Am 12. Juli muss der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs entscheiden (Az.: XI ZR 564/15). Es geht um die Revision eines Kreditinstituts gegen ein Urteil des OLG Nürnberg vom 11. November 2015 (Az.: 14 U 2439/14).
Das OLG hatte entschieden, dass die verwendete
Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“
fehlerhaft ist. Die Fußnote sei für den Verbraucher irreführend, da es für ihn
nicht ersichtlich sei, dass sie sich an den Sachbearbeiter der Bank richte.
Ebenso ist die Formulierung, dass die „Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung beginnt“ nach Ansicht des OLG missverständlich, da sie
nahelegt, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen
könnte. Insofern entsprechen derartige Widerrufsbelehrungen nicht dem
Deutlichkeitsgebot. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden
und der Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Darlehens noch wirksam erfolgt,
so das OLG.
Über die Revision der Bank hat am 12. Juli der BGH zu
entscheiden. „Vergleichbare Verhandlungen vor dem BGH sich schon mehrfach
geplatzt, weil die Bank ihre Revision noch zurückgezogen hat oder es noch eine
kurzfristige Einigung mit dem Verbraucher gab. Man darf gespannt sein, ob die
betreffende Bank es nach dem Ende der Widerrufsfrist für zwischen November 2002
und Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen nun auf eine
Grundsatzentscheidung des BGH ankommen lässt“, sagt BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.
Allerdings rechnet er nicht damit, dass es tatsächlich zu
der Verhandlung vor dem BGH kommt. „Bei den Banken und Sparkassen liegen
wahrscheinlich noch tausende von Darlehenswiderrufen über die noch nicht
entschieden wurde und die die Banken vermutlich nicht so einfach akzeptieren
werden. In etlichen Widerrufsbelehrungen von Banken und Sparkassen finden sich
derartige missverständliche Angaben zur Widerrufsfrist. Das Risiko, dass der
BGH nun höchstrichterlich entscheidet, dass diese Darlehen wirksam widerrufen
werden konnten, gehen die Banken vermutlich ein. Zumal davon auszugehen ist,
dass der BGH seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu bliebe und das
Urteil der OLG Nürnberg zumindest weitgehend bestätigen würde“, so der BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt.
Für die Verbraucher, die ihre Darlehen vor dem 21. Juni
fristgerecht widerrufen haben, kann nun die Auseinandersetzung mit ihrer Bank
erst richtig beginnen. „Viele Banken werden sich voraussichtlich auf den
Widerruf nicht einlassen. In den meisten Fällen kann der Widerruf aber
gerichtlich durchgesetzt oder auch eine außergerichtliche Lösung mit der Bank
gefunden werden“, ist Rechtsanwalt Kanz überzeugt.
Am 21. Juni endete übrigens nur das Widerrufsrecht für
Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 geschlossen
wurden. Darlehen jüngeren Datums können ggf. immer noch widerrufen werden.
„Auch in diesen Verträgen lassen sich häufig noch fehlerhafte
Widerrufsbelehrungen finden, so dass der Widerruf noch möglich ist“, erklärt der
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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