Montag, Juni 27, 2016

Kündigung von Bausparverträgen – BGH ist gefordert.

Im Streit um die Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen muss voraussichtlich der Bundesgerichtshof mit einer höchstrichterlichen Entscheidung für Klarheit sorgen. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist derzeit uneinheitlich.


Kündigung von Bausparverträgen – BGH ist gefordert

Im Kern geht es um die Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen könne. Auf diese Regelung beziehen sich zumeist auch die Bausparkassen, wenn sie zuteilungsreife Bausparverträge, wie in den vergangenen Monaten tausendfach geschehen, kündigen. „Rechtlich ist es allerdings extrem umstritten, ob dieser Paragraf von den Bausparkassen angewendet werden kann. So hat das OLG Stuttgart festgestellt, dass diese Regelung dem Schutz der Verbraucher diene. Auch wenn eine Bausparkasse in der Ansparphase die Rolle des Darlehensnehmers übernehme, sei sie nicht schutzbedürftig. Denn gewerbliche Kreditinstitute könnten die Vertragsbedingungen selbst definieren und unerwünscht lange Laufzeiten dadurch ausschließen. Das OLG erklärte in zwei Fällen die Kündigung eines Bausparvertrags für unwirksam“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Christof Bernhardt.

Genau andersherum hat nun das OLG Hamm entschieden. Nach Auffassung des Gerichts können sich die Bausparkassen auf den umstrittenen Paragrafen berufen. Aufgrund der unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat der 31. Zivilsenat bewusst die Revision zugelassen. Dadurch haben die Bausparer die Gelegenheit, eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH herbeiführen können.

„Bis der BGH eine Grundsatzentscheidung fällt, kann allerdings noch einige Zeit vergehen. Bis dahin müssen die Verbraucher die Kündigung ihres Bausparvertrags nicht klaglos akzeptieren. Die Begründung der Bausparkasse steht auf wackeligen Beinen, wie u.a. das OLG Stuttgart bereits erkannt hat“, so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Es zeigt sich immer wieder, dass Verbraucher die von spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

Ein Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christoph Bernhardt

cp

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



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