Laut einer Pressemitteilung vom 30.03.2016 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehrt.
Sie hatte ihn 1978 mit einer Bausparsumme von 40.000,- DM
(20.451,68 €) abgeschlossen. Für die Laufzeit erhielt sie einen
Guthabenzinssatz von 3 % p. a. bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5 % p.
a.. Nach Zuteilungsreife 1993 stellte die Bausparerin die regelmäßige Zahlung
der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. 2015
kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich
zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 €. Die Bausparsumme war nicht vollständig
angespart.
Das OLG Stuttgart hält die Kündigung der Bausparkasse für
unberechtigt. Sie könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Nach § 5
Abs. 1 ABB sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur
erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife
spiele keine Rolle. Die überlange Vertragsdauer beruhe hier zwar auf der
vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Die
Bausparkasse habe aber für diesen Fall ein (kurzfristiges) vertragliches
Kündigungsrecht und es dadurch selbst in der Hand, eine überlange Bindung an
den Vertragszinssatz zu verhindern. Wenn sie ein vertragliches Kündigungsrecht
nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf ein
Kündigungsrecht berufen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Soweit ersichtlich ist dies die erste obergerichtliche
Entscheidung (Aktenzeichen: 9 U 171/15, Oberlandesgericht Stuttgart), die die
Kündigung eines noch gut verzinsten Bausparvertrags für unwirksam und die
betreffende Bausparkasse zur weiteren Verzinsung angesparten Guthabens für
verpflichtet hält. Sie sollte Bausparer, deren Vertrag unter vergleichbaren
Umständen gekündigt wird, ermutigen, auf Einhaltung getroffener Vereinbarungen
zu bestehen und sich rechtzeitig versierter anwaltlicher Unterstützung zu
versichern.
Auch hier hat sich wieder gezeigt, dass Verbraucher gute
Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren,
sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.
Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft
anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.
Weitere Informationen und einen Antrag zur
Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse können
kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
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Dieser Text gibt den
Beitrag vom 31.03.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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