"Nach dieser BGH-Entscheidung können Banken und Sparkassen das Thema Widerruf von Darlehen noch lange nicht zu den Akten legen", ist sich BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz sicher. Denn mit Urteil vom 12. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher nicht eindeutig genug über den Beginn der Widerrufsfrist belehre (Az.: XI ZR 564/15).
Die Folge: Die Widerrufsfrist wurde nie in
Gang gesetzt und das Darlehen kann auch noch Jahre nach Vertragsabschluss
wirksam widerrufen werden.
Der Fall: Die Verbraucher hatten 2008 ein
Darlehen abgeschlossen und es mit Grundpfandrechten besichert. 2013 widerriefen
sie den Darlehensvertrag. Wie auch schon das Oberlandesgericht Nürnberg
erklärte der BGH, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der
Widerruf daher noch wirksam erfolgt sei. Der Verbraucher werde nicht eindeutig
genug über die Widerrufsfrist informiert. Auch könne sich das Kreditinstitut
nicht auf Vertrauensschutz berufen, da es erhebliche Änderungen an der gültigen
Musterbelehrung vorgenommen habe. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch
rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, so die Karlsruher Richter.
"In etlichen Widerrufsbelehrungen sind die Angaben zum
Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig genug. Nach diesem Urteil haben die
Verbraucher gute Chancen, ihren Widerruf gegen die Bank auch durchzusetzen.
Sollte die Bank den Widerruf dennoch ablehnen, können in der Regel
außergerichtliche Lösungen gefunden oder der Widerruf auch gerichtlich
durchgesetzt werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus Darlehensverträgen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten.
Für die kostenlose
Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf
anschließen.
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Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
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angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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