Der Ball rollt – ob jetzt bei Olympia in Rio oder demnächst wieder in der Fußball-Bundesliga. Die Hanseatisches Fußball Kontor GmbH spielt allerdings nicht mehr mit. Wegen Zahlungsunfähigkeit hat das Amtsgericht Schwerin am 9. August das reguläre Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet (Az.: 580 IN 377/16). Anleger müssen Verluste befürchten.
Fußball ist zum Millionengeschäft geworden.
Die Hanseatisches Fußball Kontor GmbH bot den Anlegern an, ein Stück von diesem
Kuchen abzubekommen. Dazu mussten sich die Anleger über verschiedene
Anlageprodukte wie Fonds, Genussrechte oder Nachrangdarlehen beteiligen. Das Geld
sollte dann in junge Talente investiert werden und bei einem Weiterverkauf
sollten die Anleger dann von dem Transfer profitieren. „So einfach wie sich das
anhört, ist das Profigeschäft im Fußball nicht. Wer kann schon sagen, ob ein
Talent den Durchbruch schafft. Und die Profi-Vereine haben selbst ein Auge auf
vielversprechende Talente. Von daher waren diese Geldanlagen in meinen Augen
von Anfang an hoch spekulativ. Entsprechend hätten die Anleger auch über die
Risiken aufgeklärt werden müssen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller.
Für die Anleger der Hanseatisches Fußball
Kontor GmbH rollte der Rubel längst nicht wie erhofft. Die Auszahlungen
gerieten ins Stocken und schließlich stellten vier Gläubiger der Gesellschaft
Insolvenzantrag. Nachdem das Insolvenzverfahren nun eröffnet ist, müssen die
Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Ihre Forderungen können sie bis zum
20. September form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. „Die
Hoffnungen auf eine gute Quote im Insolvenzverfahren sind aber eher als gering
einzuschätzen. Zumal Genussrechte und Nachrangdarlehen ohnehin nachrangig
behandelt werden. Diese Anleger drohen komplett leer auszugehen“, befürchtet der
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Ein anderer Weg Verluste abzuwenden, könnte
aber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. Denn die Anleger
hätten umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus
hätten die Vermittler die Plausibilität des Geschäftsmodells überprüfen müssen.
Ist dies nicht geschehen, können sowohl die Unternehmensverantwortlichen als
auch die Vermittler in der Schadensersatzpflicht stehen.
Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus
einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche
Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V.
empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer
solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für
die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung
von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hanseatisches Fußball Kontor
GmbH anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Hanseatisches Fußball Kontor GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
cp
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.08.2016
wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
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