Sonntag, Juni 26, 2016

Der Widerruf von Immobiliendarlehen ist noch längst nicht Geschichte.

Am 12. Juli muss der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs entscheiden (Az.: XI ZR 564/15). Es geht um die Revision eines Kreditinstituts gegen ein Urteil des OLG Nürnberg vom 11. November 2015 (Az.: 14 U 2439/14).


Das OLG hatte entschieden, dass die verwendete Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ fehlerhaft ist. Die Fußnote sei für den Verbraucher irreführend, da es für ihn nicht ersichtlich sei, dass sie sich an den Sachbearbeiter der Bank richte. Ebenso ist die Formulierung, dass die „Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt“ nach Ansicht des OLG missverständlich, da sie nahelegt, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen könnte. Insofern entsprechen derartige Widerrufsbelehrungen nicht dem Deutlichkeitsgebot. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Darlehens noch wirksam erfolgt, so das OLG.

Über die Revision der Bank hat am 12. Juli der BGH zu entscheiden. „Vergleichbare Verhandlungen vor dem BGH sich schon mehrfach geplatzt, weil die Bank ihre Revision noch zurückgezogen hat oder es noch eine kurzfristige Einigung mit dem Verbraucher gab. Man darf gespannt sein, ob die betreffende Bank es nach dem Ende der Widerrufsfrist für zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen nun auf eine Grundsatzentscheidung des BGH ankommen lässt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Allerdings rechnet er nicht damit, dass es tatsächlich zu der Verhandlung vor dem BGH kommt. „Bei den Banken und Sparkassen liegen wahrscheinlich noch tausende von Darlehenswiderrufen über die noch nicht entschieden wurde und die die Banken vermutlich nicht so einfach akzeptieren werden. In etlichen Widerrufsbelehrungen von Banken und Sparkassen finden sich derartige missverständliche Angaben zur Widerrufsfrist. Das Risiko, dass der BGH nun höchstrichterlich entscheidet, dass diese Darlehen wirksam widerrufen werden konnten, gehen die Banken vermutlich ein. Zumal davon auszugehen ist, dass der BGH seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu bliebe und das Urteil der OLG Nürnberg zumindest weitgehend bestätigen würde“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Verbraucher, die ihre Darlehen vor dem 21. Juni fristgerecht widerrufen haben, kann nun die Auseinandersetzung mit ihrer Bank erst richtig beginnen. „Viele Banken werden sich voraussichtlich auf den Widerruf nicht einlassen. In den meisten Fällen kann der Widerruf aber gerichtlich durchgesetzt oder auch eine außergerichtliche Lösung mit der Bank gefunden werden“, ist Rechtsanwalt Kanz überzeugt.

Am 21. Juni endete übrigens nur das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Darlehen jüngeren Datums können ggf. immer noch widerrufen werden. „Auch in diesen Verträgen lassen sich häufig noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen finden, so dass der Widerruf noch möglich ist“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz

cp

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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