaige Fehler unserer Berichte hinzuweisen. Nur ein kontrollierter Anlegerschutz hat Bestand.

Wir bieten Ihnen darüber hinaus für Ihren Fallbericht die Möglichkeit  der kostenlosen Publikation auf dieser Website. Sie bleiben in jedem Fall anonym.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen nutzen Sie die Vorteile innerhalb einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft.

Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet und bieten eine ausführliche Fallbewertung. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Ein Antrag zur Aufnahme als Fördermitglied in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Zum Schluss die gute Nachricht:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Donnerstag, Februar 08, 2018

DavorCoin – Betrug bei Kryptowährung mit Schaden in Millionenhöhe?

Das mit dem BSZ e.V. kooperierende Expertenteam spezialisierter Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger aus Deutschland, Schweiz und Österreich.

Kaum hat sich der Markt an den Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether & Co. und entsprechende ICOs gewöhnt, mehren sich nun die Vorwürfe gegen Betreiber diverser Krypto Projekte, Geld von Anlegern nicht ordnungsgemäß verwendet zu haben.

Erst im Dezember 2017 ging die Coin mit den Namen DavorCoin (Davor Coin) an den europäischen Markt und ist seit dem 07.02.2018 offenbar „verschwunden“.

Anleger haben nach eigenen Angaben der Betreiber mehrere Millionen Euro in die Kryptowährung investiert. Nach Aussage von DavorCoin sollen alleine an einem Tag im Februar DavorCoins im Wert von mehr als € 1.000.000,00 verkauft worden sein.

Das System von DavorCoin sollte dabei wie folgt funktionieren: Der auf der Internetseite des Unternehmens https://davor.iop/ beworbene „Profitkalkulator“ (profit calculator), versprach interessierten Anlegern bei Investments in den Coin extrem hohe Renditen, die realistisch am freien Markt praktisch nicht zu realisieren gewesen sein dürften.

Das Ende von DavorCoin wurde mit dann mit einer kurzen Mitteilung von Ende Januar 2018 eingeleitet.

Am 25. Januar 2018 teilten die Seitenbetreiber den Investoren von DavorCoin mit, dass jeder Anleger nunmehr sein investiertes Geld auch vor Ablauf des ursprünglichen Investitionszeitraums jederzeit abziehen könnte:

Das bedeute allerdings, dass die einzige Sicherheit der Anleger, dass viele weitere Investoren das eingezahlte Geld Davor Coin mit einer Mindesteinlagezeit übergeben hatten, ersatzlos gestrichen wurde.

In der Folge kam es innerhalb von nur 12 Tagen zu einem Kurssturz des DavorCoins von USD 170,00 auf nur 0,4 Cent.

Damit besteht der Verdacht eines Schneeballsystems, dass immer nur solange Bestand haben kann, wie frisches Geld eingesammelt wird, um die vorangegangenen Anleger zu bedienen.

Nach den Werbeversprechen der Anbieter von DavorCoin sollten bei einer Anlagesumme von USD 1.300,00 US-Dollar innerhalb von nur 200 Tagen USD 6.000,00 erzielt werden.

Sowohl in Deutschland, als auch in den USA wurden offenbar bereits strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, um den Verbleib der Anlegergelder zu klären.

Betroffene Anleger können ihre rechtlichen Ansprüche durch das mit dem BSZ e.V. kooperierende Expertenteam spezialisierter Rechtsanwälte prüfen lassen. Die Rechtsanwälte unterstützen  betroffene Anleger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und arbeiten grundsätzlich auch mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen.

Der bei dem Spezialistenteam federführende Rechtsanwalt ist Experte im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und Kapitalanlagerecht.

Er beschäftigt sich zudem seit mehren Jahren mit den neuesten Entwicklungen aus dem Bereich der IT, insbesondere den Themen Blockchain und Cryptocurrencies. Er besitzt langjährige Erfahrung im Bereich der nationalen und internationalen Zwangsvollstreckung, ist Mitglied mehrerer Gläubigerausschüsse sowie nationaler und internationaler Vereinigungen von Juristen. Der Rechtsanwalt ist Gründungspartner einer überregional tätigen  bekannten Wirtschaftskanzlei.

Der hier berichtende Experte und Vertrauensanwalt des BSZ e.V. steht Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering/ DavorCoin     für weitere Informationen und eine Beratung  gerne zur Verfügung.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering /DavorCoin anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering/ DavorCoin  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Mittwoch, Februar 07, 2018

Weltweit warnen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzorganisationen die Verbraucher vor Betrug durch Kryptowährung.


Die Kryptowährung ist tatsächlich in aller Munde.  Es soll Leute geben die damit über Nacht steinreich geworden sind erzählt man sich. Aber wo viel Geld im Spiel ist, sind natürlich auch die Betrüger nicht weit. So wurde zum Beispiel Menschen  die über scheinbar seriöse Handelsplattformen im Internet  in Bitcoin oder andere Kryptowährungen investiert haben, Zinsen bis zu 120 Prozent garantiert.

Über soziale Medien werden Jubelartikel, wie viel Geld man bereits gescheffelt hat verbreitet.

Der Druck etwas zu verpassen, ist auf manche Menschen so groß, dass sie Kredite aufnehmen oder sichere Anlagen auflösen um in Kryptowährung zu investieren. Facebook hat jetzt generell Werbung für Kryptowährungen verboten.

  • Kryptowährungen sind hochriskant, es gibt starke Kursschwankungen und ein Totalverlust kann auch nicht ausgeschlossen werden.

Dazu kommt noch die Gefahr, dass sich Betrüger Zugriff auf die elektronischen Geldbörsen verschaffen und die Anleger ausrauben. Leicht kann man auch Opfer von betrügerischen Internetseiten werden auf denen das digitale Geld dann spurlos verschwindet.

Es gibt Schätzungen die davon ausgehen das seit 2011 ca. 980000 Bitcoins gestohlen wurden. Bei dem derzeitigen Kurs entspricht das etwa 15 bis 18 Milliarden US-Dollar.

  • Anleger sollten sich also mit geeigneten Maßnahmen gegen gezielte Angriffe auf ihre elektronische Brieftasche  schützen.

Der Chef von JP Morgan – Amerikas größter Bank - Jamie Dimon, sagt, Bitcoin ist ein Betrug, der letztendlich explodieren wird.  Die digitale Währung sei nur für Drogenhändler, Mörder und Menschen in Ländern wie Nordkorea geeignet.

Andere Experten sagen, die digitale Währung sei ein wachsender Markt, der nicht ignoriert werden könne und habe immer noch großes Potenzial. So hätte weniger als 0,01% der Weltbevölkerung eine Bitcoin-Brieftasche, Würde dies auf 1% steigen, bedeute dies, dass die Nachfrage nach Bitcoin explodieren würde, da nur 18 Millionen Münzen verfügbar sind.

  • Über die weitere Entwicklung werden wohl die Institutionen entscheiden, die ihr Monopol auf Geld nicht verlieren wollen. Das sind die Zentralbanken.

Aktuell gibt es etwa 840 Kryptowährungen.

Die seit 2009 erste offiziell gehandelte und wohl bekannteste ist Bitcoin mit einem Marktanteil von etwa 45% (Stand Juni 2017). Seit April 2017 erreicht der aktuelle Kurs immer neue Höhenflüge und knackte im November 2017 die 8.000 Dollar-Marke, Tendenz steigend. Neben Bitcoin sind Ether, Onecoin, Litecoin, Monero, Ripple und Dash weitere bekannte Vertreter der Kryptowährungen.

Rechte und Pflichten für Betreiber von Kryptowährung-Geschäften

Der Einsatz der noch sehr jungen Kryptowährungen vor allem aus rechtlicher Sicht hält für Unternehmen noch viele Fragen offen. Welche Rechten und Pflichten sind mit Bitcoin, Blockchain & Co. verbunden? Wie lassen sich Kryptowährungen als Zahlungsmittel rechtskonform einsetzen? Was können Unternehmen und Privatpersonen tun, die von Handelsplattformen geschädigt wurden? Diesen und vielen weiteren Fragen beantwortet das mit dem BSZ e.V. kooperierende Expertenteam spezialisierter Rechtsanwälte,

Dieses Expertenteam unterstützt sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen bei der Einführung und Nutzung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen und steht Interessenten in allen rechtlichen Fragestellungen zur Seite. Das Expertenteam hilft, die Blockchain datenschutzkonform einzusetzen und berät umfassend bei rechtlichen Fragen zu den neuen Zahlungsmitteln Bitcoin, Ether, Onecoin, Litecoin, Monero, Ripple, Dash etc.

Was es beim Handeln mit Kryptowährungen zu beachten gilt

Wer in Deutschland mit Kryptowährungen handelt, der braucht hierfür eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis. Das hat die höchste deutsche Finanzaufsicht, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), in einem Urteil für das spanische Unternehmen Cryp.Trade Capital Ltd. entschieden. Wer über keine solche Genehmigung verfügt, haftet seinen Kunden gegenüber für alle Schäden, die dadurch entstanden sind. Dies kann aufgrund der enormen Volatilität der Kryptowährungen schnell existenzgefährdende Ausmaße annehmen. In der Regel kann sich der verantwortliche Unternehmer dabei auch nicht hinter einer haftungsbeschränkten Rechtsform, z.B. einer GmbH, „verstecken“ – die Haftung trifft ihn persönlich. Wer also ein Geschäft mit Kryptowährungen betreiben will, kommt auch aufgrund noch vieler offener Fragen um eine rechtliche Beratung nicht herum.

Wie sehen die deutschen Finanzämter den Handel mit Kryptowährungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht?

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vom 22.10.2015 (Rs. C-264/14), mit der festgestellt wurde, dass der Handel mit Bitcoins keine Umsatzsteuer auslöst, waren sich die deutschen Investoren sicher, dass hier keinerlei Probleme mehr auftreten können. Schließlich hatte der EuGH zu dieser Frage bereits eine für die Händler von Kryptowährungen günstige Entscheidung getroffen.

  • Was jedoch die wenigsten wissen, ist die Tatsache, dass eine Entscheidung des EuGHs für die deutsche Finanzverwaltung nicht immer bindend ist. So hat z.B. das Finanzamt Bonn, mit Bericht vom 24.01.2018 festgestellt, dass der Handel mit Bitcoins entgegen der Entscheidung des EuGH voll umsatzsteuerpflichtig ist.

Wörtlich führt das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesfinanzministeriums in seinem Bericht vom 23.01.2018 dazu aus:

„Das BMF (Bundesfinanzministerium) vertritt bisher (…) die Ansicht, dass eine Befreiung der Umsätze aus dem Handel mit virtueller Währung von der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht in Betracht kommt. Es handelt sich beim Handel mit und bei der Verwendung der Umsätze von virtueller Währung insbesondere nicht um Umsätze oder die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. (…) Der Einkauf der Verkauf von Bitcoins sind daher zunächst in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig zu behandeln“

Auch die Bundesregierung vertritt diese Auffassung. So führte die Regierung in einer Stellungnahme zum Verfahren vor dem EuGH aus:

„sämtliche Zahlungsmittel, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, sollen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen ausgeschlossen werden“

Diese Rechtsauffassung des BMF und der Bundesregierung, die bereits durch das Finanzamt Bonn im Rahmen einer aktuellen Umsatzsteuerprüfung vom 24.01.2018 umgesetzt wurde, hat zur Folge, dass jeder Erwerbs- und Veräußerungsvorgang von Kryptowährungen 19% Umsatzsteuern auslöst, mit zum Teil wirtschaftlich katastrophalen Folgen für den einzelnen Investor. Theoretisch können hier innerhalb kürzester Zeit Steuerverbindlichkeiten auflaufen, die den Wert der gehandelten Kryptowährungen um ein Vielfaches übersteigen.

Was können Unternehmen und Privatpersonen tun, die von Handelsplattformen geschädigt wurden?

Beispiel-Fall Cryp.Trade Capital Ltd.: Das mit dem BSZ e.V. kooperierende Expertenteam spezialisierter Rechtsanwälte unterstützt die Geschädigten.

Durch das Urteil für die Handelsplattform Cryp.Trade Capital Ltd. werden jede weiteren Geschäfte mit Bitcoin & Co. auf dieser Plattform untersagt. Zudem ordnete die BaFin die sofortige Abwicklung des Unternehmens an. Kunden der Handelsplattform denen dadurch ein Schaden entstanden ist, sollten nun prüfen lassen, ob und welche Ansprüche geltend gemacht werden können.

Des weiteren könnten auch bald andere Handelsplattformen verurteilt werden, sofern sie über keine rechtliche Genehmigung von der BaFin verfügen. Betroffene sollten sich daher rechtzeitig informieren und beraten lassen. Das Expertenteam befasst sich schon seit Längerem mit den Themen Kryptowährungen, Bitcoin und Blockchain und unterstützt Betroffene daher gerne bei rechtlichen Fragestellungen.

Der bei dem Spezialistenteam federführende Rechtsanwalt ist Experte im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und Kapitalanlagerecht.

Er beschäftigt sich zudem seit mehren Jahren mit den neuesten Entwicklungen aus dem Bereich der IT, insbesondere den Themen Blockchain und Cryptocurrencies. Er besitzt langjährige Erfahrung im Bereich der nationalen und internationalen Zwangsvollstreckung, ist Mitglied mehrerer Gläubigerausschüsse sowie nationaler und internationaler Vereinigungen von Juristen. Der Rechtsanwalt ist Gründungspartner einer überregional tätigen  bekannten Wirtschaftskanzlei.

Der hier berichtende Experte und Vertrauensanwalt des BSZ e.V. steht Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering   für weitere Informationen und eine Beratung  gerne zur Verfügung.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Montag, Februar 05, 2018

Handel mit Kryptowährungen: Achtung Umsatzsteuer!

Achtung Umsatzsteuer! – Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoins, ETH, ETC, Light Coin – Deutsches Finanzamt, Finanzministerium und Bundesregierung bejahen Umsatzsteuerpflicht bei Handel mit Bitcoin trotz anderslautender Entscheidung des EuGHs. Spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwälte beraten Anleger und Investoren.

Nach der Kursrally der letzten Monate, wollen immer mehr Investoren am Boom von Bitcoin & Co. partizipieren und eröffnen Accounts bei den diversen Anbietern von Crytpocurrency Exchange Börsen. Oft erzielen die Anleger schon nach wenigen Tagen erhebliche Gewinne, die sich der Privatanleger dann auf sein Girokonto überweisen lässt. Doch wie beurteilen die deutschen Finanzämter den Handelt mit Bitcoin & Co. aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht? Ein aktueller Bericht des Finanzamts Bonn vom 24.01.2018 könnte große Probleme bringen.

Bitcoin & Co. kein gesetzliches Zahlungsmittel

  • Nach Auffassung der Bundessaufsicht für Finanzdienstleistungen BaFin handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin, ETC, ETH & Co. nicht um gesetzliche Zahlungsmittel.
  • Anders als staatliche Währungen werden Kryptowährungen in Folge ihrer dezentralen Struktur nicht von den staatlichen Zentralbanken ausgeben, sondern in der Blockchain generiert.
  • Für die weitere steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen hat dies zur Folge, dass sie nach deutschem Recht als sog. immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Wie sehen die deutschen Finanzämter den Handel mit Kryptowährungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht?

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vom 22.10.2015 (Rs. C-264/14), mit der festgestellt wurde, dass der Handel mit Bitcoins keine Umsatzsteuer auslöst, waren sich die deutschen Investoren sicher, dass hier keinerlei Probleme mehr auftreten können. Schließlich hatte der EuGH zu dieser Frage bereits eine für die Händler von Kryptowährungen günstige Entscheidung getroffen.

Was jedoch die wenigsten wissen, ist die Tatsache, dass eine Entscheidung des EuGHs für die deutsche Finanzverwaltung nicht immer bindend ist. So hat z.B. das Finanzamt Bonn, mit Bericht vom 24.01.2018 festgestellt, dass der Handel mit Bitcoins entgegen der Entscheidung des EuGH voll umsatzsteuerpflichtig ist.

Wörtlich führt das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesfinanzministeriums in seinem Bericht vom 23.01.2018 dazu aus:

„Das BMF (Bundesfinanzministerium) vertritt bisher (…) die Ansicht, dass eine Befreiung der Umsätze aus dem Handel mit virtueller Währung von der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht in Betracht kommt. Es handelt sich beim Handel mit und bei der Verwendung der Umsätze von virtueller Währung insbesondere nicht um Umsätze oder die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. (…) Der Einkauf der Verkauf von Bitcoins sind daher zunächst in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig zu behandeln“

Auch die Bundesregierung vertritt diese Auffassung. So führte die Regierung in einer Stellungnahme zum Verfahren vor dem EuGH aus:

„sämtliche Zahlungsmittel, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, sollen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen ausgeschlossen werden“

Diese Rechtsauffassung des BMF und der Bundesregierung, die bereits durch das Finanzamt Bonn im Rahmen einer aktuellen Umsatzsteuerprüfung vom 24.01.2018 umgesetzt wurde, hat zur Folge, dass jeder Erwerbs- und Veräußerungsvorgang von Kryptowährungen 19% Umsatzsteuern auslöst, mit zum Teil wirtschaftlich katastrophalen Folgen für den einzelnen Investor. Theoretisch können hier innerhalb kürzester Zeit Steuerverbindlichkeiten auflaufen, die den Wert der gehandelten Kryptowährungen um ein Vielfaches übersteigen.

Werden z.B. Bitcoin Bruchteile mit einem Kurswert von € 119,00 in Euro umgetauscht, müssen nach aktueller Auffassung des BMF sofort 19%, mithin € 19,00 an Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Werden dann für € 119,00 erneut Bitcoin gekauft, muss der Verkäufer wieder 19%, mithin € 19,00 an Umsatzsteuer abführen. Werden diese BTC im Wert von € 119,00 dann wieder in Euro, oder eine andere FIAT Währung umgewandelt, fallen erneut 19% UST an, somit weitere € 19,00. So entstehen innerhalb kürzester Zeit erhebliche Umsatzsteuerforderungen, die spätestens nach dem sechsten Wechsel zwischen BTC FIAT den vollständigen Wert der BTC aufzehren.

Was können Investoren tun?

Soweit der Handel mit Kryptowährungen über eine in Deutschland oder Europa ansässige Börse abgewickelt wird, sollten Investoren direkt bei der Börse für die getätigten Käufe einen Umsatzsteuerausweis beantragen. Sofern die Börse lediglich als Vermittler von Käufer und Verkäufer auftritt, sollte bei der Börse der Name und die Anschrift des jeweiligen Vertragspartners angefragt werden, damit dieser dann einen entsprechenden Umsatzsteuerausweis erbringen kann. Sobald dieser Umsatzsteuerausweis vorliegt, können die beim Kauf anfallenden Umsatzsteuern von Seiten des Investors im Rahmen mit dem beim Verkauf abzuführenden Umsatzsteuern verrechnet werden. (sog. Vorsteuerabzug). Ohne eine schriftlich ausgewiesene Umsatzsteuer auf den Namen des Käufers der Kryptowährungen ist ein Vorsteuerabzug allerdings nach deutschem Steuerrecht nicht möglich und es muss bei jedem Verkauf von Kryptowährungen 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Das Ende des Handels mit Kryptowährungen in Deutschland?

Sollte sich die aktuelle Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums, umgesetzt durch das Finanzamt Bonn aufrechterhalten, dürfte dies den Handel mit Kryptowährungen in Deutschland extrem erschweren, da kaum eine Börse / Exchange in der Lage sein wird, die jeweiligen Vertragspartner für den Handel zu benennen, damit diese die erforderlichen Umsatzsteuernachweise erstellen können. Ob sich daraus dann ggf. auch Schadenersatzansprüche gegen die Krypto Börsen, bzw. die in Deutschland dahinterstehenden Banken ergeben, müsste dann gesondert geprüft werden.

Der hier berichtende Experte und Vertrauensanwalt des BSZ e.V. steht Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering   für weitere Informationen und eine Beratung  gerne zur Verfügung.

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Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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