Im Streit um die Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen muss voraussichtlich der Bundesgerichtshof mit einer höchstrichterlichen Entscheidung für Klarheit sorgen. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist derzeit uneinheitlich.
Kündigung von Bausparverträgen – BGH ist gefordert
Im Kern geht es um die Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2
BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach
dessen vollständigen Empfang kündigen könne. Auf diese Regelung beziehen sich
zumeist auch die Bausparkassen, wenn sie zuteilungsreife Bausparverträge, wie
in den vergangenen Monaten tausendfach geschehen, kündigen. „Rechtlich ist es
allerdings extrem umstritten, ob dieser Paragraf von den Bausparkassen
angewendet werden kann. So hat das OLG Stuttgart festgestellt, dass diese
Regelung dem Schutz der Verbraucher diene. Auch wenn eine Bausparkasse in der
Ansparphase die Rolle des Darlehensnehmers übernehme, sei sie nicht
schutzbedürftig. Denn gewerbliche Kreditinstitute könnten die
Vertragsbedingungen selbst definieren und unerwünscht lange Laufzeiten dadurch
ausschließen. Das OLG erklärte in zwei Fällen die Kündigung eines
Bausparvertrags für unwirksam“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.
Genau andersherum hat nun das OLG Hamm entschieden. Nach
Auffassung des Gerichts können sich die Bausparkassen auf den umstrittenen
Paragrafen berufen. Aufgrund der unterschiedlichen obergerichtlichen
Rechtsprechung hat der 31. Zivilsenat bewusst die Revision zugelassen. Dadurch
haben die Bausparer die Gelegenheit, eine höchstrichterliche Entscheidung durch
den BGH herbeiführen können.
„Bis der BGH eine Grundsatzentscheidung fällt, kann
allerdings noch einige Zeit vergehen. Bis dahin müssen die Verbraucher die
Kündigung ihres Bausparvertrags nicht klaglos akzeptieren. Die Begründung der
Bausparkasse steht auf wackeligen Beinen, wie u.a. das OLG Stuttgart bereits
erkannt hat“, so der BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt.
Es zeigt sich immer wieder, dass Verbraucher die von
spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, gute Chancen haben, wenn sie
sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren, sagt Horst Roosen,
Vorstand des BSZ e.V.
Für die Prüfung Ihres
Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es
die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die
Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Bausparkasse.
Ein Antrag zur
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kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christoph Bernhardt
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cp
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.06.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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