Donnerstag, März 31, 2016

Kündigung Bausparvertrag unwirksam. OLG Stuttgart verurteilt Bausparkasse.

Laut einer Pressemitteilung vom 30.03.2016 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehrt.


Sie hatte ihn 1978 mit einer Bausparsumme von 40.000,- DM (20.451,68 €) abgeschlossen. Für die Laufzeit erhielt sie einen Guthabenzinssatz von 3 % p. a. bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5 % p. a.. Nach Zuteilungsreife 1993 stellte die Bausparerin die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. 2015 kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 €. Die Bausparsumme war nicht vollständig angespart.

Das OLG Stuttgart hält die Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Sie könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Nach § 5 Abs. 1 ABB sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele keine Rolle. Die überlange Vertragsdauer beruhe hier zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Die Bausparkasse habe aber für diesen Fall ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und es dadurch selbst in der Hand, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern. Wenn sie ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf ein Kündigungsrecht berufen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Soweit ersichtlich ist dies die erste obergerichtliche Entscheidung (Aktenzeichen: 9 U 171/15, Oberlandesgericht Stuttgart), die die Kündigung eines noch gut verzinsten Bausparvertrags für unwirksam und die betreffende Bausparkasse zur weiteren Verzinsung angesparten Guthabens für verpflichtet hält. Sie sollte Bausparer, deren Vertrag unter vergleichbaren Umständen gekündigt wird, ermutigen, auf Einhaltung getroffener Vereinbarungen zu bestehen und sich rechtzeitig versierter anwaltlicher Unterstützung zu versichern.

Auch hier hat sich wieder gezeigt, dass Verbraucher gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.03.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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