Das Kammergericht verurteilte am 17.11.2016 die Gründungsgesellschafter der Nostro 55 GbR auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Den Prospekt des geschlossenen Immobilienfonds hält der erkennende Senat in gleich zwei Punkten für fehlerhaft.
Zum einen klärt der Prospekt die Anleger nicht hinreichend
über das Fungibilitätsrisiko auf. Nach den Prospektangaben soll der
Geschäftsanteil „jederzeit veräußerbar“ sein, obgleich im Gesellschaftsvertrag
rechtliche Hürden für die Übertragung eines Geschäftsanteils aufgestellt
wurden. Auch auf die praktischen Schwierigkeiten der Veräußerung der
Beteiligung mangels eines institutionalisierten Zweitmarkts wurden die Anleger
nicht hinreichen hingewiesen.
Zum anderen sind im Prospekt nach zutreffender Ansicht des
Kammergerichts die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen nicht korrekt
dargestellt. Dem Prospekt konnten die Anleger nicht entnehmen, dass die
Fondsinitiatorin und zugleich Geschäftsführerin durch die
Mietgarantin/Generalmieterin beherrscht wurde. Zudem wurden im Prospekt die
Beteiligungsverhältnisse gleich drei Vertragspartner nicht bzw. nicht
zutreffend wiedergegeben.
(KG Berlin, Urteil vom 17.11.2016 (Az.: 2 U 29/12)
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.01.2017 wieder.
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