Der Widerruf von Darlehen und die Geltendmachung von hieraus resultierenden Ansprüchen gegenüber Banken und Sparkassen bilden derzeit einen Schwerpunkt der täglichen Arbeit vieler BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte.
Einzelne Kanzleien haben bereits über 15.000 Verträge geprüft und eine
Vielzahl von Widerrufen für ihre Mandanten erfolgreich durchgeführt. Eine
Auswahl von bereits geprüften Darlehensverträgen finden Sie hier.
Durch den Widerruf haben Sie die Möglichkeit,
sich von bestehenden – teils mit sehr hohen Zinsen verbundenen – Darlehen ohne
Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen bzw. diese zu günstigeren
Konditionen neu abzuschließen.
Aufgrund des aktuellen Marktniveaus können
Sie dabei oft zehntausende Euro sparen.
Die Anwälte prüfen für die BSZ e.V.
Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bundesweit und vollkommen kostenfrei Ihre
bestehenden Verträge auf die Möglichkeit eines Widerrufs. Sollte ein Widerruf
möglich sein, vertreten die Anwälte Sie bei Bedarf anschließend gern.
Voraussetzungen
Grundsätzlich besteht bei Verbraucherdarlehen
eine Möglichkeit, die eigene Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen bzw. 14
Tagen ab Unterschrift bzw. Abschluss des Vertrages zu widerrufen.
Voraussetzung ist dabei aber die
ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht durch eine entsprechende
Widerrufsbelehrung.
Hat keine ordnungsgemäße Belehrung über das
Widerrufsrecht stattgefunden, insbesondere durch Vorlage einer fehlerhaften
Widerrufsbelehrung, so kann der Widerruf auch weiterhin erklärt werden.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann
dabei infolge textlicher oder auch gestalterischer Mängel vorliegen, da die
Widerrufsbelehrung zum einen inhaltlich richtig, zum anderen aber auch klar und
verständlich und deutlich erkennbar sein muss.
Hinsichtlich der inhaltlichen und
gestalterischen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung
bestehen bzw. bestanden jeweils strenge gesetzliche Vorgaben und es liegen
zahlreiche Urteile verschiedener Gerichte, bis hin zum BGH vor.
Fehlerhafte
Widerrufsbelehrungen können z.B. bei folgenden Formulierungen vorliegen:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung.“
„Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des
Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages.“
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb
von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
„Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem
Ihnen
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
die Vertragsurkunde, der schriftliche
Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des
Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“
„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem
der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung
erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag
oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wurde.“
„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt,
zu dem der Darlehensnehmer
ein Exemplar dieser Belehrung
eine Urkunde oder Abschrift des
Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers,
das alle Vertragsbedingungen enthält, – im Original oder in Abschrift – mit der
Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen … erhalten hat,…“
„Widerrufen
Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen
Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden,
wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn wir zugleich…“
„Auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und
Abs. 3 BGB wird hingewiesen. Insbesondere sind im Falle des Widerrufs die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“
Fehler in der grafischen Gestaltung liegen in
der mangelnden Hervorhebung der Widerrufsbelehrungen bzw. einem Verstoß gegen
das Deutlichkeitsgebot. Zwingend vorgeschrieben ist es, die Widerrufsbelehrung
für den Verbraucher deutlich erkennbar zu gestalten, insbesondere durch
drucktechnische Hervorhebungen, wie farbliche Hinterlegung, deutliche
Einrahmung oder ein größeres und abgesetztes Schriftbild.
.
Durch den Widerruf haben Sie die Möglichkeit,
sich von bestehenden – teils mit hohen Zinsen verbundenen – Immobilien-Darlehen
ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen bzw. diese zu
günstigeren Konditionen neu abzuschließen.
Aufgrund des aktuellen Marktniveaus können
Sie dabei oft zehntausende Euro sparen oder die Laufzeit des Kredits deutlich
absenken.
Diese verschiedenen Fehlerbereiche müssen
abgeklopft werden und mit der umfassenden Rechtsprechung von Zivilgerichten
abgeklärt werden. Das können nur Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
mit viel Erfahrung.
Die
Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer
Unterlagen an.
Einem Widerruf sollte auf jeden Fall immer
eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein
erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation
zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab. Für die kostenlose Erstberatung durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.
Die Aussichten mit versierter anwaltlicher
Unterstützung erfolgreich den Widerruf seines Darlehensvertrages durchzusetzen,
darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie
fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich
bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der
BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ beantragen.
Weitere Informationen können kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
steff
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Hat
Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem
Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre
finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als
auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die
einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt
Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V.
Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können
Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung
und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von
Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ
e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten
erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei,
veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird
gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen