Seit dem 10. Juli 2001 kämpft der BSZ®
Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) für seine
beitragfreien Mitglieder gegen die unlautere und unerwünschte Faxwerbung. Seit
ein paar Jahren auch gegen E-Mail-Spam.
Viele Informationsmüllversender haben
mittlerweile Ihre Tätigkeit eingestellt oder aber stark eingeschränkt. Sehr
hilfreich war dabei die kooperative Zusammenarbeit mit der Presse. Allerdings
gibt es ständig neue oder auch "neue alte" Anbieter die Ihre meist
unnützen Angebote massenweise in die Faxgeräte tickern lassen, bzw. die
E-Mailpostfächer verstopfen.
Werbefaxe
und E-Mails werden immer noch in Millionenauflage unverlangt und unerwünscht
und somit rechtswidrig Tag für Tag in die Haushalte und Betriebe gefaxt und
gemailt. Dadurch entstehen in Deutschland jährliche Schäden in Millionenhöhe
durch Papier-,Toner- und Betriebskosten und zusätzliche Arbeitszeit.
Die
Nerven der Empfänger werden ruiniert wenn sie nachts durch das Faxgerät aus dem
Schlaf geklingelt werden, die Betriebsabläufe in den Unternehmen werden
erheblich behindert. Die Postfächer werden mit unverlangten Werbe-Mails
verstopft. In mühseliger Kleinarbeit muss dann der Spam herausgefiltert werden.
Das kostet Zeit und somit Geld. Aber
auch die Werbesitten verkommen dadurch. Denn auch jenseits der hinlänglich
bekannten „Fax- und E-Mail-Maffia“, werben nach Erkenntnis des BSZ ® e.V. immer
wieder Unternehmen ganz ungeniert per Mail oder Fax um Aufträge.
Das müssen die Empfänger dieser
unbestellten Werbung nicht klaglos hinnehmen, denn grundsätzlich ist solche Art
der Werbung ohne ausdrückliche Genehmigung des Empfängers nicht erlaubt.
Auch
wer an seinem Hausbriefkasten einen Hinweis angebracht hat, dass er keine
Werbung erhalten möchte, hat bei Zuwiderhandlung einen Unterlassungsanspruch
gegen den Werbenden.
Mit
allerlei Verrenkungen wird versucht dem ungesetzlichen Treiben einen legalen
Anstrich zu geben. Da kann man dann lesen: "Wenn Sie keine weiteren
Informationen per Fax oder E-mail wünschen, bitte hier ankreuzen und an uns
Faxen" oder "Faxgenehmigung erteilt durch Frau Mustermann am
6.2.2012“, oder ganz dreist "wie telefonisch mit Ihnen besprochen".
Auch die erstmalige Kontaktaufnahme mit einem Kunden per Telefax oder E-Mail zwecks Abklärung seines Interesses und seiner Zustimmung zu Telefax- oder E-Mail- Angeboten fällt unter die nach § 1 UWG unzulässige Werbung.
Es ist unbestritten dass diese
unerwünschten Werbesendungen in fremde
Rechte eingreifen, zum Beispiel in das Eigentumsrecht an Faxpapier. Das
betrifft übrigens auch unerbetene E-Mailwerbung. Hier berührt die Sendung das
Persönlichkeitsrecht des Empfängers. Um sich gegen Reklamesendungen von Fremden
rechtlich wehren zu können, ist es notwendig, den Absender benennen zu können.
Da es sich um einen zivilen Rechtsanspruch handelt, ist die Einschaltung der
Polizei zur Ermittlung des Absenders nicht möglich.
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat allein der Versender zu
beweisen, ob ein Einverständnis des Empfängers für den Empfang von Werbung
vorliegt Das bedeutet der Versender der Werbung muss beweisen dass der
Empfänger eine solche Erlaubnis erteilt hat. In Streitfällen ist es also
zwingend die Aufgabe des Versenders das entsprechende Einverständnis
nachzuweisen.
Eine
unzumutbare Belästigung durch Werbe-Emails ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4
UWG immer dann gegeben, wenn die Einwilligung des Adressaten für das Versenden
der E-Mail fehlt, oder der Absender
seine Identität verschleiert oder verheimlicht, oder die E-Mail keine gültige
Adresse enthält unter welcher der Empfänger das künftige Zusenden von Mails
untersagen bzw. sich austragen kann.
Genervte Empfänger dieser unerbetenen
Faxe oder E-Mails richten ihre Proteste
in der Regel ohne Erfolg an den Absender. Oft kommt die Post mit dem Vermerk
"Adresse unbekannt" zurück, da es sich hier in vielen Fällen um
Scheinfirmen handelt.
Wer
sich gegen die unerbetenen Botschaften wehren will, hat das Recht auf seiner
Seite.
Jeder, der sich durch unerbetene Werbung belästigt fühlt, kann sich an den
BSZ® e.V. wenden. Damit diesem ungesetzlichen Treiben ein Ende gesetzt wird,
hat der BSZ® e. V. einen Rechtsanwalt und ehemaligen Dozenten für
Wettbewerbsrecht an der Akademie für Internationales Management - beauftragt
individuelle Unterlassungsansprüche im Namen seiner Mitglieder durchzusetzen.
Die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
verursacht für das Mitglied als Empfänger unerwünschter Werbung keine Kosten.
Die Mitgliedschaft ist beitrags- und formfrei.
Wer sich durch diese Werbung belästigt
fühlt, kann die außerordentliche Förder- Mitgliedschaft bei dem BSZ® e.V.
beantragen. Als einmalige Förderspende sollten Sie einen selbst bestimmten
einmaligen Förderbeitrag (mindestens 20.- Euro) an den BSZ e.V. überweisen
Man kann die außerordentliche
Förder-Mitgliedschaft mit folgendem Text per E-Mail, Fax oder Briefpost
beantragen: "Ich möchte
beitragsfreies Mitglied bei der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft unerlaubte
Werbung“ werden. Bitte, unterbinden Sie die unerlaubte Fax- und
E-Mail-Werbung".
Für
Ihre Zahlung können Sie den „bitte zahlen“ Button verwenden. (PayPal oder alle
gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz.
Sie
können unter dem Stichwort “ unerlaubte Werbung“ auch
gerne auf unser Bankkonto überweisen:
Bank: Sparkasse Dieburg
IBAN: DE 44 5085 2651 0132
1009 00 BIC HELADEF1DIE
BSZ®
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