Wie nun bekannt wurde, wurde der Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Aachen T + H Schiffahrts GmbH + Co. KG von dem Amtsgericht Hamburg unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (67c IN 457/15). Am 27. November 2015 um 15:24 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies bestellt.
Überraschend ist die Zwangsverwaltung dieses Schiffsfonds
aber keineswegs. Zahlreiche Schiffsfonds haben in den letzten Monaten und
Jahren mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, so dass oftmals keine
Ausschüttungen mehr gezahlt werden.
Auch, wenn eine Insolvenz des Fonds für die Anleger erhebliche
Verluste, möglicherweise sogar einen Totalverlust, bedeuten sollte, stehen die
Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen,
den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen
die Anlageberater verfolgen.
„Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren
Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind“, so BSZ
e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche
Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. „Anlageberatern kommen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und
Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern
die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und
verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen.
Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich
schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht
nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres
Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine
ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen die für Banken tätige
Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die
sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten,
hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings
erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für
die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB kann dabei auf
zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und
Beratungsgesellschaften – beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank
angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen Anleger 100 % der
Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu
bezahlen – konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten.
Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende
Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in
Höhe von € 50.000,00 an zwei von der Kanzlei vertretene Anlegern verurteilt
wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem
Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat nun das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die
Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht
auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das
Urteil nun rechtskräftig ist. „Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung
auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber
abschließend.
Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche
aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von
entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste
ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die
Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich
sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im
Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf
kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V.
empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Schiffsfonds
König & Cie. MS Stadt Aachen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.12. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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