"Wer solche Freunde hat, braucht keine Feinde".
Unmittelbar nach dem Aufruf zur Versammlung der Gläubiger
der Anleihe 2011/2016 der German Pellets GmbH, WKN A1H3J6, die am 01.04.2016 in
Höhe von rund 52,4 Mio. Euro fällig wäre, und dem Bekanntwerden des Vorhabens
der Schuldnerin einer Verlängerung zu einem reduzierten Zinscoupon, meldeten
sich mit einem bemerkenswert aufwendigen Werbeauftritt eine namhafte
internationale Kanzlei von Rechtsanwälten und Steuerberatern und ein auf
finanzwirtschaftliche Restrukturierungen spezialisiertes Beratungshaus als, wie
sich später herausstellte, vorgebliche "Helfer in der Not".
In einer von einer Wertpapierhandelsbank verbreiteten
Veröffentlichung wurde in ihrem Auftrag zu einer durch
"Restrukturierungsberater einer Gruppe von institutionellen
Anleihegläubigern" und einer Schutzgemeinschaft von Kapitalanlegern
organisierten Informations-Telefonkonferenz aufgerufen. In deren Verlauf am
01.02.2016 wurde mit umfangreichen Materialien, die zunächst nur den
Teilnehmern zur Verfügung gestellt wurden, ein offensichtlich schauerliches
Bild der wirtschaftlichen Situation von German Pellets gezeichnet. Der
Anleihemarkt jedenfalls reagierte verstört. Die schon vorher deutlich gefallenen
Handelskurse aller Anleihen von German Pellets stürzten um weitere 75 % ins
Bodenlose.
Empfohlen wurden den Anleihegläubigern in der
Telefonkonferenz als nächste Schritte u. a. die Bestellung einer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegründet Januar 2016, als gemeinsamer Vertreter
der 2016 Anleihe und die Mandatierung des Beratungshauses als
"Finanzberater der Anleihegläubiger".
Mandanten, die an der Telefonkonferenz nicht teilgenommen
hatten, erhielten zwar auf Anfrage umgehend und mit freundlichen Worten unter
Verweis auf Vertraulichkeit das tatsächlich mit einem bedrückenden Zahlenwerk
aufwartende Werbematerial, nicht aber eine Antwort auf u. a. die Frage nach der
Identität der "institutionellen Anleger", die sich zur Rettung der
Anleiheschuldnerin zusammengefunden haben sollen.
Das ist kein vertrauensbildendes Verhalten im Hinblick auf
das offensichtliche Ziel der "geheimen" Anlegergemeinschaft, weitere
Gläubiger der taumelnden German Pellets-Anleihe dazu zu veranlassen, für ihre
Wunschkandidaten für einen gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger und ihren
zukünftigen "Finanzberater" zu stimmen.
Oder gibt es die "Gruppe institutioneller und sonstiger
Anleger" gar nicht?
Trifft das Szenario zu, das den Teilnehmern der
Telefonkonferenz dargestellt wurde, dürfte es zweifelhaft sein, ob eine
wirtschaftliche Gesundung der Unternehmung überhaupt möglich ist. Sollte es,
wenn, wie von der Schutzgemeinschaft vorgeschlagen, eine Umstrukturierung der
Anleihe zunächst zurückgestellt werden sollte, zu Verhandlungen mit
potentiellen neuen Investoren kommen, könnte es sich zudem als kontraproduktiv
erweisen, im Rahmen der Werbung für die Erteilung eines Mandats als gemeinsamer
Vertreter der Anleger die desolate Lage der Schuldnerin ungefragt detailliert
öffentlich gemacht zu haben. Selbstverständlich würde in Verhandlungen über
Beteiligungen an einer Sanierung von German Pellets von Dritten auf diese
Informationen zurückgegriffen werden. Folge wäre, dass, wenn über die Funktion
als gemeinsamer Vertreter der Anleger hinaus auch noch Sanierungsbemühungen
erbracht werden sollen, gegen die eigene Argumentation anzukämpfen wäre. Oder
würde sie dann als "übertrieben" relativiert werden?
Ob die enttäuschten Anleger und German Pellets
"Hilfe" von Adressen benötigen, die zuvor mit bemerkenswertem Eifer
zur Beschleunigung des Verfalls der Anlage beigetragen haben, darf man wohl
bezweifeln. Ohnehin macht die Bestellung eines zu Lasten des Vermögens des
Schuldners German Pellets zu honorierenden gemeinsamen Vertreters nur Sinn,
wenn damit nicht lediglich Masse "verpulvert" wird. Warum
Anleihegläubiger, die grundsätzlich keine Möglichkeit haben, auf den
Geschäftsbetrieb der Schuldnerin Einfluss zu nehmen, einen
"Finanzberater" mandatieren sollen, erschließt sich dem Betrachter nicht.
Der Gesetzgeber hat die Honorierung dieses "Dienstleisters" durch die
Anleiheschuldnerin nicht vorgesehen.
Die zur Abstimmung aufgerufenen Anleger werden sich also
überlegen, ob sie einen gemeinsamen Vertreter und einen
"Finanzberater" wirklich benötigen und, wenn ja, ob sie ihr Vertrauen
und ihre Hoffnungen Adressen entgegenbringen sollten, die zuerst ihren eigenen
wirtschaftlichen Vorteil in den Vordergrund gestellt und damit den Anlegern
möglicherweise weiteren wirtschaftlichen Schaden zugefügt haben könnten.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
wird in der Anlegerversammlung als Vertreter ihrer Mandantschaft zugegen sein.
In der gegenwärtigen Situation würde, sollte es zu einer Abstimmung auch über
die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kommen, gegen die bisher
aufgetretenen Kandidaten gestimmt werden.
Fakten zu der BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte:
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im
Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25
Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers widmet sich die renommierte
Kanzlei mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und
Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der
Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist
Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung
haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten
ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten
ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu
unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen
Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung
der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu
überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer
Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor
großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
Jg
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.02. 2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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