In dem am 17.12.2015 eröffneten
Insolvenzverfahren der Captura GmbH hat der Insolvenzverwalter am 21.12.2015
angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Die Captura GmbH
begab Nachrang-Darlehen und Inhaberschuldverschreibungen mit kurzen Laufzeiten
und hohe Zinsversprechen. Mit den Anlegergeldern sollten anschließend
Immobilienprojekte im Bereich Wohnraum-Immobilien realisiert werden.
Im September 2015
musste die Captura den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen,
welches im Dezember eröffnet wurde. Nur wenige Tage danach stellt nun der
Insolvenzverwalter fest, dass das vorhandene Vermögen der Captura nicht
ausreichen wird, selbst die Masseverbindlichkeiten zu decken.
Zu den
Masseverbindlichkeiten gehören die Kosten des Verfahrens sowie
Verbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens begründet werden, um
z.B. noch laufende Geschäfte abzuwickeln.
Die
Masseunzulänglichkeit hat zur Folge, dass selbst Gläubiger, die eine Forderung
im Range des § 38 InsO - also eine normale Insolvenzforderung - innehaben,
voraussichtlich mit dieser im Insolvenzverfahren ausfallen werden. Auf die
Zahlung einer Quote auf nachrangige Forderungen können die Anleger nun nicht
mehr zu hoffen. „Die bei der Captura GmbH angelegten Gelder dürften damit
endgültig verloren sein“, meint Rechtsanwalt und BSZ-Vertrauensanwalt Torsten
Geißler.
Trotz allem sollten
die Anleger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren termingerecht zur Tabelle
anmelden. So müssen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Forderungen der
Gläubiger innerhalb der gesetzten Frist ausreichend konkretisiert angemeldet
werden, so dass eine Prüfung durch den Insolvenzverwalter möglich ist.
Gleichzeitig wäre zu
prüfen, ob gegebenenfalls Ansprüche gegen Dritte (Geschäftsführer, Treuhänder,
Vertrieb) bestehen. So wären Schadensersatzansprüche denkbar, wenn der Anleger
im Rahmen der Beratung zur Zeichnung der Kapitalanlage nicht hinreichend über
die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. Er wäre dann so
zu stellen, wie er stände, hätte er die Kapitalanlage nicht gezeichnet, und
bekäme alle seine eingezahlten Gelder zurück.
Dieser Beitrag gibt
die Sach- und Rechtslage zum 31.12.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen
können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.
Wenn es um die
Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist
qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V.
Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die
Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern
daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung,
fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen
ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen
zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer
Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl
von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche
mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit
optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht,
gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier
die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten
BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch
mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ
e.V.- Interessengemeinschaft Captura GmbH.
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax
oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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