Mittwoch, Juli 13, 2016

WIDERRUF VON DARLEHEN: BGH STÄRKT VERBRAUCHERN ERNEUT DEN RÜCKEN

"Nach dieser BGH-Entscheidung können Banken und Sparkassen das Thema Widerruf von Darlehen noch lange nicht zu den Akten legen", ist sich BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz sicher. Denn mit Urteil vom 12. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher nicht eindeutig genug über den Beginn der Widerrufsfrist belehre (Az.: XI ZR 564/15).


Die Folge: Die Widerrufsfrist wurde nie in Gang gesetzt und das Darlehen kann auch noch Jahre nach Vertragsabschluss wirksam widerrufen werden.

Der Fall: Die Verbraucher hatten 2008 ein Darlehen abgeschlossen und es mit Grundpfandrechten besichert. 2013 widerriefen sie den Darlehensvertrag. Wie auch schon das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte der BGH, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Widerruf daher noch wirksam erfolgt sei. Der Verbraucher werde nicht eindeutig genug über die Widerrufsfrist informiert. Auch könne sich das Kreditinstitut nicht auf Vertrauensschutz berufen, da es erhebliche Änderungen an der gültigen Musterbelehrung vorgenommen habe. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, so die Karlsruher Richter.

"In etlichen Widerrufsbelehrungen sind die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig genug. Nach diesem Urteil haben die Verbraucher gute Chancen, ihren Widerruf gegen die Bank auch durchzusetzen. Sollte die Bank den Widerruf dennoch ablehnen, können in der Regel außergerichtliche Lösungen gefunden oder der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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