Montag, Februar 15, 2016

Straftäter haben leider die Angewohnheit die „Beute“ zu verprassen oder den Verbleib zu verschleiern.

Bei fraglichen Kapitalanlagen gibt es oft zivilrechtliche Ersatzansprüche, die nicht nur aus Vertrag sondern aus „unerlaubten Handlungen“ begründet sind. Mitunter sind solche Handlungen zugleich Straftaten wie etwa Kapitalanlagebetrug. Oft ist auch noch Steuerhinterziehung im Spiel, mitunter auch Geldwäsche.


Die Staatsanwaltschaft fertigt dann eine Anklageschrift die mitunter etliche Pfund wiegt, weil es in vielen Fällen oft mehrere Hundert Geschädigte gibt. Diese stehen fein säuberlich und vollanschriftlich – mitunter sogar alphabetisch geordnet- als Zeugen in der Anklageschrift.

In nicht wenigen Fällen wird die Anklageschrift von Rechtsanwälten als Adresslieferant für Mailingaktionen  missbraucht. Sie bekommen hier erstklassiges, frisches und kostenloses Adressmaterial, ohne die Adressen für teures Geld bei einem Adressverlag kaufen zu müssen. Die Arbeit des Adressensuchens hat ihnen der Staatsanwalt abgenommen und dazu noch gratis.  

Die geschädigten Anleger werden dann mit grenzwertigen Werbeschreiben der betreffenden Anwaltskanzleien  überzogen in denen unter anderem die vermeintlichen Glanzleistungen des eigenen anwaltlichen Wirkens ausgebreitet werden. Ungefragt erhalten teilweise bereits anderweitig anwaltlich vertretene Anleger angeblich gute Ratschläge, die sie nicht benötigen, wie nicht danach gefragt habende Gesellschafter von Fonds die mit verallgemeinernden Stellungnahmen überzogen werden, die sie nie in Auftrag gegeben haben.

Den angeschriebenen Anlegern drängt sich dann manchmal der Eindruck auf etwas zu verpassen, wenn Sie nicht auf das Schreiben reagierten. Verstärkt wird dieser Eindruck noch, da die Anwälte ja schon einige Tausend betroffene Anleger vertreten sollen. 

Die Anwaltskanzleien, die solche Mailingaktionen betreiben und angeblich oft Tausende Anleger betreuen, dürften nicht nur kaum in der Lage sein, ihren Mandanten eine individuelle Rechtsberatung anzubieten, sondern   oft auch für die Anleger nicht optimale  Vergleiche („lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“) sehr empfänglich sein.  Darüber hinaus sind oft Anwaltsfehler vorprogrammiert. Wenn Anwälte versucht sind, sich durch einen schnellen Vergleichsabschluss ihr Honorar zu sichern, kann man durchaus unterstellen, dass nicht die Rechtspflege und Klientenvertretung, sondern eher persönliche ökonomische Interessen im Vordergrund stehen.

Kein Anwalt wird eine Mailingaktion aus reiner Sorge um die betroffenen Anleger  finanzieren.  Nein, diese Anwälte sind versucht, verstärkt Opfer aus Massenfällen als Mandanten zu gewinnen, da man  damit schnell zu viel Geld kommen kann. Durch die oft Tausende von Euro teuren Mailingaktionen stehen also nicht die geschädigten Anleger im Fokus dieser  Rechtsanwälte sondern die wirtschaftliche Attraktivität ist die Triebfeder für dieses Handeln.

Straftäter haben leider die Angewohnheit die „Beute“ zu verprassen und den Verbleib zu verschleiern. Da kann es mitunter ein Ausweg sein, wenn der Geschädigte dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet Schadensregulierung  zu betreiben.  In manchen Fällen scheint es für den Geschädigten vorteilhafter zu sein  nach den StPO §§ 403 ff. Schadensersatz im Strafverfahren zu beantragen. Auf solch einen Antrag reagiert die Strafjustiz oft nicht erfreut. So nimmt es nicht Wunder, dass Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 ff. StPO Seltenheitswert haben.

Im Zivilrechtsstreit hat der Geschädigte die notwendigen Beweismittel selbst zu besorgen. Im Strafverfahren übernimmt diese Arbeit der Staatsanwalt. Er hat nach § 160 I StPO den Sachverhalt „von Amtswegen“ aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel herbeizuschaffen. Wenn der Zivilprozess für den Geschädigten verloren geht, hat er nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen – und nicht die Staatskasse wie im Strafverfahren.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen und einen Antrag zum Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bildquelle: knipseline / www.pixelio.de

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