Einmalige Kreditgebühr als laufzeitunabhängige
Preisnebenabrede benachteiligt den Darlehensnehmer und muss zurückgezahlt
werden. Aufwand der Bank muss auch bei Developermaßnahmen über Zins gedeckt
werden
Ein weiterer Pluspunkt für Unternehmer, der Geld von seiner
Bank zurück erhält. In der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main
klagte ein gewerblicher Immobilienentwickler gegen die Bank, die ihm mehrere
Unternehmenskredite gewährt hatte. Diese hatte vertraglich eine Darlehensgebühr
in dem Kreditformular eingetragen. Einige Zeit nach Rückzahlung sämtlicher
Gewerbekredite und Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien,
forderte der Unternehmer ebenjenes Bearbeitungsentgelt zurück.
Verstoß gegen das
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Nach Auffassung des Projektentwicklers habe die Bank die
Gebühr zu Unrecht erhoben: Als Unternehmer sei er dadurch einseitig
benachteiligt und die entsprechende Klausel des Darlehensvertrages würde seiner
Meinung nach gegen AGB-Recht. Die Bank jedoch stritt nicht nur ab, dass es sich
überhaupt um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, sondern vertrat auch
die Ansicht dass die Erhebung einer Darlehensgebühr bei Selbstständigen
rechtlich unproblematisch sei.
Das LG Frankfurt a.M. entschied überwiegend zu Gunsten des
Unternehmers. So sei die in Rede stehende Klausel zwischen den Vertragsparteien
im Einzelnen nicht ausgehandelt worden. Vielmehr sei diese einseitig von der
Bank vorformuliert gewesen und somit als AGB anzusehen. Ausweislich des
Darlehensvertrages fiel die Bankbearbeitungsgebühr auch nicht für die
Kapitalüberlassung an, sondern „unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes der
Bank“. Entgeltklauseln, mit denen vorwiegend Aufwendungen gedeckt werden
sollen, die im eigenen Interesse der Bank oder aufgrund rechtlicher
Verpflichtungen erbracht werden, seien mit der Rechtsordnung jedoch nicht
vereinbar.
Praxistipp einer BSZ
e.V. Anlegerschutzkanzlei
Das LG Frankfurt a. M. bezog sich in seiner Entscheidung
ausdrücklich auf ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), der
entsprechende Vereinbarungen in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam erklärt
hatte. Diese Erwägungen seien aber grundsätzlich auch auf Verträge mit
gewerblichen Kunden anwendbar. Inzwischen hat der BGH diese Sichtweise in einer
weiteren Entscheidung bestätigt. Gewerbliche Kreditnehmer sollten nun zügig
ihre Möglichkeiten ausloten. GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE ist in diesen Punkten der
Ansprechpartner für Unternehmen.
Quelle: Landgericht Frankfurt/M. (LG
Frankfurt a. M.), Urt. v. 07.05.2015 – Az. 2-05 O 482/14
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