Mittwoch, Juli 13, 2016

BGH: MOTIV IST FÜR DEN WIDERRUF EINES DARLEHENS NICHT ENTSCHEIDEND

Der Widerrufsjoker sticht immer noch. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (Az.: XI ZR 501/15). Dabei stellte der BGH abermals klar, dass die Motivation für den Widerruf nicht ausschlaggebend für seine Wirksamkeit sein kann.


Der Fall nahm seinen Ursprung bereits im Jahr 2001. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben in einer sog. Haustürsituation einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Das Darlehen diente zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Fonds. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt.

Obwohl der Kläger das Darlehen bereits 2007 vollständig zurückgeführt hatte, widerrief er den Kreditvertrag im Juni 2014. Seine Klage auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Karlsruher Richter erklärten, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt gewesen sei. Denn sie bezog die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung. Anders als das OLG Hamburg kam der BGH zu der Überzeugung, dass das Widerrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei. Denn die Frage, ob der Kläger den Widerruf nur erklärt habe, um sich von einer fehlgeschlagenen Fondsbeteiligung zu lösen, sei nicht wesentlich. Das Motiv für den Widerruf sei nicht entscheidend für die Wirksamkeit. Das OLG Hamburg muss den Fall nun neu aufrollen.

"Schon im März hatte der BGH entschieden, dass das Motiv für den Widerruf unerheblich sei. Dieser Rechtsprechung sind die Karlsruher Richter treu geblieben. Es zeigt sich, dass Verbraucher immer noch gute Möglichkeiten haben, den Darlehenswiderruf durchzusetzen, wenn sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Das gilt sowohl bei Immobiliendarlehen als auch bei Darlehen zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen oder anderen Kapitalanlagen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


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