Dienstag, Mai 19, 2015

Singulus Technologies AG: Anleger sollen über Umwandlung der Anleihe entscheiden

Die Inhaberschuldverschreibung der Singulus Technologies AG soll offenbar in Eigenkapital oder in eine Wandelanleihe umgewandelt werden. Die Anleger sollen darüber im Rahmen der Hauptversammlung am 9. Juni entscheiden.


Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung plant die Singulus Technologies AG eine Änderung ihrer Kapitalstruktur. Dazu soll das Eigenkapital erhöht und im Gegenzug das Fremdkapital reduziert werden. Dieser Schritt sei nötig, da das Unternehmen im vergangenen Jahr Verluste verzeichnet habe, berichtet das Blatt. Teil des Refinanzierungskonzepts ist dabei offenbar die Umwandlung der Unternehmensanleihe. Zwei Varianten sind dabei denkbar. Die Inhaberschuldverschreibungen werden in Eigenkapital oder in eine Wandelanleihe umgewandelt. „Die Wandelanleihe hätte aber wahrscheinlich schlechtere Konditionen als die ursprüngliche Anleihe, die die Anleger seit 2012 zeichnen konnten. Längere Laufzeiten oder niedrigere Zinsen sind z.B. denkbar“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

2012 hatte die Singulus Technologies AG eine Anleihe (ISIN DE000A1MASJ4 / WKN A1MASJ) mit einem Gesamtvolumen von bis zu 60 Millionen Euro begeben und sie mit 7,75 Prozent p.a. verzinst. Nun sollen die Anleihezeichner offenbar im Rahmen der Hauptversammlung am 9. Juni darüber entscheiden, ob sie einer Umwandlung der Anleihe zustimmen.

Cäsar-Preller: „Diese Entscheidung sollten die Anleihegläubiger nicht ohne rechtliche Beratung treffen. Denn es können sich finanzielle Verluste einstellen und auch die rechtliche Stellung der Anleger würde sich verändern, wenn die Schuldverschreibungen beispielsweise in Aktien umgewandelt werden würden.“ Daher könne geprüft werden, ob ein vorzeitiger Ausstieg aus der Anleihe möglich ist oder ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Ansatzpunkte dafür können eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein. „Die Anleger hätten umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Auch können die Prospektangaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden. Ein Zinskupon von 7,75 Prozent klingt in der aktuellen Niedrigzinsphase zwar verlockend, ist aber auch ein Warnzeichen. In der Vergangenheit mussten schon Anleger diverser Unternehmensanleihen erfahren, dass sie nicht gehalten haben, was versprochen wurde“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Singulus". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu     
 
Direkter Link zum Kontaktformular

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
  
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.05. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Keine Kommentare: