Der Widerrufsjoker sticht immer noch. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (Az.: XI ZR 501/15). Dabei stellte der BGH abermals klar, dass die Motivation für den Widerruf nicht ausschlaggebend für seine Wirksamkeit sein kann.
Der Fall nahm seinen Ursprung bereits im Jahr 2001. Der
Kläger hatte nach eigenen Angaben in einer sog. Haustürsituation einen
Darlehensvertrag abgeschlossen. Das Darlehen diente zur Finanzierung einer
Beteiligung an einem Fonds. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung
beigefügt.
Obwohl der Kläger das Darlehen bereits 2007 vollständig
zurückgeführt hatte, widerrief er den Kreditvertrag im Juni 2014. Seine Klage
auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung blieb
in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts
Hamburg aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Karlsruher Richter erklärten, dass die
Widerrufsbelehrung nicht korrekt gewesen sei. Denn sie bezog die Unterschrift
des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine
unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung. Anders als
das OLG Hamburg kam der BGH zu der Überzeugung, dass das Widerrufsrecht auch
nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei. Denn die Frage, ob der Kläger
den Widerruf nur erklärt habe, um sich von einer fehlgeschlagenen
Fondsbeteiligung zu lösen, sei nicht wesentlich. Das Motiv für den Widerruf sei
nicht entscheidend für die Wirksamkeit. Das OLG Hamburg muss den Fall nun neu
aufrollen.
"Schon im März hatte der BGH entschieden, dass das
Motiv für den Widerruf unerheblich sei. Dieser Rechtsprechung sind die
Karlsruher Richter treu geblieben. Es zeigt sich, dass Verbraucher immer noch
gute Möglichkeiten haben, den Darlehenswiderruf durchzusetzen, wenn sie nicht
ordnungsgemäß belehrt wurden. Das gilt sowohl bei Immobiliendarlehen als auch
bei Darlehen zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen oder anderen
Kapitalanlagen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus Darlehensverträgen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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