Dienstag, August 15, 2017

Air Berlin – Insolvenz - Was Anleger beachten sollten!

Deutschlands zweitgrößte Fluglinie Air Berlin PLC ist heute endgültig in die Pleite geflogen.

Nachdem die Airline jahrelang im Dauersanierungsmodus operiert hatte und finanziell faktisch nur noch vom arabischen Hauptaktionär Etihad Airways „in der Luft“ gehalten worden war, ist nun seit heute Schluss – Etihad wird keine weiteren finanziellen Mittel mehr zur Verfügung stellen.

Damit besteht zugleich keine positive Fortbestehensprognose für Air Berlin mehr.

Unterdessen stellte der Carrier, der in den vergangenen Jahren ein Sanierungsprogramm nach dem anderen aufgelegt, in jedem dieser Programme die operative Kehrwende beschworen und zuletzt im Geschäftsjahr 2016 wieder einen Verlust von 780 Millionen Euro eingeflogen hatte, heute beim zuständigen Amtsgericht Berlin-Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – allerdings in Eigenverwaltung!

Ein auf ddas Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Berliner BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin:

„Insolvenz in Eigenverwaltung - das heißt, ebenjene Manager, die das operative Höhenruder schon in den letzten Jahren nicht in Richtung Turnaround umreißen konnten, wollen auch weiterhin den Sanierungskurs bestimmen und bei der Fluglinie an Bord bleiben.“

Der Rechtsanwalt weiter: „Nach Pressemitteilungen unterstützt die Bundesregierung Air Berlin mit einem Übergangskredit über 150 Millionen Euro, abgesichert durch eine Bundesbürgschaft, um den Flugbetrieb aufrecht zu erhalten. Zugleich werden, wie bereits in der Vergangenheit, Verhandlungen mit Lufthansa und weiteren Beteiligten zur Veräußerung von Betriebsteilen geführt.

Der Aktien- und auch der Anleihekurs dürften stark einbrechen und danach die Insolvenz der Firma widerspiegeln.“

Wie auch bei etlichen anderen Firmen, die ebenfalls Anleihen auf dem Kapitalmarkt emittiert und später Insolvenz angemeldet hatten, stellt sich auch hier die Frage, ob  bzw. wieviel betroffene Anleihe-Gläubiger in der Zukunft noch von ihrem investierten Geld zurück erwarten können.

Der Rechtsanwalt: „Die Erfahrung zeigt leider, dass vor allem betroffene Anleihegläubiger bei den anschließenden Sanierungsbemühungen bei insolventen Firmen „bluten“ müssen. Dies dürfte möglicherweise auch im Fall Air Berlin passieren.

Zu prüfen sein wird insbesondere, inwieweit Air Berlin – Anleihegläubiger nach dem Wertpapierprospekt noch Sonderkündigungsrechte gegenüber Air Berlin PLC als Emittentin geltend machen können.

Geprüft werden sollten aber hier auch etwaige Ansprüche gegen den Großaktionär Etihad. Denn diese Gesellschaft hatte kürzlich noch schriftliche Zusagen hinsichtlich der kurz- und mittelfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit von Air Berlin gemacht.

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