Bundesgerichtshof: Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen teilweise fehlerhaft und ungültig. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Fällen Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen für fehlerhaft und damit ungültig befunden. Sie entsprechen nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen.
So werden insbesondere Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot
bemängelt, aber auch in der Darstellung der Widerrufsbelehrung.
Seit dem 1. 11. 2002 sind Kreditinstitute verpflichtet
Kreditkunden bei Abschluss von Kreditverträgen umfassend über ihre
Widerrufsrechte zu informieren. Das muss schriftlich in einer
Widerrufsbelehrung am Ende des Kreditvertrages zu erfolgen. Der Gesetzgeber hatte, um einen
einheitlichen Standard herbeizuführen, ein Muster für die Belehrungstexte
entworfen, die Anlage II zur sogenannten BGB-Info-Verordnung. Kreditinstitute
sollten sich idealerweise an dieses Muster für die Widerrufsbelehrung halten,
um dem Schutz des Verbrauchers bestmöglich nachzukommen.
Rechtsabteilungen von Banken, Sparkassen und
Volksbanken in der gesamten
Bundesrepublik erstellten aber lieber ihre eigenen Belehrungstexte und wichen
in zahlreichen Punkten von den Vorgaben des Gesetzgebers ab. Oft wurden in der
Folge Unklarheiten sowie Undeutlichkeiten von Gerichten bemängelt. Viele
Rechtsstreite sind bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) getragen worden. Bei
vielen Gerichten sind immer noch tausende von Klagen anhängig. Der BGH entschied in vielen Fällen bereits auf
Ungültigkeit von Belehrungstexten.
Erfreuliche Folge für Verbraucher: Ist eine
Widerrufsbelehrung ungültig, dann hat auch die in dieser Belehrung enthaltene
14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen. Es kann damit noch zum
heutigen Tag widerrufen werden. Das nennt man das ewige Widerrufsrecht.
Da sich Zinsen aktuell auf einem niedrigen Niveau - um oder
unter 2 % p.a. - bewegen, bietet sich vielen Verbrauchern ein Neuabschluss
eines Immobilienkreditvertrages zu attraktiveren Konditionen an.
Kreditkunden, die Fehler in ihren Belehrungstexten vermuten,
sollten ihre Unterlagen vom Fachanwalt prüfen lassen. Nicht jede Ungenauigkeit
und Unklarheit in den Texten führt automatisch zur Ungültigkeit der gesamten
Belehrung und damit zur Widerrufbarkeit des Darlehens. Erfolgsaussichten für
einen Widerruf bleiben im Einzelfall zu prüfen.
Zur Überprüfung Ihrer Widerrufsbelehrung durch Fachanwälte
für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit
dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute
Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten. Für die Mitglieder der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen / Vorfälligkeitsentschädigung /
Umschuldung ist die Erstberatung kostenlos.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.10.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.10.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Steff
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