Montag, Mai 18, 2015

Die BaFin ordnet die Rückabwicklung der Darlehensverträge mit der ZVV Immobilien Ltd. an.

Und wieder einer. Der vom Kapitalmarktrecht keine Ahnung zu haben scheint. Die Münchener Niederlassung der ZVV Immobilien Ltd. hatte Darlehen aufgenommen und den Darlehensgebern versprochen, das Geld auf jeden Fall zurückzuzahlen. Das dürfen aber nur Gesellschaften, denen das erlaubt wurde.


Und wieder einer. Der keine Ahnung vom Kapitalmarktrecht hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Münchener Zweigniederlassung der ZVV Immobilien Ltd. am 03.03.2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Die Verfügung ist rechtskräftig.

Die ZVV Immobilien Ltd. schloss  mit Dritten Darlehensverträge und verpflichtete sich zur unbedingten Rückzahlung gegenüber den Darlehensgebern. "Die BaFin", meint der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "hat die Verbots- und Abwicklungsverfügung nachvollziehbar begründet. Denn das Unternehmen verspricht, den Einsatz auf jeden Fall zurückzuzahlen, ist das nach unserem Verständnis ein Einlagengeschäft. Für das man eine Erlaubnis braucht. Und diese Erlaubnis hatte die Gesellschaft nicht." 

"Unabhängig davon hängt die Werthaltigkeit des unbedingten Rückzahlungsversprechens", meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper, "vom unternehmerischen Erfolg der Gesellschaft ab. Und wir wissen nicht, was die mit dem Geld der Anleger gemacht haben. Ausweislich des Rathausbriefs der bayrischen Gemeinde Buttenwiesen soll die ZVV Immobilien Ltd. eine ganze Reihe von Bauanträgen gestellt haben. Ob die Häuser errichtet wurden, wissen wir nicht."

Betroffene sollten, rät der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt , sich von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und gegebenenfalls alle in betracht kommenden Forderungen gegen die ZVV immobilien Ltd. und die Unternehmensverantwortlichen prüfen lassen. "Denn", ergänzt Gröpper, "das Betreiben und die Vermittlung von erlaubnispflichtigen Einlagengeschäften ohne die Erlaubnis indiziert die Verletzung des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Und diese Norm", sagt Gröpper, "ist ein Schutzgesetz. Mit weitreichenden Folgen; Betreiber und Vermittler haften gegebenenfalls. Nur wegen der Verletzung der Norm. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt (III ZR 238/03, IV ZR 166/11)."
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " ZVV Immobilien Ltd ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.05. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

gröpköp

Foto: Rectsanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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