Samstag, Februar 06, 2016

Widerruf von Darlehen: Die Zeit läuft ab!

Der Widerruf von Darlehen und die Geltendmachung von hieraus resultierenden Ansprüchen gegenüber Banken und Sparkassen bilden derzeit einen Schwerpunkt der täglichen Arbeit vieler BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte.


Einzelne Kanzleien  haben  bereits über 15.000 Verträge geprüft und eine Vielzahl von Widerrufen für ihre Mandanten erfolgreich durchgeführt. Eine Auswahl von bereits geprüften Darlehensverträgen finden Sie hier.

Durch den Widerruf haben Sie die Möglichkeit, sich von bestehenden – teils mit sehr hohen Zinsen verbundenen – Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen bzw. diese zu günstigeren Konditionen neu abzuschließen.

Aufgrund des aktuellen Marktniveaus können Sie dabei oft zehntausende Euro sparen.

Die Anwälte prüfen für die BSZ e.V. Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf  bundesweit und vollkommen kostenfrei Ihre bestehenden Verträge auf die Möglichkeit eines Widerrufs. Sollte ein Widerruf möglich sein, vertreten die Anwälte Sie bei Bedarf anschließend gern.

Voraussetzungen

Grundsätzlich besteht bei Verbraucherdarlehen eine Möglichkeit, die eigene Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen bzw. 14 Tagen ab Unterschrift bzw. Abschluss des Vertrages zu widerrufen.

Voraussetzung ist dabei aber die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht durch eine entsprechende Widerrufsbelehrung.

Hat keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht stattgefunden, insbesondere durch Vorlage einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, so kann der Widerruf auch weiterhin erklärt werden.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann dabei infolge textlicher oder auch gestalterischer Mängel vorliegen, da die Widerrufsbelehrung zum einen inhaltlich richtig, zum anderen aber auch klar und verständlich und deutlich erkennbar sein muss.

Hinsichtlich der inhaltlichen und gestalterischen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bestehen bzw. bestanden jeweils strenge gesetzliche Vorgaben und es liegen zahlreiche Urteile verschiedener Gerichte, bis hin zum BGH vor.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können z.B. bei folgenden Formulierungen vorliegen:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

„Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages.“

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

„Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“

„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wurde.“

„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

ein Exemplar dieser Belehrung

eine Urkunde oder Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, – im Original oder in Abschrift – mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen … erhalten hat,…“

„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich…“

„Auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB wird hingewiesen. Insbesondere sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“

Fehler in der grafischen Gestaltung liegen in der mangelnden Hervorhebung der Widerrufsbelehrungen bzw. einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Zwingend vorgeschrieben ist es, die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher deutlich erkennbar zu gestalten, insbesondere durch drucktechnische Hervorhebungen, wie farbliche Hinterlegung, deutliche Einrahmung oder ein größeres und abgesetztes Schriftbild.
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Durch den Widerruf haben Sie die Möglichkeit, sich von bestehenden – teils mit hohen Zinsen verbundenen – Immobilien-Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen bzw. diese zu günstigeren Konditionen neu abzuschließen.

Aufgrund des aktuellen Marktniveaus können Sie dabei oft zehntausende Euro sparen oder die Laufzeit des Kredits deutlich absenken.

Diese verschiedenen Fehlerbereiche müssen abgeklopft werden und mit der umfassenden Rechtsprechung von Zivilgerichten abgeklärt werden. Das können nur Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht mit viel Erfahrung.

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.

Einem Widerruf sollte auf jeden Fall immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Die Aussichten mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich den Widerruf seines Darlehensvertrages durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ beantragen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.


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