Montag, Mai 18, 2015

Schiffsfonds: Anleger erhalten positive Rückmeldungen vom Bundesgerichtshof und den Instanzengerichten.

Es ergehen immer mehr positive Urteile von einer Vielzahl von Landgerichten. Es lohnt sich einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu fragen, wie der Ausstieg geht.


Wichtige Urteile zu Kommanditbeteiligungen im Schiffsfonds hat der BGH in zwei vielbeachteten Urteilen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 erlassen. Bei der Rückforderung von Ausschüttungen kommt es auf den  Gesellschaftsvertrag an, ob dieser zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds vorsieht.

Viele Beteiligungsmodelle, bei denen die Investoren ihr Erspartes in Schiffsfonds mit Containerschiffen, Kühlschiffen, Massengutfrachtern und Mehrzweckfrachtern von Emissionshäusern wie

- HCI Capital AG,

- MPC Münchmeyer Petersen Capital AG,

- Dr. Peters Emissionshaus GmbH & Co KG,

- Lloyd Fonds AG, König & Cie GmbH & Co. KG ,

- Beluga Shipping GmbH u.a.

angelegt haben, sind in eine Schieflage geraten. Gründe hierfür sind u.a. das Überangebot an Frachtschiffen im Markt, die seit Jahren rückläufige Konjunktur, die hohen Betriebs- und Kreditkosten der Schiffe, welche durch die laufenden Chartereinnahmen nicht abgedeckt werden können, und die niedrigen Schiffserlöse im Verkaufsfall.

Da die Schiffe meist mit hohen Fremdfinanzierungskosten - ca. 60 % - von den Fondsgesellschaften erworben wurden, treiben die laufenden Kreditverpflichtungen viele Gesellschaften früher oder später in die Pleite.

In der Krise und erst recht in der Insolvenz werden von den Kommanditisten regelmäßig die in den Vorjahren ausgezahlten Ausschüttungen zurückgefordert.

Doch das geht bei Schiffsfonds nur in Ausnahmefällen, sagt der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen zum Emissionshaus Dr. Peters-Gruppe:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.3.2013 zum Aktenzeichen II ZR 73/11
„Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 – II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben. Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.“

Wenn Sie bei Ihrer Schiffsbeteiligung oder sonstigen Kommanditbeteiligung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden und Ihnen Ihr Fonds mit Klage droht, falls Sie die Rückzahlung nicht vornehmen, ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit dieser Rückzahlungsforderung anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwaltlich prüfen zu lassen.

Gleiches gilt, wenn Sie Ihre erhaltenen Ausschüttungen zwischenzeitlich rechtsgrundlos an den Schiffsfonds zurückgezahlt haben und sich dieses Geld wieder holen möchten.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.05. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Steff


Foto: Rectsanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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